Tagesordnungspunkt 5: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Kostenabgeltung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1625 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 14/1626 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/1693
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 11. Mai an den Ausschuss für innere Verwaltung zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Außerdem wurde der Änderungsantrag der Fraktion der SPD, den ich schon zitiert habe, in die Beratung einbezogen. Berichterstatter ist der Kollege Krumfuß.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für innere Verwaltung empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1693, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Die im Änderungsantrag der
SPD-Fraktion - Drucksache 1626 - enthaltenen Vorschläge sind in die Beschlussempfehlung einbezogen worden. Der Änderungsantrag ist damit erledigt. Die Empfehlung ist mit den Stimmen der Mitglieder der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der Vertreter von CDU und von Bündnis 90/Die Grünen ergangen. Dem entspricht das Votum des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen.
Auch der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat sich der Empfehlung des federführenden Ausschusses angeschlossen, und zwar mit den Stimmen der Vertreter der SPD und gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung des Vertreters von Bündnis 90/Die Grünen.
Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung mit einer Abweichung in Artikel 4 Nr. 2 zugestimmt, der der federführende Ausschuss jedoch nicht gefolgt ist.
Den Rest, meine sehr verehrten Damen und Herren, möchte ich Ihnen jetzt vor der Mittagspause ersparen; er ist Ihnen bekannt. Ich darf Ihnen nur noch sagen: Der federführende Ausschuss für innere Verwaltung bittet, der Ihnen in der Drucksache 1693 vorliegenden Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Schönen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die entscheidende Frage zu diesem Gesetzentwurf lautet: Ist die Herausnahme der Kostenabgeltung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus der Finanzausgleichsmasse gerechtfertigt oder nicht?
Unsere Antwort lautet im Gegensatz zu Ihrer: Ja. 222 Millionen DM sind derzeit für die Abgeltung der den Kommunen in diesem Aufgabenfeld entstehenden Kosten laut Finanzausgleichsgesetz eingeplant. Die Berechnung erfolgt nach der Einwohnerzahl der empfangsberechtigten Kommune völlig unabhängig davon, in welchem Umfang diese Kommune tatsächlich Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verzeichnen hat. Das bedeutet im Einzelfall unter Umständen eine erhebliche Benachteiligung.
Das ist dann der Fall, wenn eine Kommune eine den Einwohnerfaktor übersteigende Zahl von Empfangsberechtigten zu versorgen hat. Entsprechende Fälle sind uns bekannt. Im Umkehrschluss kann es aber auch bedeuten, dass eine Kommune Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen empfängt.
Darüber hinaus wurde bei den Erörterungen in der FAG-Kommission deutlich, dass die Höhe der Ersatzzahlungen, die pauschal in das FAG eingerechnet sind, nicht mehr dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Zahl der Asylbewerber in jüngerer Zeit erheblich zurückgegangen ist. Auf diesen Tatbestand war bereits im Frühjahr des vergangenen Jahres im Haushaltsausschuss hingewiesen worden.
Die kommunalen Spitzenverbände argumentieren in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, dass die Herausnahme dieses Kostenblocks aus dem System des Finanzausgleichsgesetzes systemwidrig sei. Sie begründen ihre Meinung damit, dass sich auch in anderen Bereichen erhebliche Veränderungen der von den kommunalen Gebietskörperschaften zu erledigenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zulasten der Kommunen ergeben hätten.
Im Verlauf der Gesetzesberatungen verwies der Landesrechnungshof allerdings darauf, dass im Falle des Asylbewerberleistungsgesetzes eine aufwendungsbezogene Kostenabgeltung nicht nur gerechtfertigt, sondern vielmehr dringend geboten sei. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erklärte im Anschluss, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung gäbe. Darüber hinaus seien die Angaben der Spitzenverbände über Ausgabenveränderungen zulasten der Kommunen zu pauschal, als dass man hier eine detaillierte Gegenrechnung aufmachen könnte. Die systembezogenen Bedenken halten wir daher für nicht tragfähig.
Die zweite wesentliche Frage lautet: Ist der Pauschalbetrag in Höhe von 6.885 DM pro Fall zur Abgeltung der den Kommunen entstandenen Kosten gerecht ermittelt auf der Grundlage des Zahlenmaterials des Jahres 1996? - Die streitige Diskussion über diese Frage erinnert mich sehr an die ebenfalls heftige Diskussion um die pauschale fallbezogene Kostenabgeltung nach dem Aufnah
megesetz. In der Diskussion wurden seinerzeit erhebliche Vorwürfe in Bezug auf die Kostenermittlung und die Höhe des Abgeltungsbetrages erhoben. Es hat sich aber herausgestellt, meine Damen und Herren, dass der Erstattungsbetrag sehr wohl den Erstattungsbedürfnissen der Kommunen gerecht wird.
Meine Damen und Herren, wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass der Erstattungsbetrag in der gerade genannten Höhe im Zusammenhang mit der Kostenabgeltung gemäß Asylbewerberleistungsgesetz durchaus sachangemessen ist. An dieser Stelle beantwortet sich auch die Frage nach der Systemgerechtigkeit. Diese Frage stellt sich für uns nicht in Bezug auf die Herausnahme eines großen Kostenblocks aus dem FAG unter Belassung der übrigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Sie beantwortet sich für uns vielmehr vor dem Hintergrund, dass die Kommune, die fallbezogene Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat, auch für diesen Fall eine Kostenabgeltung erhält, die dann zielgenau ihren tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Eine finanzielle Benachteiligung in Einzelfällen, wie bisher, kann es danach künftig nicht mehr geben.
Die Berechnung der Kostenfaktoren auf der Grundlage der Erhebungen des Jahres 1996 erscheint uns gerechtfertigt, da sich einschneidende Veränderungen auf der Seite der Kommunen offenkundig nicht ergeben haben. Darüber hinaus kann bei der beabsichtigten umfassenden Änderung des Aufnahmegesetzes mit Wirkung ab dem Jahr 2001 berücksichtigt werden, dass durch den § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausgelöste Steigerungen der durchschnittlichen Aufwendungen in die Berechnung des pauschalen Grundbetrages einfließen. Die veranschlagten Personalkosten entsprechen in etwa den im Rahmen der Erhebung des Jahres 1996 ermittelten Personalkosten. Damit ist das entsprechende prozentuale Verhältnis zum Bezugsjahr 1996 sehr wohl gewahrt.
Von wesentlicher Bedeutung, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist auch die Frage, ob in Bezug auf die Berechnung der Fallzahlen das Bezugsjahr 1998 richtig gewählt ist. Die Erörterung dieser Frage hat eindeutig geklärt, dass das der Fall ist. Für das Jahr 1999 liegen verlässliche Zahlen noch nicht vor. Die für 1998 ermittelten Zahlen beruhen auf den Angaben der Kommunen. Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten bewegen sich
im marginalen Bereich und bedürften im Einzelfall einer auch durchaus grundsätzlich möglichen Korrektur. Eine Ungerechtigkeit in der Zugrundelegung des Jahres 1998 zur Bemessung der Asylbewerberzahlen vermag ich im Übrigen nicht zu sehen. Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs hat die Landesregierung darauf verwiesen, dass für das Jahr 2000 die Fallzahlen des Jahres 1998 gelten, für das Jahr 2001 die des Jahres 1999 usw. Wenn also im Jahr 1999, wie von den Kommunen richtig dargestellt, höhere Fallzahlen vorhanden waren, dann wirken sie sich bei der Höhe der Zahlung im Jahr 2001 systembedingt und systemgerecht aus.
Element dieses Systems ist im Übrigen auch, meine Damen und Herren, dass sich sinkende Fallzahlen zugunsten des Landes auswirken, steigende Fallzahlen allerdings ebenso eindeutig zulasten des Landes.
Meine Damen und Herren, die pauschale kostenbezogene Erstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird auf der Grundlage des Jahres 1998 für das laufende Haushaltsjahr eine Erstattung von insgesamt 171,3 Millionen DM ausmachen. Gegenüber dem ursprünglichen Ansatz verbleibt ein Betrag von 50,6 Millionen DM. Laut Gesetzentwurf sind 25,2 Millionen DM davon zur Erhöhung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für das Jahr 2000 vorgesehen, um die Erhöhung der IuK-Kosten und die tarifbedingte Erhöhung der Personalkosten zu finanzieren. Ursprünglich waren 3.000 DM IuKKosten pro Arbeitsplatz gerechnet worden. Im Verlaufe der Arbeit der FAG-Kommission wurde deutlich, dass diese Kosten mit 7.100 DM wohl richtiger angesetzt sind. Ich will an dieser Stelle aber nicht unterschlagen, dass sich dieser Betrag nicht in der Multiplikation der Zahl mit den Arbeitsplätzen wieder findet - das vor dem Hintergrund dessen, dass die Berechnung der IuK-Kosten sowie der Steigerung der Personalkosten an dieser Stelle auch die Interessenquote zu berücksichtigen hat; die ist natürlich eingerechnet worden.
Ich darf noch Folgendes anmerken: In unserem Änderungsantrag ging es ja im Wesentlichen um die Frage der Berücksichtigung der 25 Millionen DM, die bei der Berechnung verbleiben,
und da um die Aufnahme in die Bedarfszuweisungsmasse. Wir haben diesen Änderungsantrag gestellt, weil wir der Ansicht sind, dass das vor dem Hintergrund der prekären Finanzsituation einiger Kommunen geboten ist. Diese Aufstockung der Bedarfszuweisungen wurde von einigen als Geschenk für die Harz-Kommunen apostrophiert. „Das ist alles Quatsch“ kommentierte das jemand, der es besser als jeder andere wissen muss.
Er fügte, mich bestärkend, hinzu: Was Sie da vorhaben, ist eine intelligente Lösung. Machen Sie es! - Wo er Recht hat, hat er Recht. Wir machen es. - Schönen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Was uns bei diesem Tagungsordnungspunkt vorliegt, ist das Ergebnis von eineinhalb Jahren Arbeit der FAG-Kommission
18 Sitzungen, dazu ungezählte Stunden der Vorund Nachbereitung auf der Arbeitsebene in den Ministerien, bei den kommunalen Spitzenverbänden und sicherlich nicht zuletzt auch beim Nieder
sächsischen Landesamt für Statistik, etwa ein halber Meter Material, der jetzt mehr im Schrank steht, mit reichlich Probeberechnungen. Darüber hinaus ist sicherlich auch noch die Parallelveranstaltung der so genannten Praktiker zu erwähnen.
Was ist dabei jetzt tatsächlich herausgekommen? - Herausgekommen ist die Erhöhung der Kostenpauschale für PC-Arbeitsplätze, je nach Interpretation auf 5.500 DM oder auf 7.100 DM; denn die Berechnungsgrundlage ist, wie so vieles, strittig. Herausgekommen ist die Verbesserung wegen der Personalkostenerhöhung um 1,81 % statt der bisher vorgesehenen 1,5 % - strittig, weil Vorjahre nicht berücksichtigt sind. Herausgekommen ist aufgrund des Änderungsantrags der SPD-Fraktion eine Erhöhung des Bedarfszuweisungstopfes um 25 Millionen DM - strittig, da das Geld aus dem bisherigen Finanzausgleichstopf stammt. Diese Kritik ist sicherlich berechtigt, wenn man davon ausgehen muss, dass hier zusätzliche Masse geschaffen worden ist, um kommunalwahlbezogene Geschenke zu ermöglichen, die man sozusagen nach Gutsherrenart über die SPD-Fraktion und über die Regierungspräsidien verteilt.
Deswegen fordern wir, dass, wie in der FAGKommission diskutiert, mit diesem Geld ein spezielles Sanierungsprogramm für kleine Kommunen aufgelegt wird, die keine Perspektive haben, aus eigener Kraft aus der Schuldenfalle herauszukommen. Die Ausrichtung, nämlich hier zunächst Fremdenverkehrsgemeinden in den Blick zu nehmen, ist, glaube ich, durchaus richtig.
Diese „Wohltaten“ sind durch die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes finanziert, und zwar durch die Herausnahme der Kosten aus der Erstattung für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Das ist etwa so, als wenn ich meinen Kindern das ohnehin schon knappe Taschengeld kürze, weil die Telefonkosten gesunken sind, und ihnen den gleichen Betrag dann wiedergebe, weil sich z. B. der Eintritt für die Disko erhöht hat. Dass so etwas natürlich keine Begeisterung auslöst, kann jeder verstehen.
Abgesehen von dem, was sich in diesem Gesetzentwurf niederschlägt, herrscht auch im Weiteren große Uneinigkeit, sind keine neuen Lösungen in Sicht. Ich muss an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass in diesen Verhandlungen auch Lö
Das Wissen um Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlagen ist sicherlich stark verbreitert worden, auch ist größere Transparenz geschaffen worden, aber darüber hinaus ist trotz aller juristischen Bewertungen, aller Faktenbewertungen oder Interpretationen von Fakten eigentlich immer nur eine Frage diskutiert worden, und zwar die Frage: Gibt es eine Erhöhung des FAG-Topfes, oder gibt es sie nicht? - Darum kreiste letztlich auch die gesamte Diskussion, jeweils den mit Argumenten auf der kommunalen Seite und auf der Landesseite. Da aber mit Diskutieren allenfalls bei Talkshows Geld verdient werden kann, meine Damen und Herren, nicht aber in FAG-Kommissionen, hat diese ganze Geschichte natürlich wenig gebracht.
Wir werden den Entwurf ablehnen. Die Ablehnung begründet sich im Wesentlichen mit der Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz.