Frau Ministerin, Sie haben darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe kein Almosen sei, sondern das gute Recht der Menschen. Ist die Kappung des Pflegewohngeldes als eine Strategie der Landesregierung zu verstehen, den Menschen zu ihrem Recht zu verhelfen?
Wir versprechen uns von der Einführung der Obergrenzen den Effekt, dass gute Leistungen zu bezahlbaren Preisen angeboten werden. Denn durch die Festlegung von Obergrenzen wird den Heimträgern ein Anreiz zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei künftigen Investitionen gegeben. Dies wird mittelfristig zu einer Reduzierung der Investitionsfolgeaufwendungen beitragen. Das heißt, die öffentlichen Kassen - sowohl die örtlichen als auch die Landeskassen - werden von Kostensteigerungen entlastet und die Menschen, die diese Einrichtungen nutzen, selbst auch.
Die Beispiele zeigen, dass auch mit dieser Obergrenze herausragende Leistungen in der Pflege möglich sind. Ich möchte nur auf ein Beispiel verweisen: Ich habe letztens den Qualitätspreis an eine Einrichtung vergeben. Sie können im Internetauftritt dieser wirklich beispielhaften Einrichtung sehen, dass sie mit Kosten deutlich unterhalb der Obergrenze finanziert worden ist.
Ich habe eine Frage an die Ministerin, nicht an die SPD-Abgeordneten. Frau Minister, wie beurteilen Sie eingelegte Widersprüche, wie reagieren Sie darauf?
Herr Abgeordneter, ich habe in meinen einführenden Ausführungen darauf aufmerksam gemacht, dass dies Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Sozialhilfeträger ist und sich insofern einer Bewertung oder gar einer Steuerung oder Bearbeitung durch die Landesregierung entzieht.
Frau Ministerin, was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um die Landkreise über ihre Möglichkeiten bezüglich des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzuklären?
Ich freue mich, Herr Abgeordneter, dass Sie meine Kompetenz offensichtlich so einschätzen, dass ich jeden Paragrafen mit seinen Absätzen parat habe. Das habe ich in diesem Fall auch. Es handelt sich hier um den Paragrafen, der die Widersprüche betrifft. Die Kompetenz der Sozialhilfeträger - das heißt ja schlicht und ergreifend: die Kenntnis des Bundessozialhilfegesetzes - kann - das ist meine Einschätzung in Niedersachsen vorausgesetzt werden. Die Qualität der örtlichen Sozialhilfeträger ist sehr hoch.
Wir als Landesregierung führen regelmäßig Dienstgespräche zusammen mit den Sozialhilfeträgern. Noch in diesem Monat findet in meinem Haus ein Gespräch gerade zu dieser Thematik statt, sodass alle offenen Fragen in einem regelmäßigen Verfahren geklärt werden können.
- Wir stehen aber jederzeit zur Verfügung, um bei Missverständnissen, Irritationen, Auslegungsfragen zu einer Klärung zu verhelfen.
Frau Ministerin, Sie verkaufen uns das Konzept als Vorteil für alle Seiten, mit Einsparungen und als in sich ausgewogen. Was sparen denn die niedersächsischen Kommunen durch die 4 000 zusätzlichen Sozialhilfeempfänger? Können Sie das beziffern?
Ja. - Herr Abgeordneter, ich habe darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen mittelfristiger Natur sind. In dem Maße, wie den Trägern von Pflegeeinrichtungen bekannt ist, dass es eine Obergrenze
von 550 Euro gibt, werden sie ihre Bauten und Investitionskosten darauf ausrichten. Anhand von Modellrechnungen ist deutlich, dass man mit diesem Geld sehr gute Pflegeeinrichtungen bauen kann. Das heißt, dass mittelfristig die Obergrenze nicht mehr überschritten wird, sodass die örtlichen Sozialhilfeträger dann entlastet werden.
Frau Ministerin, wie beurteilen Sie einen Vorfall in der Stadt Springe, wo aufgrund Ihrer Regelung die Anzahl der Sozialhilfeempfänger in einem Heim sprunghaft von zwei auf 19 gestiegen ist?
Es handelt sich nicht um einen Vorfall, sondern um einen Effekt dieses Gesetzes. Der ist entweder darauf zurückzuführen, dass es ein sehr teures Heim mit hohen Investitionskosten ist, oder dass hier in besonderem Maße die Landeskinderregelung greift. Das muss man im Einzelfall prüfen. Aber in der Tat ist es so, dass dieses Gesetz jetzt Effekte hat. Das war ja auch beabsichtigt.
Frau Ministerin, Sie sprechen von den langfristigen Effekten des Gesetzes. Die können Sie ja selbst mit Ihren Expertinnen und Experten nicht beziffern. Aber die kurzfristigen Effekte, wie viel Sozialhilfe zusätzlich ausgezahlt werden muss, lassen sich ja nicht an der Anzahl der Berechtigten ablesen, sondern an der Höhe.
Vielleicht können Sie die einmal nennen. Vielleicht können Sie, da es ja unterschiedliche Investitionskosten in den Heimen gibt, auch einmal sagen, wozu eigentlich noch der § 12 im Niedersächsischen Pflegegesetz steht, wenn er nirgendwo zur Anwendung kommt.
(Wulff (Osnabrück) [CDU]: Es müsste mal wieder eine Entlastungsfrage kommen! - Gegenruf von der SPD: Danke für den Tipp!)
Zur ersten Frage, Herr Abgeordneter: Da die Bearbeitung der Anträge noch nicht abgeschlossen und das außerdem eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises ist, ist mir die Höhe der Sozialhilfekosten mit Blick auf diese ca. 3 500 Anträge natürlich nicht bekannt. Ich denke, das wissen Sie auch.
(Wulff (Osnabrück) [CDU]: Die erste Frage, was die kommunalen Spitzenverbände errechnet haben, können Sie beantworten!)
Wenn Sie eine Gesetzesänderung vornehmen, müssten Sie nach der Verfassung ja die finanziellen Auswirkungen genau beziffern. Das gilt auch für die Verlagerung von Kosten. Daher muss eine Ermittlung dazu stattgefunden haben, wie die Kosten auf die Kommunen verlagert werden. Diese Summe sollten Sie nennen. Sie ist im Haus
Als Zweites habe ich gefragt, warum § 12 immer noch im Pflegegesetz steht, obwohl nie danach gehandelt wird.