Den Aufwand - die Frage ist berechtigt - werden wir jetzt mit der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung auch bei der Straßenbauverwaltung ermitteln. Ich bitte um Verständnis, dass ich ihn im Moment nicht konkret beziffern kann. Aber dieser Frage gehen wir selbstverständlich nach.
Frau Ministerin, Sie haben Erleichterungen angekündigt, und zwar insbesondere im Wohnbereich. Gibt es in Ihrem Hause noch weitere Überlegungen, Erleichterungen in dieser Sache zu schaffen?
Jetzt schon steht fest, dass wir für Wohngebäude diese Freistellung beschließen werden. Ansonsten: Wie eben gesagt, befindet sich die Neufassung der Gebührenverordnung gerade in der Ressortabstimmung. Ich kann im Augenblick noch keine weiteren Befreiungstatbestände nennen. Aber ich werde auf jeden Fall dem Vorsatz Rechnung tragen, dass wir, wenn wir weitere Erhöhungen vornehmen müssen, das in einer sehr maßvollen Art und Weise tun. Wir wollen hier keine Abzocke machen.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Danach
ist geregelt, dass Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, in ihre Kasse fließen.
Von den Kommunen wird bemängelt, dass Bußgelder im Falle eines Widerspruchs dem Land zufallen und im kommunalen Finanzausgleich für den übertragenen Wirkungskreis keine Ausgleichsmittel für diese Aufgaben vorgesehen sind.
Das heißt: Legt ein betroffener Bürger Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, erlangt dieser also keine Rechtskraft, bekommt die Stelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, kein Geld, selbst wenn die Entscheidung in der Sache bestätigt wird.
§ 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten regelt die Erstattung von Auslagen. Darin heißt es:
„Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder nach § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, fallen ihr zu, auch wenn die Auslagen bei einer anderen Stelle entstanden sind.“
1. Hält sie diese Art der „Kostenregelung“ für angemessen, obwohl der Arbeitsaufwand für die Kommune keineswegs dadurch entfällt, dass der Betroffene Widerspruch einlegt?
2. Was gedenkt sie zu tun, um die unter Punkt 1 genannte Regelung zu ändern, dass eine volle Kostenerstattung der Gebietskörperschaft erfolgt, die das Bußgeldverfahren einleitet?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir auch hier eine Vorbemerkung zur Klarstellung: Für die Durchführung des Ausführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz (AG OWiG) sind die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig. Diese erhalten
entgegen der Darstellung in der Mündlichen Anfrage auch Ausgleichsmittel zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes in jenen Fällen, in denen die Einlegung von Widersprüchen dazu führt, dass verhängte Bußgelder der Landeskasse zufallen. Das Land ist dazu nach § 1 Abs. 2 AG OWiG verpflichtet. Es erfüllt diese Pflicht im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.
Aufgrund von zwei Entscheidungen des Staatsgerichtshofes aus den Jahren 1995 und 1997 sind zur Neuordnung des Finanzausgleichs am 10. März 1999 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und andere Gesetze vom Niedersächsischen Landtag verabschiedet worden. Seither ist in § 12 des Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetzes gesetzlich geregelt, dass den Kommunen - unter Berücksichtigung einer Interessenquote von 25 % - in pauschalierter Weise 75 % der nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erstattet werden. Als Verteilungskriterium für diese Erstattung ist die Einwohnerzahl bestimmt worden.
Grundlage für die im Finanzausgleich verwendeten Einwohnerbeträge ist eine Gesamterhebung, die das Niedersächsische Innenministerium bei sämtlichen kommunalen Gebietskörperschaften des Landes über die Kosten und Einnahmen einzelner Aufgaben durchgeführt hat. Ermittelt wurden die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die tatsächlich von den Kommunen erzielten Einnahmen. Bußgelder, die im Falle eines Widerspruchs dem Land zufallen, sind nicht als Einnahmen der Kommunen berücksichtigt worden. Die erstmals 1999 ermittelten Beträge werden jährlich nach den Tarifsteigerungsraten für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst fortgeschrieben.
Im Fall der in der Anfrage angesprochenen Aufgaben zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bedeutet dies, dass bei den Finanzausgleichsleistungen des Landes die Einnahmen aus Geldbußen nebst Bearbeitungsgebühren und eventueller Auslagen, die den Kommunen bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe zufließen, fiktiv berücksichtigt werden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Abgeltung des nicht gedeckten Arbeitsaufwandes - z. B. bei jenen Fällen, in denen das Land am Ende zum Empfänger der Bußgeldzahlungen wird - im Einwohnerbetrag des Finanzausgleichs zugunsten der Kommunen finanziell enthalten ist.
Zu 1: Die zur Abdeckung des Arbeitsaufwandes der Kommunen erforderliche Abgeltung wird durch das Land in ausreichender Höhe und in verfassungsgemäßer Weise gewährt. Würde ein anderer Abrechnungsmodus gewählt, würde der Verwaltungsaufwand sowohl aufseiten der Kommunen als auch auf Landesseite nur unnötig zusätzlich erhöht.
Zu 2: Aus verwaltungsökonomischen Gründen hält die Landesregierung an der bestehenden Regelung fest. Eine im Sinne der Fragestellung erfolgende Veränderung der bestehenden Rechtslage stünde auch im Widerspruch zur Absicht der Landesregierung, durch Aufgabenabbau und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren die Kosten in der öffentlichen Verwaltung zu verringern. - Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit.
Herr Minister, können Sie in etwa abschätzen, wie hoch die Summe der Bußgelder ist, die im Rahmen der Widerspruchserhebungen pro Jahr beim Land eingehen?
Frau Jahns, zu dem von Ihnen konkret Gefragten, nämlich was aufgrund der Widersprüche beim Land landet, habe ich keine Zahlen. Ich habe hier nur die Zahlen darüber, was bei den Kommunen an Einnahmen aus Bußgeldern eingeht. Das waren 76 951 000 Euro im Jahr 2000 und 77 075 000 Euro im Jahr 2001; also eine leichte Steigerung. Aber was durch Widersprüche beim Land landet, dazu haben wir im Augenblick keine Zahlen.
zu bringen. Aber ich habe die Bitte, nicht zu verlangen, dass wir dafür einen riesigen Aufwand in Gang setzen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie der Tagespresse zu entnehmen ist - siehe NWZ vom 21. August 2002 - finden an der Hunte zwischen Oldenburg und Elsfleth derzeit Ausbaumaßnahmen statt, die der Begradigung des Flusses dienen sollen. Flussbegradigungen führen immer zur Beschleunigung der Fließgeschwindigkeit des Wassers und zu einer Vertiefung des Flussbettes. Wie uns die Hochwasserkatastrophe im August gezeigt hat, führen auch der Ausbau und die Begradigung kleinerer Flüsse zu steigenden Risiken bei Hochwasser. In dem zitierten Zeitungsartikel wird diese Gefahr von dem ausführenden Wasserund Schifffahrtsamt Bremen und dem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft in Brake verneint. Vonseiten des BUND wird die Gefahr von Hochwasserständen für den Fall befürchtet, dass starkes Oberwasser der Hunte auf das geschlossene Huntesperrwerk an der Weser trifft. Dieses Sperrwerk soll verhindern, dass bei Sturmfluten Weserwasser in die Hunte drückt.
3. Welche Umstände veranlassen das Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen und den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft anzunehmen, dass bei den zu
erwartenden zukünftigen Wasserhöhen die Überschwemmungsgefahr im Einzugsbereich der Hunte durch diese Baumaßnahmen nicht verschärft wird?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Hunte zwischen Oldenburg und der Einmündung in die Weser ist eine Bundeswasserstraße. Sie hat beidseitig Deiche und ist dem Tidegeschehen ausgesetzt. Als Schifffahrtsweg hat sie eine große Bedeutung für den Oldenburger Hafen. Dieser ist mit einem jährlichen Umschlag von durchschnittlich 1,6 Millionen Tonnen der umschlagsstärkste Binnenhafen Niedersachsens. Er bildet eine Schnittstelle zwischen der Seeschifffahrt über die Hunte und die Weser in die Nordsee und der Binnenschifffahrt über den Küstenkanal, die Ems und den Rhein ins Ruhrgebiet und in die Niederlande. Im Hafen Oldenburg werden überwiegend landwirtschaftliche Güter, wie Getreide, Futter- und Düngemittel, sowie Baustoffe umgeschlagen.
Die Schifffahrt auf der Unteren Hunte wird durch die Enge des Fahrwassers, die zahlreichen Kurven und die geringen Sohltiefen stark beeinträchtigt. Die Stadt Oldenburg und die oldenburgische Hafenwirtschaft fordern seit langem eine Anpassung der seewärtigen Zufahrt über die Untere Hunte an die veränderten Belange der Küstenschifffahrt. Die Wettbewerbsfähigkeit des Oldenburger Hafens wäre mittelfristig gefährdet und muss gesichert werden.
Die Wirtschaftlichkeit der jetzt vorgesehenen Ausbaumaßnahmen wurde bereits im Jahr 1986 durch eine von der oldenburgischen Hafenwirtschaft veranlasste Nutzen-Kosten-Untersuchung nachgewiesen. Auf dieser Grundlage und durch weitere Initiativen wurde das Vorhaben mit Beschluss der Bundesregierung vom 15. Juli 1992 in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen.
Zu Frage 1: Das Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen hat die Planungen für die Ausbaumaßnahmen an der Unteren Hunte Ende der 80er-Jahre aufgenommen. Die Planfeststellung wurde am 21. August 1992 beantragt und von der Wasserund Schifffahrtsdirektion Nordwest am 24. März
1995 beschlossen. Zuvor hat die Bezirksregierung Weser-Ems als zuständige Landesbehörde das Einvernehmen nach den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes erklärt. Das Vorhaben fällt deshalb nicht unter das Moratorium der Flusskonferenz.