1. Welche Bundesratsinitiativen (Datum und In- halt) hat die Landesregierung zum Bürokratieabbau eingebracht, und welche ihrer Initiativen wurden von der Mehrheit des Bundesrates (bzw. Ausschusses) mit Mehrheit angenommen?
2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung im eigenen Wirkungsbereich zum technischen Bürokratieabbau umgesetzt (Datum und Inhalt)?
3. Welche Vorschläge des Schwarzbuches des Deutschen Bauernverbandes fallen in die Zuständigkeit des Landes, und welche Vorschläge wird die Landesregierung aufgreifen bzw. umsetzen?
Bürokratieabbau und die Deregulierung waren und sind erklärtes Ziel der Niedersächsischen Landesregierung. Aus diesem Grunde überprüfen wir in einem ständigen Prozess den gesamten Vorschriftenbestand auf seine Notwendigkeit und seine Ausgestaltung. Ziel dabei ist, Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Landwirtschaft und andere Unternehmen von nicht erforderlichen Vorschriften zu entlasten und damit den Wirtschaftsstandort Niedersachsen zu stärken. Dadurch konnte bisher die Anzahl der Verwaltungsvorschriften auf die Hälfte reduziert werden. Weil sich die Wirkung des Vorschriftenabbaus mehr nach innen richtet, wurden dazu noch Gesetze und Verordnungen überprüft.
Grundstückverkehrsgesetz sind schon 2004 im Standard geändert worden. Aber: Im Bereich der Landwirtschaft entstammen mehr als 90 % der Regelungen aus dem EU- und Bundesrecht. Hier hat die Niedersächsische Landesregierung nur einen begrenzten Einfluss, den sie aber stets im Sinne der Landwirte geltend machen wird. So wurde im Juni dieses Jahres unter Beteiligung Niedersachsens ein Aktionsplan zur „Stärkung des Agrarstandortes Deutschland durch Innovationsförderung und Bürokratieabbau“ auf Bundesebene erarbeitet. Hierin wurden in neun Themenkomplexen Maßnahmen aufgezeigt, die in den kommenden Monaten umgesetzt werden und zu einer Vereinfachung bei den Landwirten führen sollen. Zu nennen ist z. B. die Neufassung der Tierimpfstoffverordnung, wobei eine Anzeigepflicht an die Stelle der Genehmigungspflicht treten soll, oder die Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren, wobei angestrebt wird, die Zahl der beteiligten Behörden zu reduzieren, die Fristen und Verfahren zu vereinfachen sowie bei Nutzungsänderungen baulicher Anlagen in bestimmten Fällen das Genehmigungs- in ein Anzeigeverfahren zu überführen, oder die Vereinfachung im Bereich Cross Compliance, wobei wir die Einführung von Bagatellgrenzen, Verwarnungsmöglichkeiten und beratenden Kontrollen anstreben. Auch soll nach Ansicht des Bundes und der Länder der Zehnmonatszeitraum zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen ersetzt werden durch eine Stichtagsregelung oder zumindest durch einen verkürzten Zeitraum.
Die 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinien und -Verordnungen ist ebenso ein wichtiger Baustein. Wie man anhand der Beispiele aber sieht, muss vor allem die Entbürokratisierung auf EU-Ebene vorangebracht werden. Deregulierung muss aber auch schon beim Entstehen von Gesetzen und Verordnungen einsetzen. Die Niedersächsische Landesregierung setzt sich in Berlin und Brüssel deshalb auch weiterhin dafür ein, dass unnütze oder zu komplizierte Regelungen erst gar nicht erlassen werden.
Die Land- und Ernährungswirtschaft zusammen sind eine der umsatzstärksten Branchen in Niedersachsen. Wettbewerbsnachteile sind daher zu vermeiden. Gleichzeitig ist dieser Sektor hinsichtlich des Verbraucherschutzes aber besonders sensibel. Ohne Regelungen geht es daher nicht. Bei aller Deregulierung ist deshalb ein sinnvolles Maß zu finden, welches die Qualität der von niedersächsischen Landwirten erzeugten Lebensmittel nicht infrage stellt. Auch ist zu bedenken, dass
klare Regelungen im Regelfall auch verlässliche Entscheidungen mit sich bringen und für die landwirtschaftlichen Betriebe in Niedersachsen Investitionssicherheit bedeuten.
Zu 1: Aufgrund der angespannten Haushaltslage und der damit verbundenen knappen personellen Ressourcen ist es parallel zum Bürokratieabbau mit Außenwirkung ständiges Nebengeschäft auch im Innenbereich, möglichst effiziente Arbeitsabläufe zu gestalten und somit auch unnötige Bürokratismen abzuschaffen. Dazu zählt auch der Verzicht auf unnötige Statistik. Daraus ergibt sich, dass Aufzeichnungen, die zur Beantwortung dieser Frage kurzfristig herangezogen werden könnten, nicht geführt werden. Die Frage kann daher in der Kürze der Zeit nur im Rahmen geschätzt und auf Stichpunkte beschränkt detailliert beantwortet werden. In der letzten Zeit waren dies u. a. Anträge zu:
BR-Drs. 286/05 (Beschluss vom 08.07.05 - Besse- re Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäi- schen Union),
BR-Drs. 65/06 (716. A 20.02.06 TOP 16 - Akti- onsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrah- men),
BR-Drs. 228/06 (719. A 03.05.06 TOP 1 - gemein- sam mit MV und NW zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes),
BR-Drs. 333/06 (720. A 29.05.06 TOP 9 - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikge- setzes und des Rinderregistrie- rungsdurchführungsgesetzes),
BR-Drs. 370/06 (721. A 19.06.06 TOP 11 - Erste Verordnung zur Änderung der Ge- flügel-Aufstallungsverordnung).
Zu 2: Wie eingangs schon erwähnt, hat die Niedersächsische Landesregierung in den Bereichen, in denen ein eigener Gestaltungsspielraum besteht, bereits einiges bewegt. Es wäre zu umfangreich, alle Verwaltungsvorschriften aufzuführen, die seit 2003 aufgehoben wurden oder entfallen sind; denn allein im Bereich des ML liegt die Reduzierungs
quote der vergangenen drei Jahre bei 63,2 %. Im Bereich der Gesetze und Verordnungen seien exemplarisch folgende Deregulierungsprojekte genannt:
- Landpachtverkehrsgesetz: Anhebung der Landesuntergrenze für die Anzeigepflicht von 0,25 auf 2,0 ha, geändert durch Verordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes und zur Bereinigung des Siedlungsrechts vom 3. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 246 - VORIS 78310 -).
- Grundstücksverkehrsgesetz: Erhöhung der Genehmigungsgrenze von 0,25 auf 1,0 ha, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412).
- Die ersatzlosen Aufhebungen der Verordnung zum Schutz der Pflanzkartoffelerzeugung in Gesundlagen und der Verordnung zur Durchführung der Gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse sind für Anfang 2007 geplant.
- Die neu zu erlassende Verordnung über die Bestimmung der für den Wattenjagdbezirk zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 2 NJagdG) wird ebenfalls Anfang 2007 mit der Verordnung über das Verbot des Fütterns und Kirrens von Wild mit Futtermitteln tierischer Herkunft und der Verordnung über Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden zusammengefasst. Die Zusammenfassung wird dabei ebenfalls zum Anlass genommen, die bestehenden Regelungen auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.
- Zusammenfassung der Gebührenverordnung für die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchung und der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung nebst Änderungsverordnungen, um eine größere Transparenz und eine Vereinheitlichung der Gebührentatbestände zu erreichen.
Zu 3: Die Vorschläge im Schwarzbuch des Deutschen Bauernverbandes beziehen sich weitaus überwiegend auf EU- und Bundesrecht. Einige Anmerkungen beziehen sich zudem auf länderspezifische Umsetzungsmodalitäten oder interpretieren die geltende Rechtslage unrichtig. In der nachfolgenden Aufstellung werden die Vorschläge des Schwarzbuches des Deutschen Bauernverbandes aufgeführt, die Niedersachsen betreffen und in den hiesigen Zuständigkeitsbereich fallen. In der Tabelle ist auch vermerkt, ob bzw. wie eine Umsetzung geplant ist.
Wird in Niedersachsen für den Bereich der Rinderdaten bereits praktiziert. Für die Bereiche Schweine, Schafe und Ziege wird dieses noch geprüft.
Vorschlag wird in Niedersachsen schon versuchsweise erprobt (siehe Mo- dellkommunengesetz). Ergebnisse bleiben abzuwarten.
9.3 Bewirtschaftung von Forsten Die Betreuung des Privatwaldes ist den Waldbesitzern in Niedersachsen freigestellt. Es gibt ein freies Wahlrecht für die Betreuung (§ 17 NWaldLG).
In Niedersachsen gibt es im NWaldLG keine Genehmigungspflicht für Weihnachtsbaumkulturen, wenn diese nicht mit dem Wald verbunden sind. Der Vorschlag ist also bereits umgesetzt. Für die übrigen Bereiche wird eine Änderung geprüft.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 34 der Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz und Ursula Helmhold (GRÜ- NE)
Das Niedersächsische Landeskrankenhaus (NLKH) Brauel wurde zum 1. Oktober d. J. mit der forensischen Abteilung des NLKH Wunstorf in Bad Rehburg zusammengeschlossen. Dieser Zusammenschluss wurde seitens des niedersächsischen Sozialministeriums (MS) gegenüber Personalvertretern der Abteilung Bad Reh
burg als vorläufig bezeichnet. Der Zusammenschluss hat in der Belegschaft der Abteilung Bad Rehburg große Unruhe ausgelöst, die u. a. darauf beruht, dass auf eingehende Fragen der Personalvertretung keine detaillierten Sachinformationen folgten. Schreiben an das MS blieben mehrfach unbeantwortet, obwohl anlässlich des Besuchs eines Vertreters des MS eine genaue Beantwortung zugesagt worden war. Es ist bei der Belegschaft daher der Eindruck entstanden, dass das von der Landesregierung und den Vertretern der Regierungsfraktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf der NLKH ausgerufene Prinzip „Sorgfalt geht vor Schnelligkeit“ durch das Prinzip „Schnelligkeit geht auch ohne Sorgfalt“ abgelöst worden ist. Es werden offenbar Fakten geschaffen, ohne die Belegschaft im Vorhinein ausführlich zu informieren.
1. Warum wird der Zusammenschluss des NLKH Brauel mit der Fachabteilung Bad Rehburg des NLKH Wunstorf nur als „vorläufige Maßnahme“ bezeichnet?
2. Warum wurden mündlich und schriftlich vorgetragene Fragen der Personalvertretung Bad Rehburg nicht rechtzeitig und umfassend, d. h. detailliert, beantwortet?
3. Was wird die Landesregierung bezüglich der bisherigen und weiteren anstehenden Maßnahmen bei dem Zusammenschluss des NLKH Brauel und der Forensik Bad Rehburg tun, um die Belegschaft der Abteilung Bad Rehburg umfassend zu informieren und durch eine örtliche Personalvertretung am Prozess der Zusammenführung hinreichend zu beteiligen?
Durch Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 29. August 2006 wurde dem NLKH Brauel mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 die Fachabteilung Bad Rehburg als fachlich verselbstständigte forensische Abteilung organisatorisch angegliedert. Dieses war erforderlich, um die beim Land verbleibenden forensischen Einrichtungen der NLKH Göttingen und Wunstorf - Fachabteilung Bad Rehburg - vor dem Verkauf herauszulösen, um eine eindeutige Abgrenzung zwischen den zu veräußernden und den in Landesträgerschaft verbleibenden Einrichtungen herzustellen. Gleichzeitig wurde das Personal der vom Beschluss erfassten Organisationseinheiten zum NLKH Brauel überführt, um sicherzustellen, dass sie beim Verkauf vom Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB nicht erfasst werden. Das war zwingend erforderlich, um die Qualität der Aufgabenwahrnehmung und die Sicherheit in den beim Land verbleibenden forensischen Einrichtungen zu gewährleisten.