Protocol of the Session on March 31, 2000

gung geringfügig Beschäftigter bei der Erbringung der Pflegeleistungen.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Sieht sie es durch die neue gesetzliche Regelung als gewährleistet an, dass der Missbrauch der geringfügigen Beschäftigung ausgeschlossen ist?

2. Wie vereinbart sie die Tatsache, dass sie sich gegen eine Ausweitung der geringfügigen Beschäftigung ausgesprochen hat, diese als Arbeitgeberin jedoch massiv ausweitet?

3. Wie viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind im letzten Jahr nach der gesetzlichen Neuregelung in Niedersachsen nach Kenntnis der Landesregierung in welchen Branchen weggefallen?

Der Auslöser für die Reform des Rechts der geringfügigen Beschäftigung war der rasante Anstieg dieser Beschäftigungsverhältnisse. Zu Recht wurde vermutet, dass mit diesem Anstieg sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in – bis zu diesem Zeitpunkt noch – sozialversicherungsrechtlich ungeschützte Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt wurden. Das führte zum Verlust regulärer Arbeitsplätze und zu Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft, zu Einnahmeverlusten bei den Sozialversicherungsträgern und zu mangelnder sozialer Absicherung der Betroffenen. Dieser Flucht aus der Sozialversicherung musste ein Riegel vorgeschoben werden.

Schließlich ging es bei der Reform auch um die soziale Situation und Absicherung von Frauen, denn die überwiegende Zahl der auf diesen Arbeitsplätzen Beschäftigten waren und sind Arbeitnehmerinnen.

Das von der Niedersächsischen Landesregierung gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen und Sachsen in Auftrag gegebene Gutachten über die Auswirkungen der Reform der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zeigt deutlich: Während im 1. Quartal 1999 die Zahl der geringfügig Beschäftigten bundesweit auf rd. 6,5 Millionen angestiegen war, reduzierte sie sich bis Ende August um 700.000 auf rd. 5,8 Millionen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt.

Zu 1: Eine Gewähr für den Ausschluss weiteren Missbrauchs ist leider durch keine noch so gute Regelung herstellbar. Mit der neuen Regelung der geringfügigen Beschäftigung sind aber die Rah

menbedingungen ordnungspolitisch so gestaltet worden, dass durch neue Kontrollmöglichkeiten Missbrauch der geringfügigen Beschäftigung und Schwarzarbeit verhindert oder zumindest verringert werden können. Außerdem ist durch die Sozialversicherungspflichtigkeit dieser Beschäftigung nunmehr ein Missbrauch zulasten der sozialen Sicherungssysteme ausgeschlossen.

Die o. g. Studie zeigt, dass die Missbrauchsquote seit der Neuregelung gesunken ist und dass die gesetzliche Neuregelung nicht zu einem verstärkten Abwandern in die Schwarzarbeit geführt hat.

Zu 2: Die Landesregierung weitet die geringfügige Beschäftigung nicht massiv aus. Die von den Fragestellerinnen genannten Fälle taugen zum Beleg einer solchen Unterstellung erst recht nicht. So hat das in der Frage benannte Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) nicht dazu aufgefordert, geringfügig Beschäftigte einzustellen. Dem zitierten Fall lag vielmehr folgender Sachverhalt zugrunde:

In einem Schiedsverfahren aus dem Bereich der Pflegeversicherung war das NLZSA von einem Einrichtungsträger mit einem äußerst hohen Betrag an Durchschnittspersonalkosten konfrontiert worden, der um über 11.000 DM über den maximalen Kosten für eine Vollzeitkraft lag. Das NLZSA musste sich daher mit dieser überdurchschnittlich hohen Personalkostenforderung auseinander setzen.

Der Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI regelt eindeutig, dass der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, 20 % nicht übersteigen soll. In dem Leistungsangebot des Einrichtungsträgers war allerdings an keiner Stelle ein Hinweis darauf, ob und wie er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Insofern hat das NLZSA die hohen Personalkostenforderungen problematisiert.

Zum Bereich der Verlässlichen Grundschulen ist anzumerken: Niedersachsen hat ca. 1.870 Grundschulen, von denen etwa zwei Drittel zweizügig oder kleiner sind. In diesen relativ kleinen Schulen gibt es, wenn sie in Verlässliche Grundschulen umgewandelt werden, im Vertretungs- und Betreuungsbereich auch nur einen entsprechend geringen Bedarf an Vertretungs- und Betreuungsstunden. Die Landesregierung hat sich bei der Einführung der Verlässlichen Grundschulen für eine Lösung der "Vertretung von außen" entschieden, um die

Verlässlichkeit sicherzustellen. Dabei werden für eine Vertretungs- und Betreuungsstunde die gleichen Mittel aufgewandt, die auch für die Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt werden. Dieser Betrag gibt den Schulen die Möglichkeit, für den Vertretungsunterricht und das Betreuungsangebot Einstellungen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, die jetzt sozialversicherungspflichtig sind, über Stundenrahmenverträge vorzunehmen.

Zu 3: Die der Landesregierung vorliegenden Zahlen sind dem o. g., im Auftrag von drei Landesregierungen erstellten Gutachten entnommen. Andere Daten liegen nicht vor. Danach sind rd. 8 % der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse entfallen. Sie verteilen sich sehr unterschiedlich auf die einzelnen untersuchten Zweige, den Einzelhandel, das Gastronomiegewerbe, das Handwerk, die Presse und Verlage, die Gebäudereinigung, die Pflegedienste und die Verkehrsgewerbe. Immerhin 16 % der befragten Unternehmen haben geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

Anlage 15

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 20 der Abg. Frau Litfin (GRÜNE):

Schriftliche Lernkontrollen im Sportunterricht

In einem Schreiben an den Schulelternrat des Johannes-Althusius-Gymnasiums Emden vertritt die Bezirksregierung Weser-Ems die Auffassung, dass in der Sekundarstufe I des Gymnasiums auch in den Fächern Kunst und Sport pro Schuljahr mindestens eine schriftliche Lernkontrolle geschrieben werden müsse. Die Bezirksregierung bezieht sich dabei mit folgender Argumentation auf den Erlass „Die Arbeit in den Jahrgängen 7 bis 10 des Gymnasiums“: „Unter 6.4 des Erlasses werden die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen im Schuljahr in bestimmten Fächern festgelegt. Nach 6.6 des Erlasses sind in den übrigen Fächern bis zu drei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr zulässig. Das bedeutet, dass mindestens eine und höchstens drei Lernkontrollen gefordert sind. Eine Ausnahme für einige Fächer, zum Beispiel ‚Kunst‘ oder ‚Sport‘ wird nicht eröffnet. Das bedeutet, dass ausnahmslos in allen Fächern, die nicht unter 6.4 des Erlasses aufgeführt werden, mindestens eine schriftliche Lernkontrolle eingefordert werden muss.“ Diese Interpretation der Erlassvorgabe sei

auch in einer Dienstbesprechung mit dem Nds. Kultusministerium bestätigt worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt sie die Interpretation des Erlasses „Die Arbeit in den Jahrgängen 7 bis 10 des Gymnasiums“ durch die Bezirksregierung WeserEms, wonach die Formulierung, bis zu drei zensierte schriftliche Lernkontrollen seien zulässig, so verstanden werden müssen, dass mindestens eine schriftliche Lernkontrolle eingefordert werden müsse, und trifft es zu, dass diese Interpretation auch in einer Dienstbesprechung mit dem Nds. Kultusministerium bestätigt worden sei?

2. Wenn ja, welchen pädagogischen Sinn sieht sie in zensierten schriftlichen Arbeiten im Fach Sport in der Sekundarstufe I?

3. Sind Erlasse des Kultusministeriums künftig generell so eng zu interpretieren, dass alles, was in diesen Erlassen als zulässig erklärt wird, als bindend vorgeschrieben zu verstehen ist?

Die Beobachtung, Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse haben für die Schülerinnen und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung, Ermutigung und Hilfe zur Selbsteinschätzung und Korrektur. Individuelle Lernfortschritte sind dabei zu berücksichtigen. In besonderen Fällen sind die Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand und über Lernschwierigkeiten gesondert zu informieren. Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben der Leistungsbewertung auch Bedingungen beachtet werden, die den Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen können.

Der Leistungsbewertung in einem Fach dienen schriftliche, mündliche und andere - fachspezifische – Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.

Durch den Erlass „Die Arbeit in den Jahrgängen 7 bis 10 des Gymnasiums“ vom 14. März 1995 i.d.F. vom 26. Juni 1997 wird für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für die Fremdsprachen die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen im Schuljahr festgelegt. Für die übrigen Fächer gilt: „In den übrigen Fächern sind bis zu drei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr, bei epochalem Unterricht bis zu zwei im

Schulhalbjahr zulässig...“ Da sich die Leistungsbewertung in einem Fach auf schriftliche, mündliche und andere, fachspezifische Lernkontrollen stützt, ist der Leistungsbewertung in diesen „übrigen Fächern“ im Regelfall mindestens eine zu zensierende schriftliche Lernkontrolle im Schuljahr zugrunde zu legen.

Nähere Bestimmungen zu den Lernerfolgskontrollen und Leistungsbewertungen finden sich in den fachspezifischen Rahmenrichtlinien für die Jahrgänge 7 bis 10 des Gymnasiums. So gilt beispielsweise für die schriftlichen Lernerfolgskontrollen im Fach Kunst:

„Der Gesamtbeurteilung des Lernerfolgs im Fach Kunst werden praktische und mündliche Leistungen, die Ergebnisse schriftlicher Lernerfolgskontrollen sowie andere fachspezifische Leistungen zugrunde gelegt. Schriftliche Leistungen werden in Lernerfolgskontrollen erbracht, die als Test oder als kurz zusammenhängende Arbeit angelegt sein können.“

Für die Lernerfolgskontrollen und Leistungsbewertungen im Fach Sport gelten nach den Rahmenrichtlinien und dem Erlass „Grundsätze und Bestimmungen für den Schulsport“ vom 15. Mai 1998 i.d.F. vom 15. März 1999 folgende Bestimmungen:

„Die Leistungsbewertung der Schülerin oder des Schülers erfolgt in Form einer Benotung oder als verbale Beurteilung im Rahmen eines Berichtszeugnisses. Folgende Bewertungsschwerpunkte sind dabei zu berücksichtigen:

- die sportmotorischen sowie andere fachbezogene Leistungen entsprechend den in den Rahmenrichtlinien genannten Lerninhalten und Lernzielen;

- der Lernfortschritt, der vor allem auch die Abhängigkeit von der körperlichen Beschaffenheit, von der Entwicklung und vom Gesundheitszustand der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt;

- das Lernverhalten, das die Bereitschaft, den Leistungswillen und die sozialen Verhaltensweisen berücksichtigt.

Der Lernfortschrift sowie die sportmotorischen und anderen fachbezogenen Leistungen der Schülerin oder des Schülers sollen vorrangig innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden.“

Daraus ergibt sich, dass für das Fach Sport eine zu zensierende schriftliche Lernkontrolle im herkömmlichen Sinne nicht verlangt wird.

Auf Nachfrage hat das Kultusministerium in einer Dienstbesprechung mit den Dezernentinnen und Dezernenten der Dezernate 404 der Bezirksregierungen den dargelegten Sachzusammenhang erläutert.

Aufgrund der einleitenden Ausführungen beantworte ich die gestellten Fragen der Abgeordneten Frau Litfin (GRÜNE) wie folgt:

Zu 1: Siehe einleitende Bemerkungen.

Zu 2: Eine zu zensierende schriftliche Lernkontrolle im herkömmlichen Sinne wird im Fach Sport in den Jahrgängen 7 bis 10 des Gymnasiums nicht verlangt.

Zu 3: Die einschlägige Bestimmung in dem Erlass „Die Arbeit in den Jahrgängen 7 bis 10 des Gymnasiums“ eröffnet der Fachkonferenz der Schule, die u. a. über die Gewichtung der schriftlichen Lernkontrollen im Vergleich zu mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen zu befinden hat, unter Berücksichtigung der pädagogischen Verantwortung der Fachlehrkraft, die für die Durchführung des Unterrichts verantwortlich ist, einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen in einem Schuljahr oder Schulhalbjahr. Ein Entscheidungsspielraum besteht jedoch nicht dahin gehend, dass bei einer Leistungsbewertung in einem Fach auf eine zu zensierenden schriftliche Lernkontrolle verzichtet wird. Ausgenommen hiervon ist nur das Fach Sport. In den Fächern Kunst und Musik kann eine bewertete fachpraktische Leistung ggf. an die Stelle einer schriftlichen Lernkontrolle treten.

Anlage 16

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 21 des Abg. Busemann (CDU):

Bundesverwaltungsgericht: Beamtenzwangsteilzeit rechtswidrig - Konsequenzen für Niedersachsen