Protocol of the Session on January 26, 2007

Die Förderung der freiwilligen interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben hat für diese Landesregierung einen besonderen Stellenwert. Sie ist Gegenstand eines umfassenden Projekts der Verwaltungsmodernisierung Phase II unter Beteiligung der kommunalen

Spitzenverbände und vieler Kommunen. Durch eine intensivierte interkommunale Zusammenarbeit werden die Gemeinden, Städte und Landkreise in die Lage versetzt, den gestiegenen Anforderungen an die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere infolge von Veränderungen im Bereich der Wirtschaftsstruktur und verursacht durch die demographische Entwicklung, besser gerecht werden zu können und zugleich ihre Haushaltswirtschaft zu entlasten. Interkommunale Zusammenarbeit verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass sich für einzelne Fallgestaltungen Fragen im Bereich der vergabe- und steuerrechtlichen Behandlung stellen.

Bei der weiteren Behandlung dieser Fragen sollten allerdings - anders als im Vorspann der Anfrage geschehen - die Themenkomplexe interkommunale Zusammenarbeit und Inhouse-Geschäfte, letztere als Tatbestand aus dem Vergaberecht, nicht vermischt werden. Unter einem Inhouse-Geschäft wird die Leistungserbringung innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder mit einem eng verbundenen Auftragnehmer verstanden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind derartige Leistungsbeziehungen nicht den Regelungen des Vergaberechts unterworfen.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 18. November 1999 (Rs. C-107/98-Teckal) festgestellt, dass das Vergaberecht bei Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich dann anzuwenden ist, wenn der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer von dieser rechtlich verschiedenen Person geschlossen wird. Nach dieser Rechtsprechung liegt ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft nur vor, wenn im Wesentlichen folgende Kriterien kumulativ gegeben sind: Der öffentliche Auftraggeber ist am Auftragnehmer nicht nur anteilmäßig beteiligt, sondern er übt eine umfassende Kontrolle über den Auftragnehmer wie über seine eigenen Dienststellen aus, und der Auftragnehmer ist im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig.

Der erwähnte Beschluss des OLG Celle vom 14. September 2006 befasst sich nur mit den Voraussetzungen für Inhouse-Vergaben. Entgegen den Ausführungen in der Anfrage hat das OLG nicht entschieden, dass auch sogenannte InhouseGeschäfte dem europäischen Vergaberecht unterliegen. Das OLG hat vielmehr entschieden, dass in dem von ihm verhandelten Fall die Voraussetzungen für ein (vergaberechtsfreies) Inhouse-Geschäft nicht vorgelegen haben. Das OLG begründet dies

damit, dass das kommunale Unternehmen nicht im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig gewesen sei, da etwa 7,5 % des Umsatzes mit Dritten getätigt wurden. Das dritte Kriterium der Teckal-Entscheidung (im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig) war damit nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine vergleichende Bewertung der Entscheidungen der OLG Naumburg und Celle kann nicht vorgenommen werden, da sie unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Im Unterschied zum OLG Celle hat das OLG Naumburg eine Entscheidung zur interkommunalen Kooperation getroffen, der sich nach Kenntnis der Landesregierung bisher kein anderes Gericht angeschlossen hat. Das OLG Celle ging in seiner Entscheidung - wie oben schon grundsätzlich dargestellt - davon aus, dass das beauftragte kommunale Unternehmen wegen des Umsatzes für Dritte in nicht unerheblichem Umfang am Markt tätig und der Wettbewerb wegen des fehlenden Vergabeverfahrens verfälscht sei. Aufgrund dieser Entscheidung können die niedersächsischen Kommunen rechtssicher nur dann von vergaberechtsfreien Aufträgen an ihre Unternehmen ausgehen, wenn diese ausschließlich für die kommunalen Auftraggeber tätig sind.

Im Übrigen schließen nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. Januar 2005, Rs. C-26/03-Stadt Halle) private Beteiligungen an kommunalen Unternehmen vergaberechtsfreie Inhouse-Geschäfte aus.

Zu 2: Es ist langjährige Praxis der Finanzverwaltung, dass Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dienen (sogenannte Bei- standsleistungen) keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes begründen und damit nicht der Besteuerung unterliegen. Dies gilt insbesondere, wenn die beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Ausführung der hoheitlichen Aufgabe in den hierzu erforderlichen Vereinbarungen entsprechend regeln.

Die dieser Praxis zugrunde liegende Auffassung wurde durch einen entsprechenden Beschluss der Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Mai 2001

bekräftigt. Tätigkeiten, die bei der einzelnen juristischen Person des öffentlichen Rechts dem hoheitlichen Bereich zugeordnet werden und die nunmehr nicht mehr von dieser selbst, sondern im Hinblick auf das Ziel wirtschaftlichen Verwaltungshandelns zum Zwecke der Erzielung von Synergieeffekten von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden, sind auch bei der Beistand leistenden juristischen Person des öffentlichen Rechts dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Insoweit ist der allgemeine Wettbewerb nicht betroffen, weil der Umfang der hoheitlichen Tätigkeit gleich bleibt. Ein wettbewerbsrelevanter Eingriff in den bestehenden Markt ist damit nicht verbunden.

Ungeachtet dessen sind Fragen zur Besteuerung von Leistungserbringungen durch die öffentliche Hand schon seit Langem rechtspolitisches Thema; so gibt es auch andere Auffassungen zur steuerrechtlichen Relevanz von Beistandsleistungen als Form interkommunaler Zusammenarbeit. Dies trifft insbesondere auf den Bundesrechnungshof zu (s. hierzu die Bemerkungen 2002, BT-Drs. 15/60 Nr. 77, und den Bericht vom 2. November 2004 „Umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand - Vorschläge für eine EG-konforme Besteue- rung juristischer Personen des öffentlichen Rechts“). Seine andere Auffassung begründet der Rechnungshof damit, dass eine Nichtbesteuerung weder mit den nationalen Regelungen (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) noch mit den EG-rechtlichen Vorgaben (Gebot der Wettbe- werbsneutralität) vereinbar sei.

In Richtung der Kritik des Bundesrechnungshofes weist neuerdings auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser entschied mit Urteil vom 8. Juni 2006 (C-430/04) in der Rs. „Feuerbestattungsverein Halle e. V.“ ,dass sich ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, im Rahmen eines Rechtsstreites gegen die nationale Steuerverwaltung auf Artikel 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) berufen kann. Nach dieser Vorschrift gelten juristischen Personen des öffentlichen Rechts dann als Steuerpflichtige, wenn deren Tätigkeiten oder Leistungen anderenfalls zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würden. Die Entscheidung erging allerdings nicht zu einem konkreten Fall der soge

nannten Beistandsleistungen, sondern betraf eine Tätigkeit einer Kommune (Feuerbestattungen), die sowohl von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch von Privaten als eigene Aufgabe wahrgenommen werden konnte und wegen der unmittelbaren Wettbewerbsrelevanz im Einzugsbereich von vornherein nicht dem hoheitlichen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts zugeordnet werden durfte. Hingegen betreffen die sogenannten Beistandsleistungen von Kommunen dem hoheitlichen Bereich unterfallende Tätigkeiten, die Private nicht als eigene Aufgabe wahrnehmen, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfen. Ob der EuGH, falls ihm der Bundesfinanzhof einen Fall der sogenannten Beistandsleistungen vorlegen sollte, auch hier ohne weitere Differenzierung auf eine Wettbewerbsrelevanz erkennen würde, ist ungewiss.

Die in der Elbe-Jeetzel-Zeitung sinngemäß wiedergegebene Äußerung des Leiters der Kommunalabteilung im Innenministerium erfolgte vor dem Hintergrund einer Berichterstattung in eben dieser Zeitung zu übertriebenen Befürchtungen vor Ort, dass allein wegen der Möglichkeit einer zukünftig entstehenden Steuerpflicht bei bestimmten Fallkonstellationen kommunaler Zusammenarbeit die gesamte Strukturreform in Lüchow-Dannenberg einschließlich des Einsatzes der zugesagten 30 Millionen Euro Strukturhilfemittel gefährdet oder gar gescheitert sei. Richtig ist demgegenüber, dass die Strukturreform nur zu einem Teil (von insgesamt drei Teilen) aus einer intensivierten freiwilligen kommunalen Zusammenarbeit besteht, die Frage einer möglichen zukünftigen Steuerpflicht bei bestimmten Formen kommunaler Zusammenarbeit kein spezifisches Problem der Strukturreform in Lüchow-Dannenberg darstellt und die Zusage des Landes über den Einsatz von bis zu 30 Millionen Euro für Maßnahmen der Strukturreform in Lüchow-Dannenberg durch mögliche zukünftige Steuerpflichten nicht infrage gestellt ist.

Zu 3: Die Landesregierung wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere gegenüber dem Bund und der EU dafür einsetzen, dass an der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerrechtlichen Behandlung kommunaler Zusammenarbeit festgehalten wird. Sollten Änderungen aufgrund von Entwicklungen auf EU-Ebene unabwendbar sein, wird sie sich für Übergangsregelungen stark machen.

Entgegen der zitierten Darstellung in der ElbeJeetzel-Zeitung gibt es beim Bundesfinanzministerium keine eigenständige Arbeitsgruppe zum Problemkreis „Problematische Felder der interkommunalen Zusammenarbeit“. Vielmehr ist die steuerrechtliche Problematik der sogenannten Beistandsleistungen nur eines von vielen Themen, zu denen in einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe „Besteuerung der öffentlichen Hand“ Überlegungen angestellt werden und deren Arbeit deshalb noch nicht abgeschlossen ist. Von selbstgenügsamer Ruhe der Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder kann daher keine Rede sein. In die Entscheidung über die Ergebnisse bzw. Vorschläge der Arbeitsgruppe ist Niedersachsen eingebunden.

Über ihre Haltung zur Anwendung des Vergaberechts im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit hat die Landesregierung bereits auf die Mündliche Anfrage Nr. 35 in der Plenarsitzung am 27. Januar 2006 Auskunft gegeben. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 29 der Abg. Ingrid Eckel und Ingolf Viereck (SPD)

Schließung der Dienststelle der Wasserschutzpolizei in Wolfsburg

Laut einem Bericht der Wolfsburger Nachrichten (Braunschweiger Zeitung) von Samstag, 13. Januar 2007, ist geplant, die Wasserschutzpolizeistation in Wolfsburg zu schließen und die Arbeit an die Dienststelle in Braunschweig zu verlagern. Der Sprecher des niedersächsischen Innenministeriums, Michael Knaps, wird in dem Artikel mit den Worten zitiert: „Etliche Stationen in ganz Niedersachsen sind in diesem Jahr von der Umstrukturierung betroffen.“ Dabei wird jedoch kein konkreter Zeitpunkt für die Schließung der einzelnen Wasserschutzstationen genannt.

In Niedersachsen gibt es zurzeit achtzehn Wasserschutzpolizeistationen und sieben Wasserschutzpolizeikommissariate. Laut Bericht der Wolfsburger Nachrichten sollen im Zuge der niedersächsischen Polizeireform bis zu neun Stationen sowie drei Kommissariate geschlossen werden. Zudem sei geplant, dass rund 10 % der Stellen im Bereich des Wasserschutzes (derzeit rund 250 Beschäftigte) gestrichen werden sollen.

Durch den Ausbau des Mittellandkanals im Rahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Ein

heit (Verkehrsprojekt Nr. 17) ist damit zu rechnen, dass das Verkehrsaufkommen in den nächsten Jahren auf dem Mittellandkanal noch zunehmen wird. Zudem werden den Kanal durch den Ausbau größere Schiffe befahren können.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass die Landesregierung plant, die Wasserschutzpolizeistation in Wolfsburg zu schließen, und die Sicherheit auf dem Kanalabschnitt künftig nur noch von Braunschweig aus gewährleistet wird?

2. Wie schätzt die Landesregierung die künftige Entwicklung der Binnenschifffahrt auf dem Mittellandkanal ein, und kann die Landesregierung die Sicherheit auf dem Kanal unter den Umständen einer Zunahme des Binnenschifffahrtsverkehrs gewährleisten, wenn sie trotz höherer Belastung Stationen schließt und die Beschäftigtenzahl reduziert?

3. Wird der geplante Abbau von 10 % der Beschäftigten in Niedersachsen sozialverträglich erfolgen, und können die Beamten der Wasserschutzpolizeistation in Wolfsburg mit einer ortsnahen Einsatztätigkeit rechnen?

Im Rahmen der Umorganisation der Polizei wurde die Wasserschutzpolizei mit ihren Dienststellen und Stationen am 1. November 2004 der neu gebildeten Zentralen Polizeidirektion zugeordnet. Die Organisation der Wasserschutzpolizei umfasst dabei neben dem Wasserschutzpolizeiamt mit Sitz in Oldenburg sieben Wasserschutzpolizeikommissariate. Diesen Kommissariaten sind insgesamt 18 Wasserschutzpolizeistationen zugeordnet. Die Vollzugsstärke variiert im Bereich der Kommissariate zwischen 12 und 46 Polizeibeamtinnen und -beamten bzw. mit Einrechnung der zugeordneten Stationen zwischen 15 und 59. Die Personalstärke im Bereich der Stationen liegt zwischen einem Beamten (Papenburg, Borkum, Lingen, Dümmer) und neun.

Da im Rahmen der Umstrukturierung 2004 weitgehend auf eine interne Überprüfung der wasserschutzpolizeilichen Aufbau- und Ablauforganisation verzichtet wurde, hat der Polizeipräsident der Zentralen Polizeidirektion mit Zustimmung des Ministeriums Ende 2005 ein entsprechendes Projekt in Auftrag gegeben. In dem Projekt wurden insbesondere die innere Organisation, die Zuständigkeiten sowie mögliche Synergien bei Verbundlösungen mit den Dienststellen des Polizeieinzeldienstes untersucht. Als Ergebnis werden eine stärkere inhaltliche Konzentration auf die wasserschutzpolizeilichen Kernaufgaben sowie eine Or

ganisationsanpassung der Wasserschutzpolizei mit deutlicher Straffung der Dienststellenstruktur vorgeschlagen. Die Anzahl der Wasserschutzpolizeikommissariate soll dabei auf vier, die Anzahl der Stationen auf neun verringert werden.

Auf Basis dieser Grundentscheidung erarbeitet die Zentrale Polizeidirektion gegenwärtig ein Umsetzungskonzept, das auch einen Vorschlag zur zeitlichen Ausgestaltung enthalten wird.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Wasserschutzpolizeistation Wolfsburg soll im Zuge der Umstrukturierung aufgelöst werden. Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf den von der Station in Wolfsburg betreuten Gewässern sollen zukünftig von der dann personell aufzustockenden Wasserschutzpolizeistation Braunschweig wahrgenommen werden. Durch die mit der Umstrukturierung vorgesehene stärkere Konzentration auf wasserschutzpolizeiliche Kernaufgaben bei gleichzeitig stärkerer Flexibilität im Personaleinsatz können die sach- und fachspezifischen Anforderungen an eine zukunftsfähige Wasserschutzpolizei erfüllt werden. Damit einhergehend wird die gesamtpolizeiliche Leistungsfähigkeit durch eine deutlich stärkere Verknüpfung der Aufgabenwahrnehmung zwischen den Dienststellen der Wasserschutzpolizei und denen der polizeilichen Flächenbehörden erhöht. So werden wasserschutzpolizeiliche Soforteinsätze, die eine schnelle Reaktion erfordern, bei Bedarf von den örtlich zuständigen Dienststellen übernommen. Diese Zusammenarbeit wurde auch in der Vergangenheit, etwa wenn eine Station nicht besetzt war, so praktiziert und hat sich bewährt.

Zu 2: Die Binnenschifffahrt ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines integrierten Verkehrssystems. Der prognostizierte Anstieg des Güterverkehrsaufkommens ist ohne den wirtschaftlichen und umweltfreundlichen Verkehrsträger Binnenschiff nicht realisierbar. Entgegen dem bisherigen Stagnationstrend wird nach Einschätzung der Landesregierung die Binnenschifffahrt ihre Transportleistung bis 2015 um bis zu 44 % steigern können. Dieses wird auch und insbesondere für den gut ausgebauten Mittellandkanal prognostiziert. Diese Prognose ist bei der Entwicklung der neuen Organisationsstruktur berücksichtigt worden. Das Konzept sieht insofern vor, das Wasserschutzpolizeikommissariat Hannover und die Wasserschutzpolizeistation Braunschweig personell und materiell so

auszustatten, dass die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auch bei Zunahme des Binnenschiffsverkehrs sachgerecht erfüllt werden.

Zu 3: Die mit Umsetzung der neuen Organisation erforderlichen Personalveränderungen sollen für die Beschäftigten sozialverträglich erfolgen. Dies kann beispielsweise durch Versetzungen an benachbarte Standorte der Wasserschutzpolizei, durch Wechsel in eine ortsnahe andere Polizeidienststelle oder durch Nutzung der regelmäßigen Personalfluktuation (z. B. bei Pensionierungen) erfolgen.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 30 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Zwei Jahre Polizeireform - und noch immer kein funktionierendes Funknetz Warum müssen Privathandys der Polizisten fehlende Funkverbindungen ersetzen?

Unter der Überschrift „Polizei greift im Dienst lieber zum Privathandy“ berichtete die Münsterländische Tageszeitung am 15. Januar 2007 über Beeinträchtigungen der Polizeiarbeit im Nordkreis Cloppenburg durch nicht funktionsfähige Funkverbindungen.

Im Rahmen der Polizeireform wurde die Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta zum 1. Januar 2005 der Polizeidirektion Osnabrück zugeordnet. Dennoch ist bis zum Jahresanfang 2007 ohne wesentliche Probleme der Funkverkehr auf einem Kanal der Polizeidirektion Oldenburg durchgeführt worden. Anfang Januar wurde der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta von der Polizeidirektion Osnabrück aus ein neuer Funkkanal zugeteilt, mit dem auch Datenabfragen von einem Terminal in Osnabrück beantwortet werden sollten.

Seit dieser Zeit sind Einsatzfahrzeuge der Polizei in Barßel und Friesoyhte häufig vom Funkverkehr ausgeschlossen, dienstlich notwendige Anfragen (z. B. nach Fahrzeughalterdaten von Unfallbeteiligten) können nur noch über das Privathandy des jeweiligen Polizeibeamten erfolgen.

Besondere Probleme entstehen, wenn Informationen mehreren Dienststellen und Fahrzeugen gleichzeitig zugänglich gemacht werden müssen; in diesen Fällen kann auch ein Privathandy eine fehlende Funkverbindung nicht ersetzen.

Außer dem Hinweis, dass an dem Problem gearbeitet werde, fehlt jegliche Information darüber, wie es zu dieser untragbaren Situation kommen konnte und wann mit Abhilfe gerechnet werden kann.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Warum ist zwei Jahre nach Inkrafttreten der Polizeireform kein reibungsloser Funkverkehr auf dem Gebiet der Polizeidirektion Osnabrück möglich, und sind außer dem Nordkreis Cloppenburg auch noch andere Regionen Niedersachsens von einer derartigen Situation betroffen?