Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! In der Drucksache 470 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Haushalt und Finanzen einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Dies entspricht dem Votum des mitberatenden Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen.
Der Gesetzentwurf, der in der Beschlussempfehlung lediglich redaktionell bearbeitet worden ist, verändert die Versorgung von ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung in zweierlei Weise:
Die erste Veränderung betrifft § 18 Abs. 7 und 8 des Ministergesetzes. Hier findet sich eine Liste der gegen Versorgungsbezüge nach dem Minis
tergesetz gegenzurechnenden „Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes“. Diese Liste wird nun ausdrücklich erweitert um die Vergütungen der Fraktionen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion und für sonstige Dienst- und Werkleistungen gegenüber der Fraktion. In den Ausschüssen hat Übereinstimmung darüber bestanden, dass diese von den Fraktionen gewährten Bezüge, die im Übrigen nach Auskunft des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, ebenso auf die Ministerversorgung anzurechnen sind wie andere außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkünfte.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Einfügung eines neuen § 18 Abs. 9 des Ministergesetzes vor. Diese Deckelungsvorschrift verhindert, dass Abgeordnete, die Mitglied der Landesregierung gewesen sind, durch die Kumulierung von Ministerversorgung, Abgeordnetenentschädigung und einer Zulage im Sinne des § 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b des Abgeordnetengesetzes im Effekt höhere Bezüge haben, als sie sie als aktives Mitglied der Landesregierung hätten. Die Ausschussmitglieder waren übereinstimmend der Meinung, dass eine solche Überversorgung nicht angebracht ist.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen empfiehlt Ihnen, die beiden Gesetzentwürfe in zusammengefasster Form mit einigen Änderungen anzunehmen. Dies ist von den Ausschussvertretern der Fraktionen der CDU und der FDP gegen die Stimmen der Mitglieder der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen so beschlossen worden. Die mitberatenden Ausschüsse tragen diese Empfehlung mit gleichem Stimmverhältnis mit.
In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit gebe ich den übrigen Bericht ebenfalls zu Protokoll. - Vielen Dank.
Der zunächst eingebrachte kleinere Gesetzentwurf betrifft - kurz gesagt - die „Nullrunde“ für Spitzenbeamte; er ist in Artikel 1 Nr. 3 der Beschlussempfehlung als § 13 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes eingearbeitet worden. Damit werden die niedersächsischen Spitzenbeamten der Besoldungsgruppen B 9 und B 10 sowie die entsprechenden Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 von den allgemeinen Erhöhungen der Bezüge ausgenommen. Die hierzu vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen sollen den Anwendungsbereich klarstellen. Erfasst werden alle Angehörigen der beiden genannten Besoldungsgruppen, also auch die beiden Ämter im kommunalen Bereich. Die Ausschüsse gehen dabei davon aus, dass die bundesgesetzliche Ermächtigung dies bei richtiger Auslegung erlaubt. Sie folgen damit der Darlegung eines Vertreters des Finanzministeriums, der eine solche weitere Auslegung in Anbetracht der Entstehungsgeschichte des Bundesgesetzes für möglich und im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sogar für geboten gehalten hatte. Diese Regelung war in den Ausschussberatungen nicht umstritten.
In Artikel 1 enthält der neue § 8 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes die Neuregelung der bisher bundesrechtlich bestimmten jährlichen Sonderzahlung, die wegen ihres Zahlungszeitpunktes auch als Weihnachtsgeld bezeichnet wird. Diese Sonderzahlung wird betragsmäßig auf die Hälfte eines Monatsgehalts verringert und anteilig auf die zwölf Monate eines Jahres verteilt. Mit dieser monatlichen Zahlungsweise ist zugleich eine erhebliche Rechtsvereinfachung gegenüber dem bisherigen Bundesgesetz verbunden. Da die monatlichen Sonderzahlungen an die Höhe der jeweiligen Dienstbezüge gebunden sind, nehmen sie künftig auch an entsprechenden Besoldungserhöhungen teil. Diese Dynamisierung hielt das Ausschussmitglied der Fraktion der Grünen für haushaltswirtschaftlich bedenklich. Für das laufende Jahr soll die Sonderzahlung durch den neuen § 13 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes nur etwa halb so stark gekürzt werden wie in den Folgejahren. Die Gewährung eines Urlaubsgeldes ist nicht mehr vorgesehen.
Zur Begründung der Neuregelung wurde von dem Vertreter der CDU-Fraktion ausgeführt, er sehe in der vorgeschlagenen Kürzung der Beamten- und Versorgungsbezüge einen ersten Schritt zur Kon
solidierung des Landeshaushaltes. Der Vertreter der SPD-Fraktion räumte ein, dass auch die alte Landesregierung vor der Überlegung gestanden habe, in die Beamtenbesoldung einzugreifen, seine Fraktion befürworte aber eine soziale Staffelung der Kürzung. Dem folgte auch das Ausschussmitglied der Fraktion der Grünen. Der SPD-Vorschlag sah vor, dass in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 die bisherige Sonderzahlung insgesamt voll erhalten bleiben soll. Für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 war eine Absenkung auf 60 % und für die Besoldungsgruppen A 14 bis B 6 eine Absenkung auf 30 % vorgesehen. Dieser Änderungsvorschlag wurde von der Ausschussmehrheit von CDU und FDP mit dem Hinweis abgelehnt, dass dadurch die Besoldungsstruktur erheblich verändert werde.
Die in einigen Eingaben zum Gesetzentwurf geäußerten rechtlichen Bedenken gegen den Eingriff in die Beamtenbesoldung wurden vom Finanzministerium und dem mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen nicht geteilt.
Redaktionell schlägt der Ausschuss vor, in § 8 Abs. 1 den vierten Satz zu streichen, weil er im Sinne einer zweifachen Kürzung der Sonderzahlung für Teilzeitbeschäftigte missverstanden werden kann. In Absatz 2 soll Satz 5 gestrichen werden, weil bereits eine entsprechende bundesrechtliche Vorschrift existiert.
Die zu § 2 a des Besoldungsgesetzes – einstimmig - empfohlenen Änderungen beruhen auf einem im letzten Beratungsdurchgang eingebrachten Änderungsvorschlag der Fraktionen von CDU und FDP. Die erste dieser Änderungen dient dazu, eine für die Hochschulen wichtige Bemessungsgröße für die leistungsbezogene Besoldung von Hochschullehr- und -leitungskräften im Hinblick auf eine zwischenzeitlich durchgeführte Nachberechnung rückwirkend anzupassen. Mit der zweiten Änderung soll die entsprechende Verordnungsermächtigung mit dem Ziel ergänzt werden, dass den soeben erwähnten Veränderungen der Besoldungsstruktur Rechnung getragen wird.
Artikel 2 enthält die Einschränkungen zur Altersteilzeit. Für den Schulbereich werden die Altersgrenzen heraufgesetzt, für die übrigen Beamtinnen und Beamten soll Altersteilzeit nur noch bewilligt werden dürfen, wenn dadurch Personalüberhang abgebaut wird.
Mit den dazu eingegangenen Eingaben und den darin geäußerten Bedenken bezüglich der Wahrung des Gleichheitssatzes haben sich der Haushalts- und der Kultusausschuss näher befasst. Hierzu haben die Vertreter der Landesregierung angemerkt, dass das Instrument der Altersteilzeit lediglich als stellenwirtschaftliche Maßnahme im Interesse des Dienstherrn gedacht sei. Zu § 80 b des Beamtengesetzes schlägt der Ausschuss eine redaktionell geänderte Fassung des Absatzes 3 Sätze 4 und 5 vor. Dadurch soll vor allem die in Satz 5 geregelte Fallgruppe klarer geregelt werden.
Der Änderungsvorschlag zu Artikel 5 beruht lediglich darauf, dass der dort wiedergegebene zweite Satz der Verordnungsregelung gegenüber dem geltenden Recht nicht geändert werden soll. Im Übrigen schlägt der Ausschuss vor, die in Artikel 8 Abs. 2 und 3 enthaltenen Übergangsvorschriften aus rechtssystematischen Gründen in die jeweiligen Fachgesetze zu verlagern, und zwar Absatz 2 in § 13 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes und Absatz 3 in § 80 b Abs. 6 des Beamtengesetzes.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sind erfreut, dass die Novellierung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung so schnell erfolgen kann. Wir sind auch erfreut, dass dieses Gesetz einstimmig verabschiedet werden wird.
Hintergrund dieser Initiative war der freiwillige Verzicht des ehemaligen Ministerpräsidenten, der durch Addition verschiedener Bezüge plötzlich besser ausgestattet war als der amtierende Ministerpräsident. Die Änderung dieser Rechtsordnung war überfällig. Aber dieser Fall macht auch deutlich, dass es im Gestrüpp der gewachsenen Gesetze und Verordnungen zur Besoldung von Ministern, Abgeordneten und politischen Beamten noch einiges mehr gibt, was reformbedürftig ist. Wir werden deshalb das Ministergesetz, das Abgeordnetengesetz, das Besoldungsgesetz und das
Beamtengesetz auch vor dem Hintergrund der aktuellen Debatten zur Reform der sozialen Sicherungssysteme überprüfen. Wir werden Ihnen weitere Vorschläge unterbreiten und hoffen auf Unterstützung.
Außerdem liegt uns eine Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses zu einem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vor, durch den u. a. die Änderung beim Weihnachtsgeld und beim Urlaubsgeld umgesetzt werden soll. Wir tragen die Gesamtsumme der Kürzungen beim Weihnachtsgeld und beim Urlaubsgeld mit. Aber wir lehnen die konkrete Umsetzung, die Sie in Ihrem Gesetzentwurf anstreben, ab. Die Kürzungen sind für die betroffenen Menschen sehr schmerzhaft, und sie fallen nicht leicht. Besonders schmerzhaft sind die geplanten Kürzungen für die unteren Einkommensgrenzen, weil sie hier am schwierigsten kompensiert werden können.
Wir haben daher eine Lösung vorgeschlagen, die das Weihnachtsgeld für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 bei 65 % hält und eine Absenkung auf 50 % vermeidet. Im Gegenzug soll das Weihnachtsgeld bei den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und höher auf 45 % abgesenkt werden. Dieser Vorschlag ist inklusive Beibehaltung der Einmalzahlung im Prinzip kostenneutral. Die entsprechenden Rechnungen wurden vom Finanzministerium durchgeführt. Dieser Vorschlag dürfte auch das so genannte Abstandsgebot berücksichtigen.
Wir lehnen zudem die Umlegung des Weihnachtsgeldes auf monatliche Teilzahlungen ab. Das Weihnachtsgeld wird in der Regel genutzt, um größere Anschaffungen zum Jahresende oder auch Weihnachtsgeschenke zu kaufen. Die Umlegung geht u. a. auf Vorschläge des Beamtenbundes zurück. Ich habe aber Zweifel, ob diese Vorschläge sinnvoll sind und damit auch den Beifall der Betroffenen finden werden.
Der ursprüngliche Gedanke, das Weihnachtsgeld aus der weiteren Debatte über die Sanierung der öffentlichen Haushalte herauszuhalten, taugt nicht als Begründung für diesen Schritt. Auch die monatlichen Sonderzahlungen lassen sich mit den jährlichen Haushaltsbegleitgesetzen korrigieren.
Die Änderungen in Artikel 3 betreffend das Ministergesetz halte ich zudem für gänzlich überflüssig. Die Anpassung des Ministergesetzes zur Regelung der Auszahlung von monatlichen Teilbeträgen wä
re überflüssig, wenn wir im Ministergesetz einen gänzlichen Verzicht auf das Weihnachtsgeld, also die Sonderzahlung, entsprechend den Regelungen im Abgeordnetengesetz vorsehen würden. Das ist eine Änderung, die wir bei Ministern für zumutbar halten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, den Angestellten und Beamten des Landes wird im Rahmen der Verwaltungsreform vieles abverlangt, auch viele Zumutungen. Hinzu kommen die finanziellen Belastungen, die mit diesem Gesetz umgesetzt werden. Auch wenn es im Kern keine Alternative zu einer durchgreifenden Verwaltungsreform und zu einer Sanierung der Landesfinanzen gibt, muss man doch die Arbeitsfähigkeit der Institutionen des Landes im Blick behalten.
Unabhängig vom politischen Ringen um die richtigen Schritte zur Reform der Verwaltung und zur Sanierung der Landesfinanzen müssen wir die Motivation der Beschäftigten im Blick behalten. Der Landtag muss sich den Argumenten stellen. Umso bedauerlicher ist daher, dass die Regierungskoalition auf eine Anhörung zu diesem Gesetzentwurf verzichtet hat. Hier hätten wir auch die Fragen zur Altersteilzeit klären können.
Ich komme zum letzten Satz. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Regierungskoalition hat im Ausschuss deutlich gemacht, dass sie an ihrem Konzept festhalten will. Das führt bei den unteren Besoldungsgruppen zu sozialen Härten, die wir nicht mittragen werden. Schon bei normalen Tarifsteigerungen werden diese Einkommensgruppen benachteiligt, weil es oft um die Umlegung prozentualer Tarifsteigerungen geht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir werden den Gesetzentwurf ablehnen, weil er soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. - Vielen Dank fürs Zuhören; vielen Dank, Frau Präsidentin.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es gibt noch wahre Helden in diesem Land. Ich zitiere mal einen:
„Man kann in diesen Zeiten nicht an allen Ansprüchen festhalten. Obwohl niemand gern Geld zurückweist, das ihm rechtlich zusteht, habe ich von Anfang an die Überzahlung für falsch gehalten und deshalb freiwillig auf Teile der mir zustehenden Bezüge verzichtet.“
Meine Damen und Herren, Herr Gabriel ist einer dieser Helden. Er hat großzügig, ehrenwürdig und auch honorig auf die ihm zustehenden Ansprüche verzichtet und dies pressewirksam verkündet, um am Ende festzustellen, dass er darauf gar nicht verzichten kann. Am Ende ist das dann in die SPDFraktionskasse gegangen.
(Axel Plaue [SPD]: Das ist falsch, was Sie da sagen! - David McAllister [CDU]: In die Fraktionskasse, natür- lich!)
Meine Damen und Herren, die Grünen haben einen richtigen Gesetzentwurf vorgelegt. Er steht im Übrigen in guter Kontinuität zu dem Antrag der CDU-Fraktion aus der letzten Legislaturperiode: Sie werden sich an den Fall Weber und daran erinnern, dass wir hier im Parlament mehrfach gefordert haben, das Ministergesetz zu ändern, um Überversorgungsansprüche zu minimieren. Der Gesetzentwurf der Grünen - Tagesordnungspunkt 6 - soll durch die Änderung des § 18 Abs. 9 eine Überversorgungslücke schließen. Zukünftig werden Einkünfte einbezogen, die sich aus den hier im Parlament gezahlten Funktionszulagen ergeben.
Meine Damen und Herren, das Verhalten von Herrn Gabriel wurde in aller Öffentlichkeit dargestellt. Der Steuerzahlerbund hat daraus seine Rückschlüsse gezogen, und wir werden in diesem Fall mal wieder unsere Rückschlüsse in Bezug auf die Glaubwürdigkeit ziehen.