Protocol of the Session on January 22, 2003

über den Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, der Europäischen Vogelschutzgebiete und der Konzertierungsgebiete,

über die Verträglichkeitsprüfung von Projekten und Plänen,

über die Ausnahmen bei Unzulässigkeit von Projekten und Plänen sowie über die Zuständigkeiten und Sanktionen.

Der Gesetzentwurf enthält ferner Vereinfachungen der Bekanntmachungsvorschriften des § 30 Abs. 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und des § 48 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes sowie Anpassungen der Gesetze über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ und den Nationalpark „Harz“. Die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung ergänzt den Gesetzentwurf in einem neuen Artikel 4/1 um Anpassungen des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“.

Das Regelungsanliegen des Gesetzentwurfs wurde in den Ausschüssen allseits unterstützt. Die in der Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Änderungen betreffen deshalb neben ausschließlich redaktionellen Änderungen durchweg nicht die Regelungsinhalte des Gesetzes, sondern sollen den Entwurf in einigen Punkten klarer fassen und besser in die Systematik des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes einpassen.

Von den in der Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzentwurfes möchte ich nur die wichtigsten herausgreifen:

Die in das Naturschutzgesetz neu einzufügenden Vorschriften über das Netz „Natura 2000“ werden nicht in den Sechsten Abschnitt des Gesetzes, sondern als neue §§ 34 a bis 34 c noch in den Fünften Abschnitt eingefügt. Dies entspricht ihrem Charakter als Biotopschutzvorschriften.

Der neue § 34 a enthält nun nicht mehr - wie ursprünglich der Gesetzentwurf - eine teils wörtliche, teils redaktionell bearbeitete Wiederholung der im Zusammenhang mit dem Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ relevanten Begriffsbestimmungen des Rahmenrechts, sondern enthält in seinem Absatz 1 lediglich Verweisungen auf die einschlägigen rahmenrechtlichen Vorschriften, deren unmittelbare Geltung als Landesrecht er anordnet. Dies dient der Rechtssicherheit, denn es kann bei einer solchen Formulierung keinen Zweifel daran geben, dass die Auslegung der rahmenrechtlichen Begriffe mit denen des Niedersächsischen Landesrechts identisch ist.

Anders liegen die Dinge nur bei der Definition der europäischen Vogelschutzgebiete, die nun in Absatz 1/1 enthalten ist. Hier besteht ein Bedarf nach landesrechtlicher Klarstellung, dass als Europäisches Vogelschutzgebiet nur ein Gebiet anzusprechen ist, das bereits in der beschriebenen Weise zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist.

Sind die Änderungen des § 34 b (in der Entwurfs- fassung § 36) ausschließlich redaktioneller Natur, so enthält § 34 c Abs. 4 (in der Entwurfsfassung § 37 Abs. 4) nun eine notwendige Klarstellung: Für die Beschränkungen des Absatzes 4 reicht nicht bereits aus, dass von dem Projekt prioritäre Biotope oder Arten betroffen sind. Die Beschränkungen gelten vielmehr nur dann, wenn diese prioritären Biotope oder Arten gerade in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet gelegen bzw. vorhanden sind.

In Erweiterung des Gesetzentwurfes soll der bisherige § 34 a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ersatzlos gestrichen werden. Er enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf unmittelbar geltende Vorschriften der außer Kraft getretenen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes. Stattdessen soll der Sechste Abschnitt durch einen neuen § 34 d eingeleitet werden, der die artenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in das unmittelbar geltende Landesrecht überträgt.

Soweit der Gesetzentwurf als § 64 Nr. 9 einen neuen Bußgeldtatbestand einführt, war klarzustellen, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn die erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes, des prioritären Biotops oder der prioritären Art tatsächlich eingetreten sind. Da nach

§ 34 b Abs. 5 Sätze 1 und 2 bereits Handlungen verboten sind, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, muss auch die für vorgesehene Sanktion des § 64 Nr. 9 hierauf abstellen, wenn nicht Verbot und Sanktion auseinander fallen sollen.

Von der im Gesetzentwurf in Artikel 5 vorgesehenen Ermächtigung des Umweltministeriums zur Neubekanntmachung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sieht die Beschlussempfehlung ab. Im Hinblick auf die noch ausstehende Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 hätte eine solche Neubekanntmachung nur eine geringe zeitliche Geltungsdauer; sie enthielte überdies noch Vorschriften, die durch Bundesrecht ersichtlich bereits überholt sind.

Der Ausschuss für Umweltfragen bittet Sie, der Beschlussempfehlung der Drucksache 4055 zu folgen.

Wir kommen jetzt zur Einzelberatung.

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Gibt es Gegenstimmen? - Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Einstimmig.

Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenhaltungen? - Auch nicht. Ebenfalls einstimmig.

Artikel 3. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Das war einstimmig.

Artikel 4. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Ich bitte um Zustimmung. - Wieder einstimmig.

Artikel 4/1. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Wieder einstimmig.

Artikel 5. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Wieder einstimmig.

Artikel 6. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wenn Sie dem Gesetz in der Schlussabstimmung Ihre Zustimmung geben möchten, bitte ich Sie, sich zu erheben. - Sie haben dieses Gesetz einstimmig beschlossen.

Ich rufe jetzt auf

Tagesordnungspunkt 6: Zweite Beratung: a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des kommunalen Unternehmensrechts - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/3720 b) Voraussetzungen zur Bildung von Anstalten des öffentlichen Rechts schaffen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs. 14/2546 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/4080

Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD wurde in der 115. Sitzung am 24. September 2002 und der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der 80. Sitzung am 14. Juni 2001 an den Ausschuss für innere Verwaltung zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.

Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass der Bericht zu Protokoll gegeben und über diesen Punkt ohne allgemeine Aussprache abgestimmt wird. - Dazu höre ich keinen Widerspruch.

(Zu Protokoll:)

In der Drucksache 4080 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für innere Verwaltung einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung entspricht dem Votum der mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen und für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht.

Ihnen liegt zu dem Gesetzentwurf bereits der schriftliche Bericht vor. Ich möchte mich auf diesen Bericht, der die Drucksachen-Nr. 14/4097 trägt, beziehen.

Der Ausschuss für innere Verwaltung bittet Sie, der Beschlussempfehlung der Drucksache 4080 zu folgen.

Damit kommen wir jetzt zur Einzelberatung.

Artikel 1. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. - Also einstimmig.

Artikel 1/1. - Dazu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Das ist einstimmig.

Artikel 2. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie diesem Gesetz Ihre Zustimmung geben wollen, bitte ich Sie, sich zu erheben. - Sie haben dieses Gesetz einstimmig beschlossen.

Wir müssen jetzt aber noch weitere Abstimmungen vornehmen. Wer der Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung in Drucksache 4080 zustimmen und damit den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 2546 für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Dann war auch das einstimmig.

Wer der Nr. 3 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung zustimmen und damit die in die Beratung einbezogenen Eingaben für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Auch das haben Sie einstimmig beschlossen.

Ich rufe jetzt auf

Tagesordnungspunkt 7: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3750 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr Drs. 14/4085

Der Gesetzentwurf wurde am 11. Oktober 2002 an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.

Die Fraktionen haben sich im Ältestenrat darauf verständigt, dass der Bericht zu Protokoll gegeben werden soll.

(Zu Protokoll:)

Mit der Drucksache 4085 schlägt Ihnen der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit Änderungen anzunehmen. Über diese Empfehlung bestand im federführenden Ausschuss wie auch in den mitberatenden Ausschüssen Einigkeit.

Einigkeit bestand auch darüber, dass dieser erst am 11. Oktober des vergangenen Jahres direkt überwiesene Gesetzentwurf innerhalb des kurzen Zeitraums bis zum Ende der Wahlperiode nur hinsichtlich des Architektengesetzes abschließend beraten werden konnte, dass also auf die Änderung des Ingenieurgesetzes in dieser Wahlperiode verzichtet werden muss. Diese Entscheidung war die unausweichliche Folge aus der Erkenntnis, dass die weitgehende Neufassung zweier bedeutender Landesgesetze innerhalb des kurzen Beratungszeitraums nicht mehr zu leisten war. Die Sprecher der Fraktionen im federführenden Ausschuss haben dort darauf hingewiesen, dass sie für diese Einschätzung in einem interfraktionellen Gespräch mit den betroffenen Kammern und Verbänden Verständnis gefunden hätten. Sie haben zugleich übereinstimmend erklärt, dass das Verfahren zur Änderung des Ingenieurgesetzes alsbald nach Beginn der neuen Wahlperiode wieder aufgegriffen werden solle. In diesem Zusammenhang solle dann auch über die gesetzliche Regelung des Berufsbilds der Städteplaner entschieden werden.

Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs führt zu einer weitgehenden Neufassung des Niedersächsischen Architektengesetzes und gab daher Anlass, dessen Vorschriften noch einmal insgesamt redaktionell durchzusehen und rechtstechnisch zu überarbeiten. Dies führt zu einer Reihe zusätzlicher Ausschussempfehlungen, die der Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten, der Zusammenfügung zusammengehöriger Vorschriften und der Straffung des Regelungstextes dienen.

Da der Gesetzentwurf direkt überwiesen wurde und deshalb bisher noch nicht hier im Plenum behandelt werden konnte, möchte ich seine wesentlichen Regelungsinhalte in fünf Punkten zusammenfassen. Damit verbinde ich zugleich einen Überblick über die wichtigsten Änderungsempfehlungen des Ausschusses. Dabei kann ich mich kurz

fassen, denn die Änderungsempfehlungen des Ausschusses werden im Einzelnen in einem schriftlichen Bericht erläutert, der Ihnen bereits vorliegt.