Protocol of the Session on February 24, 2006

2. Plant sie Regelungen im Bereich der Tagespflege, die den Bedürfnissen der pflegenden Angehörigen entgegenkommen?

3. Was kann sie unternehmen, um die häufigen Streitfälle im Bereich der Investitionskosten bei vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege zu reduzieren und eine eindeutige Regelung zu schaffen?

Die Landesregierung misst einer guten Versorgung der pflegebedürftigen Menschen in Niedersachsen große Bedeutung bei. Dazu gehört besonders, dass ihnen ein nach Zahl und Qualität ausreichendes wohnortnahes Angebot an ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Hiervon können wir in Niedersachsen mit Ausnahme der Tagespflege ausgehen. Das hat der Landespflegebericht 2005 des MS nachgewiesen. Ein Vorab-Druck des Berichtes liegt den Fraktionen dieses Hauses vor.

Zu einer guten pflegerischen Versorgung gehört ebenso, dass den betroffenen Menschen die gesetzlichen Leistungen so schnell wie möglich zukommen und die Träger der Dienste und Einrichtungen zeitnah über die vereinbarten leistungsgerechten Entgelte verfügen können. Allerdings hat das Land kaum rechtliche Möglichkeiten, hierauf Einfluss zu nehmen: Die in der Anfrage aufgeworfenen Probleme liegen in der Verantwortung der Landesorganisationen der Pflegekassen und des für sie gutachterlich tätigen Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) bzw. der örtlichen Sozialhilfeträger oder sie sind auf die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes - also auf Bundesrecht - zurückzuführen. Dies werde ich im Folgenden weiter ausführen.

Die dargestellten Probleme sind jedoch in meinem Hause bekannt und - zum Teil wiederholt - im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufgegriffen worden. Gleiches sage ich auch für die Zukunft zu: Wir werden uns im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten um Probleme in der Pflege in unserem Land kümmern.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten Personen, die pflegebedürftig und nach den gesetzlichen Voraussetzungen leistungsberechtigt sind. Die Zuordnung zu einer der in § 15 SGB XI geregelten Pflegestufen erfolgt auf der Grundlage einer Begutachtung, die der MDKN als sozialmedizinischer Dienstleister im Auftrag der Pflegekassen bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit vornimmt. Weder die pflegebedürftige Person selbst noch die Pflegeeinrichtung oder andere Leistungserbringer können Ansprüche direkt gegenüber dem MDKN geltend machen.

Nach Erkenntnissen der Landesregierung bemüht sich der MDKN kontinuierlich um eine Optimierung der Begutachtungsdauer. Im Jahr 2005 konnte durch den sich schrittweise vollziehenden flächendeckenden Einsatz von Laptops bei den Gutachterinnen und Gutachtern im Ergebnis eine Verkürzung der durchschnittlichen Begutachtungsdauer erzielt werden. Einzuräumen ist, dass der mit dem Laptopeinsatz verbundene Schulungsaufwand der Gutachterinnen und Gutachter in Einzelfällen vorübergehend zu Verzögerungen bei der Pflegebegutachtung geführt hat. Die Schulungen sind inzwischen abgeschlossen. Auch eine Erhöhung der Anzahl externer Gutachterinnen und Gutachter durch Aufstockung des hierfür zur Verfügung stehenden Budgets trägt zur Verkürzung der Begutachtungsdauer bei.

Die Bearbeitungsdauer beim MDKN betrug im Dezember 2005 im Bereich der ambulanten Begutachtung 31,8 Tage und im stationären Bereich 19,2 Tage. Die unterschiedliche Begutachtungsdauer für den ambulanten und den stationären Bereich trägt dem Umstand Rechnung, dass zur Sicherstellung erforderlicher Pflegeleistungen der Grundsatz „Sachleistung vor Geldleistung“ Berücksichtigung findet. Zeiträume von mehr als einem halben Jahr zwischen Antragstellung bei der Pflegekasse und Begutachtung durch den MDKN ergeben sich lediglich in Einzelfällen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass in besonders dringlichen Fällen wie z. B. beim Übergang vom Krankenhaus in eine stationäre Pflegeeinrichtung unbürokratisch eine Schnellbegutachtung ausnahmsweise per Aktenlage erfolgt und dabei in der Regel zumindest die Pflegestufe 1 festgestellt wird. Dies führt dazu, dass entsprechende Leistungen kurzfristig durch die zuständige Pflegekasse gezahlt werden. Die Behauptung, dass zum Teil erhebliche finanzielle und personelle Probleme bei den Einrichtungen entstünden, ist somit nicht

nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Behauptung, dass eine Diskrepanz zwischen den sofort erbrachten Pflegeleistungen und den zu einem späteren Zeitpunkt bewilligten entstehe. Unabhängig von der Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe ist davon auszugehen, dass Pflegebedürftige einen wechselnden Pflegebedarf haben. Der Pflegebedarf kann z. B. im Zusammenhang mit einer akuten, vorübergehenden Erkrankung, nach einem Krankenhausaufenthalt oder beim Übergang vom Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung für einen bestimmten, abgegrenzten Zeitraum höher sein. Diese normalen Schwankungen im Pflegeablauf, die sich jedenfalls in Bezug auf Langzeit- bzw. Dauerpflege von selbst ausgleichen, sind bei der Personal- und Arbeitsplanung einer Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen. Soweit sich der regelmäßige Pflegebedarf dauerhaft erhöht, kann dem durch eine Veränderung der Pflegestufe Rechnung getragen werden mit der Folge, dass die Pflegeeinrichtung dann auch weitere Leistungen vergütet erhält.

Abstimmungen zwischen dem MDKN und der Pflegeeinrichtung kommen, wenn überhaupt, allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Die Festlegung des Ablaufplans für eine möglichst zeitnahe Pflegebegutachtung hat sich ausschließlich nach den medizinischen und pflegerischen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person unter Berücksichtigung der optimalen zeitlichen und sachlichen Ressourcennutzung der Gutachterinnen und Gutachter zu orientieren (z. B. Begutachtungsaufträge aus Zeitersparnisgründen geographisch bündeln, was in einem Flächenland wie Niedersachsen nicht unwichtig ist).

Zu 2: Angebote der Tagespflege dienen der Sicherung der häuslichen Pflege und der Vermeidung vorzeitiger oder unnötiger Heimaufenthalte. Das Land fördert darum die Investitionskosten von Tagespflegeeinrichtungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz in vollem Umfang. Die pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen sind damit von diesen Kosten entlastet.

Die Förderung berücksichtigt die besonderen Angebots- und Auslastungsbedingungen der Tagespflegeeinrichtungen. Sie wurde zuletzt zum 1. Januar 2004 durch die neue Landesregierung mit einer Änderung der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Pflegegesetz diesen Marktbedingungen noch einmal angepasst und verbessert. Sie stellt für die Einrichtungsträger damit eine ver

lässliche und auskömmliche Finanzierungsbasis dar.

Dennoch ist das Tagespflegeangebot in Niedersachsen nicht zufrieden stellend. Dasselbe gilt im Übrigen auch für alle anderen Bundesländer. Die Landesregierung hat diese Defizite nicht zu vertreten. Sie sind vor allem auf die bundesgesetzlichen Bestimmungen über Leistungen der Tagespflege zurückzuführen.

Nach der Pflegestatistik von Ende 2003 gibt es zurzeit in Niedersachsen 98 Tagespflegeeinrichtungen mit zusammen 1 091 Plätzen. Ende 1999 betrug die Zahl der Einrichtungen noch 111. Allerdings hatten diese zusammen nur 979 Plätze. Das Angebot hat sich insofern offensichtlich den Marktbedingungen entsprechend angepasst. Das mag unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar sein. Unter dem Aspekt der pflegerischen Versorgung lässt diese Entwicklung sehr unbefriedigt.

Das derzeitige Angebot ist nicht flächendeckend. Von den 47 kreisfreien Städten und Landkreisen, einschließlich der Region Hannover, haben 12 keine, weitere 12 nur eine Tagespflegeeinrichtung. Für viele pflegebedürftige alte Menschen ist zudem auch in den übrigen Gebietskörperschaften das bestehende Angebot nicht wohnortnah.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage nach einer Erweiterung des Angebotes durch ein Tagespflegeangebot in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege nahe liegend. Eine solche „eingestreute“ Tagespflege kann grundsätzlich von jedem Dauerpflegeheim angeboten werden. Allerdings müsste das Heim dafür gesondert Personal zur Verfügung stellen; denn das bestehende Personal ist vertraglich zur Erbringung der vollstationären Pflegeleistungen verpflichtet. Die mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbarte Vergütung bezieht sich ausschließlich hierauf. Das ist rechtlich nicht anders möglich.

Die Kosten für eine Tagesbetreuung im Pflegeheim müssten von den Tagesgästen selbst aufgebracht werden. Im Unterschied zur Kurzzeitpflege hat der Bundesgesetzgeber bei der Tagespflege keine Möglichkeit eröffnet, diese auch in „eingestreuter“ Form erbringen zu können. Leistungen für Tagespflege können von den Pflegekassen nach den bundesrechtlichen Bestimmungen nur an eigens für diese Aufgabe zugelassene Pflegeeinrichtungen gezahlt werden. Diese könnten zwar an ein

anderes Pflegeheim angegliedert sein. Sie müssten aber eine eigenständige wirtschaftliche Einheit sein. Davon ist bei der eingestreuten Tagespflege grundsätzlich nicht auszugehen.

Aber nicht nur rechtliche Gründe stehen einer Umsetzung von „eingestreuter“ Tagespflege entgegen. Sie muss auch im Blick auf die Versorgungsqualität der Tagespflegegäste betrachtet werden. Tagespflege unterscheidet sich von ihrer Zielsetzung und ihren Aufgaben ganz wesentlich von der vollstationären Pflege. Tagesstrukturierung und Aktivierung der Tagespflegegäste stehen hierbei im Vordergrund. Das müsste dementsprechend auch durch die vollstationäre Pflegeeinrichtung geleistet werden können. In diesem Sinne hat sich bereits der Landespflegeausschuss in seiner Empfehlung vom März 1999 zur Tagespflege in Niedersachsen geäußert.

In Anbetracht des Pflege- und Versorgungsbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner von Dauerpflegeheimen und der daraufhin sich ergebenden Betriebsabläufe wird dies oftmals sehr schwierig und kaum wirtschaftlich gestaltbar sein. Anzustreben ist daher aus Sicht der Landesregierung vielmehr eine Änderung der leistungsrechtlichen Bestimmungen für Tagespflege im SGB XI, die zu einer Verbesserung der Ausgangbedingungen für die Entwicklung des Angebotes an Tagespflegeeinrichtungen führt.

Die derzeitigen Bestimmungen leiden darunter, dass die Leistungen der Tagespflege gegenüber den ambulanten Pflegeleistungen der Pflegedienste nachrangig sind. Vor diesem Hintergrund haben die Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales aller Länder bereits anlässlich der 82. Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom November 2005 unter anderem gefordert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen im SGB XI zur Stärkung der teilstationären Pflege im Rahmen der anstehenden Reform der Pflegeversicherung zu flexibilisieren. Sie haben danach die Bundesregierung aufgefordert, in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe gemeinsam die Inhalte abzustimmen. Die Antwort der Bundesgesundheitsministerin hierauf steht noch aus.

Zu 3: Zur Frage der Streitfälle bei der Verhandlung von Investitionsbetragsvereinbarungen möchte ich Ihnen zunächst einen kurzen Überblick geben. Insgesamt gibt es rund 1 250 vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen, für die seit dem Jahre 2004 eine jährliche Investitionsbetragsver

einbarung zwischen dem jeweiligen Einrichtungsträger und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu treffen ist.

Vor der Schiedsstelle sind im Zeitraum 2004 bis heute insgesamt 80 Anträge auf Entscheidung von Streitfällen über den Investitionsbetrag gestellt worden. In 65 Fällen hat die Schiedsstelle bereits eine Entscheidung getroffen. Elf Fälle sind zur Entscheidung ausgesetzt. Vier Verfahren sind noch nicht entschieden.

Zu beobachten ist, dass sich die Zahl der Streitverfahren seit 2004 erheblich verringert hat. Während 2004 noch 48 Verfahren und 2005 noch 31 Verfahren anhängig gemacht wurden, steht für 2006 aktuell nur ein Verfahren zur Entscheidung an. Dies zeigt mir, dass sich auf der örtlichen Ebene mittlerweile eine einvernehmliche Verhandlungsund Vereinbarungspraxis herausgebildet hat. Die Verhandlung und Vereinbarung des so genannten Investitionsbetrages mit den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen ist Aufgabe der örtlichen Sozialhilfeträger im eigenen Wirkungskreis. Einflussmöglichkeiten der Landesregierung auf Auseinandersetzungen über die Höhe von Investitionskosten und ihrer vertraglichen Anerkennung sind daher gering und beschränken sich auf rein rechsaufsichtliche Aspekte.

Mit Vorgaben oder Empfehlungen des Landes, die die Vertragsregelungen des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches in diesem Bereich interpretieren oder konkretisieren, würden wir in die kommunale Selbstständigkeit und Eigenverantwortung eingreifen. Nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht. Dies ist aus meiner Sicht weder angezeigt noch von kommunaler Seite aus erwünscht.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 10 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Raumordnung/Landesplanung/ZentraleOrte-Konzept - Welche neuen Freiheiten gibt die Landesregierung dem ländlichen Raum?

„Wir haben erkannt, dass wir für das neue Landes-Raumordnungsprogramm Zielgrößen wie das Zentrale-Orte-Konzept brauchen. Aber wir wollen auch eine neue Tür aufstoßen, indem wir insgesamt mehr Freiheiten geben“, heißt es im abgedruckten Schlusswort von Minister Ehlen in der Broschüre über den 2. Fachkongress zu Leitlinien der niedersächsischen Landesent

wicklungspolitik 2004 am 24. November 2004 in Hannover.

Und Ministerpräsident Wulff führte auf der Mitgliederversammlung des NSGB am 2. September 2005 wörtlich aus: „Die Landesraumordner und Landesplaner müssen einfach einsehen, dass wir in den Kommunen heute ein Maß an Kompetenz haben, an Beurteilung des örtlichen Raumes. Zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden kann sehr vieles geregelt werden, und das Land kann und muss sich dort heraus- und zurückhalten. Und die alten Vorstellungen von Planungseuphorie, denen vorzugeben, was sie tun und zu lassen haben, davon werden wir abkommen...“ (45/II/3 - Roland Berger 07/05 - 090)

In der Antwort auf meine Kleine Anfrage (Drs. 15/678) äußert sich die Landesregierung eindeutiger: „Das Zentrale-Orte-Konzept ist aber ein räumliches Modell und Steuerungsinstrument der Raumordnungspolitik, das geeignet ist, aktuelle Ziele der Raumordnung zu unterstützen und umzusetzen.“ Anders lautende Aussagen des Instituts für Entwicklungsplanung und Strukturforschung (IES) gegenüber dem Landkreis Soltau-Fallingbostel werden als weder sachgerecht noch gültig oder belegbar bezeichnet. In einem Schreiben vom 5. März 2004 an den Landkreis Soltau-Fallingbostel unterstreicht dagegen das IES seine Aussagen, wörtlich wird formuliert: „Unter Raumwissenschaftlern und Planern wird nicht nur vehement darüber diskutiert, wie strikt das Zentrale-OrteKonzept anzuwenden ist und in welchem Umfang und welcher Art Änderungen wünschenswert bzw. nötig sind; es gibt auch Positionen, die es als Ordnungssystem grundsätzlich infrage stellen.“

Entgegen den „Öffnungsankündigungen“ der Landesregierung brachte auch der 3. Fachkongress zu Leitlinien der niedersächsischen Landesentwicklungspolitik am 24. November 2005 keine Hinweise auf mehr Freiheiten. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass sich viele bisher als Grundzentrum eingestufte Kommunen bemühen, zukünftig den Status Mittelzentrum zu erhalten. Auch wird verschiedenen Kommunen schon vor der Vorlage der Änderung des niedersächsischen Raumordnungsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen die Zusage der Aufstufung gemacht, zuletzt nach einer Zeitungsmeldung vom 23. Januar 2006 der Gemeinde Stuhr: „Stuhr als Mittelzentrum - zum Greifen nah“.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Freiheiten will sie dem ländlichen Raum konkret einräumen, und in welchen konkreten Festlegungen gegenüber dem geltenden Recht müssen die Landesplaner von den „alten Vorstellungen der Planungseuphorie“ nach dem Zentrale-Orte-Konzept Abschied nehmen?

2. Welche Kommunen haben eine Aufstufung im Zentrale-Orte-Konzept vom Grundzum Mittelzentrum oder vom Mittel- zum Oberzentrum beantragt, wo gibt es mit welcher Begründung schon Zusagen, und wie wird die Möglichkeit beurteilt, einem Zusammenschluss mehrerer Grund- und Mittelzentren im dünner besiedelten ländlichen Raum auch oberzentrale Funktionen einzuräumen?

3. An welche konkreten Voraussetzungen seitens beantragender Kommunen (von Einwoh- nerzahl bis zu Vorhaltungen für Infrastruktur, Wirtschaftsstruktur, Kulturangebot, schulisches Angebot, Einräumigkeit kommunaler Behörden etc.) soll die Aufstufung vom Grund- zum Mittelzentrum zukünftig geknüpft werden, und welche Unterstützungen hat sie seit Regierungsantritt insbesondere Grundzentren gewährt bzw. sind geplant?

Die Landesregierung wird mit der Neuausrichtung des Landes-Raumordnungsprogramms der kommunalisierten Regionalplanung einen weiten Ermessensspielraum und ein bisher nicht gekanntes Maß an Freiheiten einräumen. Das neue LandesRaumordnungsprogramm wird

sich auf landesbedeutsame Belange beschränken,

weniger direkte Zielbindung und mehr Grundsätze beinhalten,

auf die Entwicklungspotenziale der Teilräume eingehen und die Stärkung der ländlichen Regionen herausstellen.

Diese Neuerungen sind ein klares Bekenntnis für eine Regionalplanung in kommunaler Verantwortung. Das Zentrale-Orte-Konzept wird dabei wichtige Steuerungsfunktionen behalten und auch künftig Orientierungsmaßstab für Investitionen sein. Es bleibt ein wesentliches Instrument zur Umsetzung der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und der sozialen Gerechtigkeit im Raum. Es dient der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und der Gewährleistung der öffentlichen Grundversorgung in allen Gemeinden. Die Ausrichtung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur auf Zentrale Orte bietet öffentlichen und privaten Einrichtungen durch Synergieeffekte hohe ökonomische Effizienz und den Nutzern Vorteile im Hinblick auf angemessene Erreichbarkeiten. Aber - und hier wird es bei der Neuausrichtung des Programms wesentliche Veränderungen geben - die Regelungen zum Zentrale-Orte-Konzept können insgesamt flexibler ausgestaltet werden, sowohl hinsichtlich der räumlichen Konkretisierungen als auch der Standorte der zentralen Einrichtungen.

Es wird also einen erweiterten Ermessensspielraum für die Träger der Regionalplanung geben, um in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Siedlungs- und Versorgungsstrukturen ausgeglichen und dauerhaft tragfähig zu entwickeln.

Vor Ort soll entschieden werden, an welchen Standorten der Bestand zentraler öffentlicher Einrichtungen langfristig gesichert oder neue Standortentscheidungen schwerpunktmäßig entwickelt werden sollen. Standortkonkurrenzen, die nicht im Interesse der Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Daseinsvorsorge und der Gemeinwohlinteressen liegen, kann und darf es angesichts knapper werdender Mittel nicht mehr geben.

Außer Frage steht, dass die konkreten standörtlichen Festlegungen im baulichen Zusammenhang Aufgaben der Bauleitplanung sind. Die eigenverantwortliche und dauerhafte Sicherung der Angelegenheiten der örtlichen Grundversorgung ist und bleibt gemeindliche Aufgabe. Allerdings wird es zur Aufrechterhaltung einer guten und bezahlbaren Versorgung und entsprechender Infrastruktur künftig auch im Interesse der Bürger mehr übergemeindliche Abstimmung und Kooperation geben müssen. Vorgaben der Landesraumordnung sollen kein Hindernis für gute Lösungen sein, wenn sie im regionalen Einvernehmen und insbesondere im Einvernehmen mit den Nachbargemeinden gefunden und umgesetzt werden.

Gemeindliche, regionale und überregionale Entwicklungsplanungen müssen aufeinander abgestimmt und einander angepasst sein. Deshalb werden auch künftig für Planungen und Maßnahmen der höherrangigen Versorgung (mittelzentra- les und oberzentrales Angebotsspektrum), die regelmäßig auf das Gemeindegebiet überschreitende Verflechtungsbereiche ausgerichtet sind, Festlegungen im Landes-Raumordnungsprogramm und in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu treffen sein. Besondere Aufmerksamkeit wird die Landesregierung der Stärkung der Mittelzentren in den ländlichen Regionen widmen. Insbesondere hier erfordert die Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge rechtzeitige und koordinierte Handlungsstrategien. Die Mittelzentren bilden das Rückgrat für höherrangige Versorgungseinrichtungen; ihnen kommt daher insbesondere in den ländlichen Regionen entscheidende Bedeutung für die Lebens- und Standortqualitäten zu. Mit Blick auf die zu erwartende Bevölkerungsentwicklung wird es vor allem um Lösungen für eine dauerhaft tragfähige und bezahlbare Versorgung in