Abschließend, meine Damen und Herren, hoffe ich, dass wir hier wirklich zu einer konstruktiven Auseinandersetzung kommen.
Und ich weiß nicht, warum Sie schon prognostizieren, Herr da Cunha, dass wir hier parteipolitisches Hickhack veranstalten wollen.
und denken Sie darüber noch mal bitte nach, dass Sie hier wirklich auch einen echten konstruktiven Beitrag leisten! Wir sind es – und das hat Frau Becker-Hornickel auch schon gesagt –, wir sind es den Patienten und vor allem auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schuldig. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Meine Damen und Herren, gemäß Paragraf 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen hat der Landtag das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Den Antrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses haben 22 Mitglieder des Landtages unterzeichnet. Damit ist das zur Beantragung der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erforderliche Quorum gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Untersuchungsausschussgesetz von einem Viertel der Mitglieder des Landtages erreicht. Die Voraussetzungen gemäß Untersuchungsausschussgesetz liegen vor. Demzufolge hat der Landtag die Einsetzung des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu beschließen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 8/409.
Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und DIE LINKE auf Drucksache 8/476 vor, über den ich zunächst abstimmen lasse.
Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke schön!
Wer dem Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 8/409 mit den soeben beschlossenen Änderungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. –
Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke schön! Damit ist der Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 8/409 mit den soeben beschlossenen Änderungen einstimmig angenommen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich berufe jetzt ein eine Sitzung des Ältestenrates und unterbreche die Sitzung für 20 Minuten. Das heißt, wir starten wieder um 20:00 Uhr. Vielen Dank!
Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, gestatten Sie mir den Hinweis, dass wir derzeit gerade noch in der Abstimmung sind, wie wir die Anträge des heutigen Tages letztendlich behandeln werden und wie wir uns zu Redezeiten verständigen können. Es hat aber Übereinstimmung gegeben, dass wir gegen 22:00 Uhr die Sitzung beenden werden, egal bei welchem Tagesordnungspunkt wir uns dann gerade befinden. Wir werden keinen Tagesordnungspunkt unterbrechen, aber so 22:00 Uhr ist die Orientierung für das Ende der heutigen Sitzung. Sobald mir Klarheit über das weitere Verfahren vorliegt, würde ich das dann auch ansagen.
Ich rufe jetzt erst mal auf den Tagesordnungspunkt 10: Beratung des Antrages der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stiftung Klima- und Umweltschutz MV – Transparenzpflichten nach Geldwäschegesetz erfüllen, Drucksache 8/414.
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stiftung Klima- und Umweltschutz MV – Transparenzpflichten nach Geldwäschegesetz erfüllen – Drucksache 8/414 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Ziel des Antrages „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV – Transparenzpflichten nach Geldwäschegesetz erfüllen“
ist, sicherzustellen, dass die Stiftung ihren Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nachkommt und die darin aufgeführten Angaben zu allen wirtschaftlich Berechtigten einholt und unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilt. Der Antrag richtet sich ganz bewusst an die Landesregierung, weil die Stiftungen unter der Rechtsaufsicht des Landes stehen, genauer unter der Rechtsaufsicht des Justizministeriums. Die Stiftungsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Organe der Stiftungen den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.
Eines der von Stiftungen zu beachtenden Gesetze ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz Geldwäschegesetz. Geldwäsche ist strafbar. Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Das Geldwäschegesetz ist darauf ausgerichtet, Geldwäsche möglichst von vornherein zu verhindern. Ein wichtiger Ansatz bei der Geldwäschebekämpfung ist nach Angaben des Bundesinnenministeriums die Verhinderung anonymer wirtschaftlicher Transaktionen. Daher müssen verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen den zuständigen Behörden gemeldet werden.
Gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes haben juristische Personen des Privatrechts, wie zum Beispiel Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wissenschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten ihrer wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV ist eine rechtsfähige Stiftung. Ihre Rechtsfähigkeit wurde 2021 vom Justizministerium anerkannt. Doch wer gehört nun zu den wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung? Zu den wirtschaftlich Berechtigten einer rechtsfähigen Stiftung zählen gemäß Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 2 Geldwäschegesetz in jedem Fall schon mal ihre Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten einer rechtsfähigen Stiftung nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 Geldwäschegesetz jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.