Protocol of the Session on January 22, 2003

fassen, denn die Änderungsempfehlungen des Ausschusses werden im Einzelnen in einem schriftlichen Bericht erläutert, der Ihnen bereits vorliegt.

Der Gesetzentwurf macht erstmals auch für Gesellschaften die Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung als Architekt von einer Listeneintragung abhängig. Der neue § 4 a enthält die Voraussetzungen für die Eintragung in die Gesellschaftsliste. Zu erwähnen ist hier die Ausschussempfehlung zu § 4 a Abs. 4 mit einer genaueren Regelung der Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften.

Der zweite Regelungsschwerpunkt betrifft die Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ durch auswärtige Architekten und Gesellschaften in § 2. Der Gesetzentwurf setzt auch in diesem Punkt zwei EU-Richtlinien um, nämlich die Architektenrichtlinie und die Diplomrichtlinie. Die Ausschussempfehlungen hierzu dienen der genaueren Abstimmung des Entwurfs mit dem europäischen Recht, aber auch der Abstimmung der einzelnen Vorschriften des § 2 aufeinander.

Als dritter Regelungsschwerpunkt ist die Änderung der Bestimmungen zur berufspraktischen Tätigkeit in § 4 Abs. 4 zu nennen. Vor ihrer Eintragung in die Architektenliste müssen Architektinnen und Architekten mindestens zwei Jahre berufspraktisch tätig gewesen sein. Der Gesetzentwurf stellt deutlicher als bisher heraus, dass die praktische Tätigkeit die wesentlichen Teile der Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung erfassen muss. Außerdem ist künftig vor der Eintragung der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen. An diesen beiden Elementen des Regierungsentwurfs, die der Qualitätssicherung im Berufsstand dienen, hat der federführende Ausschuss nach eingehender Beratung festgehalten, auch wenn Niedersachsen damit im Vergleich zur Mehrheit der deutschen Bundesländer etwas strengere Anforderungen an die Eintragung von Architekten stellt. Vertreter des Fachministeriums hatten nämlich darauf hingewiesen, dass einige Bundesländer zwar Regelungsermächtigungen bezüglich der Fortbildung geschaffen, von diesen Ermächtigungen aber bisher überwiegend keinen Gebrauch gemacht hätten.

Der Qualitätssicherung dient auch die Ausschussempfehlung, § 4 Abs. 2 Satz 2 zu streichen. Diese Entwurfsvorschrift hätte den Absolventen des Vorbereitungsdienstes zum höheren technischen Verwaltungsdienst den Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit erspart. Für diese Privilegierung

sah der Ausschuss keine ausreichende tatsächliche Grundlage.

Die weiteren Empfehlungen des Ausschusses zu diesem dritten Regelungsschwerpunkt betreffen Klarstellungen zur Ableistung der berufspraktischen Tätigkeit auch in anderen EU-Ländern und zur erforderlichen praktischen Tätigkeit von Architekten, die sich auf die Anfertigung städtebaulicher Entwürfe spezialisiert haben. Eingehend erörtert worden ist auch die Neuregelung zu den Fortbildungsveranstaltungen. Der Ausschuss empfiehlt insoweit eine wesentlich genauere Regelung, durch die eine zusätzliche Verordnungsregelung vermieden werden kann. Klargestellt werden sollen demnach die Zahl und die Dauer der Fortbildungsveranstaltungen sowie die vier abzudeckenden Fachgebiete.

Außerdem empfiehlt der Ausschuss eine Erweiterung der Übergangsvorschrift in Artikel 3 § 1 Abs. 2 des Entwurfs, um angesichts der Verschärfung der Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der praktischen Tätigkeit dem Vertrauensschutz der Bewerber Rechnung zu tragen. Die Betreffenden sollen in diesem Punkt noch innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes nach dem bisherigen Recht behandelt werden.

Der vierte Regelungsschwerpunkt betrifft Vereinfachungen und Verbesserungen zum Verfahren des Eintragungsausschusses und eine erstmalige bereichsspezifische Datenschutzregelung für die Architektenkammer im neuen § 7 c. Insoweit empfiehlt der Ausschuss weitere Verfahrensvereinfachungen, insbesondere zur erneuten Eintragung von Architekten, sowie eine erhebliche Straffung des § 7 c Abs. 1. Außerdem erkennt der Ausschuss ein praktisches Bedürfnisse dafür, die datenschutzrechtlichen Ermächtigungen für den Eintragungsausschuss in einigen Punkten zu erweitern.

Der Gesetzentwurf begründet - fünftens - erstmals eine Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums über die Architektenkammer im übertragenen Wirkungskreis und beschreibt diesen Bereich in § 9 Abs. 4. Der Ausschuss schlägt ferner zu den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Reihe von redaktionellen Vereinfachungen vor und empfiehlt eine erhebliche Einschränkung der bestehenden Genehmigungsvorbehalte in § 20 Abs. 4. Nach Überzeugung des Ausschusses kann nämlich die Haushaltswirtschaft der Architektenkammer in größerem Umfang als bisher in deren eigene Verantwortung gelegt werden, weil diese für ihren

laufenden Geschäftsbetrieb keine Landesmittel erhält. Es reicht insoweit aus, wenn die Aufsichtsbehörde unverzüglich über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss informiert wird. Dies bestimmt der neu vorgeschlagene § 13 Abs. 4 Satz 2.

Damit möchte ich meinen kurzen Überblick schließen und Sie namens des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr bitten, der vorliegenden Beschlussempfehlung zu folgen.

In der Beratung hat sich als Erster der Kollege Dr. Schultze zu Wort gemeldet, dem ich jetzt das Wort erteile.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist für mich eine große Freude, dass wir heute trotz der angespannten politischen Debattenlage einen Gesetzentwurf verabschieden können, der sowohl den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr als auch die mitberatenden Ausschüsse einvernehmlich passiert hat. Erfreulich ist außerdem, dass wir ein solches umfassendes Gesetzeswerk nach so kurzer Beratungszeit verabschieden können.

Zu Beginn meiner Ausführungen möchte ich mich insbesondere bei der Ingenieurkammer und ihren Repräsentanten bedanken. Ursprünglich wollten wir ja auch die Ingenieure mit in das Gesetzeswerk einbeziehen. Wir wollten also ein Gesetz für die Architekten, aber auch für die Ingenieure beraten. Es hat sich aber herausgestellt, dass die Materie sehr umfangreich ist, sodass wir uns im Augenblick nur auf das Architektengesetz konzentriert haben. Der Landtag steht jetzt aber bei den Ingenieuren und den Entwurfsverfassern im Wort, die begonnenen Beratungen nach den Wahlen und der Konstituierung so schnell wie möglich wieder aufzunehmen und schnell zu Ende zu bringen.

Die Zusammenarbeit mit den Kammern und ihren Repräsentanten war sehr gut. Von daher können wir sagen, dass wir eine breite Zustimmung erzielen konnten, was bei vielen anderen Gesetzgebungsaktivitäten in der Vergangenheit ja nicht immer so war.

Ich möchte jetzt mit wenigen Worten die Eckpunkte anführen und sagen, warum eine Novellierung notwendig war. Wir waren gezwungen, das Architektenrecht an das europäische Recht anzugleichen, um auf dem europäischen Markt eine

Benachteiligung deutscher Architekten zu verhindern, sei es bei ihrer Arbeit im Ausland, sei es mit Blick auf Architekten aus anderen EU-Ländern, die in Deutschland tätig werden wollen. Darüber hinaus war es wichtig, auch andere Organisationsformen als nur die Personengesellschaft zu berücksichtigen. Es wird jetzt möglich sein, den Begriff der Architektengesellschaft im Namen einer Firma zu erwähnen. Schließlich sind die Anforderungen an die berufspraktische Tätigkeit vor Eintragung in die Architektenliste den aktuellen Erfordernissen angepasst worden. Wir haben ferner eine Anpassung an den Datenschutz vornehmen müssen und haben die entsprechenden Regelungen im Gesetz verankert. Auch zu erwähnen sei, dass eine Reihe von Verwaltungsvereinfachungen erreicht worden ist, indem einige Genehmigungsvorbehalte weggefallen sind, weil sie in der alten Form nicht mehr benötigt werden.

Der im Oktober 2002 eingebrachte Gesetzentwurf der Landesregierung sah auch eine entsprechende Änderung des Ingenieurgesetzes vor. Ich habe bereits erwähnt, dass wir das in der parlamentarischen Beratung voneinander getrennt haben.

Weitere Änderungen in Kurzform: Die Gesellschaften von Architekten erhalten die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Architekt im Namen der Firma zu führen. Damit können sie sich neuen Rechtsformen zuwenden. Ebenfalls haben wir die Regelung für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für auswärtige Gesellschaften an das Europarecht angeglichen. Außerdem haben wir die Anforderungen an die Qualifikation der Architekten den neuen Bestimmungen angepasst. Es ist wichtig für die Eintragung in die so genannte Architektenliste, zusätzlich zum Abschluss eines Studiums die Ableistung einer zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben der Architekten und die Teilnahme an mindestens acht eintägigen Fortbildungsveranstaltungen zu vier Tätigkeitsschwerpunkten nachzuweisen. Wir haben in Übereinstimmung mit den Architekten deren Qualifizierung als gesetzlichen Auftrag formuliert. Es gibt also auch hier eine weitergehende Fortbildung.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die vorgesehenen Änderungen des Niedersächsischen Architektengesetzes dienen insbesondere der Zulassung weiterer Organisationsformen, der Leistungserbringung der Architekten durch die Anpassung an die europäischen Vorgaben, der Qualitätssicherung für den Auftraggeber und einem Be

standsschutz für die vorhandenen qualifiziert arbeitenden Architekten.

Zum Schluss danke ich insbesondere dem Wirtschaftsministerium, der Staatskanzlei und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, die uns in einer sehr kurzen Zeit durch intensive Beratung und Unterstützung überhaupt erst die Möglichkeit gegeben haben, den Gesetzentwurf heute zur Schlussabstimmung einzubringen. Ich möchte Sie alle um Ihre Zustimmung bitten. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Kollege Hagenah!

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Architekten und Ingenieure sind - wie die gesamte Baubranche - von der seit mehreren Jahren andauernden strukturellen Talfahrt in der Bauwirtschaft betroffen. Deshalb ist es die Verpflichtung des Landesparlaments, den Berufsverbänden und auch den einzelnen Architektinnen und Architekten einen auf die aktuellen, formalen und technischen Rahmenbedingungen und Anforderungen hin abgestimmten und modernisierten rechtlichen Rahmen für ihre Berufsausübung zur Verfügung zu stellen. Das ist ein kleiner Baustein für faireren Wettbewerb und gesicherte Beschäftigung. Andere müssen folgen, beispielsweise die generelle Trennung von Planung und Ausführung. Es wäre wichtig, dazu endlich ein Bekenntnis dieses Parlamentes zu erhalten, das dann hoffentlich nicht nur für das Bauen auf Landesebene, sondern auch für kommunales Bauen gültig ist. Ein weiterer Punkt ist die Neubelebung des Wettbewerbswesens. In den letzten Jahren greifen wir viel zu selten auf Wettbewerbe zurück. Der Architektenstand wird gestärkt, und seine Qualität im Lande wird gefördert, wenn über das öffentliche Bauen im Zusammenhang mit Wettbewerben entschieden wird. Am wichtigsten aber ist die Förderung von privaten Investitionen in das Bauen. Grüne Vorschläge dafür haben Ihnen in den vergangenen Monaten und Jahren mehrfach auf dem Tisch gelegen, z. B. die Initialberatung für energetische Sanierung, die zusätzliche Millionen Fördergeldern aus dem Bund nach Niedersachsen bringen würde. Über diese Vorschläge werden wir in dieser Wahlperiode leider nicht mehr beschließen können. Ich hoffe aber, dass gleich mit Wiedervorlage in der

neuen Wahlperiode endlich die richtigen Entscheidungen im Landtag getroffen werden.

Machen wir jedoch der Baubranche mit diesem Gesetzentwurf und anderen Maßnahmen nichts vor. Zukünftig werden vor allem die Modernisierung und die energetische Sanierung Arbeitsträger im Baubereich sein. Viele Neubauten sind bei schrumpfender Bevölkerung und 55 Jahre nach Beginn des Wiederaufbaus nach dem letzten Krieg nicht mehr zu erwarten.

Wir sind in einem strukturellen Wandel, den wir durch dieses Gesetz letztendlich nicht bekämpfen können. Wir können nur die Rahmenbedingungen innerhalb des strukturellen Wandels besser und fairer gestalten. In enger Kooperation mit den verschiedenen Verbänden und in außerordentlicher Einigkeit zwischen den Fraktionen ist das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelungen. Wermutstropfen für uns bleibt, dass es noch nicht möglich werden wird, die fachlich dazugehörenden Stadtplaner mit einer eigenen Liste rechtlich in die Kammern einzubinden. Wir Politiker wären dazu bereit gewesen. Leider hat aber die noch nicht abgeschlossene Diskussion um die konkrete Zuordnung der Stadtplaner zwischen den Kammern dies bisher verhindert. Damit ist ein vermeidbarer Wettbewerbsnachteil für in Niedersachsen niedergelassene Stadtplaner verbunden. Während Stadtplaner aus anderen Bundesländern ohne Einschränkung an Wettbewerben und beschränkten Bieterverfahren in Niedersachsen teilnehmen können, ist dies für niedersächsische Stadtplaner bei entsprechenden Planungsaufgaben in anderen Bundesländern nicht möglich. Das ist eine Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die in der kommenden Legislaturperiode bei der Verabschiedung des Ingenieurgesetzes vom neuen Landtag möglichst schnell korrigiert werden muss. In den Beratungen haben das alle Fraktionen zugesichert. Wir gehen davon aus, dass die Kammern bis dahin einen einvernehmlichen Vorschlag erarbeitet haben werden, damit dieser Mangel möglichst schnell korrigiert werden kann. Wir stimmen diesem Gesetzentwurf heute zu. - Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Kollege Decker!

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Hagenah, auch wenn dieser Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet werden wird, muss ich Ihnen natürlich darin widersprechen, dass die Auftragssituation mit dieser neuen Grundlage besser bearbeitet werden kann. Es gibt keine neuen Aufträge in der Bauwirtschaft. Das ist das Problem. Mit diesem Gesetz wird es auch keinen einzigen zusätzlichen neuen Auftrag geben.

(Beifall bei der CDU- Frau Janssen- Kucz [GRÜNE]: Die Schwarzen re- den doch alle schwarz!)

Wir sind also davon überzeugt, dass der hier eingebrachte Gesetzentwurf zum Architektengesetz richtig ist. Die CDU-Fraktion stimmt ihm zu. Ich möchte auch nicht nach dem Motto verfahren: Es ist schon alles gesagt worden, aber nicht von mir. Deswegen soll dies meine letzte und meine kürzeste Rede sein. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall im ganzen Hause)

Ich schließe die Beratung.

Wir kommen zu den Einzelberatungen. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Dann war das einstimmig.

Artikel 2. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Das war auch einstimmig.

Artikel 3. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Das war einstimmig.

Artikel 4. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Das war auch einstimmig.

Artikel 5. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Das war auch einstimmig.

Gesetzesüberschrift. - Wer möchte der Änderungsempfehlung des Ausschusses zustimmen? - Auch das ist einstimmig.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie in der Schlussabstimmung diesem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung geben möchten, dann bitte ich Sie, sich von den Plätzen zu erheben. - Auch das war einstimmig.

Wir treten jetzt in unsere Mittagspause ein. Wir sehen uns um 14.30 Uhr wieder. Ich wünsche Ihnen einen guten Appetit.

Unterbrechung: 12.39 Uhr.

Wiederbeginn: 14.31 Uhr.

Meine Damen und Herren! Wir setzen die Beratungen fort mit

Tagesordnungspunkt 8: Einzige (abschließende) Beratung: Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2000 - Anträge der Landesregierung - Drs. 14/2976 - Bemerkungen und Denkschrift des Landesrechnungshofs - Drs. 14/3420 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 14/3982 - Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drs. 14/4008

Die Anträge der Landesregierung sowie die Bemerkungen und die Denkschrift des Landesrechnungshofs wurden am 14. Dezember 2001 an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatter ist Herr Kollege Wiesensee, dem ich das Wort erteile.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der soeben vom Herrn Präsidenten genannten Drucksache hat Ihnen der Ausschuss für Haushalt und Finanzen seine Beschlussempfehlung zur Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2000 vorgelegt. Der Ausschuss empfiehlt, die Landesregierung, den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Staatsgerichtshofes für die Haushaltsrechnung des Haushaltsjahres 2000 zu entlasten und die dazu vorliegenden Bemerkungen und