Ich räume jedoch ein, dass die Anhörung und die Befragung der Vertreter der Gewerkschaften gezeigt haben, dass bei der Polizei eine Rechtsunsicherheit über die Möglichkeit, sich bei Kontrollen von Lastwagenfahrern den Berechtigungsschein vorlegen zu lassen, bestanden hat. Deshalb ist diese Möglichkeit in der Vergangenheit nicht häufig genutzt worden.
In der Zwischenzeit ist jedoch mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 eine Klarstellung auf dem Erlasswege erfolgt. Dort heißt es u. a.:
„Die Polizei nimmt unter dem Ansatz einer ganzheitlichen Überwachung Kontrollen im Schwerlastverkehr wahr, indem sie neben Sozialvorschriften, Aspekten der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit, Gefahrgutund Tierschutztatbeständen auch Verstöße des Abfallrechts feststellt und aufklärt. Die sachliche Zuständigkeit für die Kontrolle von Abfalltransporten im Hinblick auf abfallrechtliche Verstöße ergibt sich aus ihrem Auftrag zur Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.“
Sinngemäß heißt es in diesem Erlass weiter: Besteht bei Abfalltransporten ein Anfangsverdacht auf Verstöße gegen das Abfallrecht, so stehen zur Aufklärung die Befugnisse des Strafprozessrechts zur Verfügung. Da jedoch im Rahmen der allgemeinen Straßenkontrollen ein Anfangsverdacht oftmals erst durch einen groben Abgleich der Begleitpapiere mit der Ladung gewonnen wird, kann in diesen Fällen nicht auf die Befugnisse des Strafprozessrechts zurückgegriffen werden. Das trifft insbesondere bei verdachtsfreien Überprüfungen zur Klärung der Frage zu, ob die in den Transportgenehmigungen bezeichneten Stoffe nach den Kriterien des offen Sichtbaren überhaupt mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmen. In diesem Zusammenhang steht der Polizei mit § 13 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes eine konkrete Befugnisnorm zur Überprüfung der Ladung im Vorfeld eines Verdachtes zur Verfügung.
Die im Zusammenhang mit Abfalltransporten erteilten und mitzuführenden Genehmigungen und Begleitpapiere sind die Grundlage der Berechtigung zur Durchführung der Transporte. Insoweit handelt es sich bei diesen Papieren um Berechtigungsscheine im Sinne des § 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes, zu deren Kontrolle die Polizei ausdrücklich befugt ist. In Anwendung dieses Paragrafen sind der Polizei Plausibilitätskontrollen erlaubt, in denen sie sich durch Vorlage der Transportgenehmigung und dann, hieraus abgeleitet, durch einen groben Abgleich der Papiere mit der Ladung davon überzeugen kann, dass nur die von der Genehmigung erfassten Abfälle transportiert werden.
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass eine Sicherheitskooperation zwischen Polizei und Abfallbehörden bereits zum Zeitpunkt der Antragseinbringung praktiziert wurde.
Ich möchte nicht in Abrede stellen, dass infolge dieser Antragsberatung Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf diese Sicherheitskooperation erörtert wurden. Das ist auch gut so, meine ich. Außerdem - darauf habe ich schon hingewiesen war die Klarstellung auf dem Erlasswege zwecks Beseitigung der Rechtsunsicherheit für die Polizisten notwendig. Diesen Nebeneffekt Ihres Antrages dürfen Sie sich gern an Ihre Fahne heften, Frau Steiner. Ich finde, in diesem Fall muss man auch gönnen können.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass Nachfragen bei der Polizei keine weiteren Beschwerden zutage gebracht haben. Sie sagen: Alle halten still. Ich meine aber, wenn man nichts von der Polizei hört, weiß man, dass die Durchführung dieser Aktion doch im Sinne des Landtages ist.
Dieser Antrag ist - das hat sich gezeigt - überflüssig. Wenn Sie ihn nicht zurückziehen, werden wir ihn mit Entschiedenheit ablehnen. - Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Auch die CDU-Fraktion wird diesen Gesetzentwurf der Grünen ablehnen.
Fast exakt zwei Jahre nach der Einbringung werden wir heute die Beratung dieses Gesetzentwurfs bezüglich der Kontrolle von Abfalltransporten abschließen. Meine Damen und Herren, das ist - das möchte ich hervorheben - nicht die Schuld des Ausschusses, sondern das liegt in der Verantwortlichkeit der Einbringer. Der Ausschuss hat diesen Gesetzentwurf sauber abgearbeitet. Es ist schon deutlich gemacht worden, dass wir im Juli 2000 dazu eine Anhörung durchgeführt haben. Im Grunde war dieses Thema dann am 4. September zumindest im Umweltausschuss ausdiskutiert. Das möchte ich unterstreichen.
Ich glaube, Frau Steiner, dass die Fraktion der Grünen nach der Anhörung von ihrer eigenen Gesetzesinitiative selbst nicht mehr so überzeugt war.
Meine Damen und Herren, wir hätten diesen Vorgang bereits im Jahr 2000 abschließen können und, so meine ich, auch abschließen sollen. Aber ich möchte an dieser Stelle bemerken, dass die Beantragung verdachtsunabhängiger - ich betone: verdachtsunabhängiger - Kontrollen durch die Fraktion der Grünen schon an sich ein bemerkenswerter Vorgang ist.
tive durchaus auch positive Aspekte hatte. Dabei handelt es sich zum einen um die Erkenntnis, dass es für bessere Kontrollen und einen besseren Durchgriff bei Abfalltransporten auch wichtig ist, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu ändern. Hierbei ist die Bundesebene im Obligo. Wir sollten darauf achten, dass sich in diesem Bereich wirklich etwas bewegt.
Wir brauchen Klarheit in der Unterscheidung der Bereiche Abfall zum Produkt, Beseitigung zur Verwertung und auch in der Unterscheidung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle von normal überwachungsbedürftigen Abfällen. Auch hierbei gilt es, Unsicherheiten bei den Kontrollen zu vermeiden. Auf dieses Problem - das sage ich ganz deutlich - hat der Kollege Dr. Stumpf bereits in der ersten Beratung hingewiesen.
Zum anderen ist deutlich geworden, dass ein Erlass notwendig ist, um eine Klarstellung wegen der Rechtsunsicherheit im praktischen Vollzug zu erreichen. In Zukunft ist es möglich, dass die Berechtigungsscheine überprüft werden und dass diese Überprüfung durch die Polizei vorgenommen wird. Ich glaube, das ist ein wichtiger Ansatzpunkt, um die Kontrollen zu vertiefen.
Meine Damen und Herren, das sage ich insbesondere an die Adresse der Grünen: Damit war dieser Antrag nicht sinnlos, sondern durchaus nützlich.
Im Übrigen möchte ich anmerken, dass deutlich geworden ist, dass die Kontrollmöglichkeiten ansonsten ausreichen. Die Kontrolldichte ist dann eine reine Kostenfrage.
Meine Damen und Herren, die Polizei kann und sollte nicht selbständig Proben ziehen oder Proben analysieren. Das kann nur in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden erfolgen. In diesem Zusammenhang sind in erster Linie die Gewerbeaufsichtsämter gemeint.
Es war schon in der ersten Beratung klar, dass die Vorschläge der Fraktion der Grünen nicht praktikabel sind. Daran haben weder die Anhörung noch die zweijährige Beratungszeit etwas geändert. - Danke schön.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe damit die Beratung, und wir kommen zur Abstimmung.
Wenn Sie der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses in der Drucksache 3009 zustimmen und damit den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ablehnen wollen, dann bitte ich um Ihr Handzeichen. Die Gegenstimmen! - Damit haben Sie der Beschlussempfehlung zustimmt.
Tagesordnungspunkt 5: Einzige (abschließende) Beratung: Einspruch gegen Ordnungsrufe - Beschlussempfehlung des Ältestenrats - Drs. 14/3042
Gemäß § 88 Abs. 5 Satz 3 unserer Geschäftsordnung werden wir über diesen Punkt ohne Besprechung abstimmen.
Wer der Beschlussempfehlung des Ältestenrates in der Drucksache 3042 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Das ist auch nicht der Fall. Damit hat das Haus einstimmig so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 6: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drs. 14/3040
Zur Einbringung dieses Gesetzentwurfes hat sich der Kollege McAllister zu Wort gemeldet, dem ich es erteile.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ziel dieses Gesetzentwurfes der CDULandtagsfraktion ist eine kleine, aber nicht ganz unbedeutende Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes. Auf den ersten Blick mag es sich um eine etwas komplizierte Rechtsmaterie handeln. Ich möchte die nächsten Minuten dazu nutzen, zu versuchen, Sie über den Stand des Verfahrens zu informieren und vor allem bei den Landtagsfraktionen der SPD und der Grünen um Zustimmung zu werben.
Die Zuständigkeit für den Schienenpersonennahverkehr liegt bekanntlich beim Land Niedersachsen. Das Land Niedersachsen bedient sich hierzu der Landesnahverkehrsgesellschaft. Auf Antrag kann die Kompetenz für diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten und deren Zusammenschlüssen übertragen werden. Dies ist geschehen in der Region Hannover sowie im Großraum Braunschweig.
Im Hamburger Umland existiert seit einigen Jahren die Verkehrsgesellschaft Nord-Ost-Niedersachsen GmbH, die VNO. - Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs offensichtlich durch das Rechtschreibprogramm von Word ein Rechtschreibfehler aufgetaucht ist. Dort steht nämlich zweimal „VON“, dieser berühmte Buchstabendreher, der sehr häufig passiert. - Dort haben sich die Landkreise Cuxhaven, Stade, Rotenburg, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Soltau-Fallingbostel zusammengeschlossen, um Organisation, Planung, regionale Abstimmung und Koordination des öffentlichen Personennahverkehrs vorzunehmen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stade. Ich denke, sie arbeitet zur großen Zufriedenheit der zusammengeschlossenen Landkreise und hat bisher ausgesprochen positive und auch unkomplizierte Beiträge zur Flexibilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs im Hamburger Umland geleistet.
Es gibt politische Bestrebungen - u. a. auch im Landkreis Cuxhaven, aber nicht nur dort -, die VNO zu einem Verkehrsverbund weiterzuentwickeln. Dabei gibt es auch erste - ich sage bewusst: grundsätzlich theoretische - Überlegungen, auch die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr zu übernehmen. Das Problem bei der VNO ist jedoch im Gegensatz zu den anderen Verkehrsverbünden in Niedersachsen, dass es sich um eine privatrechtlich organisierte GmbH und
nicht um einen Zweckverband handelt. Damit gingen dann die Probleme los, weil wir nämlich beim Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz vor der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Landkreise, kreisfreie Städte und deren Zusammenschlüsse“ standen. Es hat hierzu einen umfangreichen Schriftwechsel der VNO bzw. einiger betroffener Landkreise mit dem Ministerium und eine Kleine Anfrage von mir in der Drucksache 14/2610 gegeben. Nach einer längeren - ich glaube, auch zwischen den Ministerien hin und her gehenden - Diskussion hat sich schließlich die Landesregierung entschieden, das Tatbestandsmerkmal so auszulegen, dass nur öffentlich-rechtliche Organisationsformen unter dem Stichwort „Zusammenschluss“ subsumiert werden können.
Frau Ministerin Knorre, Ihr Vorgänger, Minister Dr. Fischer, hatte, glaube ich, zunächst eine andere Auffassung. Er schrieb mir am 26. Mai 2000:
„Das Anliegen der VNO besteht darin, die Frage der Organisationsform bei einer Übernahme der Aufgabenträgerschaft für den SPNV offen zu halten und auch andere Organisationsformen als Zweckverbände zuzulassen. Ich stehe diesem Anliegen aufgeschlossen gegenüber und habe das Innenministerium um eine Stellungnahme gebeten.“
So weit das Zitat von Minister Fischer. Leider haben sich anschließend im Innenministerium wohl die anderen Kräfte durchgesetzt. Minister Fischer konnte sich in dieser Frage leider nicht durchsetzen.
Meine Damen und Herren, eine ganze Reihe von guten Gründen spricht dafür, dass wir diese Klarstellung - es ist noch nicht mal eine Änderung - im Niedersächsischen Nahverkehrsgesetz vornehmen. Einige wenige möchte ich aufführen.
Erstens. Alle betroffenen Landkreise im Hamburger Umland fordern diese Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes. Sie halten gerade eine zwingende Vorgabe durch das Land für nicht zweckdienlich, sondern wollen in eigener Entscheidungsfreiheit den Weg für eine mögliche Übernahme dieser Aufgabe im Schienenpersonennahverkehr bahnen.
Zweitens. In Hamburg ist der HVV 1999 selbst in eine privatrechtliche GmbH umgewandelt worden. Natürlich ist auch der HVV ein möglicher Koope
rationspartner, um den ÖPNV und den SPNV im Hamburger Umland besser zu koordinieren und gemeinsam zu organisieren.
Drittens. Es gibt ja nach wie vor Bedenken in der Landesregierung gegen privatrechtliche Organisationsformen. Frau Ministerin, ich frage mich nur: Sie bedienen sich ja mit der Landesnahverkehrsgesellschaft auf der Landesebene selbst einer privatrechtlichen Organisationsform. Warum lassen Sie dies auf Landesebene zu und tun Sie sich andererseits so schwer damit, das im Hamburger Umland zuzulassen?