Protocol of the Session on December 16, 2004

(Heiterkeit und Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

weil, meine Damen und Herren von der Opposition, ich es für ausgesprochen wichtig halte, dass den Menschen in unserem Land deutlich wird, welche Bedeutung die Justiz als dritte Gewalt in unserem Staat haben sollte, hat und zukünftig behalten sollte.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Weitere Zusatzfragen liegen mir nicht vor. Wir sind am Ende dieses Tagesordnungspunktes angelangt.

Ich rufe die zweite Dringliche Anfrage auf:

b) „Nacht- und Nebelaktion“ beendet Kirchenasyl - Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/1554

Ich bitte Frau Kollegin Langhans, die Frage zu stellen.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Nacht zum 7. Dezember 2004 hat der Landkreis Peine unter Beteiligung der Polizei in der Peiner St.-Jacobi Kirchengemeinde ein Kirchenasyl einer vietnamesischen Familie mit einem autistischen Kind offensichtlich durch Ausübung psychischer Gewalt beendet. Die Familie war erst wenige Stunden zuvor in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde aufgenommen worden; das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte die Abschiebung bestätigt. Die Familie lebte zuvor ca. 13 Jahre in Deutschland und war voll integriert, die Eltern waren beide berufstätig, die älteste Tochter besuchte das Gymnasium.

Schon am späten Abend wurde der Pastor der Kirchengemeinde von den Polizeibeamten durch Androhung eines Strafverfahrens unter Druck gesetzt, um ihn so zu bewegen, das Kirchenasyl zu beenden. Nachdem der Pastor sich geweigert hatte, standen um ca. 1 Uhr nachts mindestens 15 Beamte in den Räumlichkeiten. Der Vertreter des Landkreises ordnete an, keine weitere Diskussion zuzulassen und die Familie aus den Räumen herauszuholen, weil es sich nicht um ein sakrales Gebäude handele. Der Pastor der Gemeinde hält dies für einen Tabubruch, weil auch das Gemeindehaus geweiht sei.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte wegen der hohen gesundheitlichen Belastung des autistischen Kindes bestimmt, dass eine Abschiebung nur mit einem Nonstopflug, in Begleitung eines Arztes und Sanitäters und unter Einrichtung einer Patientenkabine durchzuführen ist. Tatsächlich wurde die Abschiebung am Mittwoch durch einen Sammeltransport und unter Missachtung der Maßgabe des OVG durchgeführt.

Meine Damen und Herren, erstmals seit vier Jahren ist die Polizei in kirchliche Räume eingedrungen und hat damit ein Kirchenasyl gebrochen.

(Hans-Christian Biallas [CDU]: Das ist Unsinn!)

Ich frage die Landesregierung:

1. War die Landesregierung über das Vorgehen in Peine unterrichtet und billigt sie die Beendigung des Kirchenasyls durch Beteiligung der Polizei?

2. Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung bei der „Aktion“ um ein rechtlich und/oder moralisch vertretbares Verhalten des Landkreises und der Polizei?

3. Wie will sie verhindern, dass künftig Kirchenasyle gebrochen werden?

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Für die Landesregierung erteile ich Herrn Innenminister Schünemann das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bevor ich die gestellten Einzelfragen beantworte, gestatten Sie mir, dass ich die Gelegenheit nutze, um einige allgemeine Vorbemerkungen zum so genannten Kirchenasyl und zum aufenthaltsrechtlichen Status der Familie Van/Le zu machen. Zwischen der Landesregierung und den Leitungsebenen der evangelischen und katholischen Kirche im Land besteht seit Jahren bereits Einvernehmen darüber, dass es das Rechtsinstitut des so genannten Kirchenasyls im Sinne eines gegenüber dem staatlichen Asylrecht autonomen kirchlichen Asylrechts nicht gibt. Die Asylgewährung ist allein Sache des Staates, der allein die Kompetenz besitzt, festzustellen, wer politisch verfolgt ist und welche Maßnahmen nach Ablehnung eines Asylantrags gegen den Asylbewerber zu ergreifen sind. Diese Fragen können in einem Rechtsstaat nicht durch einzelne Pfarrer oder Mitglieder einer Kirchengemeinde rechtsverbindlich entschieden werden, sondern nur durch die dafür zuständigen und sachverständigen staatlichen Organe.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Zustimmung bei der SPD)

Ist in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren - in der Regel erst nach Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte die Ausreisepflicht einer Ausländerin oder eines Ausländers festgestellt,

muss nach dem geltenden Ausländerrecht die zwangsweise Durchführung der Ausreiseverpflichtung erfolgen, wenn dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachgekommen wird. Weder die obersten Landesbehörden noch die Ausländerbehörden haben die Möglichkeit, hiervon aus humanitären Gründen abzusehen.

Was die Durchsetzung der Ausreisepflicht betrifft, ist der staatliche Zugriff auch in kirchlichen Räumen prinzipiell nach denselben Rechtsregeln möglich wie an jedem anderen Ort auch.

(Zustimmung bei der CDU)

Kirchliche Räume sind nicht exterritorial und nicht von der staatlichen Rechtsordnung ausgenommen. Diese Rechtsauffassung wird in vollem Umfang auch von den Kirchen vertreten.

So hat z. B. schon vor zehn Jahren das Landeskirchenamt Hannover in einem Rundschreiben alle Superintendenten darauf hingewiesen, dass Handlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von so genanntem Kirchenasyl strafrechtlich relevant sein können. Wer ausreisepflichtigen Personen zum Zwecke der Verhinderung einer Abschiebung Aufenthalt in kirchlichen Räumen gewährt, behindert grundsätzlich den staatlichen Gesetzesvollzug und setzt sich über geltende Gesetze hinweg.

In der Praxis der niedersächsischen Ausländerund Polizeibehörden wird davon abgesehen, aus Anlass einer Abschiebung in bestimmte kirchliche Räume gegen den Willen der das Hausrecht ausübenden Personen einzudringen. Dies bedeutet nicht, dass das so genannte Kirchenasyl in irgendeiner Form als Rechtsinstitut anerkannt oder ihm auch nur eine gewisse Legitimation zugestanden wird. Die zuständigen Behörden verzichten vielmehr einseitig darauf, in diesen Fällen Zwangsmaßnahmen in kirchlichen Räumen gegen Personen zu ergreifen. Sie lassen sich hierbei leiten von dem Respekt und der Rücksichtnahme auf den besonderen Charakter des kirchlichen Raumes als Ort der Andacht und des Gebets. Diesem Gesichtspunkt räumen sie im Rahmen einer Güteabwägung vorübergehend Vorrang ein gegenüber der Verpflichtung zur Durchsetzung staatlicher Entscheidungen. Für welche Räume derartige Vollzugsmaßnahmen ausgesetzt werden, ist nicht abstrakt festgelegt worden. Zu solchen Räumen können jedenfalls Wohnungen, Wohnheime, Obdachlosenunterkünfte, Freizeiteinrichtungen oder Jugendtreffs nicht zählen.

Um hier Missverständnisse zu vermeiden, ist mit den Kirchenleitungen vereinbart worden, dass die Behörden vor Ort sehr frühzeitig über ein entsprechendes Vorgehen durch die Kirchengemeinden informiert werden.

Die Entscheidungen und das Vorgehen des Landkreises Peine und der Polizei bei der Abschiebung der Familie Van/Le entsprachen in allen Schritten diesem mit den Kirchen besprochenen Vorgehen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Zustimmung von Heiner Bartling [SPD])

Zur Vorbereitung auf die Rückkehr nach Vietnam ist der Familie Van/Le und auch deren Anwalt der Abschiebungstermin rechtzeitig mitgeteilt worden. Die Modalitäten der Abschiebung wurden zudem noch am Nachmittag des 6. Dezember 2004 mit der Familie im Einzelnen besprochen. Die Familie Van/Le hatte zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Koffer gepackt, war somit auf die bevorstehende Abschiebung vorbereitet. Aufgrund der Mitteilung des Pastors der St.-Jakobi-Kirchengemeinde am späten Abend des 6. Dezember, dass sich die Familie Van/Le jetzt in Räumen der Kirchengemeinde aufhielte und nicht zur Abschiebung bereit sei, wurde von den Behördenvertretern der Aufenthaltsraum kurz vor Mitternacht aufgesucht. Das weitere Vorgehen wurde mit den anwesenden Personen besprochen. Da sich die Familie Van/Le nicht in Räumlichkeiten aufhielt, in denen vorübergehend auf polizeiliche Vollzugsmaßnahmen verzichtet werden kann, wurde auch die Durchführung der Abschiebung nicht ausgesetzt. Der Raum, in dem sich die Familie Van/Le aufhielt, war mit mehreren Schreibtischen und Computern ausgestattet und wurde offensichtlich als Büroraum genutzt. Im gleichen Gebäude befinden sich Mietwohnungen der Kirchengemeinde.

(Vizepräsident Ulrich Biel über- nimmt den Vorsitz)

Zur Durchführung der Abschiebung betraten Vertreter des Landkreises und Polizeibeamte die Wohnung erneut gemeinsam mit der für die Begleitung des Sohnes Minh Duc vorgesehenen Ärztin. Die Mitglieder der Familie Van/Le folgten der Aufforderung der Polizei, die Wohnung zu verlassen und sich in das Einsatzfahrzeug zu begeben. Es wurde kein unmittelbarer Zwang angewendet.

Zur ausländerrechtlichen Situation der Familie Van/Le kann ich mich auf die Beratungen des

Landtags im Petitionsverfahren beziehen. Das müsste eigentlich bekannt sein, aber ich will es doch noch einmal in Erinnerung rufen.

Herr Van hatte nach illegaler Einreise im Jahre 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Die Asylgewährung wurde bereits im Jahre 1993 - also vor elf Jahren - rechtskräftig abgelehnt, und Herr Van war seither zur Ausreise verpflichtet. Auch der Asylantrag von Frau Le, die mit ihrer Tochter 1993 einreiste, wurde abgelehnt, sodass auch sie seit 1996 - somit seit acht Jahren - ausreisepflichtig sind. Seither hat es für die Familie Van/Le trotz weiterer Asylanträge für den in Deutschland geborenen Sohn Minh Duc nur Aufforderungen zur Ausreise und kein Signal für ein Aufenthaltsrecht gegeben. Dieser Ausreiseverpflichtung ist die Familie Van/Le jedoch seither nicht nachgekommen, sodass die Abschiebung eingeleitet werden musste. Die Abschiebung erfordert allerdings im Gegensatz zur freiwilligen Ausreise eine Reihe von Verfahrensschritten aufgrund des Rückübernahmeabkommens mit Vietnam und konnte jahrelang nicht vollzogen werden.

Die Familie Van/Le erfüllte wegen dieser Verzögerungen zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung 1999, die allein in Niedersachsen 2 960 vietnamesische Staatsangehörige begünstigte. Aber eine weitere Voraussetzung der Bleiberechtsregelung, nämlich die wirtschaftliche Integration, also die Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen, war nicht erfüllt. Herr Van war zum Stichtag der Bleiberechtsregelung am 19. November 1999 lediglich geringfügig beschäftigt. Er verdiente monatlich 300 DM. Auch das in den folgenden Monaten erreichte höhere Einkommen reichte nicht aus, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne öffentliche Mittel zu bestreiten. Eine Aufenthaltsbefugnis nach der Bleiberechtsregelung konnte ihm aber auch deshalb nicht erteilt werden, weil er während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach straffällig geworden war. Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltsbefugnis wurde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 20. November 2000 rechtskräftig bestätigt. Zuletzt wurde der Lebensunterhalt der Familie Van/Le - bei einem nur geringfügigen Einkommen von 120 Euro - überwiegend aus Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe zuzüglich ergänzender Sozialhilfe bestritten.

Die zum Zwecke der Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts eingelegte Petition wurde am 25. Juni 2003 vom Niedersächsischen Landtag einstimmig mit der Entscheidung, die Petenten über die Sach- und Rechtslage zu informieren, abgeschlossen. Der Petitionsausschuss hatte zuvor eine entsprechende Empfehlung ebenfalls einstimmig abgegeben. Die Ausreiseverpflichtung der Familie Van/Le ist somit dem Landtag seit über einem Jahr bekannt. Der Landtag hat auch keine Möglichkeit gesehen, zu einer anderen rechtlichen Entscheidung zu kommen.

Seither ging es somit allein um die Frage, wie die seinerzeit in der Stellungnahme bereits angekündigte Abschiebung vollzogen werden könne, weil die Familie Van/Le eine freiwillige Ausreise nach wie vor ablehnte.

Wenn jetzt einige Abgeordnete fordern, der Familie Van/Le ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen, dann will ich ihnen gern zubilligen, dass sie sich an die damalige Entscheidung des Landtags nicht mehr erinnern können. Dadurch ändert sich jedoch an der Bewertung der Ausreiseverpflichtung der Familie Van/Le nichts.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Auch durch das ab dem 1. Januar 2005 geltende Zuwanderungsgesetz hätte sich eine andere, günstigere Rechtslage für die Familie Van/Le nicht ergeben. Selbst wenn wir hier in Niedersachsen eine Härtefallkommission eingerichtet hätten - der Landtag hat allerdings beschlossen, so etwas über das Petitionsverfahren zu regeln -, hätte sich, um das ganz klar zu sagen, keine andere Bewertung ergeben können, und zwar allein deshalb nicht, weil die Familie Van/Le hier auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das ist im Zuwanderungsgesetz eindeutig so vorgesehen.

Um die eingeleitete Aufenthaltsbeendigung zu vermeiden, hat die Familie Van/Le am 20. Juli 2004 ein weiteres Aufenthaltsrecht wegen der durch die Behinderung ihres Sohnes Minh Duc bestehenden Abschiebungshindernisse beantragt und sich deshalb an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewandt. Das Bundesamt hat diesen Antrag abgelehnt. Die Ablehnung wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. An diese Feststellung des zuständigen Bundesamtes ist die Ausländerbehörde gebunden, sodass sie die eingeleitete Abschiebung durchzuführen hatte. Zu diesem Zweck hat sie zunächst die Reisefähig

keit des Sohnes Minh Duc überprüft. Das Gesundheitsamt Peine hat im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass der Sohn reisefähig sei, dass allerdings bestimmte Vorkehrungen für die Durchführung der Abschiebung zu treffen seien. So hat die zuständige Amtsärztin empfohlen, ein mehrmaliges Start- und Landemanöver möglichst zu vermeiden, weil das größere Aversionen des Sohnes hervorrufen könnte. Die Durchführung eines Nonstopfluges war jedoch nicht als Bedingung vorgegeben. Da das Rückübernahmeabkommen mit Vietnam die Abschiebung vietnamesischer Staatsangehöriger nur mit bestimmten Fluglinien zulässt, diese Fluglinien aber keine Nonstopflüge anbieten, konnte dieser Empfehlung der zuständigen Amtsärztin nicht gefolgt werden. Der Flug musste einmal unterbrochen werden.

Die von der Amtsärztin vorgegebene ärztliche Begleitung des Sohnes Minh Duc während des Fluges erfolgte durch eine Ärztin aus Salzgitter. Diese Ärztin hat den Sohn Minh Duc von Beginn der Abschiebung an betreut, auch während des Fluges nach Vietnam. Weiterhin ergab sich aus den ärztlichen Gutachten, dass während des Langstreckenfluges dem Sohn Minh Duc genügend Raum zur Bewegung zur Verfügung stehen müsse. Dafür gebe es die Möglichkeit, eine so genannte Patientenkabine zu nutzen. Nachfragen des für die Buchung der Flüge zuständigen Landeskriminalamtes ergaben, dass Patientenkabinen anstelle von zwei Sitzreihen eingebaut werden können, um Platz für eine Liege zu erhalten, auf der ein Patient aus Sicherheitsgründen festgeschnallt befördert werden kann. Da jedoch weder ein Liegendtransport noch ein dauerhaftes Anschnallen des Sohnes Minh Duc erfolgen sollte, sondern vielmehr ärztlicherseits gerade eine größere Bewegungsfreiheit für erforderlich gehalten wurde, war die Einrichtung einer Patientenkabine ungeeignet. Stattdessen wurde die Familie Van/Le in der letzten Sitzreihe des Flugzeuges so untergebracht, dass der Sohn Minh Duc während des gesamten Fluges ausreichend Gelegenheit hatte, sich in den Gängen des Flugzeuges zu bewegen, und er war gleichzeitig unter ständiger Beobachtung durch die ihn begleitende Ärztin.

In einem Bericht nach Rückkehr aus Vietnam beschreibt die Ärztin, dass sich der Sohn Minh Duc während der gesamten Durchführung der Abschiebung insgesamt völlig unauffällig verhalten hat und keinerlei ärztliche Intervention geboten gewesen sei. Das von der Schwester Thu Nga angedeutete Unwohlsein und das leichte Nasenblu

ten wurden nach Auffassung der begleitenden Ärztin nicht durch die Flugreise verursacht.

Die Familie Van/Le befindet sich seit dem 8. Dezember 2004 in Vietnam. Sie ist nach eigenen Angaben bei Verwandten untergebracht und hält Kontakt zu ihren Bekannten in Peine.

Ich möchte den vor Ort handelnden Personen, allen voran dem für den Landkreis Peine verantwortlichen Dezernenten, ausdrücklich bescheinigen, dass sie sich umsichtig verhalten und trotz der zu erwartenden öffentlichen Kritik die rechtlich gebotenen Entscheidungen getroffen haben.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Es wurden die nach dem Ausländergesetz vorgesehenen Entscheidungen getroffen und damit das ausgeführt, was Bundestag und Bundesrat mit großer Mehrheit im Ausländergesetz festgelegt haben.