Gleichzeitig teilt er der Öffentlichkeit mit, dass seine eigene Staatsanwaltschaft gegen die Bediensteten wegen Gefangenenbefreiung - ein grobes Vergehen - ermittelt.
Meine Damen und Herren, ich meine, diese Vorgehensweise des Justizministers rechtfertigt es allemal, die Aktuelle Stunde noch einmal aufzurufen.
Meine Damen und Herren, der Antrag ist klar. Zu diesem Antrag hat sich jetzt der Kollege Möhrmann gemeldet. Bitte sehr!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eines ist klar geworden: Die Aktuelle Stunde der CDU ist heute Morgen in die Hose gegangen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, alles das, was der Minister heute Morgen erklärt hat, entspricht dem Sinne nach dem, was dann auch in der Presseerklärung herausgekommen ist,
weil er nämlich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sein Haus dabei sei, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorfälle, die dort gewesen sind, künftig unmöglich zu machen.
(Wulff (Osnabrück) [CDU]: Während der Aktuellen Stunde ist die Presseerklärung herausgegangen! Unglaublich!)
Wir sehen überhaupt keinen Anlass, meine Damen und Herren, die Aktuelle Stunde zu diesem Thema neu aufzurufen. Es geht schlicht darum, dass die CDU-Fraktion bemerkt hat, dass ihre Angriffe gegen den Justizminister nicht gefruchtet haben,
und es geht schlicht darum, jetzt einen erneuten Versuch zu machen, in dieser Richtung tätig zu werden. Diese Chance werden wir Ihnen nicht einräumen. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte hier für meine Fraktion erklären, dass wir das Anliegen der CDU-Fraktion unterstützen. Völlig unabhängig davon, ob wir die einzelnen Anwürfe, die hier von der CDU-Fraktion in der Aktuellen Stunde vorgetragen wurden, teilen oder
nicht - wir teilen sie in wesentlichen Teilen nicht -, so ist doch das Begehren, aufgrund dieser Pressemitteilung darüber noch einmal neu zu beraten, nur zu unterstützen. Das werden wir auch tun.
Meine Damen und Herren, der Antrag ist gestellt worden, und es ist dazu gesprochen worden. Wir kommen zur notwendigen Abstimmung, und diese geschieht auf der Grundlage des § 66 unserer Geschäftsordnung. Das heißt, dieser Antrag muss mit Mehrheit beschlossen werden.
Wer dem Antrag, den Herr Möllring hier formuliert hat, zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
Ich bitte um die Gegenprobe. - Der Antrag ist abgelehnt, meine Damen und Herren. Das Präsidium ist sich hierin einig.
- Eine Sekunde! - Ich unterstelle, dass die Fraktionen trotz der Zeitüberschreitung beim Eintritt in die Mittagspause weiter davon ausgehen, dass die Mittagspause um 14.30 Uhr beendet sein wird.
Tagesordnungspunkt 8: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/1572 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur - Drs. 14/1890 - Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drs. 14/1926
Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion wurde am 8. Mai 2000 an den Ausschuss für Wissenschaft und Kultur zur federführenden Beratung und zur Berichterstattung überwiesen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Trotz der Tatsache, dass wir dieses Gesetz in einem Beratungsdurchgang verabschieden, halte ich Sie für damit einverstanden, dass ich den Ausschussbericht nur in Kurzform abgebe und ansonsten auf die Diskussion verweise.
Meine Damen und Herren, in der Drucksache 1890 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur, den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung ist sowohl im federführenden Ausschuss als auch im mitberatenden Ausschuss für Haushalt und Finanzen jeweils mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion und gegen die Stimmen der Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion und des Vertreters der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ergangen.
Im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen haben sich die Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion der Stimme enthalten. Das Abstimmungsverhalten der weiteren Ausschussmitglieder entsprach dem in den anderen Ausschüssen.
Weil der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion im Vorwege an die Ausschüsse überwiesen worden ist, erlauben Sie mir einige Worte zu seinem Anlass und seinem Inhalt.
Die Hochschulen sind sowohl staatliche Einrichtungen, die sich ausschließlich aus Mitteln des Landeshaushalts finanzieren, als auch Körper
schaften des öffentlichen Rechts, die ein vom Landeshaushalt getrenntes Körperschaftsvermögen bilden können. Nach der derzeitigen Rechtslage ist den niedersächsischen Hochschulen die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen im Rahmen ihres Körperschaftshaushaltes ausdrücklich untersagt.
Mit der Neufassung des § 134 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes soll dies geändert werden. Den Hochschulen soll es zukünftig erlaubt sein, im Rahmen des Körperschaftsvermögens Unternehmen des privaten Rechts zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen. Diese Möglichkeit soll insbesondere dem Zweck des Wissens- und Technologietransfers dienen.
Intensiv diskutiert worden ist in den Ausschüssen, ob und ggf. in welchem Umfang der Landesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Unternehmen, die die Hochschule gegründet hat oder an denen sie beteiligt ist, prüfen können soll. Der Gesetzentwurf hatte in § 134 Abs. 5 Satz 2 noch eine unbeschränkte Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung solcher Unternehmen vorgesehen. Der Rechnungshof selbst hatte dies als zu weitgehend angesehen. Er war der Auffassung, dass auf eine Anwendung der §§ 66 bis 69 der Landeshaushaltsordnung, die vor allem Informationsrechte des Rechnungshofs enthalten, verzichtet werden könne. Allerdings sollte nach seiner Auffassung im Gegenzug gesetzlich vorgesehen werden, dass die Hochschule den Abschluss einer Prüfungsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung sicherzustellen hat.
Die Vertreter der SPD-Fraktion sprachen sich in den Ausschüssen aber gegen die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Prüfungsvereinbarung aus. Sie begründeten dies vor allem damit, dass private Unternehmer, die in einem Unternehmen mit den Hochschulen zusammenarbeiten möchten, sich auf ein Prüfungsrecht des Rechnungshofes nicht einlassen würden und deshalb von einer Kooperation Abstand nehmen könnten. Im Übrigen sahen sie die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs durch dessen Möglichkeit,
Die Vertreter der Oppositionsfraktionen in den Ausschüssen sahen ohne die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Prüfungsvereinbarung die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs als nicht ausreichend an. Obwohl sie das Anliegen des Gesetzentwurfs im Grundsatz begrüßten, waren sie vor diesem Hintergrund nicht bereit, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.
Lassen Sie mich der Vollständigkeit halber noch kurz den Anlass der neu eingefügten Artikel 1/1 und 1/2 erläutern. Die Änderung des § 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung war in der Beschlussempfehlung zu dem kürzlich hier im Plenum verabschiedeten Dritten Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung nicht enthalten, obwohl der federführende Ausschuss sie abschließend beraten hatte. Durch Artikel 1/1 wird diese Regelung nun nachträglich in die LHO eingefügt. Die Erweiterung der Neubekanntmachungsermächtigung in Artikel 1/2 ermöglicht es, diese Änderung auch in die geplante Neubekanntmachung aufzunehmen.
§ 134 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzentwurfs ist wegen seines ausschließlich deklaratorischen Inhalts gestrichen worden. Der neu eingefügte Satz 0/1 entspricht inhaltlich dem § 134 Abs. 2 Satz 1 NHG in der bisher geltenden Fassung und dient der Klarstellung. Mit der Einfügung des Wortes „Dritter“ in Satz 2 soll verdeutlicht werden, dass mit dem Begriff „Zuwendungen“ nicht solche im Sinne des § 23 LHO gemeint sind, sondern Zuwendungen Privater. Entgegen dem Gesetzentwurf, der vorsah, dass Zuwendungen dann in das Körperschaftsvermögen fallen, wenn dies vom Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt worden ist, sieht die Beschlussempfehlung nunmehr als Regelfall vor, dass Zuwendungen in das Körperschaftsvermögen fallen, es sei denn, der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen. Diese Systematik entspricht der bisher geltenden Rechtslage in § 134 Abs. 2 Satz 2. Die weitere Ergänzung in Satz 2 soll verdeutlichen, dass Drittmittelforschung im Sinne des § 31 NHG nicht über das Körperschaftsvermögen abgewickelt werden darf.