Disco-Himmelsstrahler bzw. Sky-Beamer sind Anlagen, die baurechtlich den Werbeanlagen gemäß § 49 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zuzuordnen sind. Wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen dieser Anlagen auf Vögel und andere nachtaktive Tierarten sind bisher nicht durchgeführt worden. Es ist allerdings mit Sicherheit davon auszugehen, dass Lichtquellen für den Lebensrhythmus und auch für die Orientierung der Vögel eine große Rolle spielen. Große und markante Lichtquellen – z. B. Leuchttürme oder Fabrikanlagen – haben Einfluss auf die räumliche Orientierung und das Bewegungsverhalten nachts ziehender Vögel. Nicht nur die Kollision mit der Lichtquelle und der Anflug in das unmittelbare Umfeld sind möglich, sondern auch die Veränderung des Zugkurses. Nach Auskunft der Staatlichen Vogelschutzwarte im Niedersächsischen Landesamt für Ökologie hat es mehrere Fälle gegeben, in denen die Beeinträchtigung von Vögeln durch Sky-Beamer mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Zu 1 und 2: Sky-Beamer bedürfen als Werbeanlagen – von bestimmten Sonderfällen einer nur vorübergehenden Installierung abgesehen (§ 50 Abs. 1 NBauO) – einer Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Diese überprüft nach pflichtgemäßem Ermessen auch, ob die Errichtung und der Betrieb der Baugenehmigung entsprechen. Ein Genehmigungserfordernis nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) besteht dagegen nicht. Allerdings sind auch nach diesem Gesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden. Dies fordert § 22 BImSchG.
Von der Begriffsdefinition der schädlichen Umwelteinwirkung nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind Umwelteinwirkungen auf Tiere und Pflanzen durch Licht nicht ohne weiteres erfasst. Tiere und Pflanzen können jedoch mittelbar vor Immissionen geschützt sein, nämlich so weit es sich zugleich um eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Allgemeininteressen oder um eine Belastung der Allgemeinheit durch den Emittenten handelt. Hierzu zählt das Interesse an der Bewahrung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt. So weit im konkreten Einzelfall hinreichend sichere Erkenntnisse über Beeinträchtigungen von Tieren durch SkyBeamer vorliegen, sind daher zeitliche Beschränkungen des Betriebes möglich. Sie können bereits in der Baugenehmigung, aber auch unabhängig davon durch die Immissionsschutzbehörde aufgrund einer Anordnung nach § 24 BImSchG verfügt werden. Die Immissionsschutzbehörden sind insoweit auch für die Überwachung hinsichtlich der Anforderungen des BImSchG zuständig.
Zu 3: Werbung auch mittels optischer Hinweise ist zunächst eine grundsätzlich zulässige Ausübung von Grundrechten. Eine gesetzliche Beschränkung der Werbung ist nur insoweit zulässig, als mit ihrer Ausübung andere grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter verletzt werden. Nach Auffassung der Landesregierung enthält das BundesImmissionsschutzgesetz das erforderliche gesetzliche Instrumentarium, um schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sky-Beamer vorzubeugen. Bei erkennbaren Defiziten im Verwaltungsvollzug werden die obersten Landesbehörden die erforderlichen fachaufsichtlichen Maßnahmen treffen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 17 der Abg. Behr und McAllister (CDU):
Der Landkreis Stade, aber auch der Landkreis Cuxhaven setzen sich seit Jahren für eine Verlängerung der S-Bahn über Neugraben hinaus nach Buxtehude und Stade ein. Nachdem nun der Weiterbau der A 26 „auf Eis“ gelegt wurde, ist Bewegung in die Planungen einer entsprechenden S-Bahn-Strecke gekommen. Die hohen Pendlerzahlen aus der Region in die Metropole Hamburg machen im übrigen eine Verbesserung der Verkehrsanbindung dringend erforderlich.
Vor dem Hintergrund widersprüchlicher Aussagen zur zügigen Umsetzung einer S-BahnAnbindung von Stade und Buxtehude nach Hamburg fragen wir die Landesregierung:
1. Wann ist damit zu rechnen, dass die diesbezüglichen Verhandlungen zwischen Hamburg und Niedersachsen abgeschlossen werden und darauf aufbauend ein S-Bahn-Streckenbetrieb aufgenommen werden kann?
2. Wie wird sich der geplante S-Bahn-Bettrieb auf die Zugverbindungen zwischen Cuxhaven - Hamburg und Stade - Hamburg auswirken?
3. Warum werden trotz der hohen Pendlerzahlen nach wie vor auf der Strecke Stade Hamburg keine Doppelstockwaggons eingesetzt?
Hamburg und Niedersachsen haben Einvernehmen darüber erzielt, die S-Bahn-Verlängerung über Hamburg–Neugraben hinaus nach Buxtehude und Stade gemeinsam voranzutreiben, um die Nahverkehrssituation im südlichen Elbebereich zu verbessern. Dazu sind beide Seiten übereingekommen, das von der S-Bahn Hamburg GmbH vorgestellte Konzept mit 2-(Strom-)System-Fahrzeugen auf seine technische Machbarkeit hin zu prüfen. Ebenfalls sollen die Möglichkeiten einer Finanzierung gemeinsam entwickelt werden. Die verkehrlichen Auswirkungen einer S-Bahn-Verlängerung von Hamburg-Neugraben nach (zunächst) Buxtehude werden durch die Hamburger Verkehrsverbund (HVV) GmbH untersucht. In dieser Untersuchung werden schwerpunktmäßig die Auswirkungen auf das Platzangebot, die Fahrgastnachfrage und den künftigen Zuschussbedarf behandelt.
Zu Frage 1: Mit der Fertigstellung des Konzeptes für eine Verlängerung der S-Bahn über HamburgNeugraben hinaus ist im Sommer 2000 zu rechnen. Erst dann kann beurteilt werden, in welchem Zeitraum das Projekt verwirklicht und der S-BahnBetrieb aufgenommen werden kann.
Zu Frage 2: Der geplante S-Bahn-Betrieb wird keine negativen Auswirkungen auf die Zugverbindungen Cuxhaven - Hamburg haben. Die Landesregierung strebt eine Verlängerung der S-Bahn über Buxtehude bis Stade an. Diese S-Bahn-Züge würden die heutigen StadtExpress-Züge Stade Hamburg-Neugraben ersetzen.
einzusetzen, um die vorhandenen Kapazitätsengpässe abzubauen, haben sich nach näherer Prüfung aus betrieblichen Gründen als problematisch erwiesen. Die Doppelstockwagen sind nämlich deutlich schwerer als einstöckige Reisezugwagen. Angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der dort eingesetzten Diesellokomotiven wären unerwünschte Reisezeitverlängerungen die Konsequenz. Aus diesem Grund setzt sich die Landesregierung für eine Verlängerung der S-Bahn ein.
Mehr als zwei Jahre nach der Entschließung des Niedersächsischen Landtages zum Thema „Interventionsprogramm“ für hochgradig delinquente und/oder deviante Kinder in Niedersachsen sind die angekündigten 30 Plätze in vier bis sechs Einrichtungen immer noch nicht geschaffen worden. Erst am 30. November 1999 hat die Landesregierung das Interventionsprogramm verabschiedet, welches mit Erlass vom 8. Dezember 1999 durch die Landesbehörden an die Träger der Einrichtungen der Erziehungshilfe versandt wurde mit der Bitte, so genannte Feinkonzepte auszuarbeiten. Nach Angaben der Landesregierung haben sich die Einrichtungen bis zum 1. Februar 2000 Frist für eine Rückmeldung erbeten, um sich mit dem jeweiligen Träger abstimmen zu können. Bis zum 1. März 2000 haben nach Angaben der Landesregierung die Träger Zeit gehabt, eine Leistungsbeschreibung vorzulegen. Das Auswahlverfahren soll zum 1. April 2000 abgeschlossen sein - 26 Monate nach der Entschließung des Niedersächsischen Landtages.
1. Wie viele und welche Träger mit welchen Einrichtungen haben bis zum 1. Februar 2000 verbindlich ihre Absicht zur Beteiligung am Interventionsprogramm geäußert?
2. Wie viele und welche Träger haben für welche Einrichtungen bis zum 1. März 2000 eine verbindliche Leistungsbeschreibung vorgelegt?
3. Wie viele Plätze an welchen Einrichtungen welcher Träger (mit Ortsangaben) sind im Rahmen der Leistungsbeschreibungen angeboten worden?
22. Dezember 1999 die Eckpunkte versandt und die Träger aufgefordert, bis zum 1. Februar 2000 ihre Absicht zur Beteiligung am Interventionsprogramm zu äußern. Interessierte Träger wurden gebeten, bis zum 1. März Leistungsbeschreibungen für ein entsprechendes Angebot einzureichen.
Im Laufe des Monats Februar haben neben trägerinternen Abstimmungsprozessen intensive Beratungsgespräche zwischen den einzelnen Trägern und dem Nds. Landesjugendamt stattgefunden, um vor der Erstellung von Leistungsbeschreibungen die Umsetzung der konzeptionellen Vorstellungen sowie deren Übereinstimmung mit den Eckpunkten des niedersächsischen Interventionsprogramms zu prüfen. In dieser Phase der Beratung zog ein Teil der Träger seine ursprünglich geäußerte Bereitschaft zur Mitarbeit am Interventionsprogramm wieder zurück. Zwar besteht weiterhin ein Interesse an der Betreuung des in den Eckpunkten beschriebenen Personenkreises; die Durchführung einer Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist und deshalb bauliche Sicherungsmaßnahmen vorsieht, wird aber aus fachlichen Erwägungen abgelehnt.
Für andere interessierte örtliche Träger stellt die Klärung der finanziellen Rahmenbedingungen offensichtlich eine hohe Hürde da, die die Mitwirkungsbereitschaft entscheidend beeinflusst. Da weder Belegungsgarantien noch Investitionskostenzuschüsse nach den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen für Kostensatzvereinbarungen in der Jugendhilfe (§§ 78 a ff. SGB VIII, Nds. Rah- menvertrag zwischen den kommunalen Spitzen- verbänden und den Spitzenverbänden der gemein- nützigen und freien Trägern der Jugendhilfe nach §§ 78 a ff. SGB VIII) systemkonform sind, besteht für die Träger eine finanzielle Unsicherheit. Die Bereitschaft, dieses Risiko einzugehen, ist auch abhängig von der öffentlichen Diskussion und einem objektiv vorhandenen Bedarf. Da auch vonseiten der kommunalen Träger der Jugendhilfe Bedarfseinschätzungen nur sehr vorsichtig vorgenommen werden, andererseits die öffentliche Diskussion auch in den letzten Jahren immer über wenige spektakuläre Einzelfälle geführt wurde, wird diese Ungewissheit zu einem maßgebenden Kriterium in der Entscheidungsfindung.
Bei einem Träger, der erwägt, sich mit bis zu acht Plätzen am Interventionsprogramm zu beteiligen, ist eine zusätzliche Schwierigkeit aufgetreten. Da sich diese Einrichtung in einem sehr kleinen Ortsteil einer Gemeinde befindet, dessen Einwoh
nerzahl sich bereits jetzt zu ca. einem Drittel aus behinderten Menschen zusammensetzt, hat sich in dieser Gemeinde eine Bürgerinitiative gegründet, die sich gegen die Aufnahme von Kindern nach dem Interventionsprogramm wehrt.
Zu 1: Bis zum 1. Februar haben insgesamt neun Träger ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung am Interventionsprogramm geäußert, ohne dies mit einer verbindlichen Zusage oder der Übersendung einer Leistungsbeschreibung zu verbinden.
Zu 2: Bis zum 1. März haben fünf Träger eine Leistungsbeschreibung bzw. einen ersten Entwurf einer Leistungsbeschreibung vorgelegt. Von diesen fünf Trägern machen drei eine Umsetzung ihres Angebotes von der Klärung ergänzender finanzieller Rahmenbedingungen abhängig. Ein Träger weist darauf hin, dass er ein wesentliches Kriterium des Interventionsprogramms, die Umsetzung einer durch das Familiengericht nach § 1631 b BGB genehmigten geschlossenen Unterbringung, nicht erfüllen kann, wenn diese bauliche Sicherungsmaßnahmen erfordert.
Zu 3: In den fünf vorliegenden Leistungsbeschreibungen werden Angebote für 15 bis 20 Plätze beschrieben.
Die konkrete Benennung der örtlichen Träger erscheint mir angesichts der noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsfindung derzeit nicht angebracht.
des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 19 der Abg. Frau Jahns und Frau Pawelski (CDU):
In der Diskussion um den Tagesordnungspunkt 26 der Landtagssitzung vom 6. Mai 1999 um eine sozial gerechte und wirtschaftlich sinnvolle Regelung der 630-MarkBeschäftigung wurde von den Vertretern der SPD-Fraktion u. a. behauptet, die SPDFraktion kämpfe schon seit Jahren darum, dass diese Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr ausgeweitet, sondern reduziert würden. Wenn das neue Gesetz dieses Ergebnis haben würde,
dann hätte es sein Ziel erreicht. In den letzten Jahren seien immer mehr Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse in zwei, drei oder vier sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt worden.
Diese Feststellung der SPD-Fraktion ist allerdings auch heute noch möglich: Bei einem 630-Mark-Beschäftigungsverhältnis hat der Arbeitgeber statt 20 % an Steuern jetzt 10 % für die Krankenversicherung plus 12 % für die Rentenversicherung zu tragen, d. h. finanziell lohnt es sich immer noch, Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse in 630-MarkBeschäftigungsverhältnisse umzufunktionieren. Es soll sogar Praxis sein, dass unter der Hand weitere Gelder an geringfügig Beschäftigte bezahlt werden. Eine Problematik ergibt sich auch aus der Situation, dass die 630Mark-Arbeitsverhältnisse jetzt statisch sind, d. h. für das Jahr 2000 gibt es keine Steigerung bei der Entlohnung mehr. Eine „Lohnerhöhung“ ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer weniger arbeitet oder wenn mehr Lohn bei gleicher Arbeitsleistung auf anderen Wegen ausgezahlt wird.
Auch die Frauenministerin Frau Merk hat in der gleichen Diskussion davon gesprochen, dass das Problem bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht im Bereich des Zeitungsaustragens, der Übungsleitung in den Sportvereinen oder gar in den Chören liege. Das Problem wären vielmehr diejenigen Arbeitgeber, die nicht aus Gründen der Flexibilisierung, sondern gezielt zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht aus rein betriebswirtschaftlicher, egoistischer Motivation heraus statt regulärer Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplätze solche Miniarbeitsverhältnisse geschaffen hätten. Ohne diese missbräuchliche Ausdehnung, ohne diese Praxis, aus einer sinnvollen Ausnahmeregelung eine Massenerscheinung zu machen, hätte es keiner neuen Gesetzgebung bedurft.
Die Bundesregierung hebt nunmehr hervor, dass nach einer Studie, die auch in Niedersachsen durchgeführt wurde, der ansteigende Trend von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gestoppt worden sei. Die Praxis dieser Landesregierung zeigt aber, dass sie als Arbeitgeber im Bereich der Verlässlichen Grundschule geringfügig Beschäftigte in großer Zahl einsetzt. Inzwischen werden stationäre Pflegeeinrichtungen vom Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben aufgefordert, geringfügig Beschäftigte einzustellen. In einem Schreiben an die Niedersächsische Schiedsstelle für die Pflegeversicherung vom 24. Januar 2000 wird wegen der Festsetzung von Pflegesätzen für das Jahr 2000 folgendes aufgeführt: