obwohl dort die Anregungen der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Landesparlamente wiederum nur teilweise berücksichtigt worden sind. So werden die Volksvertretungen, die immerhin über die Höhe der Rundfunkgebühr zu beschließen haben, auch weiterhin nicht als Empfänger der Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs genannt. Auch die Prüfung der Tochterunternehmen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern wird in absehbarer Zeit unvollständig bleiben, weil die Prüfungsrechte von entsprechenden gesellschaftsvertraglichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen anhängig gemacht werden, die für solche schon bestehende Tochtergesellschaften nur schwer zu erreichen sein werden.
Am Ende meines Berichtes möchte ich Sie bitten, der Beschlussempfehlung und damit auch dem Staatsvertrag Ihre Zustimmung zu geben. - Herzlichen Dank.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass dieser Gesetzentwurf ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich höre keinen Widerspruch.
Wir kommen nun zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf so zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Ich sehe, das war nicht der Fall.
Tagesordnungspunkt 4: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verfassungsund geheimschutzrechtlicher Vorschriften - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/270 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 15/712
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Drucksache 712 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Inneres und Sport mit den Stimmen der Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP gegen die Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen haben sich die Vertreter der Fraktion der SPD der Stimme enthalten. Ansonsten war das Abstimmungsergebnis in den mitberatenden Ausschüssen entsprechend dem Ergebnis im federführenden Ausschuss.
Lassen Sie mich kurz auf die wesentlichen Änderungsempfehlungen und Diskussionsschwerpunkte eingehen. Die neuen Auskunftsbefugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz in § 5 a des Verfassungsschutzgesetzes sollen mit einer eindeutig formulierten Verpflichtung der Finanzdienstleister, Luftverkehrsunternehmen, Post- und Telekommunikationsunternehmen verbunden werden, um dem Landesamt die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Für die Wohnraumüberwachung soll klargestellt werden, dass sie in Wohnungen, die nicht der verdächtigen Person gehören, nur dann stattfinden darf, wenn anzunehmen ist, dass sich die verdächtige Person darin aufhält. Hierzu wurden in den Ausschüssen zwei Fragen ausführlich diskutiert. Zum einen ging es um den zeitlichen Aspekt, nämlich ob sichergestellt sei, dass einerseits die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für eine Wohnraumüberwachung rechtzeitig durchgeführt werden können und dass andererseits die Überwachung auch umgehend wieder beendet wird, wenn sie nicht mehr erforderlich ist oder ihre Voraussetzungen entfallen sind. Zum anderen ging es um die Frage, ob klargestellt sei, dass eine Überwachung von Wohnungen Dritter nur dann stattfinden darf, wenn sich die verdächtige Person gerade in einem konspirativen Zusammenhang dort aufhält. Zu beiden Punkten hat sich der federführende Ausschuss der von Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und Innenministerium vertretenen Ansicht angeschlossen, dass eine weitergehende Regelung nicht erforderlich ist.
Ein Antrag der Vertreter der Fraktion der SPD, die Zuständigkeit für die richterliche Anordnung der Wohnraumüberwachungen vom Amtsgericht auf den Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zu verlagern, fand im federführenden Ausschuss keine Mehrheit.
Ebenfalls keine Mehrheit fand im federführenden Ausschuss ein Antrag des Vertreters der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Zahl der Mitglieder der G 10-Kommission von vier auf fünf zu erhöhen.
Mit der Änderungsempfehlung zu Artikel 4 folgt der federführende Ausschuss einem Vorschlag von Vertretern der Fraktionen der CDU und der FDP. Anstelle einer Evaluation bestimmter Vorschriften soll nun - wie schon im Gesetz zur Änderung des Gefahrenabwehrgesetzes eine konkrete Berichtspflicht des Ministerium für Inneres und Sport eingeführt werden.
Schließlich soll die Geltung wesentlicher Regelungen dieses Gesetzes auf Vorschlag der Ausschussmitglieder der Fraktionen der CDU und der FDP auf fünf Jahre befristet werden. Insbesondere die neuen Auskunftsbefugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Einsatz des so genannten IMSI-Catchers, die Wohnraumüberwachung und die Sicherheitsüberprüfung zum Zweck des personellen Sabotageschutzes sollen nach fünf Jahren außer Kraft treten. Diese Befristung orientiert sich im Wesentlichen an der Regelung, die der Bund im Terrorismusbekämpfungsgesetz getroffen hat.
Die weiteren Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Änderungen können Sie dem schriftlichen Bericht zum Gesetzesentwurf entnehmen.
Abschließend bitte ich im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 712 zu beschließen.
Danke schön. - Wir kommen nun zur allgemeinen Aussprache, die ich hiermit eröffne. Frau WörmerZimmermann hat für die SPD-Fraktion das Wort. Ich erteile es Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Während der Ausschussberatungen ist es gelungen, deutliche Verbesserungen am vorliegenden Gesetzentwurf zu erwirken. Wir haben das soeben in dem Bericht gehört.
Ich hatte in der ersten Beratung kritisiert, dass, wenn die betreffenden Regelungen im Terrorismusbekämpfungsgesetz automatisch 2007 außer Kraft treten, die diesbezüglichen Regelungen im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz aber in seinen vor dem Hintergrund der neuen weltweiten Terrorismusgefahr geänderten Bereichen unbefristet gelten sollen. Im Rahmen der Ausschussberatung wurde dies korrigiert. Wir begrüßen das sehr.
Die SPD-Fraktion verbindet mit der Befristung von fünf Jahren die Hoffnung, dass die eine oder andere Grundrechtsbeschränkung, die angesichts der terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington und der jüngsten Anschläge auf zwei jüdische Synagogen in Istanbul vorgenommen wurde, nach dieser Zeit nicht mehr aufrechterhalten werden muss.
Meine Damen und Herren, die Bundesregierung hat unmittelbar nach den Anschlägen vom 11. September 2001 die umfassendsten Sicherheitspakete auf den Weg gebracht, die es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland jemals gegeben hat. Bereits die SPD-geführte Landesregierung hatte damit begonnen, die jetzt vorgenommenen Anpassungen der niedersächsischen Verfassungsund Geheimschutzgesetze vorzubereiten. Wir haben uns seinerzeit dafür entschieden, von Schnellschüssen abzusehen und sorgfältig eine umfassende Novellierung vorbereitet, die sich die neue Landesregierung zu Eigen gemacht hat. Die vorherige Regierung hatte also schon gut vorgearbeitet.
Meine Damen und Herren, von daher wird es Sie nicht verwundern, dass meine Fraktion die hier vorgelegte Erweiterung der Befugnisse des Verfassungsschutzes insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Beurteilung der Sicherheitslage in unserem Land für weitgehend erforderlich und richtig hält.
Ich möchte allerdings auch keinen Hehl daraus machen, dass wir die mit diesem Gesetz vorgesehene Ausweitung der Wohnraumüberwachung für problematisch halten. Künftig darf das Landesamt für Verfassungsschutz Bild- und Tonaufzeichnungen in Privatwohnungen, also im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes, machen. Dabei handelt es sich, wie in der Begründung des Entwurfes zutreffend ausgeführt wird, um einen schweren Grundrechtseingriff. Ich möchte hinzufügen: um einen äußerst schweren. Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. Juli vergangenen Jahres über den so genannten großen Lauschangriff verhandelt. Es beschäftigt sich derzeit mit zwei Verfassungsbeschwerden, die sich u. a. gegen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität richten. Mit diesem Bundesgesetz aus dem Jahre 1998 wurde das elektronische Abhören in Wohnräumen erstmals ermöglicht - übrigens unter weit engeren Voraussetzungen, als es der vorliegende Gesetzentwurf vorsieht.
Meine Damen und Herren, der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wird auch für das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz von großer Bedeutung sein.
Wir haben nämlich die starke Befürchtung, dass der Gesetzentwurf an dieser Stelle über das Ziel hinausschießt. Das Grundgesetz lässt eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nur unter sehr strengen Voraussetzungen zu. Auch das Terrorismusbekämpfungsgesetz sieht eine solche Wohnraumüberwachung nicht in dem Maße vor, wie sie jetzt in Niedersachsen eingeführt werden soll.
Meine Damen und Herren, auch wenn die Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht gezeigt hat, dass sich die Erwartungen, die in den großen Lauschangriff gesetzt wurden, nicht erfüllt haben, leuchtet uns bei der derzeitigen Bedrohungslage durch Terrorismusanschläge die Notwendigkeit der Wohnraumüberwachung durch den Verfassungsschutz ein. Für bedenklich halten wir jedoch die vorgesehene Ausweitung der Wohnraumüberwachung nicht nur auf die Wohnung des Verdächtigen, sondern auch auf die Wohnung Dritter, wenn sich der Verdächtigte in dieser Wohnung aufhält. Dass das sinnvoll ist, etwa wenn sich der Verdächtigte die Wohnung eines anderen ausleiht, um konspirative Treffen durchzuführen, leuchtet ein. Allerdings hat die SPD-Fraktion in den Ausschussberatungen darauf Wert gelegt, eine Formulierung zu finden, die es ausschließt, dass die Überwachung der Wohnung Dritter schon dann angeordnet wird, wenn nur ein einfacher harmloser Besuch erfolgen soll. Uns wurde vonseiten des Ministeriums versichert, dass eine detaillierte Regelung nicht erforderlich ist, da die Vorschrift ohnehin keine ausufernde Überwachung der Wohnung Dritter erlaube. Wir hätten uns trotzdem gewünscht, dass eine klarere Regelung darüber ins Gesetz aufgenommen würde.
Meine Damen und Herren, vor dem Hintergrund dieser Auslegung hätten wir es aber gern gesehen, dass zumindest die richterliche Anordnungskompetenz nicht einem einzelnen Amtsrichter, sondern einem Kollegialgremium, etwa dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichtes in Celle, übertragen wird. Wir sind der Meinung, dass diese Regelung den Richtervorbehalt und damit den Grundrechtsschutz stärken würde. Zu unserem Bedauern
Liebe Kolleginnen und Kollegen, trotz der genannten Bedenken - ich möchte meine Bauchschmerzen nicht verhehlen - werden wir dem Gesetzentwurf heute zustimmen. Es wäre nämlich unseres Erachtens unehrlich, wenn - wir werden es heute sicherlich noch von den Grünen hören - in Berlin Bundesgesetze verschärft werden, wir uns in Hannover aber so verhielten, als hätten wir nichts damit zu tun.
Auch die Rolle der FDP ist in dieser Frage schon sehr bemerkenswert: Da klagen prominente FDPMitglieder vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe gegen den großen Lauschangriff, und Vertreter dieser Partei stimmen dann im Landtag sogar der Einführung einer präventiven polizeilichen Telekommunikationsüberwachung zu. Was das mit politischer Redlichkeit zu tun hat, weiß ich nicht.
Meine Fraktion wird sich jedenfalls an diesem Herumgeeiere nicht beteiligen. Wir halten die heute zu verabschiedenden Gesetzesregelungen für weit weniger gefährlich als das vor ein paar Wochen beschlossene Polizeigesetz. Wir können dem Gesetzentwurf nicht zuletzt auch deshalb zustimmen, weil die neuen Rechte des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht nur einer Befristung von fünf Jahren, sondern auch einer strengen parlamentarischen Kontrolle unterliegen.
- Ich komme zum Schluss. - Sowohl die G 10Kommission als auch der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes verfügen über weitreichende Befugnisse zur Kontrolle des Verfassungsschutzes. Ich begrüße ausdrücklich, dass unsere Anregung aufgegriffen wurde, den Landtag regelmäßig über Ausmaß, Umfang und Dauer der Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten. - Ich danke Ihnen.
trag komme, möchte ich ganz kurz auf den Beitrag von Frau Wörmer-Zimmermann eingehen. Frau Wörmer-Zimmermann, ich habe mir Ihre Rede - ich komme nachher noch einmal darauf zurück - vom Juni letzten Jahres ausführlich angesehen. Am Anfang haben Sie sie fast wiederholt. Zu der Zeitschiene, nämlich dass Ihre Landesregierung schnell gearbeitet hat: So schrecklich der Vorfall vom 11. September 2001 ohne Zweifel war, Sie haben es bis zum 2. Februar 2003, also innerhalb von anderthalb Jahren, nicht geschafft, einen vernünftigen Gesetzentwurf vorzulegen. Vor diesem Hintergrund danke ich unserer Landesregierung ausdrücklich, dass sie es in einem sehr kurzem Zeitraum, in einem dreiviertel Jahr, geschafft hat, diesen Gesetzentwurf vorzulegen.
Der zweite Punkt, auf den ich ausdrücklich eingehen möchte - Sie haben das im Ausschuss angeregt und heute wiederholt -, ist die Angelegenheit mit der richterlichen Anordnung. In jedem Bundesland - das wurde Ihnen doch ausdrücklich gesagt, oder ich war im falschen Film - wird es so gehandhabt, wie wir es im Gesetzentwurf hier vorgesehen haben. Meiner Meinung nach ist dies auch der richtige Schritt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die CDU-Fraktion dankt Ihnen, Herr Minister Schünemann, dass wir nach sehr kurzer Amtszeit heute ein geändertes Verfassungsschutzgesetz verabschieden können.