Zu 2: Das Petitionsrecht ist ein grundlegendes verfassungsrechtlich garantiertes Recht, das sich mit einer Gebührenerhebung zur Wahrnehmung dieses Rechtes nicht verträgt. Kostenüberlegungen sind dagegen angezeigt, soweit es um Anträ
ge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes geht. Nur in diesem Sinne waren meine Ausführungen in der Pressekonferenz zu verstehen.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 11 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE) :
Polizeibekannten Drogendealern in Hannover und anderen niedersächsischen Städten sollen künftig verstärkt zwangsweise Brechmittel verabreicht werden, wenn sie kurz vor einer Festnahme Rauschgift schlucken oder dies auch nur den Anschein hat. Der Minister verspricht sich von dem Vorstoß eine „effektivere Bekämpfung der Drogenkriminalität“. Nach Intervention von Minister Schünemann sollen die strengen Regelungen zum Brechmitteleinsatz gelockert werden. Nun genügen bereits kleinere Drogenmengen, die polizeibekannte Dealer, die beim Drogenhandel beobachtet werden, schlucken. Diese Maßnahme bedeutet eine große Belastung nicht nur für den betroffenen Beschuldigten, sondern auch für die beteiligten Polizeibeamten und Ärzte. Der Einsatz kann nur unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeordnet werden. Es stellt sich die Frage, ob das Abwarten der Polizei, bis das Geschluckte auf natürlichem Weg wieder zum Vorschein kommt, nicht den Zielen gerechter wird.
1. Die begründet sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Brechmitteleinsatz, der nun auch schon bei kleineren Drogenmengen polizeibekannter Drogendealer angeordnet werden soll, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Belastungen für alle Beteiligten?
2. Wie will sie die Durchführung der Brechmittelverabreichung sicherstellen, obwohl der Einsatz von Brechmitteln ohne Einwilligung des Betroffenen aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar ist und der 105. Ärztetag im Mai 2002 sich gegen den Einsatz von Brechmitteln ausgesprochen hat?
3. Wie beurteilt sie die Zweckmäßigkeit des ausgeweiteten Einsatzes von Brechmitteln, obwohl Fachleute darlegen, dass dieser dazu beitragen kann, dass sich die offenen Drogenszenen weiter in die Stadtteile zurückziehen oder gar in den privaten Raum verschwinden und so
Zu 1: Rechtsgrundlage für die Verabreichung von Brechmitteln zur Sicherstellung von verschluckten Behältnissen mit illegalen Betäubungsmitteln ist § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO. § 81a StPO lässt zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen und körperliche Eingriffe beim Beschuldigten zu. Wie bei allen staatlichen Eingriffen in Grundrechte ist dieser nur unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Deshalb darf die Maßnahme nur dann angeordnet werden, wenn sie geeignet und zugleich erforderlich ist, um den Tatverdacht zu erhärten. Ferner muss sich der körperliche Eingriff in angemessener Relation zur Schwere der Tat befinden und durch die Stärke des bestehenden Tatverdachts gerechtfertigt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel, Zweck, Methode, Ziel, Stärke des Eingriffs und Gemeinwohlnutzen ist mit Verfassungsrang ausgestattet. Er verlangt, dass eine Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles geeignet und erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht. Diese Abwägung hat sich am Einzellfall zu orientieren.
Zwischen den niedersächsischen Staatsanwaltschaften und der Polizei sind hinsichtlich der Anwendung von Brechmitteln Regelungen vereinbart worden, die für den Bereich der Polizeidirektion Hannover bzw. der Staatsanwaltschaft Hannover Anlass zur Korrektur gaben. In einer einschlägigen Behördenverfügung der Polizeidirektion Hannover waren staatsanwaltschaftlich abgestimmte Eingangsvoraussetzungen aufgestellt worden, die weder kriminalistisch sinnvoll noch gesetzlich gefordert waren. Der Beibehalt dieser Verfügung hätte in der Konsequenz bedeutet, dass ein Brechmitteleinsatz faktisch, auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, unmöglich gewesen wäre. Auf Bitten meines Hauses ist die Verfügung mittlerweile geändert worden. Sie sieht nunmehr vor, dass geprüft werden kann, eine staatsanwaltschaftliche/richterliche Anordnung eines Brechmitteleinsatzes zu beantragen, wenn der Tatverdächtige bei Dealverhandlungen beobachtet wird, des Verschluckens von BtM-Behältnissen verdächtigt wird, über ihn einschlägige polizeiliche Erkenntnisse vorliegen und ansonsten ein Nachweis des Handelns nicht möglich ist.
Die Landesregierung hat keine Zweifel daran, dass die zur Anordnung Befugten bei der Prüfung dieser Voraussetzungen den oben dargestellten Abwägungsprozess zur Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall pflichtgemäß vornehmen. Dabei ist hinsichtlich der Schwere des Eingriffs insbesondere zu berücksichtigen, dass das in Niedersachsen allein verabreichte Brechmittel Apomorphin aus medizinischer Sicht bei Einhaltung entsprechender medizinischer Rahmenbedingungen medizinisch unbedenklich ist.
Zu 2: Der 105. Deutsche Ärztetag hat in einem förmlichen Beschluss die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Vergabe von Brechmitteln an mutmaßliche Drogenhändler zum Zwecke der Beweismittelsicherung ohne Zustimmung des Betroffenen ärztlich nicht zu vertreten sei. Das gewaltsame Einbringen von Brechmitteln mittels einer Magensonde stelle ein nicht unerhebliches gesundheitliches Risiko dar. Der Ärztetag führte zur Begründung an, dass nach § 81a der Strafprozessordnung (StPO) Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken zwar vorgenommen werden könnten, sie seien aber nur dann gegen den Willen des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten sei.
Die in Niedersachsen seit dem 19. Juli 2002 gültige Erlasslage sieht die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln via Magensonde wegen medizinischer Bedenken dieser Applikationsform, die die Landesregierung teilt, eben gerade nicht vor. Nach dem Ergebnis der Anhörung medizinischer Sachverständiger im Ausschuss für Rechtsund Verfassungsfragen am 6. Juni 2002 im Niedersächsischen Landtag lässt der o. a. Erlass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung einer entsprechenden staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Anordnung lediglich die zwangsweise Anwendung von Apomorphin zu. Dieses Mittel wird gespritzt und derzeit, soweit entsprechende medizinische Rahmenbedingungen eingehalten werden, sowohl in der Wirkung als auch in der Applikationsform als medizinisch unbedenklich eingestuft.
Insofern ist Niedersachsen von der o. a. Resolution des Ärztetages gar nicht betroffen. In Niedersachsen stehen den Strafverfolgungsbehörden in ausreichender Anzahl medizinische Einrichtungen, in denen ein Brechmitteleinsatz möglich ist, zur Verfügung.
Zu 3: Strafverfolgende Maßnahmen gegen die Rauschgiftszene im öffentlichen Verkehrsraum führen zu - zum Teil auch gewollten - Verdrängungseffekten; darauf hat sich die Polizei durch einen flexiblen Einsatz eingestellt. Niemand käme aber deshalb auf die Idee - schon aus Gründen der Generalprävention -, auf strafverfolgende Maßnahmen zu verzichten. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein offensiv werbender, möglichst viele Kunden und Neukunden erreichender Handel mit Betäubungsmitteln nach wie vor im öffentlichen Raum stattfindet.
Der behauptete „Rückzug“ in geschützte und private Umgebungen mag zwar im Einzelfall nicht von der Hand zu weisen sein, allerdings belegen Ermittlungs- und Sicherstellungserfolge der Polizei sowohl in der sog. offenen Szene als auch im privaten Bereich (sog. Dealerwohnungen) die Effektivität der Strafverfolgung.
Bei der Beratung einer Eingabe waren sich in der Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages am 4. April 2003 alle Fraktionen einig, dass ein Erlass zur Dyskalkulie erforderlich sei. Insbesondere wurde es für sinnvoll erachtet, für Schulkinder mit Dyskalkulie Sonderregelungen bei der Zensurengebung zu schaffen, wie es sie auch für Schulkinder mit Legasthenie gibt.
Von den Regierungsfraktionen wurde es aber abgelehnt, einen Erlass kurzfristig herauszugeben, weil noch Beratungen in der KMK abgewartet werden sollten. Minister Busemann erklärte jedoch: „Wenn mir das zu lange dauert, dann muss das geregelt werden, dann gibt es einen Erlass.“
Von Fachleuten, die in der Dyskalkulietherapie arbeiten, wird ein solcher Erlass jetzt dringend angemahnt, um eine weitere Demotivierung von Schulkindern mit Dyskalkulie zu vermeiden.
2. Bis wann spätestens wird die Niedersächsische Landesregierung notfalls auch unabhängig von einem KMK-Beschluss einen Erlass zur Dyskalkulie herausgeben, nachdem es in meh
Die Problematik der Dyskalkulie, einer Beeinträchtigung der Rechenfertigkeiten, ist erst seit wenigen Jahren im öffentlichen Bewusstsein, und noch immer bestehen sehr unterschiedliche und zum Teil kontroverse Auffassungen unter Wissenschaftlern und Pädagogen. Schon die Bezeichnung „Dyskalkulie“ ist nicht unumstritten. Eine Erlassregelung muss deshalb besonders sorgfältig die verschiedenen Positionen abwägen.
Die Schwierigkeiten, angesichts der fachlichen Kontroversen zu gemeinsamen Standpunkten im Hinblick auf schulische Konsequenzen zu finden, hat dazu geführt, dass sich die KMK bis heute nicht auf Empfehlungen zur Förderung von Schülern mit einer Beeinträchtigung der Rechenfertigkeiten einigen konnte. Damit ist die Situation eingetreten, die ich bereits in der Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages am 4. April 2003 benannt habe: Die Entscheidungsfindung in der KMK dauert mir zu lange. Im Interesse der betroffenen Kinder, ihrer Eltern und der Lehrkräfte wird deshalb zurzeit ein entsprechender Erlass für Niedersachsen erarbeitet.
In Ausführung des vom Landtag beschlossenen Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten und gemäß dem Ziel der Landesregierung, bessere Lernergebnisse durch mehr individuelle Förderung zu erreichen, werden derzeitig alle Grundsatzerlasse für die allgemein bildenden Schulformen neu gefasst und in Kürze in die Anhörung gegeben. Die Erlassregelung für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen wird in Abstimmung mit den Grundsatzerlassen zügig erfolgen.
Zu 1: Eine Beschlussfassung in der KMK bezüglich der „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen“ ist bereits mehrfach vertagt worden. Ein Termin ist daher nicht absehbar.
Zu 2: Eine niedersächsische Erlassregelung zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen wird derzeit erarbeitet. Sie wird nach Veröffentlichung der neu gefassten Grundsatzer
Nach einer Meldung der WELT am SONNTAG vom 17. August 2003 hat das Institut für Jugendforschung in der jüngsten Zeit eine wissenschaftliche Untersuchung zum Problembereich der Verschuldung junger Menschen durchgeführt. Dabei wurde deutlich, so das Institut für Jugendforschung (IJP), dass „etwa jeder sechste Jugendliche oder junge Erwachsene mit durchschnittlich 1 500 Euro in der Kreide stehe“. Bereits bei den 13- bis 17Jährigen seien „schon sechs Prozent mit 370 Euro im Durchschnitt verschuldet“.
Hauptgründe für die Verschuldung seien zunehmend die Kosten für Mobilfunk und Telekommunikation, so das IJP in seinem Bericht. Zwar würden sich junge Menschen noch öfter wegen eines Autos oder eines Mofas sowie für Einrichtungsgegenstände verschulden, doch das „Handy sei im Kommen“, vor allem die Kurzmitteilungen seien „ein extremer Kostenpunkt“.
1. Gibt es Überlegungen seitens der Landesregierung, das offensichtlich immer dringlicher werdende Problem der Verschuldung junger Menschen im Sinne einer Prävention zum Gegenstand des Curriculums an den allgemein und berufsbildenden Schulen des Landes Niedersachsen zu machen?
3. Ist die Landesregierung bereit, in Gespräche mit Telekom-Unternehmen einzutreten, damit den Jugendlichen bestimmte Konditionen angeboten werden können, um sie nicht in die Schuldenfalle laufen zu lassen?
Die Landesregierung beobachtet mit Sorge die zunehmende Verschuldung junger Menschen in der Konsumgesellschaft. Schule kann hier gegenüber
den Jugendlichen und ihren Eltern nur aufklärerisch wirken und an die eigene Verantwortung appellieren. Die Normen des Konsumverhaltens von Jugendlichen werden nicht von der Schule bestimmt, sondern in erster Linie von Werbung und von jugendlichen Gleichaltrigengruppen (peer groups) , denen man sich angeschlossen hat oder zu denen man gehören möchte, um sich vom Einfluss des Elternhauses zu befreien. Ausdruck findet dieses Konsumverhalten im Kauf von Markenkleidung, im Besuch von bestimmten Diskotheken, im Kauf von Musikanlagen und entsprechenden CDs, im Kauf von Moped- bzw. Motorradausrüstung, später von Pkw. Ein weiterer wichtiger Faktor des jugendlichen Konsumverhaltens ist seit gut zehn Jahren der Handy-Gebrauch geworden; man könnte auch von Missbrauch sprechen. Diese Konsumgüter sind für viele Jugendliche zu Statussymbolen aufgestiegen.