Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenstimmen! - Es gibt keine Gegenstimmen. Dann ist das so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 6 Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1220 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 15/1478
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in der Drucksache 1478 lautet auf Annahme mit Änderungen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen schlägt Ihnen vor, den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen anzunehmen. Dies ist dort mit großer Mehrheit gegen die Stimme des Ausschussmitglieds der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen so beschlossen worden.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neufassung des Sparkassengesetzes ist in der parlamentarischen Sommerpause direkt in die Ausschüsse überwiesen worden. Ich möchte deshalb hier in erster Linie die allgemeine Aussprache zusammenfassen, die hierzu im federführenden Haushaltsausschuss stattgefunden hat.
Der Herr Finanzminister hat bei der Einbringung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass damit die bewährte Rechtsform der Sparkassen als Anstalt öffentlichen Rechts und ihr öffentlicher Auftrag beibehalten, den Sparkassen aber ein größerer Freiraum für ihre Geschäftstätigkeit eröffnet werden sollte. Künftig würden nicht mehr die zulässigen Sparkassengeschäfte einzeln aufgeführt, sondern lediglich die unzulässigen ausgeschlossen. Ein zweiter Schwerpunkt der Neufassung betreffe die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder, die in Anlehnung an den auf Bundesebene entwickelten Corporate Governance Kodex geregelt werden solle.
Ein Ausschussmitglied der CDU-Fraktion begrüßte diesen Gesetzentwurf als zukunftsweisend; damit könnten die Sparkassen auch künftig am Markt bestehen. Ein Ausschussmitglied der SPD-Fraktion hob die Kontinuität des Gesetzentwurfs zum bisher geltenden Recht hinsichtlich des öffentlichen Auftrags und der Rechtsform der Sparkassen hervor. Das Ausschussmitglied der Grünen bezweifelte, dass der Gesetzentwurf den Anforderungen der Zukunft ausreichend Rechnung trage, und setzte sich dafür ein, für die Sparkassen auch die Rechtsform einer Stiftung zuzulassen, um ihnen die Eigenkapitalbildung zu erleichtern. Damit sollten die Sparkassen zugleich im Hinblick auf die Aufgabe gestärkt werden, die ihnen bei der Weiterentwicklung der Landesbank NORD/LB zufallen werde.
Der Ausschuss hat sowohl zu dem Gesetzentwurf insgesamt als auch zu einem Änderungsvorschlag der Fraktionen der CDU und der FDP, der die Sparkasse der Region Hannover betraf, jeweils eine Anhörung durchgeführt. Das Ergebnis der Anhörungen ist in die Beratungen eingeflossen. So ist die bezüglich der Regionssparkasse erwogene Änderung nicht mehr weiterverfolgt worden, nachdem die dazu angehörten Stellen und Verbände - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - von der Änderung abgeraten hatten.
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in einigen Punkten redaktionell überarbeitet. Dies betrifft vor allem die Präzisierung der Eingriffsermächtigungen in § 2 Abs. 4 und in den §§ 31 und 33, bei denen es hauptsächlich um die Übertragung von in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdeten Sparkassen auf leistungsfähigere Träger geht. Von sachlicher Bedeutung ist außerdem der größere Freiraum, der dem Verwaltungsrat in § 24 Abs. 1 Satz 2 bei seiner Aufgabe eingeräumt werden soll, die Höhe der Sicherheitsrücklage auf die bestehenden Kreditrisiken abzustimmen. Als Beitrag zur Deregulierung möchte ich schließlich die Ausschussempfehlung erwähnen, den umfangreichen § 32 zu den sparkassenrechtlichen Auswirkungen kommunaler Neugliederungen zu streichen. Der hier entstandene Normenvorrat wird nach Auffassung des Ausschusses auch in Zukunft so nicht benötigt.
Damit möchte ich meinen mündlichen Bericht schließen. Über weitere Einzelheiten der Ausschussberatungen, die für die Rechtsanwendung von Bedeutung sind, gibt der schriftliche Bericht Auskunft, der Ihnen bereits vorliegt.
Namens des Haushaltsausschusses bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zur vorliegenden Beschlussempfehlung.
- Entschuldigung. Herr Möhrmann. - Zu Wort gemeldet hat sich Herr Möllring. Ich erteile ihm das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das passiert dem Kollegen Möhrmann und mir nun seit über zehn Jahren. Aber wir halten es gut aus.
Die Landesregierung hat dem Landtag mit Schreiben vom 25. Juli 2004 den Entwurf eines Niedersächsischen Sparkassengesetzes vorgelegt, der heute vom Plenum verabschiedet werden soll. Am Anfang dieses Gesetzesvorhabens stand die einhellige Meinung aller vier Fraktionen, das alte Sparkassengesetz, das in seinen wesentlichen Teilen mehr als 40 Jahre alt ist, sei überarbeitungsbedürftig. Bei der Auftaktveranstaltung zur
Novellierung des Sparkassengesetzes beim NSGV am 26. Mai 2003 waren daher auch alle vier finanzpolitischen Sprecher zugegen.
Daran schloss sich der Entwicklungsprozess bis hin zur öffentlichen Anhörung, der Einarbeitung der entsprechenden Ergebnisse und der Beschlussfassung im Kabinett am 20. Juli dieses Jahres an. Die Landesregierung hat damit den Terminplan, der im letzten Jahr festgelegt und im Frühjahr 2004 präzisiert worden ist, eingehalten. Ziel war es, das Gesetz zum 1. Januar 2005 wirksam werden zu lassen. Wenn das Gesetz heute beschlossen wird, kann das auch passieren.
Das zur Verabschiedung anstehende Sparkassengesetz ist modern und erfüllt auch in Bezug auf Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung alle Anforderungen. Etwa ein Drittel der Vorschriften des bisherigen Sparkassenrechts wird entfallen, insbesondere durch den ersatzlosen Wegfall der Sparkassenverordnung, die im Wesentlichen einzelne Geschäftsmöglichkeiten der Sparkassen begrenzte bzw. der aufsichtsrechtlichen Einzelgenehmigung unterwarf. Diese Genehmigungen entfallen also in Zukunft. Die Sparkassen sind in ihren Geschäftsmöglichkeiten nunmehr frei. Sie sind genauso wie ihre Konkurrenten, die Volksbanken und Raiffeisenbanken, aber auch die Privatbanken, also die Wettbewerber, nur noch dem allgemeinen Bankrecht unterworfen
Der Gesetzentwurf weist das Eigentum an den Sparkassen eindeutig den Kommunen zu. Damit ist ein wichtiges Ordnungselement festgelegt. Aber es sind auch die Rechte und Pflichten der Kommunen als Gesellschafter der öffentlich-rechtlichen Sparkassen noch eindeutiger als bisher gesellschaftsrechtlich im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsrechts präjudiziert.
Im Übrigen sind die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrates und des Vorstandes stark an den Corporate Governance Kodex angelehnt. Auch was die Größe des Verwaltungsrates angeht, haben wir uns die Empfehlung dieses Corporate Governance Kodex zu Eigen gemacht, denn der Kodex gibt Empfehlungen ausdrücklich auch für nicht börsennotierte Unternehmen. Es geht bei diesen Empfehlungen nicht ausschließlich um Shareholder Value. Vielmehr stehen insoweit vernünftige Spielregeln für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen operativem Geschäft und Kon
Einer der Eckpunkte des Gesetzentwurfes ist die Neufassung des Regionalprinzips. Das Regionalprinzip ist auf seine Kernfunktion zurückgeführt worden, und zwar ohne dass es weiterhin bei den Sparkassen größeren Verwaltungsaufwand durch Melde- oder Genehmigungspflichten verursacht. Auch dieser Aufwand entfällt in Zukunft.
Gleichzeitig wird das zentrale Anliegen des Gesetzes, der öffentliche Auftrag, gewährleistet, nämlich die flächendeckende Versorgung mit Finanzdienstleistungen für die Bevölkerung und für die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Betriebe, sicherzustellen. Dieses kommt im Gesetzentwurf auch durch die konsequente Verfolgung des öffentlich-rechtlichen Gedankens zum Ausdruck. Der Gesetzentwurf erfüllt durch den öffentlichen Auftrag und die damit verbundene Daseinsvorsorge - hier geht es tatsächlich um Daseinsvorsorge - die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger, die Anforderungen an die Sparkassen und die Erfordernisse der Rechtsaufsicht des Landes. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir schaffen heute ein fortschrittliches und den Marktbedingungen gerecht werdendes Sparkassengesetz. Zu den wichtigen Standortbedingungen für die Ansiedlung neuer Unternehmen zählt insbesondere der Zugang zu Finanzierungsquellen, also auch zu Finanzierungsquellen bei regionalen Kreditinstituten. Hier spielen die Sparkassen eine ganz entscheidende Rolle, was aus ihrem Marktanteil von etwa 60 % am regionalen Aktivund Passivgeschäft deutlich wird.
Die Zahl der Bankzweigstellen ist bereits in den letzten fünf Jahren stark zurückgegangen. Sie sank von 49 119 im Jahre 1998 auf 36 599 im Jahre 2003. Während sich vor allem Großbanken aus
der Fläche zurückzogen - mit einem Minus von 49 % -, verringerte sich die Zahl der Filialen von Sparkassen und Genossenschaftsbanken um nur 18 %. Diese Entwicklung macht die Bedeutung der Sparkassen für die Versorgung der Bevölkerung mit Sparkassendienstleistungen deutlich.
Im Gesetzentwurf wird deutlich, wie wichtig es ist, die betriebswirtschaftliche Situation speziell unserer Sparkassen zu stärken. Leitgedanke bei der Formulierung der ersten Ansätze war es daher, durch eine weitgehende Abschaffung von Genehmigungsvorbehalten und Geschäftsrechtsbeschränkungen das Sparkassenrecht zu verschlanken und zu vereinfachen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und zur Deregulierung zu leisten. Dies gilt insbesondere auch für Fragen der Sparkassenaufsicht, die nach Auflösung der Bezirksregierungen künftig beim Finanzministerium als alleiniger Sparkassenaufsichtsbehörde gebündelt werden.
Die wesentliche Funktion der Sparkassen in Niedersachsen als Kreditversorger des Mittelstandes und Impulsgeber für die regionale Wirtschaftsstruktur soll auf jeden Fall beibehalten werden. Deshalb blieben wesentliche Eckwerte des bisherigen Sparkassengesetzes unverändert. Dazu gehören die örtliche Verwurzelung der Sparkassen als konkrete Folge des öffentlichen Auftrages, Eigentum und Trägerschaft an Sparkassen sowie an dem Sparkassenvermögen, die Rechtsform von Sparkassen, das Regionalprinzip, Präsenz vor Ort und natürlich das entsprechende Filialnetz.
Wir haben eben schon vom Finanzminister gehört, dass das Sparkassengesetz in den letzten 40 Jahren nur einmal geändert wurde, nämlich im Jahre 2002. Wir haben das damals „Monti pur“ genannt, weil Vorgaben der EU umgesetzt werden mussten. Wenn damals nicht auch die Regelung für die Region Hannover mit umgesetzt worden wäre, wäre es eine reine Umsetzung von EU-Vorgaben gewesen.
Zum Gesetzentwurf 2004 ist, meine ich, zunächst einmal ein Dank an Finanzminister Hartmut Möllring und an seine Mitarbeiter angebracht.
Dass er dieses Projekt als eines der ersten Gesetzgebungsverfahren unmittelbar nach Regierungsübernahme in Angriff genommen hat, zeigt
auch, wie wichtig uns die auf die Zukunft eingestellte Sparkassenlandschaft in Niedersachsen ist. Der Anstoß kam, wie eben schon erwähnt, am 26. Mai 2003 im Rahmen einer Auftaktveranstaltung zur Modernisierung des Sparkassenrechtes unter Beteiligung aller Interessierten des Innenministeriums mit den finanzpolitischen Sprechern der vier Landtagsfraktionen, Vertretern des NSGV, Sparkassenvertretern und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände.
Im Rahmen der Anhörung, die bei dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wurde, und bei den vielen Gesprächen, die mit Landräten, Sparkassenvorständen und weiteren stattgefunden haben, haben sich naturgemäß auch problematische Punkte ergeben. Dazu gehören insbesondere die Themenbereiche Gewinnausschüttung, Vertikalisierung, Umlandproblematik Hamburg/Harburg, Beweislastumkehr in Haftungsfragen beim Vorstand und Verwaltungsrat sowie Größe und Vertreterregelung beim Verwaltungsrat.