Zu 1: Einrichtungsträger, die bereits mit dem Sozialhilfeträger Vereinbarungen abgeschlossen haben, dürften nicht daran interessiert sein, diese rückgängig zu machen. Die abgeschlossenen Vereinbarungen geben dem Einrichtungsträger Sicherheit, dass der Sozialhilfeträger die vereinbarten Beträge übernehmen wird.
Zu 2: Nein. Die Begrenzung der Investitionskostenförderung zielt auf eine mittelfristige Marktsteuerung. Das im Bereich der Leistungen für Pflege durch das Pflegeversicherungsgesetz eingeführte Wettbewerbsprinzip soll auch bei der baulich-räumlichen Gestaltung Eingang finden. Es wird erwartet, dass die Förderhöchstgrenze preisdämpfende Wirkung auf die den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellten Investitionsaufwendungen hat. Eine Übernahme der über der Förderhöchstgrenze liegenden Investitionsaufwendungen wäre insofern das falsche Signal.
Zu 3: Bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die sich noch nicht in einer Einrichtung befinden, hat der Einrichtungsträger nach § 5 Abs. 2 HeimG die Verpflichtung, darauf hinzuweisen, wenn der Sozialhilfeträger entstehende Fehlbeträge nicht übernimmt.
Nach § 93 Abs. 3 BSHG kann auch im Einzelfall eine Vereinbarung über die vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Beträge geschlossen werden.
Nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, Stadt-Anzeiger Nord, vom 24. Oktober 2002 hat die Landeshauptstadt Hannover einen Bebauungsplan geändert und damit die Bebaubarkeit eines landeseigenen Grundstückes, welches zum Verkauf ansteht, deutlich reduziert. Dies führt zu einer Wertminderung des Grundstückes um über 50 % von 500 000 Euro auf 230 000 Euro (so der Pressebericht). Hintergrund sei, dass auf dem teilweise bebauten Grundstück ein Wohnprojekt der „linken Nordstädter Szene“ betrieben werde, welches bei einem Verkauf des Grundstückes an einen Investor dort wahrscheinlich nicht hätte weiter betrieben werden können.
Durch die Herabstufung in seiner Bebaubarkeit sei das Grundstück nunmehr für kommerzielle Erwerber uninteressant geworden, sodass nach Angaben des Vertreters des Finanzministeriums (Landesliegenschaftsfonds) nunmehr voraussichtlich ein Verkauf nur zu dem verminderten Preis von 230 000 Euro an eine Wohnungsgenossenschaft erfolgen wird, die die bestehenden Häuser übernehmen und das Wohnprojekt fortexistieren lassen wird.
1. Ist der Bericht in der HAZ, Stadt-Anzeiger Nord, vom 24. Oktober 2002 zutreffend, insbesondere auch in Bezug auf die dortige Aussage, dass im Vorfeld der Entscheidung sich der zuständige SPD-Bezirksbürgermeister zu diesem Thema mit Finanzminister Aller getroffen habe?
2. Hält die Landesregierung es für angemessen, zugunsten eines Wohnprojektes der „linken Nordstädter Szene“ in Hannover einen Wertverlust von 270 000 Euro bei einer landeseigenen Liegenschaft durch Herabstufung der Festsetzungen im Bebauungsplan ersatzlos hinzunehmen?
3. Auf der Grundlage welcher haushaltsrechtlichen Ermächtigung und durch wen ist seitens des Landes die Entscheidung getroffen worden, gegenüber der Landeshauptstadt Hannover auf die Ersatzansprüche zu verzichten, die aufgrund der baurechtlichen Herabstufung des Grundstückes bezüglich seiner Bebaubarkeit entstanden sind?
Die landeseigene Liegenschaft „Am Puttenser Felde 3/4, 5, 6 und 6a“ ist aufgrund der geänderten Standortentwicklungsplanung der angrenzenden Universität Hannover für Zwecke des Landes entbehrlich und soll, wie es die Landeshaushaltsordnung vorschreibt, veräußert werden. Über den Verkauf der drei Wohnhäuser einschließlich angrenzender Freifläche wurde – wie üblich in solchen Fällen - zuerst mit den Mietern verhandelt. Der Verkauf an die Mieter ist jedoch gescheitert. Daraufhin wurde die Liegenschaft in der Presse zum Verkauf ausgeschrieben.
Der vorab ermittelte Gutachtenwert liegt bei 513 000 Euro. Nicht zuletzt aufgrund des äußerst schlechten Zustandes der Gebäude und des erheblichen Sanierungsbedarfs, aber auch wegen der allgemein geringen Nachfrage nach Mietwohngebäuden ist dieser Preis bei weitem nicht erzielbar. Zwar haben mehrere Interessenten ihr grundsätzliches Kaufinteresse bekundet, letztlich hat jedoch nur die Nordstädter Wohnungsbaugenossenschaft - WOGE – ein Gebot über 200 641 Euro abgegeben. Zurzeit wird verhandelt. Eine Entscheidung
über den Verkauf ist noch nicht gefallen. Ein Vertragsabschluss noch in diesem Jahr scheint möglich.
Der bestehende Bebauungsplan für dieses Gebiet sieht eine Wohnbebauung vor. Dies gilt auch für die 599 m² große bislang nur mit einer Garage bebaute Freifläche. Nach Auskunft der Stadt Hannover ist dieser Bebauungsplan aus dem Jahre 1952 wegen eines Formfehlers jedoch rechtswidrig und soll deshalb und wegen der geänderten örtlichen Verhältnisse neu aufgestellt werden. Das Votum des örtlichen Bezirksrates für den neu aufzustellenden Bebauungsplan sieht für das unbebaute Grundstück keine Bebauungsmöglichkeit mehr vor. Es sollte im Rahmen einer sozialverträglichen Planung als Kinderspielplatz ausgewiesen werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Rat der Stadt Hannover diesem Votum im Rahmen seiner alleinigen Planungshoheit folgt. Für das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes muss mit einem Zeitraum von ca. zwei Jahren gerechnet werden.
Der Verkauf der landeseigenen Liegenschaft darf allerdings auf keinen Fall weiter verzögert werden. Künftige Wertsteigerungen des Grundstücks werden dem Land zufließen. Im Kaufvertrag ist daher eine entsprechende Wertsicherungsklausel vorgesehen.
Zu 1: Ende August diesen Jahres habe ich mit dem örtlichen Bezirksbürgermeister auf dessen Bitte hin die Verkaufsangelegenheit erörtert. Hierbei ging es im Wesentlichen um das Thema Ausschreibung in der Presse. Ich habe unmissverständlich klargemacht, dass, nachdem der Verkauf an die Mieter nicht zustande gekommen sei, nur noch ein Verkauf nach Ausschreibung zum Höchstgebot infrage komme. Einzelheiten - insbesondere zum Kaufpreis – wurde nicht besprochen.
Zu 2: Nein, selbstverständlich nicht. Das Land hat allerdings auch keinen Einfluss auf die Bauleitplanung der Stadt Hannover. Das Land wird in diesem Fall wie jeder private Grundstückseigentümer behandelt, da hoheitliche Belange des Landes nicht betroffen sind, sondern lediglich das fiskalische Interesse nach möglichst hochwertiger Ausweisung. Die Kommune muss in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen und hierfür die öffentlichen und die privaten Interessen im Rahmen ihres Er
messens gegeneinander abwägen. Von einem Verzicht des Landes zugunsten der dortigen Bewohner kann somit keine Rede sein.
Zu 3: Die von Ihnen hinterfragte Entscheidung, seitens des Landes gegenüber der Landeshauptstadt Hannover auf Ersatzansprüche zu verzichten, existiert nicht. Tatsache ist, dass das Baugesetzbuch und das Verwaltungsverfahrensgesetz das Verfahren und die eventuellen Ansprüche abschließend regeln. Auf dieser Grundlage wird zurzeit geprüft, ob dem Land Ansprüche gegen die Landeshauptstadt Hannover zustehen. Wenn dies der Fall sein sollte, werden diese Ansprüche auch geltend gemacht. Auch wenn die Grundstücke zwischenzeitlich verkauft werden, werden wir uns diese eventuellen Ansprüche durch entsprechende vertragliche Regelungen im Kaufvertrag sichern.
Die Deutsche Bahn AG plant einen viergleisigen Ausbau der Bahntrasse zwischen Löhne (Westf.) und Hannover. Bis auf das Teilstück Minden - Wunstorf ist die gesamte Strecke bereits viergleisig ausgebaut. Für den Ausbau des verbleibenden Teilstückes gibt es zwei Alternativen: zum einen den Ausbau der bestehenden Strecke, und zum anderen die Errichtung neuer Trassenabschnitte durch die freie Landschaft.
Die DB AG favorisiert die trassenferne Lösung. Damit will sie eine Zeitersparnis von 333 Sekunden auf der Strecke von Löhne (Westf.) nach Hannover (85 km) erreichen. Eine neue Bahntrasse hätte in den betroffenen Gebieten erhebliche Beeinträchtigungen für die Natur und die Landschaft zur Folge. Landschaftsschutzgebiete, die mithilfe von Landeszuschüssen eingerichtet worden sind, würden z. T. erheblich beeinträchtigt bzw. zerstört werden.
Eine trassennahe Lösung dagegen würde die o. g. Nachteile vermeiden. Ein trassennaher Ausbau hätte eine Zeitersparnis von 69 Sekunden auf der o. g. Strecke zur Folge; der Zeitvorteil eines trassenfernen Ausbaus würde gegenüber der trassennahen Lösung demnach bei nur 264 Sekunden liegen.
1. Wie beurteilt sie die Ausbaupläne der DB AG auf der Teilstrecke zwischen Wunstorf Minden - Löhne (Westf.)?
2. Ist sie bereit, die Willenserklärung mehrerer Bürgerinitiativen, die sich inzwischen hinsichtlich der Ausbaupläne der DB zwischen Wunstorf und Minden gebildet haben, in ihre eigene Entscheidungsfindung mit einzubeziehen und sie auch zu berücksichtigen?
3. Was gedenkt sie ggf. zu tun, um einen trassenfernen Ausbau mit allen seinen Nachteilen zu verhindern?
Die Deutsche Bahn AG plant den viergleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke Minden – Hannover. Sowohl westlich Mindens als auch östlich von Hannover stehen in der Relation Ruhrgebiet – Berlin bereits heute jeweils insgesamt vier Gleise zur Verfügung; lediglich der Abschnitt Minden – Hannover ist nur zweigleisig ausgebaut.
Dieser Lückenschluss ist sowohl Bestandteil der DB-internen Netzausbaustrategie „Netz 21“ als auch ein Projekt, das zur Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans neu angemeldet wurde.
Die Deutsche Bahn AG hat zwei Trassenvarianten entwickelt. Eine Variante sieht die Erweiterung der bestehenden Strecke Minden – Hannover um zwei zusätzliche Gleise vor, die zweite Variante trassenferne Neubauabschnitte zwischen Porta Westfalica und Bückeburg sowie zwischen Haste und Seelze und den viergleisigen Ausbau der bestehenden Strecke im Abschnitt Bückeburg – Haste.
Im Frühjahr d. J. fand bei der Bezirksregierung Hannover die Antragskonferenz statt, in der der Untersuchungsrahmen für dieses Vorhaben definiert wurde. Derzeit wird die für das Raumordnungsverfahrens erforderliche Umweltverträglichkeitsstudie erstellt.
Zu 1: Die Achse Ruhrgebiet – Hannover – Berlin ist die wohl bedeutendste deutsche und europäische West-Ost-Schienenverbindung. Die Landesregierung begrüßt daher grundsätzlich den geplanten Ausbau der Strecke, um vorhandene Kapazitätsengpässe zu beseitigen und die Qualität der Schienenverkehre zu steigern.
Zu 2: Alle Bürgerinitiativen, die bei der das Raumordnungsverfahren durchführenden Behörde, der Bezirksregierung Hannover, um Aufnahme in das künftige Verfahren ersuchen, werden am Verfahren beteiligt. Die von den Bürgerinitiativen vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte des Verfahrens beziehen, ebenso wie die Anregungen und Bedenken aller übrigen Verfahrensbeteiligten in die raumordnerische Abwägung Eingang finden.
Zu 3: Gemäß § 12 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz ist im Raumordnungsverfahren festzustellen, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt oder durchgeführt werden kann. Diese Feststellung schließt die Prüfung der vom Träger des Vorhabens, der Deutschen Bahn AG, in das Verfahren eingebrachten Trassenvarianten ein. Welche der Alternativen unter raumordnerischen Gesichtspunkten – möglicherweise in modifizierter Form – eine Chance auf Realisierung haben kann, lässt sich somit erst nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens, das voraussichtlich im Sommer nächsten Jahres eingeleitet wird, feststellen.
Nach einem Pressebericht vom 24. Oktober 2002 beträgt die statistische Unterrichtsversorgung an der Sonderschule für Hörgeschädigte in Hannover 84,7 %. Durch die langfristige Erkrankung einer Lehrerin liege die tatsächliche Unterrichtsversorgung sogar unter 80 %.