Andere Bundesländer, wie NordrheinWestfalen und Hessen, gleichen die EUKürzungen mit eigenen Haushaltsmitteln aus, um den Familien das kostengünstige Angebot zu erhalten.
1. Wie viele Kinder und Schüler nehmen an der Schulmilchspeisung in Niedersachsen teil (gemäß der entsprechenden Verordnung der Bezirksregierungen) ?
2. Wie hoch ist der Anteil derjenigen, für die aus sozialen Gründen der Träger der Sozialhilfe die Schulmilchspeisung zahlt?
3. Ist die Landesregierung bereit, so wie z. B. Nordrhein-Westfalen und Hessen, die Kürzung der EU mit eigenen Haushaltsmitteln auszugleichen, um den Kindern und Schülern weiter dieses günstige Angebot zu sichern?
Die Bemühungen des Bundes und der Länder, die EU von einer Kürzung der Beihilfe für Schulmilch abzuhalten, waren leider nicht von Erfolg gekrönt, so dass sich der Beihilfesatz für Vollmilch ab dem 1. Januar 2001 von 95 auf 75 % des Richtpreises für Milch vermindert hat.
Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, die entstandene Finanzierungslücke auszugleichen, wie der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Dr. Thalheim, dem Bundesrat mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 mitteilte.
Auch im Haushalt des Landes Niedersachsen konnten für das Jahr 2001 entsprechende Komplementärmittel nicht eingeplant werden, weil die Entscheidung des Bundes erst im Dezember 2000 gefallen ist.
Um die Schulmilchversorgung trotz der Beihilfekürzung sicher zu stellen, mussten die Höchstpreise für die beihilfefähigen Schulmilchprodukte um 5 Pf je Einheit, bzw. um 15 Pf je kg angehoben werden. Ich gehe allerdings davon aus, dass die Lieferanten von Schulmilch nicht in jedem Falle von der Ausschöpfung dieser Höchstgrenze Gebrauch machen werden, weil sie selbst ein vorrangiges Interesse daran haben müssen, junge Konsumenten auf Dauer zu gewinnen.
Zu 1: Von den rd. 1,1 Millionen potenziellen Teilnehmern an der Schulmilchverbilligung können etwa 600 000 Kinder und Schüler – teilweise unregelmäßig – dieses Angebot nutzen, weil die Träger dieser Einrichtungen entsprechende Anträge bei der Bezirksregierung gestellt haben. Kindergärten und Grundschulen schöpfen die Möglichkeiten der Schulmilchverbilligung weitgehend, weiterführende Schulen nur zu einem geringen Teil aus.
Zu 2: Der Landesregierung sind keine Zahlen darüber bekannt, ob und in welchem Umfang die Träger der Sozialhilfe die Kosten für die Schulmilch übernehmen.
Zu 3: Die Landesregierung geht davon aus, dass die moderate Anhebung der Höchstabgabepreise für Schulmilch von den Konsumenten verkraftet werden kann und sieht deshalb keine Notwendigkeit, Landesmittel für diese Maßnahme bereitzustellen. Die Landesregierung erwartet, dass die Milchwirtschaft die Anhebung der Höchstabgabepreise nicht in vollem Umfang ausschöpft, sondern ihren Teil dazu beiträgt, den Kindern und Schülern ein gesundes und preisgünstiges Schulfrühstück zu ermöglichen.
Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass der Schulmilchkonsum durch diese mögliche Preisanhebung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, weil das wichtige Nahrungsmittel Milch für gesundheitsbewusste Eltern und Schüler auch ohne zusätzliche Beihilfe unverzichtbar für das Pausenfrühstück bleiben wird.
In der Plenarsitzung im Dezember 2000 hatten wir in einer Mündlichen Anfrage - abgedruckt in Drucksache 14/2077 - die Landesregierung gefragt, wer den im Nachrichtenmagazin „Focus“, Ausgabe Nr. 47 vom 20. November 2000, S. 100, unter der Überschrift „Gabriels Patzer“ zitierten Ausspruch: „In der Fraktion sitzen leider nur Flaschen“ getätigt hat. Im Schreiben der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 6. Dezember 2000 behauptet die Landesregierung, ihr sei eine solche Äußerung nicht bekannt.
In der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ vom 12. Dezember 2000 wird in der Rubrik „Namen und Nachrichten“ mit der Überschrift „Plaue hat auch Streit mit Gabriel - aber nur ganz still“ Folgendes ausgeführt:
„Nur ein einziges Mal ist SPD-Fraktionschef Axel Plaue während der jetzt einjährigen Regierungszeit Sigmar Gabriel laut geworden als er in einem Magazin zur Kabinettsumbildung die Meinung eines Ministers lesen musste, in der SPD-Fraktion säßen nur Flaschen.“
Plaue hat dies nicht inhaltlich bestritten, wird aber mit folgendem Ausspruch zitiert: „Diesen Eindruck habe ich zurückgewiesen.“
Diesem Artikel ist zu entnehmen, dass spätestens am 11. Dezember 2000 der Ministerpräsident von Herrn Plaue auf diesen Ausspruch einer seiner Minister hingewiesen worden ist.
Darüber hinaus hat die CDU-Fraktion unmittelbar nach Beendigung der Fragestellung am 15. Dezember 2000 bei dem Redakteur des „Focus“, Kayhan Özgenc, nachgefragt. Dieser hat bestätigt, dass der Ausspruch, in der Fraktion säßen leider nur Flaschen, von einem Mitglied der Landesregierung getätigt worden sei.
Nach alledem ist die Antwort der Landesregierung unrichtig, ihr sei eine solche Äußerung nicht bekannt, denn mindestens dem Mitglied der Landesregierung, das diesen Ausspruch getan hat, ist er bekannt.
Zu 1 und 2: Die Landesregierung hat die in Drs. 14/2077 abgedruckte Anfrage Nr. 14 in der Dezember-Sitzung des Niedersächsischen Landtages gemäß Artikel 24 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung „nach bestem Wissen“ beantwortet. Sowohl zu dem damaligen Zeitpunkt als auch jetzt war und ist ihr eine angebliche Äußerung eines Mitglieds der Landesregierung, wie sie in dem zitierten Nachrichtenmagazin wiedergegeben worden ist, nicht bekannt. Sie hat lediglich – wie die Fragesteller auch – den „Focus“-Bericht zur Kenntnis nehmen können.
Einem Bericht der „NOZ“ vom 2. Januar 2001 zufolge hat Landtagspräsident Wernstedt klare Regelungen für den Wechsel von NichtPolitikern in die Politik angemahnt. In dem Artikel heißt es: „Zurzeit gibt es echte Probleme, wenn hoch qualifizierte Menschen aus der Wirtschaft, der Wissenschaft oder dem öffentlichen Dienst in die Politik einsteigen wollen. Wir haben in der Bundesrepublik kein geregeltes Verfahren, wie diese Menschen, die in der Regel Rentenansprüche erworben haben, diese nicht einfach weggenommen bekommen.“
Präsident Wernstedt regt in diesem Artikel an, das Beamtenrecht zu ändern und mit den Sozialversicherungsträgern zu Vereinbarungen zu kommen. Ziel müsse eine „gesetzlich einwandfreie und für alle erträgliche Regelung sein, die es überflüssig mache, Tricks anzuwenden“.
1. Welchen Mitgliedern der Landesregierung, die vor dem Eintritt in die Landesregierung Rentenansprüche erworben hatten, werden bzw. wurden diese Ansprüche einfach weggenommen?
2. Teilt sie die Einschätzung von Landtagspräsident Wernstedt, dass Ministerpräsident Gabriel bei der Sicherung von Versorgungsansprüchen anlässlich der Kabinettsumbildung im Dezember letzten Jahres Tricks habe anwenden wollen?
3. Gibt es landesgesetzliche Regelungen oder gesetzliche Regelungen im Rentenversicherungsrecht, wonach Rentenansprüche bei Abgeordneten der Niedersächsischen Landtages oder Mitgliedern der Landesregierung einfach weggenommen werden können?
Die in dem zitierten Presseartikel wiedergegebenen Äußerungen des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages stehen im Zusammenhang mit der anlässlich der Berufung der ehemaligen hamburgischen Staatsrätin Dr. Trauernicht-Jordan zum Mitglied der Niedersächsischen Landesregierung deutlich gewordenen beamtenrechtlichen und beamtenversorgungsrechtlichen Problematik.
Das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) sieht für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, zwei Regelungsmöglichkeiten für die Länder vor.
Nach der ersten Variante (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BRRG) kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Beamtin oder der Beamte zu entlassen ist, wenn sie oder er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstoder Amtsverhältnis angeordnet wird. Mit dem Wirksamwerden der Entlassung entfallen die bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung, sodass ggf. eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat.
Nach der zweiten Variante (§ 34 BRRG) kann durch Gesetz bestimmt werden, dass eine Beamtin oder ein Beamter aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet, wenn sie oder er zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt wird. Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, dass die aus dem Amt ausgeschiedene Person nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Regierung in den Ruhestand tritt. Die Beamtin oder der Beamte hat dann Anspruch auf die erdiente Beamtenversorgung.
Die Länder haben die rahmenrechtlichen Vorgaben in unterschiedlicher Weise umgesetzt. Das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) sieht für den beschriebenen Fall die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 HmbBG) vor. Alternativ kann die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden; die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats
der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 33 Abs. 5 Satz 2 HmbBG). Im Fall von Frau Dr. TrauernichtJordan hat Hamburg der Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht zugestimmt, obwohl seitens der Niedersächsischen Landesregierung darauf hingewiesen wurde, dass im umgekehrten Fall (eine Beamte oder ein Beamter aus Niedersachsen wird Senatorin oder Senator in Hamburg) das Beamtenverhältnis nicht enden, sondern unter Ruhen der Rechte und Pflichten fortbestehen würde (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 NBG) und somit erworbene Versorgungsanwartschaften erhalten blieben.
Unberührt bleiben erworbene Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Erst beim Bezug von Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft in der Landesregierung oder aus dem Abgeordnetenverhältnis führen Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Kürzung dieser Bezüge (§ 18 Abs. 5 Ministergesetz, §§ 17 Abs. 1 und 20 Abs. 5 Satz 4 Niedersächsisches Abgeord- netengesetz).
Zu 1: Wie in den Vorbemerkungen ausgeführt, kann es beim Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn zum Verlust der bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaften kommen. Soweit dies in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit feststellbar war, hat sich diese Problematik in Niedersachsen in den Fällen der ehemaligen Minister Dr. Möcklinghoff und Oschatz ergeben. Beide befanden sich im Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn. Zur Sicherung ihrer Versorgungsanwartschaften wurde ihnen kurzzeitig – unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Land Niedersachsen – ein beamtenrechtliches Amt übertragen.
Nach Artikel 24 Abs.1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) hat die Landesregierung Anfragen von Mitgliedern des Landtages nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Für das Tatbestandsmerkmal „vollständig“ gilt die in Artikel 24 Abs. 3 der NV normierte Grenze der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung. Die vollständige Ermittlung der Versorgungssituation aller Mitglie
der und ehemaligen Mitglieder der Landesregierung ist mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Da mit den aufgezeigten Fällen das Bestehen der versorgungsrechtlichen Problematik belegt ist, besteht keine Veranlassung im Rahmen einer Mündlichen Anfrage die Vielzahl von Versorgungsfällen im Einzelfall zu recherchieren.