1. Plant die Landesregierung, wie von Minister Stratmann angekündigt, tatsächlich den Ausbau zusätzlicher Studienanfängerplätze mit entsprechender Aufstockung des Lehrpersonals, oder sollen die Studienplätze lediglich durch die Heraufsetzung der Betreuungsrelation zwischen Lehrenden und Studierenden hergestellt werden und damit mit einer Verschlechterung der Studienbedingungen einhergehen?
2. Wie viele Studienanfänger waren an den niedersächsischen Hochschulen jeweils zu den Wintersemestern 2005/2006 und 2006/2007 im ersten Hochschulsemester eingeschrieben, und wie müssen sich die Studienanfängerzahlen demgegenüber in den Jahren 2008, 2009 und 2010 entwickeln, damit Niedersachsen die „Verpflichtungen“ aus dem Hochschulpakt erfüllt?
3. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass trotz des seit dem Jahr 2005 vollzogenen Abbaus von Studienanfängerplätzen die im Rahmen des Hochschulpaktes vereinbarten Zahlungen der Bundesmittel auch tatsächlich nach Niedersachsen fließen werden und es nicht zu Rückzahlungen kommen wird?
Am 13. Dezember 2006 haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder die Grundsatzentscheidung über den Hochschulpakt 2020 zwischen Bund und Ländern getroffen. Knapp 10 % der Bundesmittel, von 2007 bis 2010 insgesamt 54,5 Millionen Euro, erhält Niedersachsen. Die Rate für 2007 in Höhe von 7 Millionen Euro (je 50 % vom Bund und vom Land) ist im Einzelplan 06 bereits enthalten. Damit sollen die Voraussetzungen an den Hochschulen geschaffen werden, in diesem Jahr rund 1 200 Studienanfängerinnen und -anfänger zusätzlich aufzunehmen, insbesondere in besonders stark nachgefragten Studiengängen. Ein entsprechender Konzeptentwurf für die Vergabe der Mittel an die Hochschulen
wurde in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von LHK und MWK erarbeitet; die Hochschulen haben diejenigen Studiengänge bzw. -bereiche benannt, die ausgebaut werden sollen.
Zu 1: Die Landesregierung plant, die Mittel überwiegend für eine Kapazitätsausweitung von zulassungsbeschränkten Studiengängen zu verwenden. Hierfür muss naturgemäß zusätzliches Lehrpersonal bereitgestellt werden.
Zu 2: Die Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger im ersten Hochschulsemester betrug in Niedersachsen im Jahr 2005 (Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/06) 25 930; im Jahr 2006 lag sie bei 24 348. Zwischen Ländern und Bund ist vereinbart, dass die Bundesmittel nach dem vereinbarten Schlüssel für 2007 und 2008 vorab bereitgestellt und ab 2009 auf der Grundlage der nachgewiesenen Studienanfänger der Vorjahre mit den Abschlagszahlungen des laufenden Jahres verrechnet werden. In den Folgejahren werden die Mittel des Bundes jeweils nach der Schätzung der Studienanfängerentwicklung des laufenden Jahres zugewiesen und im Folgejahr auf der Grundlage des Istergebnisses verrechnet. Eine Vorab-Festschreibung von Studienanfängerzahlen erscheint daher wenig zielführend, weil die tatsächliche Entwicklung der Studierneigung und der Studienaufnahme durch Studienberechtigte von vielen Faktoren abhängt, die die Landesregierung nicht beeinflussen kann.
Zu 3: Niedersachsen wird die Finanzmittel in erster Linie dazu verwenden, derzeit zulassungsbeschränkte Studiengänge mit hohem Bewerberpotenzial auszubauen. Es ist deshalb zu erwarten, dass diese Studiengänge auch bei kapazitärer Ausweitung in vollem Umfang nachgefragt und ausgelastet werden.
Berichten zufolge ist die Landesregierung dabei, die Wasserschutzpolizei in Niedersachsen komplett zu verändern. Insbesondere ist zu befürchten, dass komplette Dienststellen ersatzlos
gestrichen und die weiterhin bestehenden Aufgaben auf weit entfernte Dienststellen verlagert werden - und dies, obwohl die Wasserschutzpolizei in Niedersachsen verantwortlich ist für 2 500 km² Küstermeer, 1 800 Bundes- und Landeswasserstraßen sowie die Sicherheit auf und an Seen gewährleisten muss, die insgesamt eine Größe von 71 km² umfassen.
1. Welche einzelnen Dienststellen/Standorte der Wasserschutzpolizei will die Landesregierung zu welchem Zeitpunkt schließen?
3. Wie wird die Landesregierung dann die Sicherheit der Bevölkerung an und auf den einzelnen Gewässern, z. B. dem größten Binnensee Nordwestdeutschlands, dem Steinhuder Meer mit 32 km², in Niedersachsen sicherstellen?
Während die allgemeine Polizeiorganisation in der Fläche in den letzten Jahren eine zukunftsfähige Struktur erhalten hat, erfolgte eine umfassendere Analyse der Aufgaben und der inneren Organisation bei der Wasserschutzpolizei letztmalig im Zusammenhang mit der Polizeireform der 90er-Jahre. Eine grundlegende Überprüfung der wasserschutzpolizeilichen Strukturen und ihrer Verzahnung mit den Flächendienststellen, wie sie auch in anderen Bundesländern in den letzten Jahren vorgenommen wurde, war insofern in Niedersachsen überfällig.
Im Rahmen der Umorganisation der Polizei wurde die Wasserschutzpolizei mit ihren Dienststellen und Stationen am 1. November 2004 der neu gebildeten Zentralen Polizeidirektion zugeordnet. Die Organisation der Wasserschutzpolizei umfasst dabei neben dem Wasserschutzpolizeiamt mit Sitz in Oldenburg sieben Wasserschutzpolizeikommissariate. Diesen Kommissariaten sind als unselbstständige Organisationseinheiten insgesamt 18 Wasserschutzpolizeistationen zugeordnet. Die Vollzugsstärke variiert im Bereich der Kommissariate zwischen 12 und 46 Polizeibeamtinnen und -beamten bzw. mit Einrechnung der zugeordneten Stationen zwischen 15 und 59. Die Personalstärke im Bereich der Stationen liegt zwischen einem Beamten (Papenburg, Borkum, Lingen, Dümmer) und neun.
Da im Rahmen der Umstrukturierung 2004 eine vertiefende interne Überprüfung der wasserschutzpolizeilichen Aufbau- und Ablauforganisation
zunächst zurückgestellt wurde, hat der Polizeipräsident der Zentralen Polizeidirektion mit Zustimmung des Ministeriums Ende 2005 ein entsprechendes Projekt in Auftrag gegeben. In dem Projekt wurden insbesondere die innere Organisation, die Zuständigkeiten sowie mögliche Synergien bei Verbundlösungen mit den Dienststellen des Polizeieinzeldienstes untersucht. Als Ergebnis werden eine stärkere inhaltliche Konzentration auf die wasserschutzpolizeilichen Kernaufgaben sowie eine Organisationsanpassung der Wasserschutzpolizei mit deutlicher Straffung der Dienststellenstruktur vorgeschlagen. Die Anzahl der Wasserschutzpolizeikommissariate soll dabei auf vier, die Anzahl der Stationen auf neun verringert werden.
Auf Basis dieser Grundentscheidung erarbeitet die Zentrale Polizeidirektion gegenwärtig ein Umsetzungskonzept, das auch einen Vorschlag zur zeitlichen Ausgestaltung enthalten wird.
Zu 1 und 2: Es ist vorgesehen, die bisherigen Wasserschutzpolizeikommissariate Meppen und Nienburg zu Wasserschutzpolizeistationen umzuwandeln und das Wasserschutzpolizeikommissariat Uelzen zu schließen. Daneben sollen die Wasserschutzpolizeistationen Borkum, Dörpen, Dümmer, Hann. Münden, Langwedel, Leer, Lingen, Hildesheim, Salzgitter, Steinhude und Wolfsburg aufgelöst werden.
Die Umstrukturierung der Wasserschutzpolizei ist ausgerichtet auf eine zukunftsfähige und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung und im Kern wie folgt begründet:
Die Wasserschutzpolizei nimmt gegenwärtig eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die über ihre wasserschutzpolizeilichen Kernaufgaben hinausgehen. Im Vergleich zur Flächenorganisation der Polizei liegen dabei in den Aufgabenbereichen sehr geringe Fallzahlen vor. Dem hohen Qualifizierungsaufwand steht so mitunter eine in der Praxis nur geringe Anwendung und damit Routine gegenüber.
Die Aufbauorganisation der Wasserschutzpolizei ist unter Berücksichtigung der Führungs- und Personalstrukturen sehr stark zergliedert. Sie weist eine hohe Anzahl an kleinen Stationen auf. Deren Betrieb führt zur Ressourcenbindung, zu einer geringen Flexibilität bei der Dienstplangestaltung und erschwert bedarfsorientierte Schwerpunktsetzungen. Die Personalbemessung erfolgt im We
sentlichen aufgrund der Erfordernisse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an den Standorten und weniger an tatsächlichen Belastungsdaten. Auch ein effektiver und wirtschaftlicher Bootseinsatz kann so nicht durchgängig erfolgen.
Mit der neuen Organisationsstruktur können die polizeilichen Aufgaben im Bereich des Küstenmeeres und der Binnengewässer effektiver wahrgenommen und die Einsatzmittel Boot und Streifenwagen wesentlich zielgerichteter eingesetzt werden. Durch eine stärkere Verzahnung und Abstimmung der allgemeinpolizeilichen und der wasserschutzpolizeilichen Organisation ergeben sich Synergieeffekte. Die so bei der Wasserschutzpolizei freigesetzten personellen Ressourcen werden den anderen Polizeibehörden zugeführt und dort die operativen Bereiche stärken. Durch die Standortreduzierung werden - orientiert an Schiffsverkehrsströmen und -aufkommen - zudem Kräfte und Technik auf wasserschutzpolizeirelevante Standorte konzentriert. Dies ermöglicht eine höhere Flexibilität und auch eine wirtschaftlichere Erledigung der Aufgaben. Jede Organisationseinheit soll künftig über mindestens vier Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte verfügen. Die Stationen mit weniger Beamten werden daher aufgelöst oder personell aufgestockt. Damit werden ein ordnungsgemäßer Bootseinsatz und die polizeitaktische Eigensicherung gewährleistet.
Zu 3: Durch die stärkere Konzentration auf wasserschutzpolizeiliche Kernaufgaben bei gleichzeitig größerer Flexibilität im Personaleinsatz können die sach- und fachspezifischen Anforderungen an eine zukunftsfähige Wasserschutzpolizei besser erfüllt werden. Damit einhergehend wird die gesamtpolizeiliche Leistungsfähigkeit durch eine deutlich stärkere Verknüpfung der Aufgabenwahrnehmung zwischen den Dienststellen der Wasserschutzpolizei und denen der polizeilichen Flächenbehörden erhöht.
Bezogen auf das beispielhaft erfragte Steinhuder Meer, werden die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben bisher in Verantwortung des zuständigen Wasserschutzpolizeikommissariats Hannover mit der zugeordneten unselbstständigen Station in Steinhude wahrgenommen. Auch in der neuen Struktur wird dieses Kommissariat für das Steinhuder Meer zuständig sein und bedarfsorientiert durch Schwerpunktsetzungen mit seinem Personal und entsprechenden Einsatzmitteln (u. a. dem
trailerbaren Streifenboot) insbesondere in der Sportbootsaison eine bedarfsorientierte Präsenz und Überwachung des Meeres sicherstellen. Soforteinsätze, die eine schnelle polizeiliche Reaktion erfordern, werden von den örtlich zuständigen Polizeidienststellen übernommen. Diese Zusammenarbeit wurde auch in der Vergangenheit, insbesondere wenn Kräfte der Wasserschutzpolizei nicht am Meer präsent waren, so praktiziert und hat sich bewährt.
Entsprechend werden auch an anderen Orten die Einsätze der Wasserschutzpolizei und der örtlich zuständigen Polizeidienstellen koordiniert werden, sodass eine lückenlose Abdeckung mit Polizeieinsatzkräften gewährleistet ist.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 27 der Abg. Dieter Möhrmann und KlausPeter Dehde (SPD)
Gerade wegen der knappen Finanzen der kommunalen Ebene gibt es in Niedersachsen vielfältige Formen interkommunaler Zusammenarbeit, die nun durch geltendes, kommunalfeindlich ausgelegtes EU-Recht und durch Gerichtsentscheidungen infrage gestellt werden.
Noch in der Antwort auf die Kleine Mündliche Anfrage Nr. 35 in der Drucksache 15/2540 vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass die Vereinbarung einer kommunalen Kooperation auch in Form von privatrechtlichen Gesellschaftsformen nicht dem Vergaberecht unterliegt. Das OLG Naumburg hatte dazu eine andere Auffassung vertreten. Mit Hinweis auf die Zuständigkeit des OLG Celle, von dem kein einschlägiges Urteil vorliege, wurde Entwarnung gegeben.
Nun liegt seit dem 14. September 2006 ein Urteil des OLG Celle vor, dass auch sogenannte Inhouse-Geschäfte dem europäischen Vergaberecht unterliegen (Kommune21, Ausga- be 7/16 bis 17). Inwieweit das niedersächsische Vergabegesetz hier bestimmte Vergaberegelungen weiter konkretisiert, ist bisher gerichtlich nicht geklärt. Entscheidungen der Vergabekammern sind auch nicht bekannt.
Gleichzeitig wird in der Öffentlichkeit bekannt, dass schon die interkommunale öffentlich-rechtliche Zusammenarbeit zum Entstehen von Umsatzsteuerpflicht der erbrachten Leistungen führen könnte. So soll es nach einer Meldung der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 6. Januar 2007 in einem entsprechenden Schreiben der Staatssek
retärin im Finanzministerium zum Sachverhalt heißen: Es sei „zweckmäßig, dass sich die betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits jetzt auf die potenzielle Steuerpflicht einstellen“. Nun hat aber gerade diese Landesregierung auf Kosteneinsparungen mithilfe von kommunalen Kooperationen gesetzt. Von der Gefahr einer möglichen Umsatzsteuerpflichtigkeit der erbrachten Leistungen war bei der Bildung von drei Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg, die zusammen mit dem Landkreis kostengünstige Formen der Zusammenarbeit finden sollten, keine Rede. Ob möglicherweise völlig oder in Teilbereichen auch hier das europäische oder niedersächsische Vergaberecht zum Tragen kommen könnte, ist bisher ungeklärt.
Seit 2004 gibt es im Bundesfinanzministerium zum Problemkreis „Problematische Felder der interkommunalen Zusammenarbeit“ eine Arbeitsgruppe, an der sich Niedersachsen erstaunlicherweise trotz prekärster kommunaler Finanzlage der Kommunen, was die Höhe der Kassenkredite unterstreicht, nicht beteiligt.
1. Wie wird das Urteil des OLG Celle zur Frage des EU-Vergaberechts bei Inhouse-Geschäften im Vergleich zum Urteil des OLG Naumburg bewertet, und auf welcher Rechtsgrundlage bezüglich des Vergaberechts sollen interkommunale privatrechtliche Kapitalgesellschaften mit vollständig kommunalen Gesellschaftern zukünftig in Niedersachsen bei Auftragsvergaben tätig werden?
2. Seit wann gibt es mit welcher Begründung in der Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit von öffentlich-rechtlich erbrachten Leistungen einer Kommune für eine andere die oben genannte Auffassung, dass man sich auf eine potenzielle Steuerpflicht einstellen müsse, und wie begründet sich der Vorwurf eines Abteilungsleiters im Innenministerium (siehe Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 6. Januar 2007), dass die aktuelle Aufregung von Leuten in Szene gesetzt sei, die „diesen Anlauf zur Verwaltungsreform unterlaufen wollen“?
3. Mit welchen konkreten Maßnahmen statt des Prinzips „Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen“ (Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 6. Januar 2007) soll in Niedersachsen für die betroffenen Kommunen bei der Zusammenarbeit in privat-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form wieder Rechtssicherheit hergestellt werden, und welche Überlegungen gibt es vonseiten des Bundes oder in anderen Bundesländern?
Die Förderung der freiwilligen interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben hat für diese Landesregierung einen besonderen Stellenwert. Sie ist Gegenstand eines umfassenden Projekts der Verwaltungsmodernisierung Phase II unter Beteiligung der kommunalen