Die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV ist eine rechtsfähige Stiftung. Ihre Rechtsfähigkeit wurde 2021 vom Justizministerium anerkannt. Doch wer gehört nun zu den wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung? Zu den wirtschaftlich Berechtigten einer rechtsfähigen Stiftung zählen gemäß Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 2 Geldwäschegesetz in jedem Fall schon mal ihre Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten einer rechtsfähigen Stiftung nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 Geldwäschegesetz jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.
Nun ist es so, dass die Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV der Nord Stream 2 AG eine Reihe von Einflussmöglichkeiten einräumt. Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit seinen Tochtergesellschaften wird von einem sachverständigen Geschäftsführer geführt, den der Stiftungsvorstand auf Vorschlag der Nord Stream 2 AG berufen hat. Die Geschäftsgrundsätze für das eigenständige Handeln dieses Geschäftsführers wurden vom Stiftungsvorstand im Benehmen mit der Nord Stream 2 AG erlassen.
Schon aus diesen Satzungsvorschriften ergibt sich aus Sicht meiner Fraktion, dass der Vorstandsvorsitzende der Nord Stream 2 AG zumindest mittelbar beherrschenden
Einfluss auf die Vermögensverwaltung der Stiftung ausübt und daher als wirtschaftlich Berechtigter der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV anzusehen ist. Die Nord Stream 2 AG, die mehr als 99 Prozent des Kapitals der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV zur Verfügung stellt, ist eine Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft Gazprom. Gazprom gehört wiederum zu 50,002 Prozent dem russischen Staat. Aus diesem Grund ist nach Auffassung meiner Fraktion zu prüfen, ob nach dem Geldwäschegesetz nicht auch der Vorstandsvorsitzende der Gazprom AG sowie der Präsident der Russischen Föderation als wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind. Bislang sind für die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV im Transparenzregister nur die Mitglieder des Vorstands der Stiftung eingetragen. Um die im Geldwäschegesetz geregelten Transparenzpflichten zu erfüllen, reicht das aber eindeutig nicht aus.
Der Antrag „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV – Transparenzpflichten nach Geldwäschegesetz erfüllen“ stammt aus einer anderen Zeit, einer Zeit, in der noch Frieden war in Europa, einer Zeit, in der Krankenhäuser und Wohnhäuser in der Ukraine noch nicht mit Raketen beschossen wurden, und einer Zeit, in der die Armee der Russischen Föderation auf ihrer Seite der Grenze, zumindest nach offizieller Darstellung, noch Manöver abhielt. Der Antrag wurde in einer Zeit aufgeschrieben, in der eine Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Russischen Föderation zwar problematisch, aber noch nicht vollkommen ausgeschlossen war. Das hat sich nun komplett verändert. Die Russische Föderation hat die Ukraine überfallen und damit einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg begonnen.
Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern ist zu einer Sondersitzung zusammengekommen und hat die Landesregierung dazu aufgefordert, die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Russischen Föderation bis auf Weiteres auszusetzen sowie darauf hinzuwirken, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nicht fortbesteht. Angesichts der Kriegsverbrechen, die die russische Armee in der Ukraine begeht, war das nur folgerichtig.
Der Vorstandsvorsitzende der Stiftung, Erwin Sellering, hat am vorvergangenen Montag zwar erklärt, eine Auflösung der Stiftung sei rechtlich ausgeschlossen, dem muss ich hier jedoch ausdrücklich widersprechen. Die Auflösung einer Stiftung ist vielleicht nicht einfach, sie ist aber definitiv nicht ausgeschlossen. Nach der Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV kann der Stiftungsvorstand die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV bedarf nach deren Satzung einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.
Ja, Herr Sellering, vielleicht wird die Auflösung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV deswegen so schwierig, weil bis heute niemand weiß, wer diesem Kuratorium überhaupt angehört.
Es gibt aber auch noch einen anderen Weg. Die Stiftungen stehen ja, das habe ich ja eben schon gesagt, unter der Rechtsaufsicht des Justizministeriums. Nach Paragraf 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Stiftungsaufsicht eine Stiftung aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet. Dabei muss der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Stifter ist hier das Land Mecklenburg-Vorpommern. Mit seiner Aufforderung an die Landesregierung, darauf hinzuwirken, dass die Stiftung nicht fortbesteht, hat der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern seinem Willen eindeutig Ausdruck verliehen. Ich frage Sie, liebe Kolleg/-innen: Wer, wenn nicht der Landtag, kann in diesem Fall für sich in Anspruch nehmen, für den Stifter, das Land MecklenburgVorpommern, zu sprechen?
Die Aufhebung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV wird Zeit in Anspruch nehmen. Diese Zeit sollte dafür genutzt werden, Transparenz zu schaffen. Die Erfüllung der Transparenz – schlicht nach dem Geldwäschegesetz – wäre ein guter Anfang.
Gemäß Paragraf 84 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung ist eine Aussprachezeit von bis zu 71 Minuten vorgesehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Bevor ich die Aussprache eröffne, muss ich mich eigentlich zu diesem Beschluss noch einmal korrigieren, denn es hat zwischenzeitlich eine Verständigung für den Ablauf der heutigen Sitzung gegeben. Und zwar – bis auf Ausnahme von TOP 13 – haben sich die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen darauf verständigt, dass die Anträge mit einer Einbringung von zehn Minuten und in der Aussprache jeweils fünf Minuten pro Redner pro Fraktion vorgesehen sind. Im Klartext heißt das, nach fünf Minuten leuchtet die rote Lampe und die Rede ist zu beenden. Für die Anträge, die gegebenenfalls nicht bis 22:00 Uhr behandelt werden können, gilt, dass sie dann erst mal nach morgen, also auf den morgigen Tag überlaufen und wir dann sehen müssen, wie im Verlauf der Debatte sich die Redezeiten entwickeln, und sie werden gegebenenfalls zu diesem Tag behandelt. Und wenn das wiederum nicht gelingt, wird es eine erneute Verständigung über den Umgang mit den Sitzungszeiten hier im Parlament geben müssen.
Ums Wort gebeten hat für die Landesregierung die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz. Bitte schön, Frau Bernhardt!
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Uns liegt heute der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV – Transparenzpflichten nach dem Geldwäschegesetz erfüllen“ vor. Danach wird die Landesregierung aufgefordert sicherzustellen, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern ihren Pflichten gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Satz 1 Geldwäschegesetz nachkommt und die in Paragraf 19 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Angaben zu allen wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung einholt, aufbewahrt, auf aktuellem Stand hält und unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilt.
Es ist anzunehmen, dass der Hintergrund dieses Antrages der Artikel von Transparency International Deutschland e. V. vom 16.02.2022 ist, wonach die Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern gegen die Geldwäsche verstieße.
Sehr geehrte Damen und Herren der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, dem Antrag, den Sie hier vorgelegt haben, kann man nun wirklich nicht zustimmen.
Sie verwechseln wirklich auf vielen Ebenen die Zuständigkeiten. Es ist so, als wenn Sie einen Brief an den falschen Adressaten schreiben, und genauso falsch ist Ihr Antragstext mit der Adressierung an die Landesregierung.
Und so fordern Sie etwas von der Landesregierung, was wir rechtlich einfach nicht erfüllen können. Würden Sie alle, sehr geehrte Landtagsabgeordnete, dem Antrag so zustimmen, würden Sie als Landtag schon rechtlich einfach falsch beschließen, dass die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister das Bundesverwaltungsamt sei. Ist es nicht, genauso wenig, wie das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz oder überhaupt die Landesregierung sicherstellen kann, dass die Stiftung den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommt. Das ist einfach fachlich falsch.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Ihnen meine beiden Behauptungen rechtlich untersetzen, wobei ich ganz ehrlich sagen muss, dass es wirklich Ihre Aufgabe gewesen wäre, wenn Sie hier schon die rechtlichen Darstellungen machen, auch im Geldwäschegesetz sauber zu bleiben. Sie führen in der Begründung aus, dass Stiftungen nach Paragraf 4 des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz stehen und die Rechtsaufsicht sicherzustellen habe, dass die Gesetze einzuhalten sind.
Es ist richtig, dass das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz die Rechtsaufsichtsbehörde für Stiftungen hier im Land Mecklenburg-Vorpommern nach Paragraf 2 des Stiftungsgesetzes MecklenburgVorpommerns ist. Dies umfasst aber gerade nicht das Geldwäschegesetz des Bundes als höherrangiges Recht. Gemäß Artikel 31 Grundgesetz bricht Bundesrecht Landesrecht. Das Geldwäschegesetz ist ein solches Bundesgesetz. Es geht unserem Stiftungsgesetz als Landesgesetz damit vor.
Das Geldwäschegesetz bestimmt in Paragraf 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz, dass juristische Personen des Privatrechts – also auch die Stiftung, das haben Sie richtig gesagt, des Klima- und Umweltschutzes MecklenburgVorpommern – gegenüber der registerführenden Stelle die entsprechende Mitteilung abzugeben haben. Die registerführende Stelle ist nicht das Bundesverwaltungsamt, wie im Antragstext geschrieben, sondern gemäß Paragraf 25 Absatz 1 Geldwäschegesetz in Verbindung mit Paragraf 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung der Bundesanzeiger Verlag. Insofern ist schon die erste Unrichtigkeit in Ihrem Antragstext enthalten.
Dass die Stiftung sich ins Transparenzregister einzutragen hat, darauf hat die Stiftungsaufsicht beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz nachweislich in einem Schreiben vom 08.01.2021 bezüglich der Anerkennung der Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß Paragraf 80 BGB hingewiesen. Und ich zitiere aus dem Schreiben, Zitatanfang: „Außerdem weise ich auf die Eintragungspflicht in das Transparenzregister hin. Das Transparenzregister ist online unter www.transparenzregister.de zu erreichen. Auf der Seite finden sich auch verschiedene Anleitungen zur Vornahme der Eintragungen, FAQ mit Antworten sowie die Servicenummer, an die man sich bei Rückfragen wenden kann. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung in das hiesige Stiftungsverzeichnis die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister nicht ersetzt!“ Zitatende.
Die Stiftung ist im Transparenzregister eingetragen. Sie, sehr geehrte Damen und Herren der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, bemängeln in Ihrer Begründung in dem Antrag, dass bislang im Transparenzregister nur die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung eingetragen seien. Um die nach dem Geldwäschegesetz geltende Transparenzpflicht zu erfüllen, reicht das jedoch offensichtlich nicht, so im letzten Satz Ihrer Begründung zum Antrag.
Ob das ausreicht oder ob das nicht ausreicht, hat nicht die Stiftungsaufsicht zu prüfen. Sie hat somit keine Möglichkeiten, auf die ordnungsgemäße Eintragung hinzuwirken und diese sicherzustellen, denn ob hier eine Stiftung nicht ihren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen sei, würde ein Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Paragraf 56 Absatz 1 Nummer 1 Nummer 54 bis 56 des Geldwäschegesetzes begründen. Ob dem so ist, prüft gemäß Paragraf 56 Absatz 5 das Bundesverwaltungsamt. Sie könnte, wenn dem so sei, die falsche Eintragung mit Bußgeldern sanktionieren und hätte die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Eintragung sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsamt ist nach dem Geldwäschegesetz die zuständige Aufsichtsbehörde, nicht die Stiftungsaufsichtsbehörde des Landes, da wir nicht die Aufsichtsbehörde sind. Aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen kann die Landesregierung auch nicht sicherstellen, dass die Stiftung für Klima- und Umweltschutz MecklenburgVorpommern ihren Pflichten gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes nachkommen soll.
Von daher ist Ihr Antrag mangels gesetzlicher Zuständigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde und der Landesregierung insgesamt nicht umsetzbar und damit abzulehnen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Dass ich mal in die Situation versetzt werde, der Justizministerin zuzustimmen, hätte ich mir so auch nicht träumen lassen.
Sehr geehrte Damen und Herren der GRÜNEN-Fraktion, Ihr Antrag ist in der Tat, also ich benutze diese Floskel wirklich ungern, aber wirklich so schlecht gemacht: Das ist der falsche Adressat, hier wird Bundesrecht angegriffen, hier wird Vermischung mit Privatrecht gemacht. Machen Sie Ihre Hausaufgaben! Gehen Sie heute nach Feierabend noch mal in sich, arbeiten Sie noch mal in Ihren Anträgen, dann können wir gerne zu einem späteren Zeitpunkt an besser ausgearbeiteten Anträgen uns hier abarbeiten an diesem Antrag! Der hat es gar nicht verdient, noch weitere Worte zu verlieren. Deswegen gehe ich wieder vom Mikro auf meinen Platz zurück. – Herzlichen Dank!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Stiftung Klimaschutz MV ist bald Geschichte. Das haben wir unlängst beschlossen. Wir sollten unsere Kraft für die immens großen Aufgaben, die vor uns liegen, verwenden. Meine Fraktion trägt Unterstellungen der Geldwäsche nicht mit, wenn es hier heißt, dass rechtliche Belange nicht ausreichend berücksichtigt sein sollen. Ich vertraue dem Justizministerium
auch ohne Landtagsbeschluss, in seinem Verantwortungsbereich einzuhaltende Regelungen auch durchzusetzen. Auf die jeweiligen Zuständigkeiten hat die Ministerin hingewiesen und diese klargestellt. Dem können wir uns nur anschließen. Also wir lehnen diesen Antrag ganz klar ab.
Frau Rösler, das müssen Sie mir noch mal erklären! Sie sagen eins, Sie vertrauen dem Justizministerium, dass es bei der Frage alles richtig macht. Die Ministerin erklärt vorhin, dass sie gar nicht zuständig ist.