Das Evangelische Dorfhelferinnenwerk Niedersachsen e. V. hat ebenso wie die gleiche Organisation auf katholischer Seite die Aufgabe, Familien auf dem Lande durch Vertretung der Hausfrau in Notsituationen Hilfe zu leisten. Um eine einheitliche Handhabung der Einsatzbedingungen für die Dorfhelferinnen zu gewährleisten,
wurde im Jahre 1998 eine Vereinbarung zwischen dem niedersächsischen Sozialministerium und den Krankenkassen getroffen, in der klare Kriterien für eine Kostenübernahme festgelegt wurden. In letzter Zeit beklagen sich Einsatzleitungen vor Ort verstärkt über eine sehr restriktive Auslegung dieser Vereinbarung bis hin zur kompletten Ablehnung einer Unterstützung selbst in Notfällen. Während bei den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern noch am ehesten Einsicht und Kooperation zu erwarten sind, ist die Bereitschaft zur Hilfe bei vielen gesetzlichen Krankenkassen nach Aussage von Betroffenen nur unter Schwierigkeiten herzustellen.
2. Wird sie auf der Basis der Vereinbarung von 1998 und der dort festgelegten Einsatzkriterien erneut auf die Spitzenverbände der Krankenkassen in Niedersachsen einwirken, damit diese auch ihre Kassen vor Ort entsprechend unterrichten?
3. Ist sie bereit, sich für eine Vereinbarung über einen einheitlichen Stundensatz auf der Grundlage der zurzeit von den landwirtschaftlichen Kassen gezahlten Beträge einzusetzen?
Danke schön, Herr Kollege Poppe. - Für die Landesregierung spricht Frau Ministerin Dr. von der Leyen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Dorfhelferinnen in Niedersachsen leisten hervorragende Arbeit. Ich bin gerne bereit, meine Unterstützung dafür zu geben, dass diese wichtige Aufgabe auch in Zukunft zum Wohle der Familien, die dringend Hilfe benötigen, geleistet werden kann. Denn hier wird nur hochprofessionelle Hilfe geleistet, und es wird mit Hand und Herz dort zugepackt, wo es notwendig ist.
Wenn eine Mutter und Hausfrau oder ein Vater und Hausmann wegen Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt oder einer anderen außergewöhnlichen Situation für einen gewissen Zeitraum ausfällt, dann springen die Dorfhelferinnen ein. Sie führen den Haushalt, versorgen die Kinder und kümmern sich um die pflegebedürftige Person; sie managen gewissermaßen den Kleinbetrieb Familie.
Meine Damen und Herren, diese Haus- und Familienarbeit erfordert hohe soziale, organisatorische und fachliche Fähigkeiten. Hier sind gewissermaßen Mehrfachspezialistinnen am Werk, ebenso für landwirtschaftliche und private Haushaltsführung wie für pädagogische Betreuung und Pflege von kranken, alten oder behinderten Menschen.
Viele Familien in unserem Land, vor allem auch solche, die viele Kinder haben, wissen sehr genau, wie wertvoll und unersetzbar dieser Dienst der Dorfhelferinnen ist. Umso bedauerlicher ist es, dass es immer wieder Probleme und Klagen beim Einsatz der Dorfhelferinnen gibt, weil Krankenkassen die Einsätze singulär nicht übernehmen wollen oder ihre gesetzliche Verpflichtung dazu sehr restriktiv auslegen.
Nach § 38 SGB V und § 199 RVO sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, eine Haushaltshilfe zu stellen, wenn ein Arzt oder eine Ärztin bestätigt, dass eine Weiterführung des Haushalts aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. In der Praxis ist es aber oft so, dass die Kassen die Familien auffordern, sich jemanden zu suchen - etwa in der Nachbarschaft oder der Verwandtschaft -, der die Haushaltshilfe leisten kann. Ich sage ganz ausdrücklich: Das ist nicht im Sinne des Gesetzes! Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass die Kassen jemanden zur Verfügung stellen. Erst wenn das nicht möglich ist, müssen die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet werden.
Bereits im Jahre 1998 hat das Sozialministerium deshalb mit den gesetzlichen Krankenkassen Gespräche über diese Problematik geführt. Ich bin dafür dankbar, dass unter der damals sehr klugen Federführung von Frau Staatssekretärin Zypries eine Einigung zustande gekommen ist. Danach ist in folgenden Fällen ein Einsatz einer Dorfhelferin zu übernehmen: wenn drei Kinder unter zwölf Jahren, zwei Kinder unter sechs Jahren oder ein Säugling unter neun Monaten, wenn ein krankes bzw. pflegebedürftiges Kind oder ein behindertes
Meine Damen und Herren, diese geschilderten Fälle sind schon Extremsituationen. Ich möchte Ihnen einmal einen Fall skizzieren, der mir von den Dorfhelferinnen geschildert worden ist. Die Mutter einer Familie mit sechs Kindern bekommt eine Lungenentzündung - das ist zu Hause durchaus therapierbar -, und zwei der Kinder sind mit einem Infekt erkrankt. Die Familie beantragt die Hilfe einer Dorfhelferin. Die Kasse fragt zunächst einmal: Können Sie sich nicht jemand anderes aus der Nachbarschaft oder aus der Verwandtschaft suchen? - Wenn eine Situation so ist, dass man mit hohem Fieber im Bett liegt und sechs Kinder unversorgt sind, dann ist man zu solch einem organisatorischen größeren Akt nicht mehr in der Lage. Also sagte die Familie: Das können wir nicht; wir haben aber eine Dorfhelferin, die einspringen kann, und zwar sofort. - Antwort der Kasse: Dann besorgen wir erst einmal jemanden von einem anderen Pflegedienst, der kostengünstiger ist. Die Person kam, hat aber schon nach einem Tag das Handtuch geschmissen, weil es ihr natürlich zu viel wurde: sechs Kinder versorgen, Haushalt managen und die kranke Mutter verpflegen.
Die Auseinandersetzung ging dann weiter. Die Familie wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie von sich aus zunächst einmal sagen kann, dass ihr eine qualifizierte Fachkraft zur Verfügung gestellt werden muss. Der Einsatz der Dorfhelferin wurde in diesem Falle verweigert. Die Auseinandersetzung geht nachträglich weiter.
Es gibt auch Fälle, in denen bis zum Tag vor einem Krankenhausaufenthalt der Mutter unklar ist, ob eine Dorfhelferin kommt oder nicht. Es wurde uns ganz ausführlich geschildert, dass sich das quer durch alle Krankenkassen zieht und offensichtlich sehr abhängig davon ist, wie der Einzelfall beurteilt wird, dass also sehr subjektive Entscheidungskriterien eine Rolle spielen.
Meine Damen und Herren, einer Familie, die in einer solchen Not ist, ist nicht zuzumuten, um ihr Recht kämpfen zu müssen. Das ist untragbar!
dann wird das von der Familie zu Recht als belastend und auch als persönlich verletzend empfunden. Wir sollten es den Familien nicht so schwer wie möglich machen, sondern im Gegenteil schnell und professionell helfen.
Meine Damen und Herren, bereits im August habe ich mich an die niedersächsischen Krankenkassen gewandt und um Beachtung des 1998 erzielten Kompromisses geworben. Ich freue mich, dass alle landesunmittelbaren Kassen weiterhin ein eindeutiges Bekenntnis zu dem seinerzeit erzielten Kompromiss abgegeben haben. Auf bundesunmittelbare Kassen haben wir keinen Einfluss. Ich habe deshalb an die Bundesministerin für Soziales und Gesundheit, Ulla Schmidt, geschrieben mit der Bitte, hier ihren Einfluss geltend zu machen.
Die Kassen haben hier einen Sicherstellungsauftrag. Sie haben natürlich das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu beachten; das ist auch richtig so. Aber gesetzliche Vorschriften sind auch menschlich anzuwenden. Das gehört zu einer sozial verantwortlichen Gesellschaft dazu.
Zu 1 und 2: Ich habe mich noch einmal schriftlich an die Spitzenverbände der Krankenkassen in Niedersachsen mit der Bitte gewandt, die Übereinkunft von 1998 als Handlungsmaxime anzusehen. Darüber hinaus habe ich mich - wie erwähnt - an die Bundesministerin für Soziales und Gesundheit mit der Bitte gewandt, im Bereich der Krankenkassen ihres Einflussbereiches darauf hinzuwirken, dass das, was ich in meinen Eingangsbemerkungen geschildert habe, nicht mehr in die Tat umgesetzt wird.
Zu 3: Ich halte es auch unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit für nicht angemessen, wenn aufseiten der Kassen deutlich erkennbar ist, dass es das Ziel ist, den Familien mit mehreren Kindern vor allem nichtprofessionelle Hilfe zu vermitteln, und zwar für sehr geringe Stundensätze. Die Haushaltshilfe soll ja die kranke Mutter ersetzen, d. h. mehrere Kinder versorgen, den Haushalt führen, Mahlzeiten für viele Köpfe bereiten, Wäsche waschen und natürlich Krankenpflege managen. Das ist hochprofessionelle Arbeit. Dass dafür zum Teil Stundenlöhne von 6 bis 8 Euro gezahlt werden, ist
Das Land kann nicht in die Vertragshoheit der Krankenkassen eingreifen. Hier können wir nur appellieren. Im Gesetz steht „angemessen“. Dieser Begriff sollte Ernst genommen werden. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Ministerin, Sie haben völlig zu Recht die Arbeit der Dorfhelferinnen gelobt. Meine Kenntnisse entsprechen genau dem, was Sie hier an Einzelheiten vorgetragen haben. Das Einwirken auf die Krankenkassen darf sich aber nicht nur auf die Spitzenverbände beziehen.
Ich frage: Werden die Informationen und die Appelle, die Sie völlig zu Recht weitergegeben haben, nach Ihrer Kenntnis innerhalb der Krankenkassen schriftlich verbindlich an ihre Untergliederungen weitergegeben? Denn Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich immer wieder um Einzelfälle und damit auch um Einzelpersonen innerhalb der Krankenkassen handelt, die dort Fehleinschätzungen abgeben.
Die Krankenkassen haben das, was Sie eben angesprochen haben, im August zugesichert. Zusätzlich zu dem, was geschildert worden ist, könnte man, meine ich, für eine Weile einfach darum bitten, dass uns dies im Einzelfall gemeldet wird, sodass dann die Krankenkasse angerufen und darauf hin
Herzlichen Dank, Frau Ministerin. - Weitere Wortmeldungen für Zusatzfragen liegen mir nicht vor. Wir kommen damit zu
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Aufgrund der Veränderungen der Finanzhilfe für die Kommunen durch das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz vom 17. Dezember 1999 wurde das zuständige Fachministerium in § 13 ermächtigt, „durch Verordnung einen Vomhundertsatz zu bestimmen, mit dem die Auswirkungen der Veränderungen der Finanzhilfe auf die Kommunen jeweils in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 begrenzt werden“. Das Fachministerium hat für das Haushaltsjahr 2002 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
1. Von welchen konkreten Kürzungen müssen die niedersächsischen Erwachsenenbildungseinrichtungen für das laufende Haushaltsjahr ausgehen?
2. Beabsichtigt das Fachministerium, auch für das Haushaltsjahr 2003 von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 Gebrauch zu machen, um erneut einigen Kommunen zu helfen?
3. Wie beabsichtigt die Landesregierung - bei Erhalt der hohen Qualität öffentlich verantworteter niedersächsischer Erwachsenenbildung und ihrer auch in Zukunft unersetzbaren Rolle zur Sicherung von Fort- und Weiterbildung in unserem Bildungssystem -, die hier notwendigen Planungssicherheiten gerade auch im finanziellen Bereich für die Träger und Einrichtungen auf Dauer zu gewährleisten?
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz vom 17. Dezember 1999 wurde das Fördersystem der Erwachsenenbildung auf einen Finanzhilfeanspruch in Gestalt eines Gesamtbudgets umgestellt. Um den Einrichtungen die Umstellung auf das neue Fördersystem zu erleichtern, wurden in § 13 NEBG verschiedene Übergangsvorschriften geschaffen. Unter anderem wurde in § 13 Abs. 2 NEBG eine Verordnungsermächtigung für das Fachministerium, also das MWK, geschaffen, mit der dieses ermächtigt wurde, für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 die Auswirkungen der Veränderungen der Finanzhilfe auf die Kommunen zu begrenzen.