Protocol of the Session on October 7, 2005

Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (Schul- träger)

Hamburg Neufassung zum 1.8.2005 §§ 9, 30 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 sowie Lernmittelverordnung (LernMVO)

Lernmittelausschuss legt nach fachlicher Empfehlung durch Lehrerkonferenz Lernmittel jahrgangsweise verbindlich fest, Eltern bzw. volljähr. Schüler beschaffen diese auf eigene Kosten, können jedoch zur Kostenreduzierung alle hierfür geeigneten Lernmittel gegen Gebühr nutzen; Leihexemplare beschafft die Schule. Förderberechtigte erhalten Lernmittel kostenlos; ausgenommen sind Lernmittel von geringem Wert (insbes. Schreibmittel, Verbrauchsmaterialien). Für Nichtförderberechtigte gelten Höchstkosten von 50 (Grund- schule), 80 (Sek. I) bzw. 100 € (Sek. II), die insgesamt nicht überschritten werden dürfen (alle Lernmittel, also geringwertige, Bücher, nicht entleihbare). Ein umfängliches Bibliotheksprogramm soll Schulen die Verwaltungsarbeit erleichtern.

Bezieher sozialer Leistungen nutzen Lernmittel unentgeltlich

Eltern kaufen oder nutzen entgeltlich gegen Gebühr die hierfür vorgesehenen Lernmittel und kaufen immer alle geringwertigen Lernmittel

Land; Schulen erhalten Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung

Hessen Art. 59 Landesverfassung, Hessisches Schulgesetz vom 17.06.1992 i.d.F. vom 02. August 2002

Leihe, Übereignung von Fibel und Mathematikbuch in Jgst. 1 möglich; Übereignung von Lernmaterial zum einmaligen Verbrauch, ausgenommen Gegenstände geringeren Wertes

Alle Schülerinnen und Schüler

Eltern zahlen für nicht einbezogene Lernmittel

Land

MecklenburgVorpommern

§ 54 Schulgesetz für das Land MecklenburgVorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) vom 15. Mai 1996 (GVOBl. S. 205) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. S. 644, 652)

Leihe; ausgenommen Schreibzeug,

Alle Schüler/innen erhalten die Lernmittel unentgeltlich. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülern/innen verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge verlangt werden. Die Förderung des Landes (Zu- schüsse zu den Lernmitteln) wurde anders akzentuiert. Es gibt nur noch Zuschüsse für IT-Medien, im Haushaltsjahr 2001 bis zu 13 Mio.

Alle Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen

Elternbeteiligung bis zu 30 Euro (gesetzlich fest- gelegte Ober- grenze) für das Anschaffen einmalig nutzbarer Arbeits- und Übungshefte

Kommunale Schulträger bei Kostenbeteiligung durch das Land

Niedersachsen Mit Beginn des Schuljahres 2004/05 ist durch Erlass des MK vom 13.05.2004 (SVBl. S. 257) die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln eingeführt worden. Vom Schuljahr 2005/06 an gilt dessen Neufassung (Erlass des MK vom 11.03.2005) (SVBl. S. 194).

Nach § 71 NSchG haben die Erziehungsberechtigten die Schülerinnen und Schüler zweckentsprechend für den Unterricht auszustatten. Die Schulen gewähren dafür ihre Unterstützung im Rahmen der entgeltlichen Lernmittelausleihe.

Einbezogen sind im Wesentlichen alle Schulbücher. Ausgeschlossen sind Atlanten, Literatur, Lektürehefte, Arbeitshefte und das für Eintragungen vorgesehene Mathematikbuch für den Jahrgang 1; die Schule kann darüber hinaus einzelne Lernmittel von der Ausleihe ausnehmen.

Regelfall ist die Einzelausleihe: Mit Zustimmung des Schulelternrates kann eine Paketausleihe erfolgen.

Jedes Schulbuch darf maximal dreimal verliehen werden. Danach kann es an die vom Entgelt Freigestellten übereignet oder anderweitig zum Preis von mindestens 30 % des Ladenpreises verkauft werden.

An der Lernmittelausleihe können grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

Die Teilnahme ist freiwillig, wer nicht teilnimmt muss die Lernmittel selbst auf eigene Kosten beschaffen.

Entgelt für die Ausleihe der Lernmittel.

Dieses beträgt:

- für Einjahresbände zwischen 33% und 40 % der Ladenpreise

- für Mehrjahresbände zwischen 40 % und 60 % der Ladenpreise.

Eltern und Land

Die Eltern haben das Entgelt für die Ausleihe der Lernmittel zu zahlen.

Das Land stellt den Schulen für die vom Entgelt freigestellten Personen Ausgleichszahlungen zur Verfügung. Leistungsberechtigte nach dem SGB II, VIII und XII, also ALG II- und Sozialhilfe-Empfänger, Heim- und Pflegekinder sowie Asylbewerber.

Für Familien mit mehr als zwei schulpflichtigen Kindern wird das Entgelt (für jedes Kind) um 20 % ermäßigt.

Die Schule wickelt den Kauf und die Ausleihe über ein schuleigenes Konto ab.

NordrheinWestfalen

Verfassung +Gesetz zur LMF anteiliger Eigenerwerb der Schulbücher,

Ab 2003/2004: 49 % der jeweiligen Durchschnittsbeträge müssen selbst gezahlt werden; ausgenommen Sozialhilfeempfänger;

Berufsschüler mit eigenem ausbildungsbezogenen Einkommen

Die Neuregelung ist auf 5 Jahre befristet, danach gilt wieder das alte Recht.

Alle Schülerinnen und Schüler in öffentlichen Schulen sowie in privaten Ersatzschulen

Elternanteil

2005/06:

GS: 18 €

Sek. I 39 €

Sek. II 35 €

Schulaufwandsträger 51%

Eigenanteil Eltern 49%

Rheinland-Pfalz Schulgesetz Eigenerwerb mit Bonussystem (Gutscheine zum Eigen- erwerb); ausgenommen sind die Sonderschulen und das Berufsvorbereitungsjahr, für die ein Ausleihsystem besteht, das auch eine Übereignung der Lernmittel zulässt

a) im Bonussystem: alle Schüler/-innen der öffentlichen und privaten allgemein bildenden Schulen, der beruflichen Gymnasien, in das Berufsgrundschuljahr und in der 10. Klassenstufe der Berufsfachschulen, bei denen das Familieneinkommen die festgelegten Grenzen (die wurden für Alleinerziehende erhöht!) nicht übersteigt. b) im Ausleihsystem:alle Schüler/innen, die Sonderschulen oder das Berufsvorbereitungsjahr besuchen (ohne Einkommensgrenze)

Alle Schülerinnen und Schüler in öffentlichen Schulen sowie in privaten allgemeinbildenden Schulen