Es steht den Kommunen allerdings frei, auch im Weiteren die VOB/A anzuwenden. Dies ist ihnen für Vergabeverfahren unterhalb der genannten Schwellenwerte durch einen Erlass des MW vom 21. Juni 2006 (Nds. MBl. S. 640) empfohlen worden. Weil die Ermächtigungsnorm für den Erlass zusätzlicher vergaberechtlicher Maßgaben auf gemeindehaushaltsrechtlicher Grundlage zum 1. Januar 2006 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts in Niedersachsen und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften entfallen ist, sind rechtlich verbindliche Weisungen zu kommunalen Beschaffungsvorgängen ausgeschlossen.
Die Übergangsvorschriften zur Einführung der Doppik enden am 31. Dezember 2011. Demzufolge wirken die für die unterschwelligen Vergabeverfahren eingetretenen gemeindehaushaltsrechtlichen Veränderungen in der Bindung an die VOB/A für alle niedersächsischen Kommunen durchgängig ab dem Jahr 2012.
Zu 1 und 3: Die Haushaltsführung der Kommunen ist auf die Einhaltung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung
gemäß § 82 Abs. 2 NGO verpflichtet. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss bei nennenswerten Beschaffungen zumindest über das Einholen von Vergleichsangeboten eine Markterkundung durchgeführt werden. Unabhängig davon, ob in Bestimmungen der NGO oder aufgrund einer dementsprechenden Verordnungsregelung Detailregelungen dazu bestehen, gelten auch für die kommunalen Vergabestellen die vergaberechtlichen Grundsätze aus dem EG-Vertrag, vor allem die Gebote der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz der Vergabeverfahren. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen ist entweder ein Fortfahren in der bisherigen Praxis, also auch weiterhin eine Anwendung der VOB/A, oder ein Verfahrensablauf, der die genannten Voraussetzungen ebenso erfüllt, durch die Gemeinden und Landkreise geboten. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Kommunen ihren Handlungsspielraum verantwortungsvoll wahrnehmen. Allerdings können sich wegen der Übergangsfrist zur Anwendung der Doppik in der kommunalen Haushaltswirtschaft bei der Anwendung von Vergaberegeln bei Bauaufträgen unterschiedliche Handhabungen und Vorgehensweisen in den Kommunen ergeben. Die VOB war bislang eine verbindende Klammer, die spätestens ab 2012 (und schon jetzt mit der fortschreitenden Einführung der Doppik sukzessive) entfällt.
Zu 2: Seit dem 1. Januar 2006 gilt in Niedersachsen ein neues doppisches kommunales Haushaltsrecht. Die Übergangsvorschriften aus dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften erlauben bis letztmals für das Haushaltsjahr 2011 die Fortführung der kommunalen Haushalte nach dem alten Recht. Voraussetzung ist, dass eine Beschlussfassung des Rates darüber vor dem 1. April 2006 erfolgt ist. Dies ist überwiegend auch so geschehen. Damit unterliegen die meisten der niedersächsischen Kommunen auch weiterhin den bindenden Ausschreibungsregelungen. Nur eine ganz geringe Anzahl von Kommunen wendet bereits das neue kommunale Haushaltsrecht an. Nur für diesen vergleichsweise geringen Bereich gelten die genannten Ausschreibungsregelungen nicht mehr verpflichtend. Mit einer größeren Anzahl von Kommunen, die auf die Doppik umstellen, ist ab 2008 zu rechnen.
Die Frage des notwendigen Umfangs einer zukünftigen Bindung der niedersächsischen Kommunen an die Regelungen der VOB/A in der NGO war bereits Gegenstand von Gesprächen mit Ver
bandsvertretern und wird in Kürze Gegenstand diesbezüglicher weiterer Gespräche und eines Abstimmungsprozesses innerhalb der Landesregierung sein.
Nach einem Bericht im Delmenhorster Kurier vom 12. März 2007 kündigte der Landrat des Kreises Oldenburg, Frank Eger (SPD), im Rahmen der Jahreshauptversammlung des Orts- und Heimatvereins Elmeloh-Almsloh an, dass spätestens mit der kommenden Landtagswahl in Niedersachsen eine Gebietsreform anstehe.
Es war von Anfang an Politik dieser Landesregierung, Leistungsfähigkeit und Finanzkraft der Kommunen zu steigern und so verloren gegangene kommunale Handlungsfähigkeit zurückzugewinnen. Ein Meilenstein auf diesem Weg, neben z. B. dem Bürokratieabbau durch das Modellkommunen-Gesetz, der Gemeindehaushaltsreform und der Verankerung des Konnexitätsprinzips in der Niedersächsischen Verfassung, ist insbesondere die Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit. Die - im Ergebnis beachtlichen - Möglichkeiten einer Intensivierung interkommunaler Zusammenarbeit sind in meinem Auftrag von dem renommierten Verwaltungswissenschaftler Professor Dr. Hesse unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände untersucht worden. Die Vorschläge des Gutachters liegen auf dem Tisch. Über ihre einvernehmliche Bewertung und Umsetzung bin ich mit den kommunalen Spitzenverbänden im Gespräch. Neun Pilotprojekte bei Gemeinden und Landkreisen laufen bereits. Eine Kooperationsdatenbank ist eingerichtet. Für die kommenden drei Jahre stehen insgesamt 900 000 Euro zur finanziellen Förderung von Maßnahmen bereit.
„Strom-Trasse wird zur Chefsache“ - Welche Alternativen prüft die Landesregierung im Planfeststellungsverfahren für die Leitungstrasse Ganderkesee - St. Hülfe?
Die Firma E.ON Netz GmbH plant zur Ergänzung des Höchstspannungsverbundnetzes den Neubau einer 380-KV-Leitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz. Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wurde im Oktober 2006 von der Landesregierung festgestellt, dass der Bau einer Freileitung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit entspreche.
Vorausgegangen ist dieser Entscheidung eine ergänzende Vergleichsstudie zu den Übertragungsalternativen Freileitung, Erdkabel und gasisolierte Leitung. Nach Auffassung des Gutachters sprechen betriebswirtschaftliche Erwägungen des Antragstellers für den Bau einer Freileitung. Darüber hinaus geht der Gutachter davon aus, dass der Bau einer Freileitung eine besonders hohe Versorgungssicherheit biete.
Seit Beginn des Raumordnungsverfahrens haben sich kommunale Spitzenverbände, betroffene Kommunen sowie die Bürgerinnen und Bürger nachhaltig gegen eine Freileitung ausgesprochen und stattdessen eine unterirdische Netzanbindung gefordert. Der Niedersächsische Ministerpräsident hat daraufhin Vertreter dieser Gruppierungen im Januar 2007 zu einem Gespräch eingeladen und zugesagt, sich bei dem Antragsteller, der Firma E.ON Netz AG, für ein Pilotprojekt zur Erdverkabelung der Leitungstrasse Ganderkesee - St. Hülfe einzusetzen. Wie der Presse zu entnehmen war, hat die Firma E.ON Netz AG diesen Vorschlag eines Pilotprojektes u. a. deshalb abgelehnt, weil es bereits Erdverkabelungen statt Freileitungen gebe und weil man befürchte, dass mit einem solchen Pilotprojekt Erdverkabelungen grundsätzlich zum Stand der Technik würden.
Der Bau einer Freileitung sei für den Netzbetreiber zurzeit immer noch betriebswirtschaftlich günstiger als eine unterirdische Netzanbindung.
1. Nach welchen Kriterien bewertet die Landesregierung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Bau der Netzanbindung Ganderkesee - St. Hülfe den Stand der Technik, und in welchem Umfang finden dabei die Wünsche von Antragstellern Berücksichtigung?
2. Inwieweit wird die Landesregierung in diesem Verfahren neben der Bewertung der betriebswirtschaftlichen Argumente des Antragstellers auch eine volkswirtschaftliche Gesamtbetrachtung - wie u. a. vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund gefordert - vornehmen?
3. In welchem Umfang werden bei der Prüfung der Versorgungssicherheit auch die Erfahrungen aus der Schneekatastrophe im Münsterland vom Dezember 2005 - die bei der Gutachtenerstellung noch nicht vorlagen - Berücksichtigung finden?
Das Raumordnungsverfahren zum geplanten Ausbau eines Stromnetzlückenschlusses von Ganderkesee nach St Hülfe ist mit der landesplanerischen Feststellung vom 12. Oktober 2006 abgeschlossen worden. Der Netzbetreiber für das Hoch- und Höchstspannungsnetz, die Firma E.ON Netz, hat angekündigt, nunmehr einen Planfeststellungsantrag zu erstellen und diesen nach Fertigstellung bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes, der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, einzureichen.
Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wurde eine Vergleichsstudie des Institutes ForWind unter der Leitung von Professor Oswald erstellt. In dieser Studie wurden die derzeit technisch verfügbaren Übertragungssysteme sowohl in ihren technischen Eigenschaften als auch von der Kostenseite miteinander verglichen. Dabei wurde deutlich, dass derzeit keine technischen Alternativen zu den Freileitungssystemen verfügbar sind, die mit einem vergleichbar günstigen Kostenaufwand wie diese errichtet werden könnten. Auch unter Berücksichtigung langfristiger betriebswirtschaftlicher Effekte, wie Verlust- oder Unterhaltungskosten, blieben die Kabelsysteme deutlich teurer.
Neben den Vorgaben, die sich u. a. aus der landesplanerischen Feststellungen ergeben, hat der Netzbetreiber bei der Planung des Netzlückenschlussprojektes Ganderkesee - St. Hülfe auch die gesetzlichen Anforderungen zu beachten, die sich aus dem bundesrechtlich geregelten Bestimmun
gen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergeben. Das EnWG wurde zuletzt durch das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz geändert, das am 17. Dezember 2006 in Kraft getreten ist. Diesem Gesetz haben nach der Beschlussfassung im Bundestag auch alle Länder im Bundesrat zugestimmt.
Bei der Beschlussfassung durch den Bundestag wurde die in vorherigen Gesetzentwürfen enthaltene Absicht aufgegeben, neben Planfeststellungsverfahren für Freileitungssysteme auch Planfeststellungsverfahren für Verkabelungen oder Teilverkabelungen zuzulassen. Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung seinen Willen bekräftigt, alle vermeidbaren Mehrkosten beim gewünschten Netzausbau zu verhindern, um nicht einen weiteren Beitrag zur Erhöhung der Strompreise zu liefern.
Diese rechtliche Ausgangslage muss von allen Beteiligten beachtet werden und führt u. a. dazu, dass der Netzbetreiber gemäß § 43 EnWG Planfeststellungsanträge zum Netzausbau auf der 380-KV-Ebene nur für Freileitungssysteme beantragen kann.
Die Bundesnetzagentur hat mehrfach auch gegenüber den Netzbetreibern deutlich gemacht, dass bei der Genehmigung von Netzentgelten nur solche Aufwendungen anerkannt werden können, die auch unter energierechtlichen Voraussetzungen wirtschaftlich erforderlich sind.
Die Niedersächsische Staatskanzlei prüft nach Gesprächen des Ministerpräsidenten mit Bürgerinitiativen, Kommunalpolitikern und Verbandsvertretern, welche Möglichkeiten zur Erprobung neuer Stromübertragungstechnologien in Niedersachsen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern und Kabelherstellern bestehen könnten. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Zu 1: Da der Planfeststellungsantrag der Landesregierung bisher noch nicht vorliegt, kann auch keine Aussage zur Bewertung der im Antrag enthaltenen Technik vorgenommen werden. Wie sich aus der in den Vorbemerkungen bereits genannten ForWind-Studie ergibt, sind technisch auf der Höchstspannungsebene grundsätzlich Freileitungssysteme, VPE-Kabel und GIL-Systeme nutzbar. Es liegt im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers das für diese Aufgabenstellung geeig
nete System zu wählen. Planfeststellungsanträge nach § 43 EnWG können nur für Freileitungssysteme gestellt werden. Auch die bundesrechtlich geregelten Wirtschaftlichkeitsvoraussetzungen sind vom Antragsteller zu beachten. Dies ist die Voraussetzung für die Anerkennung der Netzausbaukosten durch die Bundesnetzagentur.
Zu 2: Das Planfeststellungsverfahren findet im Rahmen der im EnWG bundesgesetzlich abschließend geregelten energierechtlichen Bestimmungen statt. Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die Möglichkeit, Überlegungen oder Entscheidungsaspekte heranzuziehen, die nicht durch diese gesetzlichen Vorgaben gedeckt sind. Für sogenannte volkswirtschaftliche Gesamtbetrachtungen ist auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage keine rechtliche Grundlage zu erkennen.
Zu 3: Das derzeitige Stromversorgungsnetz in Deutschland hat in Europa hinsichtlich der Versorgungssicherheit eine Spitzenstellung. Es ist erklärtes Ziel der Energiepolitik des Bundes und des Landes, dieses hohe Maß an Versorgungssicherheit zu erhalten. Die im Raumordnungsverfahren vom Netzbetreiber vorgestellten technischen Systeme lassen die Erwartung zu, dass diese Ausbauplanung ein Höchstmaß an technischer Sicherheit gewährleisten wird. Da zu Kabel- und GIL-Systemen auf längeren Ausbaustrecken bisher keine Betriebserfahrungen vorliegen, ist hinsichtlich der Betriebszuverlässigkeit und der Ausfallanfälligkeit und der Dauer der Ausfallzeiten im Reparaturfalle keine verlässliche Aussage möglich.
Die in der Anfrage angesprochenen MünsterlandEreignisse lassen keinerlei Rückschlüsse auf die im Raumordnungsverfahren von E.ON Netz vorgestellten Masten und Kabelsysteme zu, da sich diese bauartbedingt und materialtechnisch deutlich unterscheiden.