Protocol of the Session on October 25, 2002

2. Auf welche Grundlage stützt sich die Antwort der Landesregierung vom 29. April 2002, dass

a) „die Umsetzung des Bediensteten von der IuK-Stelle in die Verwaltung der JVA Burgdorf aus anderen dienstlichen Gründen erfolgte“,

b) welches sind die dienstlichen Gründe?

3. Seit wann ist der Landesregierung der „unsachgemäße Umgang des Bediensteten mit der IuK-Stelle, durch den eine Gefährdung der Datensicherheit hätte eintreten können“ (s. Antwort der Landesregierung vom 29. April 2002), bekannt, und welche Erkenntnisse rechtfertigen diese Feststellung?

Die Anfrage bezieht sich auf die Kleinen Anfrage vom 6. März 2001 – Az. II/721-794, die Antwort der Landesregierung darauf vom 26. April 2001 (Drs. 14/2467) , die Kleine Anfrage vom 14. Februar 2002 – Az. II/721-980 - sowie die Antwort der Landesregierung darauf vom 29. April 2002 (Drs. 14/3348).

Das in der ADV-Stelle (jetzt IuK-Stelle) für den niedersächsischen Justizvollzug eingesetzte Personal ist insbesondere für die landesweite Einführung und Betreuung der Anwendungs- und Kommunikationstechnik unter Berücksichtigung der vollzugsspezifischen Bedürfnisse verantwortlich. Die Bediensteten müssen deshalb nicht nur über fundierte IuK-Kenntnisse verfügen, sondern auch die Ablauforganisation in den JVA’en und vollzugliche Probleme, die mit Hilfe der IuK-Technik bearbeitet werden sollen, kennen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach Überprüfung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Hannover beanstandete der Nds. Landesrechnungshof mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 – 2.3. – 1105 – 1/2 - 00 – die Bestandsnachweisung über das bewegliche Vermögen der ADV-Stelle. Insbesondere wurde bemängelt:

- Die Verteilung der Geräte sei aufgrund mangelnder Dokumentation nicht nachvollziehbar,

- die Entnahme von Geräten sei ohne Beteiligung des „Datenbankführers“ erfolgt,

- die Dokumentation und Kontrolle des Geräteflusses sei mangelhaft,

- ein PC sei in dem privaten Besitz eines Mitarbeiters ohne entsprechenden Vermerk in der Bestandsdatenbank gewesen.

Aufgrund dieser Feststellungen wurde vom LRH folgendes gefordert:

- Ergreifung von Maßnahmen, um den bestehenden Mangel in der Bestandsnachweisung abzustellen,

- Regelungen zu treffen, die eine künftige ordnungsgemäße nachprüfbare Bestandsführung sicherstellen.

Die Forderungen des LRH wurden umgehend umgesetzt. Die IuK-Stelle wurde aufgefordert, bis zum 5. April 2001 die „Fehlliste“ und die „Privat

entnahme“ eines Gerätes aufzuklären. Nachdem der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt werden konnte, ist die Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2001 gebeten worden, Vorermittlungen gegen Bedienstete der IuK-Stelle einzuleiten. Für eine Vorteilsnahme eines Bediensteten besteht nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2002 kein hinreichender Tatverdacht.

Zu 2 a) und b): Der hier angesprochene Bedienstete ist 1994 als Justizvollzugsangestellter in den Justizvollzugdienst eingestellt und in einer verkürzten Ausbildung („Weiterbildungslehrgang für Justizvollzugsangestellte“) in die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes eingeführt worden, und zwar für einen Einsatz bei der damals geplanten Abschiebungshaftanstalt in Wolfenbüttel, die dann jedoch nicht eingerichtet worden ist. Daraufhin wurde der Bedienstete dem Kriminologischen Dienst bei der JVA Hannover zugeteilt und dort im Wesentlichen mit dem Führen von Vollzugsstatistiken nach der VGO betraut. Im Zuge der Verlagerung dieser Aufgabe an die IuK-Stelle bei der JVA Burgdorf wurde der Bedienstete nach dort abgeordnet und 1998 versetzt. Seine Aufgabe beschränkte sich im Wesentlichen weiterhin darauf, statistische Daten zu erfassen (Vollzugsstatistik nach der VGO).

Im Januar 1999 wurde diese Aufgabe in das Justizministerium verlagert. Ab diesem Zeitpunkt wurden dem Bediensteten einfache Aufgaben der IuK-Stelle übertragen, die er zufriedenstellend erledigte (Installation von Arbeitsplatz-PC’s und Standardsoftware). Solche Aufgaben fallen bei der IuK-Stelle nicht mehr an, seit die Anstalten selbst über entsprechende Fachleute verfügen, sodass der Arbeitsplatz an sich entbehrlich geworden ist. Darüber hinaus haben sich ab 1999 die Aufgabenschwerpunkte und damit die Anforderungen an die IuK-Stelle verändert. Durch die Übernahme zentraler Aufgaben hat sich das Anforderungsprofil für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der IuKStelle qualitativ erhöht. Insbesondere durch den Einsatz von dezentralen Servern mit UNIXBetriebssystemen und die Notwendigkeit von Installationen und Konfigurationen im Bereich der Netzwerktechnologie ist eine fachspezifische Ausbildung im Bereich Informatik zwingend erforderlich. Über solche Fachkenntnisse verfügt der Bedienstete nicht.

Bereits im September 2000, also vor den Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten in der IuK-Stelle, wurden deshalb mit dem Bediensteten im Beisein

des örtlichen Personalrats Gespräche geführt mit dem Ziel, für ihn eine andere, angemessene und der Qualifikation entsprechende Verwendung in der JVA Burgdorf zu finden. Die Umsetzung des Bediensteten im Mai 2001 auf eine andere, seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit in der JVA Burgdorf hat keine nachteiligen finanziellen Auswirkungen für den Bediensteten und ist nicht aufgrund von Beanstandungen seiner Tätigkeit erfolgt. Dies ist bereits in den Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen zum Ausdruck gekommen.

Zu 3: Am 16. Mai wurde um ca. 16.15 Uhr festgestellt, dass in dem Arbeitsplatzrechner des Bediensteten eine ISDN-Karte eingebaut war und damit eine Verbindung in das öffentliche Netz hergestellt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass der Rechner auch am 17. Mai 2002 noch in Betrieb war, obwohl sich der Bedienstete nicht mehr im Dienst befunden hat.

Eine Genehmigung für die Einrichtung dieser Verbindung ist keinem Bediensteten der IuK-Stelle erteilt worden. Die Rechner der IuK-Stelle sind in das lokale Netz eingebunden, sodass die Gefahr eines illegalen Eingriffs von außen in den sensiblen Datenbestand der IuK-Stelle bestand.

In einer Rahmendienstanweisung des MF vom 19. Dezember 2000 ist geregelt, dass das Internet nur auf Rechnern in mit dem IZN-net verbundenen lokalen Netzen nur über den Internetzugang des IZN und damit über die zentrale Firewall des Landes genutzt werden darf. Andere Internetzugänge sind nur auf Einzelplatz-PC‘s zulässig. Der Bedienstete hat gegen diese Dienstanweisung verstoßen und damit Unbefugten die Möglichkeit eröffnet, auch auf Daten der Schutzstufe „D“ zuzugreifen.

Anlage 23

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 27 der Abg. Frau Körtner (CDU):

Budgetierungen in den Justizvollzugsanstalten

Das Justizministerium hat die niedersächsischen Justizvollzugsanstalten im Sachmittelhaushalt budgetiert. In Diesem Jahr wurden seitens des Justizministeriums mit allen Justizvollzugsanstalten übe deren Haushalt Budgetverhandlungen geführt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch ist das Budget der einzelnen Justizvollzugsanstalten - namentlich aufgelistet -?

2. Wie hoch sind die Ansätze der einzelnen Titel jeder Anstalt, aus denen sich das Budget ergibt - aufgelistet nach Titeln -?

3. Welche Ausgaben errechnen sich daraus an Kosten pro Gefangener/Gefangenem pro Tag nach einzelnen Titelgruppen differenziert -?

In den drei Justizvollzugsanstalten ist 1995 der Modellversuch „Wirtschaftliche Eigenverantwortung – WEV“ eingerichtet worden. Wirtschaftliche Eigenverantwortung soll das Kostenbewusstsein erhöhen, Vollzugs- und Verwaltungshandeln stärker an den wirtschaftlichen Auswirkungen ausrichten, den Planungszeitraum erweitern und Einsparungen ermöglichen. Durch verantwortungsvolle Rücklagenbildung soll auch die Risikovorsorge gewährleist werden (z. B. für Steigerungen bei den Energiekosten und im Gesundheitswesen).

Der Modellversuch ist Teil der Staatsmodernisierung Niedersachsen. In den drei Modellanstalten werden zurzeit Kosten- und Leistungsrechnung und Justizcontrolling erprobt. Mittelfristig werden diese neuen Steuerungsinstrumente landesweit eingeführt.

In einem ersten Schritt ist den drei Modellanstalten in den Haushaltsjahren 1995 und 1996 die selbständige Bewirtschaftung der auf sie entfallenden Haushaltsansätze der Obergruppen 51 bis 54 des Deckungskreises gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 HG und der Titelgruppe 65 bis 67 des Kapitels 11 05 übertragen worden.

Mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages vom 17. Dezember 1997 ist in einem zweiten Schritt das Modell durch Erweiterung der Deckungsfähigkeit ausgeweitet und zum 1. Januar 1998 auf alle Justizvollzugseinrichtungen übertragen worden. In einer weiteren Phase der WEV ab 2001 wurde der Modellversuch auf die Einnahmen der Justizvollzugseinrichtungen sowie die Kosten der pädagogischen Betreuung und medizinischen Versorgung ausgedehnt.

Ausgabereste dürfen gebildet und mit Einwilligung des Niedersächsischen Finanzministeriums übertragen werden. Für den Modellversuch gelten die „Richtlinien zur Haushaltsführung“ (HFR).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Durch Haushaltsverhandlungen zwischen dem Justizministerium und den Justizvollzugseinrichtungen wurden die Budgets für das Haushaltsjahr 2002 festgelegt. Wesentliche Grundlage der Verhandlungen waren die Ist-Ausgaben der Vorjahre.

Behörde Zuweisung 2002 nach Verhandlung EUR

Braunschweig 1 015 500,00

Bückeburg 306 400,00

Burgdorf 544 500,00

Celle 908 900,00

Gandersheim 202 900,00

Göttingen 478 800,00

Gö-Leineberg 1 007 000,00

Hameln 3 350 500,00

Hannover 4 729 000,00