Wenn die wirtschaftliche Grundlage für die Zuckerwirtschaft nicht mehr gegeben ist, sind in Deutschland etwa 50 000 Arbeitsplätze im ländlichen Raum (7 000 in der Zuckerindustrie, 15 000 Arbeitsplätze bei etwa 50 000 zuckerrübenanbau- enden Betrieben und ca. 25 000 Arbeitsplätze im vor- und nachgelagerten Bereich) bedroht.
EU-weit werden knapp 2 Millionen ha Zuckerrüben von rd. 300 000 landwirtschaftlichen Betrieben angebaut. Die Verarbeitung erfolgt in 150 Fabriken mit rd. 300 000 Arbeitsplätzen in der Zuckerwirtschaft.
Die Zuckerrübe ist eine Kulturpflanze mit hohem ökologischen Wert. Als „Hackfrucht“ lockert sie die getreidebetonten Fruchtfolgen auf. Sie nimmt Stickstoffüberschüsse von Vorfrüchten auf. Es verbleiben kaum Restmengen an Nitrat im Boden, da bis zum Ende der Vegetationsperiode Nährstoffe aufgenommen werden. Insofern erfolgt kaum ein Eintrag ins Grundwasser.
Durch die lange Vegetationszeit und Laubabdeckung wird der Boden beschattet und bleibt in einem guten Zustand. Darüber hinaus können alle Nebenerzeugnisse, wie das Blatt, Schnitzel, Melasse und Kalk, als Futtermittel und für die Düngung verwendet werden. Die Zuckerrübe ist damit ein gutes Beispiel für die Kreislaufwirtschaft.
Zu 2: EU-Kommissar Fischler trägt die Zuckermarktordnung erneut in die öffentliche Diskussion, obwohl sie mit der Verlängerung bis zum 30. Juni 2006 der Laufzeit der Agenda 2000 angepasst worden ist. Die Diskussion ist im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Marktzugangspräferenzen zu sehen.
Offizielle Vorschläge der Europäischen Kommission zur Durchführung der Beschlüsse der Außenminister und zur Politikfolgenabschätzung liegen noch nicht vor. Die Zuckerindustrie und die landwirtschaftlichen Betriebe sitzen in einem Boot. Die Fabriken sind Aktiengesellschaften in der Hand der Zuckerrüben anbauenden Landwirte. Insofern ist eine Differenzierung zwischen Zuckerindustrie und Landwirtschaft nicht zielführend.
Zu 3: Die Landesregierung hat sich in wiederholten Stellungnahmen für die Beibehaltung der Zuckermarktordnung ausgesprochen. Die Agrarministerkonferenz der Länder hat am 20. März 2002 in Bad Nauheim deutlich die Position vertreten, dass es für Zucker keine Änderung der Marktregelung bedarf. Die Bundesregierung wurde daher aufgefordert, sich dafür mit Nachdruck bei der EU einzusetzen. Einen Antrag Niedersachsens hat sich der Bundesrat zu eigen gemacht (Beschluss vom 28. Juni 2002 - Bundesratsdrucksache 473/02). Mit seiner Entschließung hat er die Bundesregierung gebeten, sich auf Ratsebene dafür einzusetzen, dass das Mandat der EU-Kommission für die Verhand
lung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den AKP-Staaten an die Bedingung geknüpft wird, dass die im Rahmen der geplanten WPA angestrebten Ziele bei Zucker weder zu einer Verschlechterung der Situation bestimmter AKPStaaten noch zu negativen Folgen für den ländlichen Raum und die Beschäftigten in den EUMitgliedstaaten führen.
Die Landesregierung fordert landesweit die kommunalen Schulträger auf, Anträge zur Einrichtung weiterer Ganztagsschulen zu stellen. Gleichzeitig kündigt die Bundesregierung Investitionskostenzuschüsse an, will sich aber ebenso wenig wie das Land an den laufenden Kosten für die Kommunen beteiligen. Die Stadt Wolfsburg hat sich in Bezug auf die Einrichtung von weiteren Ganztagsangeboten im Stadtgebiet beim Kultusministerium über den Sachstand erkundigt. Ihr wurde dort vom zuständigen Referatsleiter am 8. November mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden und genehmigten Anträge die Finanzierung für die kommenden Jahre bereits ausgereizt sei. Neue Anträge könnten lediglich perspektivisch für die Zeit ab 2006 gestellt werden, positive Bescheide würden nicht erteilt.
1. Warum erfolgt vor dem Hintergrund der vorliegenden und genehmigten Anträge ein Genehmigungsstopp für weitere Ganztagsschulangebote in Niedersachsen, obwohl die Landesregierung und auch die Bundesregierung kommunale Schulträger animieren, weitere Ganztagsschulangebote einzurichten?
2. Warum können neue Anträge perspektivisch lediglich für die Zeit ab 2006 gestellt und positive Bescheide überhaupt nicht mehr erteilt werden, wenn die Landesregierung und die Bundesregierung für weitere Ganztagsschulangebote werben und eintreten?
3. Warum stellt die Niedersächsische Landesregierung nicht die notwendigen Landesmittel bereit, um alle genehmigungsfähigen Anträge auf Einrichtung weiterer Ganztagsschulangebote landesseitig zu unterstützen?
Zurzeit gibt es 155 Ganztagsschulen in Niedersachsen; davon 21 Schulen, die seit dem 1. August 2002 im Rahmen der Schulreform für Niedersachsen eingerichtet wurden. In den nächsten fünf Jahren (2002 bis 2006) soll ein flächendeckendes Netz von insgesamt 500 Ganztagsschulen entstehen, damit der vermehrte Elternwunsch nach zusätzlichen Bildungs- und Erziehungsangeboten erfüllt werden kann. Die Einrichtung erfolgt in jährlichen Stufen, wofür die erforderlichen Haushaltsmittel für die zusätzlichen laufenden Personalkosten aufsteigend bis zu einem jährlichen Gesamtbedarf von 42,5 Millionen Euro im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden.
Falsch ist auch, dass das Land sich nicht an den laufenden Kosten für Ganztagsschulen beteiligt. Richtig ist, dass das Land den größten Anteil der laufenden Kosten an Ganztagsschulen trägt.
Zudem wird das Land den Schulträgern die von der Bundesregierung im Rahmen des angekündigten Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ für den Ausbau des Ganztagsschulangebots angekündigten Mittel zur Verfügung stellen.
Die Stadt Wolfsburg hat bereits im Rahmen des Antragsverfahrens zum 1. August 2002 an zwei Standorten in Erweiterung bestehender Ganztagsangebote die Genehmigung für insgesamt fünf zusätzliche Ganztagsschulen erhalten, sodass nunmehr im Stadtgebiet neun Ganztagsschulen bestehen. Dabei handelt es sich um zwei Ganztagszentren, in denen eine selbständige Hauptschule bzw. eine Hauptschule mit Orientierungsstufe, eine Orientierungsstufe, zwei Realschulen und zwei Gymnasien im Ganztagsbereich zusammen arbeiten, sowie um zwei Integrierte Gesamtschulen.
Mit neun Ganztagsschulen hat die Stadt Wolfsburg jetzt eine gegenüber anderen vergleichbaren Kommunen deutlich bessere Ausstattung. Falls darüber hinaus ein Bedarf ermittelt wird, kann sie in den nächsten Antragsrunden nachrangig bedient werden, wenn andere Kommunen ihre Optionen zur Einrichtung nicht wahrnehmen. Die Optionen sind für das Gebiet der Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund des nach Schülerzahlen zu erwartenden Bedarfs unter Berücksichtigung bereits bestehender Ganztagsschulen vergeben worden.
Zu 1 und 2: Von einem „Genehmigungsstopp“ kann keine Rede sein, nur weil Wolfsburg seine Optionen ausgeschöpft hat.
Zu 3: Zusätzliche finanzielle Mittel zur Schaffung eines flächendeckenden Angebots an Ganztagsschulen werden für Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Budgets, die den Schulen zugewiesen werden, je nach Ausbaustufe des Programms zur Verfügung gestellt. Diese sind sowohl im Doppelhaushalt 2002/03 als auch in der Mipla 2002-2006 veranschlagt.
Bei dem Vorschaltgesetz der rot-grünen Bundesregierung sollen die Krankenhäuser von der Nullrunde ausgenommen werden, die 2003 freiwillig nach Fallpauschalen (DRG) abrechnen.
2. Sind alle Krankenhäuser in Niedersachsen personell und von der EDV-Ausstattung her in der Lage, nach DRG abzurechnen?
3. Die Krankenhäuser, die nicht nach DRG’s abrechnen, können die allgemeinen Kostensteigerungen (Personal- und Sachkosten) trotz Nullrunde nicht auffangen. Droht eine Verschlechterung der stationären Versorgung?
Zu 2: Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Vorbereitungszeit genutzt haben, sich auf die Abrechnung nach DRG´s einzurichten. Wenn sie dies nicht getan haben, könnten sie zeitliche Probleme bekommen.
Zu 3: Nein. Die bisherigen Ausnahmevorschriften für notwendige, strukturell wirkende Ausnahmen und Weiterentwicklungen sollen unverändert gel
des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 24 der Abg. Frau Albrecht, Frau Jahns, Frau Schliepack, Frau Schröder, des Abg. Lindhorst und des Abg. Dr. Winn (CDU):
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2002 wurden die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 des Niedersächsischen Pflegegesetzes auf 550 Euro monatlich begrenzt und für „Nicht-Landeskinder“ gestrichen. Die Kosten, die dem Land Niedersachsen hierdurch erspart werden, haben die Sozialhilfeträger zu tragen. Die entstehenden Kosten werden den Kommunen nicht erstattet, sodass hier Alternativen gesucht werden, um die Kostenübernahme zu verhindern. Bereits geförderte Bewohner, die über bestehende Kostenanerkenntnisse verfügen, werden in eine rechtliche und finanzielle Unsicherheit geführt. In den Ausschussberatungen zu den eingegangenen Petitionen wurde seitens der Landesregierung und der SPD-Fraktion vorgetragen, dass sich die kommunalen Spitzenverbände geeinigt hätten, Vereinbarungen nach § 93 BSHG mit den Einrichtungsträgern zwecks Abrechnung der entstehenden Fehlbeträge abzuschließen. Nun hat zwischenzeitlich die niedersächsische Schiedsstelle entschieden, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, die die nach Landesrecht geförderten Einrichtungen verpflichtet, für Bewohner der Pflegestufen I bis III eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abzuschließen. Dies führt zu einem unzumutbaren Zustand sowohl für die Einrichtungsträger als auch für die Bewohner und deren Angehörige.
1. Welche Möglichkeiten haben Einrichtungen, bereits mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossene Vereinbarungen rückgängig zu machen?
2. Wird das Land Niedersachsen für Bewohner mit rechtsgültigen Kostenanerkenntnissen den entweder täglich oder monatlich entstehenden Fehlbetrag übernehmen, wenn der Sozialhilfeträger die Kosten nicht auf freiwilliger Basis übernimmt?
3. Welche Alternativen haben Bewohner oder deren Angehörige, wenn weder Land noch Sozialhilfeträger den entstehenden Fehlbetrag