Das Bundesverwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund einer Klage aus Hessen in einem Grundsatzurteil jetzt festgestellt, dass Beamtenverhältnisse auf Zwangsteilzeitbasis verfassungswidrig sind. Hintergrund ist die Praxis
aus Hessen, Junglehrkräften zunächst nur Teilzeitstellen anzubieten. Eine ähnliche Einstellungspraxis herrscht auch in Niedersachsen. Dort erhalten Junglehrkräfte im Beamtenverhältnis zunächst auf vier Jahre nur eine Dreiviertel-Stelle und erst dann die Möglichkeit, auf eine volle Stelle übernommen zu werden.
1. Wie viele Junglehrkräfte, differenziert nach Lehrämtern und Schulformen, an allgemein bildenden Schulen haben derzeit eine Dreiviertel-Teilzeitstelle inne, die nach vier Jahren in eine volle Stelle umgewandelt werden kann?
2. Wird sie als Konsequenz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes allen Junglehrkräften an allgemein bildenden Schulen, denen zunächst nur eine Beschäftigung auf Teilzeitbeamtenbasis angeboten wurde, volle Stellen anbieten und künftig bei allen Junglehrkräften so verfahren?
Das vom Fragesteller angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist am 2. März 2000 ergangen. Laut Pressemitteilung dieses obersten Bundesgerichts ist mit diesem Urteil in dem Rechtsstreit eines Lehrers gegen das Land Hessen entschieden worden, dass bei bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung des Hessischen Beamtengesetzes auch bei einem Bewerberüberhang Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung nur eingestellt werden können, wenn sie volle Beschäftigung wählen können. Nach dem Sachverhalt, der dieser gerichtlichen Entscheidung zugrunde lag, hatte das beklagte Land Hessen die Arbeitszeit des Klägers bei seiner Einstellung im Beamtenverhältnis auf zunächst 80 v. H. und nach Ablauf von fünf Jahren auf 90 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft festgesetzt. Die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung und die entsprechende Verringerung des Gehalts waren Bedingung für die Einstellung des Klägers in den Schuldienst. Seine auf Vollbeschäftigung gerichtete Klage hatte Erfolg.
Da die schriftliche Urteilsbegründung bisher nicht vorliegt, ist eine Aussage über etwaige Konsequenzen dieser Gerichtsentscheidung für das Land Niedersachsen derzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich das dargestellte hessische Einstellungsverfahren in den
Schuldienst von dem in Niedersachsen praktizierten Verfahren in einem entscheidenden Punkt unterscheidet. Während die hessische Regelung nach fünf Jahren lediglich eine Heraufsetzung des Beschäftigungsumfangs auf 90 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit und damit eine dauerhafte Teilzeitbeschäftigung vorsieht, erfolgt für die von der Einstellungsteilzeit nach § 80 b des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) betroffenen Lehrkräfte nach vier Jahren eine Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung.
Zu 1: Von den Lehrkräften, die in den letzten vier Jahren an den niedersächsischen allgemein bildenden Schulen in ein TeilzeitBeschäftigungsverhältnis eingestellt worden sind, befinden sich zurzeit 5.472 Lehrkräfte in einem Teilzeit-Beamtenverhältnis nach § 80 b NBG. Hiervon entfallen auf die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen 943, Realschulen 704, Sonderschulen 660, Gymnasien 1.165 Lehrkräfte.
des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 22 der Abg. Coenen und Eveslage (CDU):
Mit Inkraftsetzen der neuen FahrerlaubnisVerordnung ab dem 1. Januar 1999 treten bei den Feuerwehren im Lande Niedersachsen erhebliche Schwierigkeiten auf.
Mit dieser Verordnung ist es Inhabern von Pkw-Führerscheinen nur noch möglich, Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht zu bewegen.
Da viele Feuerwehren im Lande Niedersachsen über Einsatzfahrzeuge im Bereich von 3,5 bis 7,5 Tonnen verfügen, werden diese Wehren vor erhebliche Probleme gestellt. Bislang konnte der Inhaber eines Pkw-Führerscheines Kl. III Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen fahren.
Zukünftig wird von den Feuerwehrleuten der Führerschein Klasse C 1 - leichte Lkw - benötigt. Somit fallen in Zukunft bei den Feuerwehren zusätzliche Kosten für die Erlangung dieser Fahrerlaubnis an, die bislang nicht abgedeckt sind.
Um diese Belastung bei den Feuerwehren zu vermeiden, bietet sich an, für den Bereich der Feuerwehren und weiterer technischer Hilfsdienste eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
1. Ist sie der Meinung, dass durch die neue Führerscheinverordnung weder die einzelnen Feuerwehrmänner/ Feuerwehrfrauen noch die Kommunen mit zusätzlichen Kosten aus dieser Verordnung belastet werden dürfen?
2. Wird sie aktiv und kurzfristig eine unbürokratische und kostengünstige Lösung anstreben und eine Ausnahmeregelung schaffen?
3. Wird sie darüber hinaus die Initiative ergreifen und eine bundeseinheitliche Lösung anstreben, da nach der Führerscheinverordnung eine solche Ausnahmeregelung möglich und abgedeckt ist?
Die Bundesrepublik Deutschland war aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, „Zweite EG-Führerscheinrichtlinie“, verpflichtet, die international übliche Einteilung der Fahrerlaubnisklassen einzuführen. Nach dieser Richtlinie verläuft die Grenze zwischen der Pkw-Klasse und der Lkw-Klasse nicht wie im bisherigen deutschen Recht bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 7,5 t, sondern bei 3,5 t. Abweichend von diesen Regelungen ermächtigt die Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Unterklasse C 1 für Fahrzeuge zwischen 3,5 t und 7,5 t. Diese Klasse liegt im Anforderungsprofil zwischen der Pkw-Klasse und der vollen Lkw-Klasse.
Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Richtlinie durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV) umgesetzt, die im § 6 Abs. 1 auch die Fahrerlaubnisklasse C 1 vorsieht.
Ein Großteil der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren sind der Gewichtsklasse von 3,5 bis 7,5 t zuzuordnen. Zum Führen dieser Fahrzeuge ist nunmehr entweder (zumindest) eine Fahrerlaubnis der Klasse C 1 (neu) oder der Klasse 3 (alt) erforderlich. Denn Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 einen Führerschein der Klasse 3 erworben haben, bleiben aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin berechtigt, Fahrzeuge der Klasse C 1 zu fahren. Außerdem wurde bei Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 gestellt und die bis zu diesem
Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 unter den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Voraussetzungen erteilt.
Zu1: Den Gemeinden obliegen gemäß § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Nieder- sächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG -) der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie haben dazu insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Nach § 25 NBrandSchG haben die Gemeinden auch die Kosten zu tragen, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen. Dies gilt auch für Aufwendungen, die sich aus der Fortentwicklung technischer Normen oder sonstiger Rechtsnormen ergeben.
Die zweite EU-Führerscheinrichtlinie ist bereits am 24. August 1991 veröffentlicht worden, sodass ausreichend Zeit zur Verfügung stand, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Eine Kostenbelastung der Feuerwehrmitglieder, die in der Regel ehrenamtlich für die Allgemeinheit ihren Dienst versehen, ist nach Auffassung der Landesregierung nicht zumutbar.
Zu 2 u. 3: Nach § 74 Fahrerlaubnisverordnung können die obersten Landesbehörden in bestimmten Fällen Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung erlassen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Auswirkungen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Eine Ausnahmeregelung für die Feuerwehren kann deshalb allenfalls durch die Bundesregierung erfolgen, die allerdings an die Bestimmungen der genannten EU-Richtlinie gebunden ist. Diese sieht eine Ausnahmemöglichkeit zugunsten der Feuerwehren nicht vor. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, in dieser Angelegenheit noch einmal an die EU-Kommission heranzutreten, um eine abschließende Klärung herbeizuführen.
Der Bundesrat hat bereits mit Beschluss vom 4. Februar 2000 die Bundesregierung gebeten, zu prüfen, wie eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden kann, dass Angehörige freiwilliger Feuerwehren mit einer Fahrerlaubnis
der Klasse B unter erleichterten Bedingungen Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C 1 führen dürfen. Anzumerken ist, das auch hierzu eine entsprechende Ausbildung/Unterweisung zu absolvieren wäre, zumal gerade im Einsatzfall die Führer von Feuerwehrfahrzeugen besonders hohen Belastungen unterliegen und sie aufgrund der mit einer Sonderrechtsfahrt regelmäßig verbundenen erhöhten Gefährdungssituation zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sind.
Landesbediensteter fordert per dienstlicher E-Mail zu „Belagerungsaktionen“ auf – Notwendige Nachfrage
Wie aus der Antwort der Landesregierung auf meine erste diesbezügliche Anfrage deutlich wird, toleriert die Landesregierung offensichtlich, dass Landesbedienstete unter der dienstlichen Adresse und unter Nutzung der Infrastruktur des Landes zu öffentlichen „Belagerungsaktionen“ gegen die CDU aufrufen. Die Antwort der Landesregierung lässt ferner den Schluss zu, dass es toleriert wird, dass Landesbedienstete private E-Mails über die offizielle Dienstadresse und unter Nutzung der Infrastruktur des Landes versenden dürfen und dass Landesbedienstete in dienstlicher Funktion und unter Nutzung der genannten Infrastruktur des Landes während ihrer Dienstzeit zu „Belagerungsaktionen“ gegen die CDU aufrufen dürfen.
1. Ist es demnach zulässig, dass Landesbedienstete private E-Mails über die offizielle Dienstadresse und unter Nutzung der Infrastruktur des Landes, hier einer obersten Landesbehörde, während der Dienstzeit versenden dürfen?
2. Ist es demnach zulässig, dass Landesbedienstete in dienstlicher Funktion während der Dienstzeit und unter Nutzung der technischen Infrastruktur des Landes öffentlich zu „Belagerungsaktionen“ gegen eine demokratische Volkspartei aufrufen dürfen?
3. Wenn jeweils nein, warum haben sich keinerlei rechtliche Konsequenzen für den betroffenen Landesbediensteten ergeben?
Zu 1: Bereits in der Fragestunde der letzten Plenarsitzung habe ich darauf hingewiesen, dass die allgemeinen dienst- und arbeitsrechtlichen Regeln
anzuwenden sind. Für die Nutzung und Bearbeitung der elektronischen Post gelten Regelungen der Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen und Aktenordnungen über den Umgang mit Schriftgut entsprechend. Die aufgrund des technischen Verfahrens erforderlichen Abweichungen wurden in einer Rahmen-Dienstanweisung festgelegt.
Die Versendung privater E-Mails wird in dieser Rahmen-Dienstanweisung nicht explizit erwähnt. Die Rahmen-Dienstanweisung für die Benutzung der elektronischen Post in der Landesverwaltung ist allerdings in dem Sinne angelegt, dass das Versenden und Empfangen von E-Mails ausschließlich im dienstlichen Interesse stattfindet.
Unter Berücksichtigung der genannten Regelungen in Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen und Aktenordnungen über den Umgang mit Schriftgut und der Rahmen-Dienstanweisung ist das Versenden privater E-Mails mithin grundsätzlich nicht zulässig. Im konkreten Fall wurde die zwischen Landtag und Ministerien bestehende Infrastruktur genutzt, sodass zusätzliche Kosten nicht entstanden sind.
Zu 2. und 3: Um einem falschen Eindruck vorzubeugen, möchte ich an dieser Stelle betonen, dass ich das Verhalten des Bediensteten nicht gutheiße. Es muss jedoch festgestellt werden, dass es sich um eine private und nicht um eine Äußerung in dienstlicher Funktion des Bediensteten handelt; die Äußerung bewegt sich im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit. Es sind daher keine Maßnahmen gegen den Bediensteten zu ergreifen.