Herr Pörtner, ich muss mich, was die 25 Millionen DM betrifft, etwas korrigieren. Herr Bringmann hat mich noch einmal darauf hingewiesen, dass dies zusätzlich zu den 7 Millionen DM, die schon gezahlt worden sind, läuft, sodass sich die Höchstsumme dann auf 32 Millionen DM beliefe. Zurzeit wären wir aber nicht in der Lage, darüber hinauszugehen. Das ist die Höchstgrenze. Alles andere ist zurzeit nach unseren haushaltsrechtlichen Regelungen unmöglich. Ich sehe hier auch keinen weiteren Spielraum.
Ich frage die Landesregierung: Können Sie mir zur Vereinsförderung sagen, wie viele ausländische Vereine dieses Mal in den Genuss einer Förderung mit Landesmitteln kommen? Konkret nachgefragt: Wird der hannoversche türkische Fußballverein Damla Genc, der sehr erfolgreich ist, endlich auch einmal gefördert?
Meine zweite Frage in Richtung Fußballstadion Hannover: Herr Innenminister werden Sie sich außer für die Bereiche Fußball und Leichtathletik in den Verhandlungen mit der Landeshauptstadt Hannover auch dafür einsetzen, dass weiterhin diese wunderschönen großen Rockkonzerte im Niedersachsenstadion stattfinden können?
Frau Stokar, zunächst einmal bin ich froh, dass Sie meine Zuständigkeit für den Sport nicht in Frage stellen. Das beruhigt mich sehr. Wenn Sie jedoch nach Rockkonzerten fragen, muten Sie mir eine neue Zuständigkeit zu. Da komme ich Thomas Oppermann in die Quere, weil es um Musikveranstaltungen geht.
Um die Frage zu beantworten: Natürlich sollen Rockkonzerte dort weiterhin möglich sein. Ob Konzertveranstalter dort jedoch solche Veranstaltungen durchführen, weiß ich nicht. Mir geht es darum, dass wir unsere Richtlinien einhalten müssen. Deshalb können wir eine reine Fußballarena nicht fördern, sondern nur die gesamte Sportanlage.
Zu Ihrer ersten Frage: Bislang liegen uns noch keine Anträge ausländischer Sportvereine vor, die Eigentümer von Sportanlagen sind. Wenn solche Vereine Anträge stellen, werden sie genauso behandelt wie alle anderen Vereine auch.
Herr Minister, können Sie sagen, wie viele Anträge aus der kommunalen Warte und aus der Vereinswarte schon vorliegen und welches Volumen - differenziert nach den beiden Kategorien - bereits gebunden ist? Wenn Sie das jetzt nicht beantworten können, hätte ich dafür Verständnis. Dann würde ich bitten, die Information schriftlich nachzureichen.
Herr Stumpf, wir haben, noch keinen endgültigen Überblick. Aber wir leiten Ihnen das gerne zu. Ich nehme an, dass sich das entwickeln wird, wenn die Richtlinien vorliegen. Herr Bringmann macht mich darauf aufmerksam, dass nach einem ersten Hinweis schon Anträge im Umfang von mehr als 180 Millionen DM allein aus dem Bereich Braunschweig vorliegen. Folglich ist wohl eine Überzeichnung des Programms zu erwarten.
Die Bezirksregierungen werden die Prioritäten dort setzen, wo die Mittel am dringendsten benötigt werden. Da muss auch in den Richtlinien ein Verfahren gefunden werden. Die Mittelvergabe erfolgt also nicht nach dem Windhundverfahren, sondern richtet sich nach der Notwendigkeit. Vielleicht muss man auch eine Warteliste für das nächste oder übernächste Jahr einrichten.
Frage 4: Verfassungswidrige Anordnung einer genetischen Erfassung in der zentralen GenDatei; hier: Praxis der genetischen Erfassung in Niedersachsen
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ende Januar hat das Bundesverfassungsgericht die genetische Erfassung (DNA-Untersuchung) eines 37jährigen Familienvaters aus Hannover und damit auch die geplante Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in die bundesweite Gen-Datei für verfassungswidrig erklärt. Der Betroffene war nach einem Bericht der „Neuen Presse“ vom 20. Januar 2001 in den Jahren 1985 bis 1995 wegen Diebstahls, Beleidigung eines Polizisten, Rauschgifthandels, schwerer Brandstiftung und Bedrohung zweimal zu Geldstrafen und dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden.
1999 sollte der Mann auf Anordnung eines Amtsrichters und nach Bestätigung durch das Landgericht eine Speichelprobe für die Erfassung in der zentralen Gen-Datei abgeben. Hiergegen erhob er Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht kritisierte in seiner Entscheidung, die Richter hätten ihre Anordnung ohne Prüfung des Einzelfalls unter bloßer Aufzählung des Vorstrafenregisters des Betroffenen vorgenommen. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass dessen Straftaten nicht unter jene „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ fielen, um welche es sich bei einer genetischen Erfassung in der GenDatei handeln müsse. Gemäß DNA-Identitätsfeststellungsgesetz sollen Sexualtäter, Mörder, Totschläger, Erpresser und Täter, die schwere Diebstähle oder Körperverletzungen begangen haben, erfasst werden. Die Straftaten des Beschwerdeführers sowie die gegen ihn verhängten Geld- und Bewährungsstrafen sprächen jedoch gegen die vom Gesetz geforderte erhebliche Schwere der Taten. Gegen eine Wiederholungsgefahr bezüglich einer der von dem Betroffenen begangenen Straftaten sprechen im vorliegenden Fall die recht unterschiedlichen Arten jener Straftaten sowie die Tatsache, dass der Familienvater seit sechs Jahren nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist.
1. Wie wird sie künftig verfahrensmäßige und personelle Vorsorge dafür treffen, dass gerichtliche Anordnungen nur in solchen schweren Fällen beantragt werden, in denen eine genetische Erfassung vom Gesetz gedeckt ist?
2. Wird sie auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und entsprechend der dort genannten Kriterien eine sofortige Überprüfung der bereits vorgenommenen genetischen Erfassungen in die Wege leiten und entsprechende Konsequenzen ziehen?
3. Von wie vielen Fällen, in denen eine nach dem Bundesverfassungsgericht möglicherweise unzulässige genetische Erfassung in Niedersachsen erfolgte, geht die Landesregierung aus?
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz - DNA-IFG genannt - vom 7. September 1998 sieht u. a. vor, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren einem Betroffenen, der wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt ist, Körperzellen entnommen und molekulargenetisch untersucht werden dürfen. In Betracht kommen, wie Sie schon erwähnt haben, insbesondere Verurteilungen wegen eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung. Das Gesetz gestattet die Speicherung der gewonnenen DNAIdentifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt, um die Beweisführung in künftigen Strafverfahren zu erleichtern. Voraussetzung für DNA-Identitätsfeststellungsmaßnahmen ist ein Grund zu der Annahme, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind und dass die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
gen des DNA-IFG ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt. Anlass waren Verfassungsbeschwerden von drei Beschwerdeführern, die sich jeweils gegen die richterliche Anordnung von Maßnahmen nach dem DNA-IFG gerichtet haben. In zwei Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. In einem Fall hat es den beanstandeten Beschluss eines niedersächsischen Amtsgerichts sowie die auf Beschwerde des Betroffenen ergangene Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hatte in diesem Fall im Jahre 1999 ohne vorherige Beiziehung aller verfügbaren Strafakten und aufgrund einer nicht zeitnahen Bundeszentralregisterauskunft die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers und deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet, nachdem dieser 1995 wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war.
Dem lag zugrunde, dass er unter Einfluss von Alkohol und Ecstasy zunächst aus Rache einen anderen mit dem Tode bedroht und mit einem Messer angegriffen und wenig später versucht hatte, mit Benzin eine Musikhalle in Brand zu setzen, in der sich etwa 400 Menschen aufhielten. Im Bundeszentralregister und Erziehungsregister waren zur Person des Beschwerdeführers tatsächlich insgesamt neun Eintragungen verzeichnet, darunter bereits eine Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen eines Verbrechens nach dem BtMG im Jahre 1987.
Der Beschwerdeführer beanstandete die Anordnung von Maßnahmen nach dem DNA-IFG unter Hinweis auf den Zeitablauf seit Begehung der abgeurteilten Straftaten, deren geringes Gewicht und sein positives Verhalten während und nach Ablauf der Bewährungszeit. Seine Beschwerde wurde jedoch vom Landgericht verworfen.
Seine daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Einzelfall infolge formelhafter Begründung der Entscheidungen von Amts- und Landgericht sowie unzureichender Sachaufklärung die Tragweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verkannt wor
den sei. Das Landgericht wird nunmehr erneut prüfen müssen, ob gegen den Beschwerdeführer Maßnahmen nach dem DNA-IFG anzuordnen sind.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage der Abgeordneten Stokar von Neuforn namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Die Landesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass niedersächsische Staatsanwaltschaften in unzulässiger Weise gerichtliche Anordnungen zu Maßnahmen nach dem DNA-IFG beantragen. Die Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer molekulargenetischen Körperzellenuntersuchung vorliegen, obliegt dem jeweils zuständigen Gericht.
Es ist ein besonderes Anliegen der Landesregierung, zu vermeiden, dass Personen, die bereits wegen erheblicher Straftaten rechtskräftig verurteilt sind und erneut Straftaten begehen, nur deshalb nicht oder nur erschwert überführt werden können, weil die jetzt mögliche molekulargenetische Körperzellenuntersuchung unterblieben ist. Die Landesregierung hat deshalb erhebliche organisatorische und personelle Anstrengungen unternommen, um eine zügige, dem Gesetzeszweck entsprechende Umsetzung des DNA-IFG zu gewährleisten.
So hat die Landespolizei in Ausführung entsprechender Erlasse und Richtlinien aufgrund eigener Erkenntnisse aus Kriminalakten und polizeilichen Daten die Notwendigkeit zur Einleitung von DNAIdentitätsfeststellungsverfahren einzelfallbezogen in mehr als 250 000 Fällen geprüft und in ca. 27 000 Fällen bei den Staatsanwaltschaften angeregt, Gerichtsbeschlüsse zur molekulargenetischen Körperzellenuntersuchung Betroffener herbeizuführen. Darüber hinaus werteten die niedersächsischen Staatsanwaltschaften annähernd 87 000 vom Bundeszentralregister übermittelte Datensätze hinsichtlich ihrer Relevanz für Maßnahmen nach dem DNA-IFG aus, um zu verhindern, dass einzelne übersehene oder liegen gebliebene Altfälle unberücksichtigt bleiben. Damit personelle und organisatorische Engpässe vermieden werden, ist den Staatsanwaltschaften und der Landespolizei durch gemeinsamen. Runderlass des MI, des MJ und des MFAS vom 19. November 1998 aufgegeben worden, im Rahmen ihrer Prüfung diejenigen Betroffenen vorzuziehen, die wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge, sexueller Nötigung, Vergewaltigung,
schweren Menschenhandels, Mordes oder Totschlags verurteilt worden sind, sowie Strafgefangene und Untergebrachte im Maßregelvollzug vor ihrer Entlassung.
Dazu, dass gerichtliche Anordnungen nach dem DNA-IFG in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nach einheitlichen Maßstäben beantragt werden, tragen auch wiederkehrende ressortübergreifende Besprechungen der Justiz-, Innen- und Sozialverwaltung über Fragen der praktischen Umsetzung des DNA-IFG bei. Die Ergebnisse dieser Besprechungen werden den Staatsanwaltschaften und der Polizei bekannt gegeben.
Zu den bei der Polizei getroffenen personellen Vorkehrungen hat die Landesregierung bereits in ihrer Antwort zu den Fragen 34 und 35 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Stokar von Neuforn betreffend "Genetische 'Schleierfahndung' und Gen-Datei-Erfassung - niedersächsische Praxis und die bürgerrechtlichen Kosten" Stellung genommen. Die Antwort, auf die Bezug genommen wird, ist dahin gehend zu ergänzen, dass im Bereich der Justiz befristet bis zum 31. Dezember 2001 zusätzlich 22 Stellen der Besoldungsgruppe R 1 zur Verfügung gestellt worden sind, darunter zwölf Stellen für die niedersächsischen Staatsanwaltschaften.
Weitergehende verfahrensmäßige und personelle Vorsorgemaßnahmen erscheinen derzeit nicht erforderlich, zumal Niedersachsen bei der Umsetzung des DNA-IFG im Vergleich zu anderen Bundesländern eine Spitzenstellung einnimmt. Dazu kann ich Ihnen die mir vom Innenministerium gerade zur Verfügung gestellten aktuellen Zahlen vorlegen. Danach steht Niedersachsen bezüglich der Gesamtzahl der Speicherungen mit 14.629 Fällen im Ländervergleich an dritter Stelle. An erster Stelle steht Bayern, an zweiter Stelle Baden-Württemberg. Was mich aber besonders interessiert, ist die Frage, wie hoch die Trefferquote ist; denn erst da zeigt sich, ob man das Netz eventuell zu weit ausgeworfen oder sich doch auf das notwendige Maß an Speicherungen begrenzt hat. Hierzu darf ich Ihnen sagen, dass Niedersachsen an erster Stelle steht. In Niedersachsen sind inzwischen 2,2 % der Speicherungen als Treffer erkannt worden. In Bayern sind dies nur 1,04 %, in Baden-Württemberg 1,6 %. Dies werte ich als einen indirekten Beleg dafür, dass man nicht davon sprechen kann, dass bei uns zu viel gespeichert werde.
Obwohl die DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamts noch im Aufbau ist, haben aus Niedersachsen veranlasste Speicherungen von DNAIdentifizierungsmustern schon jetzt in 322 Fällen zur Aufklärung von erheblichen Straftaten geführt. Lassen Sie mich exemplarisch den Fall einer jungen Frau erwähnen, die im Jahr 1984 nach dem Besuch einer Diskothek einem Verbrechen zum Opfer gefallen ist. Sie werden sich vielleicht noch an die entsprechenden Pressemeldungen erinnern. Ihre Leiche fand man in einem See in der Nähe von Hannover. Die Ermittlungen führten trotz intensiver Bemühungen zu keinem Ergebnis. Trotz der ansonsten hohen Aufklärungsquoten bei Tötungsdelikten waren die zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Fall erschöpft, ein Ergebnis, das sicherlich nicht befriedigen kann. Erst im letzten Jahr gelang es über einen Abgleich des damals gesicherten Spurenmaterials mit den in der DNA-Datei gespeicherten molekulargenetischen Proben, den Täter zu ermitteln. Dieser Mann war im Rahmen des Gesetzes zur Abgabe von Körperzellen in Niedersachsen aufgefordert worden, die anschließend gespeichert wurden und zum Abgleich zur Verfügung standen. Ohne die DNADatei und ohne den Abgleich mit dem Spurenmaterial aus dem Jahr 1984 wäre dieser Fall wahrscheinlich nie aufgeklärt worden.