Zu 3: Nach den im Kabinettsbeschluss vom 23. März 2004 in Aussicht genommenen Organisationsund Standortentscheidungen ist keine Aufgaben- bzw. Behördenverlagerung an den Behördenstandort Hannover vorgesehen. Konkrete Angaben über die Verlagerung von Personal aus Behördenstandorten in Niedersachsen zugunsten des Behördenstandortes Hannover sind im Einzelfall gleichwohl möglich, können bisher aber nicht gemacht werden, da die notwendigen Entscheidungen noch nicht abschließend getroffen worden sind.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 32 der Abg. Karin Stief-Kreihe und Rolf Meyer (SPD)
In der Frankfurter Rundschau wird der Pressesprecher des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit folgenden Worten zitiert: „Keinesfalls wird die normale Waldbenutzung in Zukunft Geld kosten.“ Wenn aber einzelne Interessengruppen im Wald ihre Veranstaltungen durchführten, müsse das doch nicht der niedersächsische Steuerzahler finanzieren. Schon früher seien Sondernutzungen gebührenpflichtig gewesen, um den Aufwand der Forstämter zu decken. „Das systematisieren wir jetzt“.
2. Welche Veränderungen sind in Vorbereitung, und wann soll eine neue „systematisierte“ Gebührenordnung in Kraft treten?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung des naturnahen Tourismus (z. B. für den Harz) als Wirtschaftsfaktor unter dem Gesichtspunkt einer „verschärften“ Gebührenpflicht für touristische Angebote, Freizeitaktivitäten und Bildungsangebote (Waldkindergär- ten).
Die Anfrage der Abgeordneten Stief-Kreihe und Meyer befasst sich mit Gestattungsentgelten für die Nutzung der Niedersächsischen Wälder. Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung zielt in § 1 darauf ab, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig sicherzustellen. Nach dem Gesetz ist dabei ein Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Die Benutzung des Waldes ist im Gesetz eindeutig geregelt.
Zu 1: Die §§ 23 bis 26 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung regeln das Reiten und Befahren der freien Landschaft. Dort ist dargelegt, was jeder Bürger im Wald darf und was nicht. So hat z. B. jeder von uns
das Recht, den Wald und die übrige freie Landschaft zum Zweck der Erholung zu betreten, auf Fahrwegen Rad zu fahren und zu reiten. Das gilt für den Wald aller Besitzarten - vom Kleinprivatwald bis hin zum Landeswald.
Als Sondernutzungen des Waldes sind alle diejenigen Nutzungen anzusehen, die über das Maß hinausgehen, welches dem Bürger per Gesetz frei zusteht. Erfolgt die Sondernutzung durch gewerbliche Betriebe, strebt der Waldbesitzer mit der Gestattung auch die Erreichung eigener Einnahmen an. Hierzu gehören z. B. bezahlte Kutschfahrten von Gewerbebetrieben. Daneben gibt es Sondernutzungen wie z. B. Waldkindergärten, private Kutschfahrten, Mountainbiking-Routen oder aber auch Volksläufe. Diese Art der Nutzung liegt sicher Ihrer Anfrage zugrunde. Gestattungsverträge zu dieser Art der Nutzung zielen in der Regel auf eine Kostenerstattung für Mehraufwendungen des Waldbesitzers und sollen Haftungsfragen zwischen den Beteiligten regeln.
Im Folgenden will ich Ihnen drei Beispiele mit den für die Vertragsnehmer entstehenden Kosten nennen:
Erstens. Kutsch- und Schlittenfahrten mit Pferden: Hierfür wurden bislang in einer weiten Spanne vertraglich zwischen 100 Euro einmalig für sechs Jahre und 200 Euro jährlich vereinbart.
Zweitens. Hundeschlittenrennen: Für ein jährlich auf Forstwegen im Harz stattfindendes Hundeschlittenrennen wurde in Anbetracht des teilweise kommerziellen Charakters der Veranstaltung eine Umsatzbeteiligung der Landesforstverwaltung in Höhe von 0,10 Euro je zahlendem Besucher bei einem Mindestgestattungsentgelt von 250 Euro je Veranstaltung vereinbart. Die tatsächlichen Einnahmen beliefen sich auf ca. 1 000 Euro je Veranstaltung.
Drittens. Mountainbike-Rennen: In einem Mehrjahresvertrag wurde ein Gestattungsentgelt in Höhe von 225 Euro je Jahr für die Zurverfügungstellung einer Wettkampfstrecke an einem Wochenende je Jahr vereinbart.
Für Sondernutzungen gibt es in der Landesforstverwaltung keine zentrale Regelung durch unser Ministerium. Im Sinne der Deregulierung und der Subsidiarität ist die Ausgestaltung der Gestattungsverträge Angelegenheit der Niedersächsischen Forstämter.
Zu 2: Konkrete Veränderungsplanungen gibt es zurzeit nicht. Es werden lediglich bestehende Verträge - insbesondere älteren Datums - daraufhin überprüft, ob die inhaltlichen Regelungen noch den rechtlichen Gegebenheiten und aktuellen Anforderungen entsprechen. Es wird in dem Sinne systematisiert, dass vergleichbare Fälle im Land weitgehend einheitlich behandelt werden sollen. Eine systematisierte Gebührenordnung ist wegen der Vielfalt der zu regelnden möglichen Einzelfälle nicht sinnvoll. Es handelt sich nicht um Gebühren im engeren Sinne. Der Begriff „Gestattungsentgelt“ ist zutreffender. Zu erstattende Mehraufwendungen können über die Schätzung von Verwaltungsund Sachkosten hergeleitet werden, die Preisfindung für kommerzielle Nutzungen ist Verhandlungssache.
Zu 3: Die wirtschaftlich wichtige Entwicklung des naturnahen Tourismus wird in keiner Weise beeinträchtigt, da das Betreten der freien Landschaft entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung gewährleistet ist. Die Gestattung von darüber hinausgehenden Sondernutzungen liegt in der Entscheidung des Waldeigentümers. Eine Verpflichtung, Risiken von Dritten zu übernehmen, erhöhte Mehraufwendungen selbst zu tragen oder Leistungen kostenlos anzubieten, gibt es nicht. Das Land sieht es aber gleichwohl als seine Verpflichtung an, die Wünsche der Allgemeinheit regelmäßig besonders zu berücksichtigen und nach Möglichkeit zu erfüllen. Diesem Auftrag kommt die Landesforstverwaltung ohne Abstriche nach. Von einer „verschärften“ Gebührenpflicht kann keine Rede sein.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 33 der Abg. Karin Stief-Kreihe, Dieter Steinecke, Rolf Meyer, Claus Johannßen, Klaus Fleer, Uwe-Peter Lestin, Uwe Bartels und Uwe Harden (SPD)
In letzter Zeit mehren sich die Hinweise von Reitvereinen, dass die bisher zur Verfügung stehenden Wege für Reiter und Pferdegespanne immer stärker durch Sperrungen eingeschränkt werden. Sowohl in Staats- und Kommunalforsten als auch im Privatwald sei es zu Behinderungen der Reiterei durch Untersagung
der Nutzung gekommen. Insbesondere seien bisher nutzbare Wege durch neu errichtete Schranken für Pferdegespanne nicht mehr passierbar.
Die Landesregierung hat sich die besondere Förderung des „Pferdelandes“ Niedersachsen auf die Fahnen geschrieben.
1. Ist es in Niedersachsen durch die Neuregelung des § 26 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaft (NWaldLG) zu vermehrten Sperrungen von Waldund Feldwegen für Reiter und Pferdegespanne gekommen, und wenn ja, mit welcher Begründung?
2. Was tut die Landesregierung, insbesondere in den Staatsforsten, um die Situation für Reiter und Pferdegespanne im „Pferdeland“ Niedersachsen zu verbessern und um ein durchgehendes Netz an Reitwegen zu schaffen, das die touristische Attraktivität erhöht?
3. Trifft es zu, dass zukünftig Wegegebühren von Reitern für die Benutzung von privaten, kommunalen und öffentlichen Wald- und Feldwegen erhoben werden sollen, und welche finanzielle Belastung würde dies für die Reiter und Pferdegespanne bedeuten?
Die von den Abgeordneten Karin Stief-Kreihe, Dieter Steinecke, Rolf Meyer, Claus Johannßen, Klaus Fleer, Uwe-Peter Lestin, Uwe Bartels und Uwe Harden gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:
Seit dem 22. März 2002 gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Es hat gleich drei bis dahin geltende „grüne Gesetze“ zusammengefasst: das Niedersächsisches Waldgesetz, das Feldund Forstordnungsgesetz (FFOG) und das Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald. Die im Gesetz enthaltenen Regelungen für das Betreten (Begehen, Radfahren, Reiten) des Waldes und der übrigen Landschaft sind nahezu unverändert geblieben. Bei der Novellierung - getragen vom Konsens der beiden großen Parteien - war der Ausgleich der verschiedenen Ansprüche unserer Gesellschaft an die Nutzung der freien Landschaft Leitgedanke. Weiterhin kann auf Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. Eine generelle Pflicht zur Kennzeichnung der Reitpferde gibt es in Niedersachsen nicht. Auf eine Reiterabgabe wurde verzichtet. Die rechtlich möglichen Verbote und Sperrungen, mit denen Grundbesitzende die Ausübung der Betretensrechte verbieten, verhindern oder erschweren dürfen, sind,
wie auch im Vorgängergesetz, dem Feld- und Forstordnungsgesetz, an bestimmte Tatbestände und partiell an die Genehmigung der Waldbehörde gebunden.
Zu 1: Das Recht zum Betreten der freien Landschaft ist durch das Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung gegenüber dem vorherigem Feld- und Forstordnungsgesetz nicht weiter eingeschränkt worden. Das Reiten ist grundsätzlich auf Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen gestattet (§ 26 NWaldLG). Es war und ist jedoch nicht beabsichtigt, eine unbegrenzte Inanspruchnahme der freien Landschaft für jegliche Betätigung einzuführen. So sind aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme (§ 29 NWaldLG) u. a. auf Eigentümer, Besitzer sowie auf andere Benutzer Einschränkungen zum Betreten möglich. Aufgrund der Sozialbindung des Eigentums müssen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken die Ausübung der Betretensrechte dulden. Diese Ansprüche dürfen aber nicht überzogen werden. Ab einem gewissen Grade dürfen die Grundeigentümer das Betretensrecht einschränken, um von sich, ihren Hilfskräften, ihren Grundstücken, den darauf wachsenden Pflanzen oder von den auf ihren Grundstücken befindlichen Tieren Schaden abzuwenden. Eigentümer oder Besitzer von Privatwald müssen hierbei jedoch beachten, dass bestimmte Verbote und Sperren der Genehmigung der Waldbehörde bedürfen.
Ein wesentlicher Grund für Verbote oder Sperrungen durch Eigentümer oder Besitzer ist in der Regel der Schutz der Eigentümer oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung. Vermehrte Sperrungen sind aufgrund der Neuregelung des § 26 NWaldLG nicht eingetreten. Allerdings ist es möglich, dass im Zuge des Anstieges der Zahl der Freizeitreiter lokal die Zumutbarkeitsgrenze für hinnehmbare Wegeschäden oder Belästigungen erreicht wurde, was den Einzelnen dazu veranlasst haben kann, von seinen Sperrmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Dieses zu kontrollieren, ist nicht unsere Aufgabe. Hier sind die Landkreise und kreisfreien Städte die kompetenten Ansprechpartner, die ihre Aufgaben - und da bin ich mir sicher - ordentlich wahrnehmen.
Fahren mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten sowie mit Kraftfahrzeugen ist außerhalb von Fahrwegen nach § 25 NWaldLG nicht gestattet. Das Fahren auf Fahrwegen wird durch das NWaldLG nicht geregelt, d. h. dass es hier auf die Zustimmung durch die Wald- oder sonstigen Grundbesitzenden ankommt. Ein Rechtsanspruch zum Gespannfahren auf privaten Wegen besteht nicht. Sofern die Grundbesitzenden einen Fahrverkehr unterbinden möchten, können private oder nach Zulassung durch die Straßenverkehrsbehörden auch amtliche Verbotsschilder aufgestellt werden. Auch eine mündliche Willenserklärung, die das Fahren untersagt oder eventuell gestattet, kann hier ausreichend sein. Dies hat die Vorgängerregierung so gewollt, und wir haben dem freudig zugestimmt, gilt es doch, die Eigentümer vor unzumutbaren Belastungen zu schützen.
Zu 2: Ein primäres Ziel der Landesregierung ist die Stärkung des ländlichen Raums. Die Stärkung des ländlichen Raums schließt auch den Wald und die übrige freie Landschaft, seine Besitzer und seine Nutzer ein. Die Landesregierung unterstützt und fördert daher den Reitsport - insbesondere auch im Landeswald. Freizeitreitern ist gesetzlich zugesichert, den Wald auf Fahrwegen für die Ausübung ihres Sportes entgeltfrei zu nutzen. Hier wirken die Forstämter vor Ort auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hin. Mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen „Waldnutzern“, zu denen u. a. Reiter, Radfahrer, Wanderer oder Jäger zählen, sollen Konflikte weitgehend vermieden werden. Die Ausweisung des von Ihnen angesprochenen Netzes von Reitwegen ist dazu sicherlich ein geeignetes Instrument. Diese Aufgabe zählt allerdings nicht zu den originären Aufgaben der Landesforstverwaltung. Sie wird entsprechende Vorhaben, deren Projektträger ja in der Regel die Kommunen oder Reitvereine sind, aber immer konstruktiv unterstützen. Die Landesforstverwaltung eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung der Wege für den Reitbetrieb entsprechend der rechtlichen Vorgaben.
Das Fahren mit Gespannen und Kutschen ist zurzeit ein wachsender Zweig im Pferdesport. Die Forstämter sind angehalten, auch dieses grundsätzlich zu ermöglichen. In jüngst mit dem Reiterverband Hannover-Bremen e. V. und der Landesforstverwaltung stattgefunden Gesprächen wurde vom Reiterverband hervorgehoben, dass sich die Zusammenarbeit zwischen Reitern und Landesforstverwaltung in den letzten Jahren weiter verbessert hat. Eine weiterhin gute und vertrauens
Zu 3: Nicht abgedeckt vom freien Betretensrecht sind, neben dem zuvor bereits genannten Fahren von Pferdegespannen, kommerzielle Nutzungen und Großveranstaltungen. Für organisierte Gemeinschaftsveranstaltungen im Wald und in der übrigen freien Landschaft, wie größere Reit- oder Fahrsportereignisse, und für das Fahren mit Pferdegespannen bedarf es daher einer Gestattung des Grundeigentümers - und ich betone ausdrücklich, dass dies der Landwirt, der Privatwaldbesitzer oder eben auch das Land Niedersachsen sein kann. Solche Nutzungen, die oft auch mit erhöhten Aufwendungen für den Eigentümer (z. B. Wege- unterhaltung) verbunden sind, sollen von der Landesforstverwaltung grundsätzlich ermöglicht werden, gegebenenfalls auch gegen ein Gestattungsentgelt, das zwischen den Parteien ausgehandelt wird. Die Höhe des Entgeltes kann dabei frei verhandelt werden, wobei bei der Landesforstverwaltung unter Beachtung der besonderen Gemeinwohlverpflichtung nach gewerblicher und Freizeitnutzung differenziert wird. Im Übrigen wird die Höhe des Entgeltes, insbesondere bei Gestattungen im Privatwald, durch die uns allen bekannten und akzeptierten Mechanismen des Marktes, nämlich Angebot und Nachfrage, bestimmt. Wegegebühren, wie es in Ihrer Anfrage lautet, oder gar eine Wegemaut, wie es die Abgeordneten Klein und Hagenah in einer vor Kurzem herausgegebenen Pressemitteilung der Landtagsgrünen genannt haben, wird von Freizeitreitern weder heute noch zukünftig erhoben. Dieses lässt bereits die Gesetzeslage nicht zu, wobei der Begriff „Maut“ zurzeit möglichst nicht im Zusammenhang mit dem herrlichen niedersächsischen Wald genannt werden sollte. Solche Titulierungen konterkarieren die Bemühungen, das touristische Angebot zu verbessern, verunsichern den Bürger und tragen zu weiteren Wirtschaftshemmnissen im ländlichen Raum bei.
Das Recht, Nutzungsentgelte für über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen zu erheben, räumt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung schon jetzt jedem Grundstückseigentümer ein, wenn Gespannfahrten oder kommerzielle Nutzung durch Reiter oder andere auf seinem Eigentum erfolgen sollen. Die Erhebung eines Gestattungsentgeltes ist im Übrigen ebenfalls nichts Neues, sondern ist auch zu Zeiten des ehemaligen Feld- und Forstordnungsgesetzes gängige Praxis gewesen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 34 der Abg. Karin Stief-Kreihe, Klaus Fleer und Dieter Steinecke (SPD)
Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 hat der Landkreis Emsland dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mitgeteilt, dass der Landkreis Emsland sich aufgrund der stringenten Vorgaben des Ministeriums (Erlass vom 29. März 2004) nicht an dem Modellprojekt „Kommunalisierung des Straßenbetriebs- und -unterhaltungsdienstes“ beteiligen wird. Auch der Landkreis Celle hat zwischenzeitlich von dem Modellprojekt Abstand genommen.