der und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung ist mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Da mit den aufgezeigten Fällen das Bestehen der versorgungsrechtlichen Problematik belegt ist, besteht keine Veranlassung im Rahmen einer Mündlichen Anfrage die Vielzahl von Versorgungsfällen im Einzelfall zu recherchieren.
Zu 2: Nein. Bei der Ernennung von Frau Dr. Trauernicht-Jordan zur Staatssekretärin handelte es sich um eine legale Verfahrensweise.
Zu 3: Nein, hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Um jedoch künftig die aufgezeigten Probleme zu vermeiden, wird das Innenministerium die Chance zu einer Harmonisierung des einschlägigen Landesrechts durch eine Umfrage bei den übrigen Bundesländern prüfen. Das Ziel könnte dann, bei hinreichender Aussicht auf Erfolg, eine Initiative Niedersachsens zur Schaffung einer einheitlich und unmittelbar für die Länder geltenden Regelung in Kapitel II des BRRG sein. Inhaltlich könnte sich diese Regelung am niedersächsischen Landesrecht orientieren.
Nach der noch geltenden Rechtslage ist das Betreiben von vollautomatischen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
Die Nichtgestattung wird mit dem Sonn- und Feiertagsgesetz begründet; in Einzelfällen wird die Nichtgestattung auch mit der Lärmbelästigung begründet.
Heute liegen diese Anlagen ausschließlich in reinen Gewerbe- und Industriegebieten, sodass eine Lärmbelästigung ausgeschlossen werden kann, ebenso die aus dem Sonn- und Feiertagsgesetz abgeleitete „öffentliche bemerkbare Handlung.“
Insgesamt ist es in den letzten Jahren zu einer veränderten gesellschaftlichen Einstellung gegenüber wirtschaftlicher Tätigkeit an Sonnund Feiertagen gekommen. In anderen Bereichen, wie z. B. beim Betrieb von Tankstellen, hat es auch veränderte rechtliche Entscheidungen gegeben, sodass es notwendig erscheint, auch den Betrieb der Autowaschanlagen an
Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen. Auch die wesentlich höheren rechtlichen Anforderungen an den Wasser- und Gewässerschutz sprechen für eine Ausweitung der Öffnungszeiten der Autowaschanlagen, hier gemeint ist die Gefahr der Verschmutzung durch Autowaschen auf privaten und öffentlichen Grundstücken.
1. Teilt sie die Auffassung, dass es aufgrund einer veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Einstellung gegenüber wirtschaftlicher Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen geboten ist, auf den Betrieb von Autowaschanlagen auch an Sonn- und Feiertagen hinzuwirken?
2. Wie viele Städte und Gemeinden haben aus Gründen des Wasser- und Gewässerschutzes das Autowaschen auf privaten und öffentlichen Grundstücken untersagt?
3. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, eine Gesetzesänderung in die Wege zu leiten, um den Betrieb von Autowaschanlagen auch an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen?
Die institutionellen Garantie des Sonntagsschutzes ist in Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV verankert. Sie bezweckt nicht nur die Abwehr von Störungen der Religionsausübung, sondern schützt umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass alle Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise nur an Werktagen stattfinden, mit dem Charakter des Sonntags als „NichtWerktag“ unvereinbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Handlungen im Einzelfall sozial billigenswerten und förderungswürdigen Zwecken dienen und sich in ihre Umgebung störungsfrei einordnen oder ob Unbeteiligte, die sie wahrnehmen, sie als Verletzung der Arbeits- und Sonntagsruhe empfinden. Erreicht werden soll über die Vermeidung von Alltagslärm hinaus - eine im öffentlichen Leben spürbare Unterbrechung des werktäglichen Arbeitsprozesses.
Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) konkretisiert diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz, indem es in § 4
Abs. 1 öffentlich bemerkbare Handlungen verbietet, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen.
Der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen dieses Verbot. Hierbei ist es unerheblich, dass der Waschvorgang als solcher optisch oder akustisch nur eingeschränkt in Erscheinung tritt. Das Betreiben von Waschanlagen ist eine typisch werktägliche, der Gewinnerzielung dienende Tätigkeit. Unabhängig davon, ob sie im Einzelfall die äußere Ruhe stört, widerspricht sie in jedem Fall dem Wesen der Sonn- und Feiertage. Diese Gesetzesauslegung ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Oberlandesgerichte in Niedersachsen und in anderen Bundesländern mehrfach bestätigt worden. Dies gilt auch für den Betrieb automatischer Autowaschanlagen ohne Personaleinsatz.
Zu 1: Nein. Selbst wenn in die feiertagsrechtlichen Vorschriften einiger Bundesländer - wie z. B. des Landes Brandenburg und des Landes Hessen entsprechende Ausnahmetatbestände aufgenommen worden sind, kann nicht von einer allgemein veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Einstellung gegenüber wirtschaftlicher Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen ausgegangen werden. So hat der Niedersächsische Landtag in seiner von allen Fraktionen getragenen Entschließung vom 16. Dezember 1999 (LT-Drs. 14/1249) seine Verpflichtung bekräftigt, den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen.
Zu 2: Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf privaten und öffentlichen Grundstücken stellt bei nicht vorhandenen Abscheide- oder Reinigungseinrichtungen eine Gewässerbelastung dar. Das auf befestigten Flächen anfallende Waschwasser gelangt in die Kanalisation und von dort in Oberflächengewässer. Bei nicht befestigten Flächen kann es versickern und zu einer stofflichen Belastung des Bodens und des Grundwassers führen.
Nach den vorliegenden Kenntnissen wird grundsätzlich durch die Kanalisationssatzungen der Städte und Gemeinden das Einleiten von Waschwasser in die Kanalisation unterbunden. Dies geschieht entweder durch das namentliche Aufführen – z. B. das Untersagen des Tatbestandes „Waschen von Kraftfahrzeugen“ – oder durch das
Da der bereits dargelegte verfassungsrechtliche Sonntagsschutz unabhängig von den Gründen des Wasser- und Gewässerschutzes die Zulassung des Betriebes von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verbietet, habe ich von einer aufwändigen landesweiten Erhebung über die in den jeweiligen Ortssatzungen enthaltenen Regelungen abgesehen.
Der Schulelternrat der Erich Kästner-Schule, einer Grundschule in Göttingen, beklagt nachdrücklich die völlig unzureichende Unterrichtsversorgung an dieser Schule und fordert die umgehende Einstellung einer Ersatzlehrkraft. Durch den Tod eines Lehrers ist die eingesetzte Springer-Lehrkraft, die wegen dessen Erkrankung eingesetzt worden war, sofort abgezogen worden. Eine weitere Lehrkraft hat ihre Mutterschutzfrist in Anspruch genommen. Doch die zuständige Bezirksregierung Braunschweig blieb tatenlos, die Schule solle sich bis Anfang Februar selbst behelfen. als Folge dieser Tatenlosigkeit mussten der Schulassistent und der Hausmeister den Unterricht beaufsichtigen und wurde eine Klasse auf zwei Parallelklassen aufgeteilt, was Klassengrößen in der zweiten Klasse von über 30 Schülerinnen und Schülern zur Folge hatte. In der 49. Woche konnten zwei weitere Lehrkräfte wegen Erkrankung ihren Dienst nicht wahrnehmen, sodass viele Stunden ausfallen mussten, da die vorhandenen Lehrkräfte den Unterrichtsausfall nicht mehr abdecken konnten. Die Eltern fragen: „Unterrichtsversorgung unter 90 %!!! Wo soll das noch hinführen?“
1. Warum hat sie trotz Tod einer Lehrkraft und Mutterschutzfrist für eine andere Lehrkraft bis zum 1. Februar keine Ersatzlehrkraft für diese Schule zur Verfügung gestellt?
2. Warum nimmt sie stattdessen durch ihre Tatenlosigkeit billigend in Kauf, dass Schulassistent und Hausmeister im Unterricht einspringen müssen, dass durch Zusammenlegung von Klassen Klassengrößen von über 30 Schülerinnen und Schülern entstehen und
dass krankheitsbedingte weitere Unterrichtsausfälle nicht aufgefangen werden können und damit zulasten der Bildungschancen der betroffenen Schülerinnen und Schüler gehen?
3. Hat sie angesichts des berechtigten Protestes der Eltern nun endlich gehandelt und kurzfristig konkrete Maßnahmen gegen den Unterrichtsausfall ergriffen, die nicht zulasten der schulischen Qualität gehen?
Zum Stichtag der Statistik am 14. September 2000 verfügte die Erich-Kästner-Schule bei 524 LehrerSoll-Stunden über 512 Lehrer-Ist-Stunden. Bei der von der Schule vorgenommenen Klassenbildung benötigte die Schule zur Erfüllung der Pflichtstundentafeln insgesamt 456 Lehrer-Ist-Stunden. Für zusätzliche pädagogische Maßnahmen standen also noch 56 Lehrer-Ist-Stunden (2,9 Lehrer-Ist- Stunden pro Klasse – ohne Vorklassen) zur Verfügung.
Die durchschnittliche Klassenfrequenz lag mit 20,4 am unteren Bandbreitenwert für Grundschulen (20 - 28), so dass auch von daher von guten Lernbedingungen für die Schülerinnen und Schüler ausgegangen werden konnte.
Durch verschiedene Personalveränderungen verfügt die Schule zurzeit noch über 480 Lehrer-IstStunden.
Da die Schule zur Abdeckung des Pflichtunterrichts ihrer 19 Klassen und zwei Vorklassen insgesamt nur 456 Lehrer-Ist-Stunden benötigte, war eine Zusammenlegung von drei auf zwei Klassen im 2. Jahrgang nicht zwingend erforderlich. Diese Entscheidung hat die Schule in eigener Verantwortung getroffen, da sie die ihr zusätzlich zur Verfügung stehenden Lehrer-Ist-Stunden wie folgt verwendet:
Diese Prioritätensetzung und die daraus sich ergebende Klassenzusammenlegung hat die Schule selbst zu vertreten.
Zu 1: Zum 29. August 2000 (fünf Tage nach Schuljahresbeginn) wurde der Erich-KästnerSchule eine „Feuerwehr-Lehrkraft“ als Ersatz für zwei ausgefallene Lehrkräfte zur Verfügung gestellt. Laut Vorausschau des Schulleiters vom 18. August 2000 sollte die Schule nach Ausfall der beiden Lehrkräfte bei 542 Lehrer-Soll-Stunden und 466,5 Lehrer-Ist-Stunden liegen. Diese Voraussage des Schulleiters war offensichtlich nicht sehr genau, denn zum Statistiktermin 14. September 2000 stellte sich die Unterrichtsversorgung der Schule dann völlig anders dar.
Bei einem Soll von 524 Stunden verfügte die Schule über ein Ist von 512 Stunden. Die später im November verstorbene Lehrkraft wurde zu diesem Zeitpunkt in der Ist-Stunden-Berechnung bereits nicht mehr berücksichtigt. Insofern bestand auch rechtlich kein Zusammenhang mehr zwischen einer möglichen Vertretung dieser Lehrkraft und dem oben erwähnten „Feuerwehr-Vertrag“.
Durch die Erkrankung einer Lehrkraft ab dem 24. August 2000 entstand ein Ausfall von 25 Stunden (als voraussichtlicher Endpunkt der Erkrankung war der 31. Oktober 2000 angegeben). Dafür wurde zeitnah nach fünf Tagen die oben erwähnte „Feuerwehr-Lehrkraft“ als Ausgleich mit 18 Stunden eingesetzt.
Die erkrankte Lehrkraft hat ihren Dienst am 3. Oktober 2000 wieder aufgenommen. Damit entfiel die Grundlage für den „Feuerwehr-Vertrag“, so dass die Vertretungskraft mit Ablauf des Monats Oktober wieder abgezogen werden musste, weil sie an anderer Stelle dringlicher benötigt wurde.
Auch für die Lehrkraft, die seit 27. November 2000 durch vorzeitigen Mutterschutz ausgefallen ist (- 15 Stunden), konnte die Vertretungslehrkraft nicht zu diesem Zeitpunkt bereits "vorsorglichvorausschauend" eingesetzt werden. Ab 1. Februar 2001 wird in der Erich-Kästner-Schule jedoch für diese Lehrkraft eine Vertretungslehrkraft (+ 18 Stunden) eingesetzt werden. Damit wird die Schule dann über 490 Lehrer-Ist-Stunden verfügen.