Protocol of the Session on August 26, 2020

Ich habe bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass dieser Vorwurf nicht zutrifft, und betone dies noch einmal ausdrücklich. Den Landkreisen und kreisfreien Städten sind bereits im Spätsommer 2019 erste Entwurfsfassungen von Zuweisungsvereinbarungen zugeleitet worden, verbunden mit dem Angebot zum Einstieg in gemeinsame Erörterungen hierzu. Auch wenn der darin angeregte Diskussionsprozess zunächst nicht begonnen worden ist, sind die erforderlichen Maßnahmen und Schritte der kommunalen Ebene zur Umsetzung der Neustrukturierung der sozialen und gesundheitlichen Beratung mit den

Landkreisen und kreisfreien Städten fortlaufend erörtert worden. Das Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz war wiederholt Thema der Erörterung der AG der Sozialamtsleitungen, an der Vertreter der Fachabteilung und des Fachreferates meines Hauses regelmäßig teilnehmen.

Letztmalig im März 2020 sind Inhalt und Ausgestaltung der Zuweisungsvereinbarungen Gegenstand der Erörterung mit den Sozialamtsleitungen gewesen. Trotz Corona war der Fortgang der Diskussionen und Erörterungen zu den Zuweisungsverfahren ebenfalls Gegenstand des regelmäßigen Austauschs durch Telefonschaltkonferenzen der Fachabteilung meines Hauses mit den Sozialamtsleitungen der Landkreise und kreisfreien Städte während der letzten Wochen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich hatte im Juni 2020 zugesagt, dass ein Gesetzentwurf der Landesregierung mit der Zielsetzung einer Verschiebung des Inkrafttretens der Regelungen des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes im Spätsommer dem Landtag zur Ersten Lesung zugeleitet werden würde. Ich habe Wort gehalten und wir haben mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sogar noch weitere, ebenfalls notwendige Gesetzesänderungen im Bereich der Landesausführungsgesetze SGB IX und SGB XII vorgenommen.

Auch die Anpassungen der Ausführungsgesetze zum Neunten und Zwölften Sozialgesetzbuch stehen mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang. Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verpflichtet die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe dazu, den Bestand der sozialen Dienstleister finanziell sicherzustellen, auch wenn diese – zum Beispiel im Zuge von Schließungsanordnungen oder anderen leistungseinschränkenden Maßnahmen in Zeiten von Corona – keine abrechenbaren Leistungen erbringen können. Hierzu sollen die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte diejenigen Haushaltsmittel verwenden, die aufgrund der Leistungseinschränkungen der Corona-Pandemie nicht abfließen. Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten derzeit seinen Anteil an den Ausgaben für Sozial- und Eingliederungshilfe für erbrachte Leistungen auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungsgesetze.

Ausgaben zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrags aufgrund der neuen Rechtsgrundlage des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes müssen jedoch auch sowohl im Bereich der Istkostenerstattung und bei der Berechnung der Abschläge für das kommende Jahr berücksichtigt werden. Auch hierzu dient dieser Gesetzentwurf. Das Land bestätigt mit der Umsetzung dieser Anpassung der Ausführungsgesetze seine Zuverlässigkeit gegenüber der kommunalen Ebene. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin!

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 55 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann verfahren wir so, und ich eröffne die Aussprache.

Zunächst hat das Wort für die Fraktion der AfD der Abgeordnete de Jesus Fernandes.

(Der Abgeordnete Thomas de Jesus Fernandes spricht bei abgeschaltetem Mikrofon.)

Oh, Entschuldigung! Nee, das Mikro ist an.

Sehr geehrtes Präsidium! Sehr geehrte Abgeordnete! Frau Drese hat eben den Gesetzentwurf vorgestellt, über den wir heute in Teilen schon gesprochen hatten. Die LINKEN, wie gesagt, hatten einen ähnlichen Entwurf, der darin aufgegangen ist. Ich bin ehrlich und sage, hier wird das Wohlfahrtsförderungsgesetz noch mal angefasst. Wir werden nach der Überweisung dann auch Anhörungen dazu haben. Ich freue mich dort auf Diskussionen. Wir als AfD-Fraktion werden uns dementsprechend einbringen, um hier eventuell noch Änderungen herbeizuführen, weil wir dieses Gesetz seit Anfang an kritisieren und es seinem eigentlichen Zweck gar nicht gerecht wird.

Vielleicht können wir was bewirken. Und deswegen werden wir der Überweisung natürlich zustimmen, um dann ebenfalls in die Zweite Lesung zu gehen und dann vielleicht ein gutes Gesetz hier zu haben. – Vielen Dank, meine Damen und Herren!

Für die Fraktion der CDU hat jetzt das Wort die Abgeordnete FriemannJennert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hatte es vorhin bereits angekündigt, nun liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung also zur Ersten Lesung vor und er hat inhaltlich zwei Teile. Der erste Teil, konkret die Artikel 1 und 2, sehen Änderungen der Landesausführungsgesetze zum SGB IX und XII vor. Die Anpassungen sind aufgrund des SozialdienstleisterEinsatzgesetzes, kurz SodEG, notwendig geworden.

Ziel des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes des Bundes war es, soziale Einrichtungen und Dienstleister zu sichern, die aufgrund der Corona-Pandemie in ihrem Beschäftigungsfeld nicht im normalen Umfang tätig sein konnten. In Form eines Sicherstellungsauftrages wurde es rechtlich ermöglicht, dass diese Einrichtungen ihre monatlichen Zuschüsse von den Leistungsträgern auch weiterhin erhalten konnten.

Als Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse dient der durchschnittliche Betrag der vergangenen zwölf Monate, wobei maximal 75 Prozent dieses Beitrages durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz erstattet werden durften. Die Bundesländer hatten jedoch auch die Möglichkeit, darüber hinaus abweichende Zuschusshöhen festzulegen. Mecklenburg-Vorpommern hat davon Gebrauch gemacht und per Erlass vom 28. März 2020 bestimmt, dass bis zu 100 Prozent des Durchschnittsbetrages der vergangenen zwölf Monate erstattet werden dürfen. Demnach konnten soziale Einrichtungen und Dienstleister die bisherigen Zahlungen auch weiterhin in vollem Umfang von den Leistungsträgern erhalten, obwohl sie aufgrund der Corona-Pandemie ihre vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen konnten und können.

Die Leistungsträger, etwa die kommunalen Eingliederungs- und Sozialhilfeträger, erhielten auf Grundlage der Landes

ausführungsgesetze zum SGB IX und XII bislang einen Teil der geleisteten Zahlungen an soziale Dienstleister über eine Teil-Istkosten-Erstattung und regelmäßige Abschläge vom Land zurück. Die genannten Landesausführungsgesetze berücksichtigten jedoch bisher nicht die auf Grundlage des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes geleisteten Zahlungen der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger an die sozialen Einrichtungen und Dienstleister. Dementsprechend müssten sie nach dem derzeitigen Stand ohne Beteiligung des Landes die Kosten für diese Zahlungen übernehmen. Auch für die Berechnung zukünftiger Kostenerstattungen durch das Land würde sich dies negativ auf die Eingliederungs- und Sozialhilfeträger auswirken. Mit dem nun vorliegenden ersten Teil des Gesetzentwurfes ist vorgesehen, die Landesausführungsgesetze zum SGB IX und XII entsprechend anzupassen, sodass sich das Land auch an den geleisteten Zahlungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz beteiligt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke, es ist unbestritten, dass der Bund mit dem SozialdienstleisterEinsatzgesetz ein wichtiges Instrument geschaffen hat, um die vielfältige Landschaft sozialer Dienstleister und Einrichtungen zu erhalten. Auch das Land hat dazu einen wichtigen Beitrag geleistet, indem die gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, dass die monatlichen Zuschüsse an diese Einrichtungen auch weiterhin in vollem Umfang erstattet werden dürfen.

Dazu wurde auch das Einvernehmen mit den Leistungsträgern hergestellt. Sie sind in gewisser Weise in Vorleistung gegangen, indem weiterhin die Zahlungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – sperriges Wort – in maximaler Höhe an die sozialen Einrichtungen und Dienstleister geleistet wurden, obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Landesausführungsgesetze eine Beteiligung des Landes an diesen Kosten zumindest formal noch nicht beinhalteten. Mit den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes und der damit verbundenen Anpassung der Landesausführungsgesetze zum SGB IX und XII soll dieser notwendige Schritt jetzt umgesetzt werden.

Ich möchte noch zum zweiten Teil des Gesetzentwurfes kommen. Artikel 3 sieht vor, das Inkrafttreten des zweiten Abschnittes des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes um ein Jahr auf den 1. Januar 2022 zu verschieben. Konkret geht es dabei um die finanzielle Neustrukturierung der sozialen und gesundheitlichen Beratung, die zukünftig von den Landkreisen und kreisfreien Städten im eigenen Wirkungskreis durchgeführt wird. Das Land beteiligt sich im Gegenzug auf Grundlage von Zuweisungsvereinbarungen an den Kosten für die gesundheitliche und soziale Beratung. Doch die Vorbereitungen der Umstellung mussten, wie wir ja heute schon mehrfach gehört haben, durch die CoronaPandemie vorübergehend zurückgestellt werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben bereits in der vergangenen Landtagssitzung und auch heute ausführlich über die Thematik beraten. Daher möchte ich an dieser Stelle meine Ausführungen abkürzen. Wir werden auch diesen Teil des Gesetzentwurfes unterstützen, denn er ermöglicht der kommunalen Ebene ausreichend Vorbereitungszeit für die Neustrukturierung der sozialen und gesundheitlichen Beratung und gewährleistet so, dass die vorhandene Beratungslandschaft auch während des Übergangs weiterhin sichergestellt sein wird.

Es ist alles gesagt. Die CDU-Fraktion wird einer Überweisung des Gesetzentwurfes in den Sozial- und den Finanzausschuss selbstverständlich zustimmen. – Vielen Dank!

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Für die Fraktion DIE LINKE hat jetzt das Wort der Abgeordnete Koplin.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Auf dem Weg hierher hat Herr Gundlack halblaut gefragt: Ist nicht schon alles gesagt?

(Tilo Gundlack, SPD: Ja, ich habe auch noch mehr gesagt.)

In der Tat, Frau Kollegin Friemann-Jennert und Frau Ministerin Drese haben den Gesetzentwurf hier akkurat erläutert. Das würde ich mir gerne sparen wollen.

Es ist ein wichtiges Gesetz auch aus unserer Sicht. Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sichert von der Bundesebene her eben mit den hier erwähnten 75 Prozent die Arbeit der Akteure im sozialen Netz ab, und wie wir eben auch von Frau Friemann-Jennert hörten, gibt es dazu eine entsprechende Richtlinie. Das Land MecklenburgVorpommern demnach nutzt die Möglichkeit, die rechtliche, und schafft wiederum die Möglichkeit dann auf 100 Prozent der Mittel, die dann zur Verfügung stehen können. Das ist gut und richtig, wissen wir doch, dass angesichts der uns besorgenden ökonomischen Lage und damit einhergehend auch vielen Problemfeldern, die sich im sozialen Bereich ergeben, hier Handlungsbedarf besteht.

Zu dem Artikel 3, der das Wohlfahrtstransparenzgesetz betrifft, haben wir uns, denke ich mal, erschöpfend ausgetauscht. Es gibt ein paar Sachen, da kommen wir nicht zueinander. Das ist an der Stelle jetzt auch Geschichte. Wichtig ist, dass wir nach vorne gucken, rechtzeitig Vorsorge treffen, dass die kommunale Ebene weiß, woran sie ist, die Verhandlungen dann entsprechend zum Erfolg geführt werden und mit den entsprechenden Zuweisungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Wir sehen der Anhörung im Sozialausschuss mit Interesse entgegen und werden, denke ich mal, in der Zweiten Lesung auch die Erkenntnisse, die wir aus all dem geschöpft haben, hier darlegen können. Der Sozialausschuss selber hat vorsorglich dafür Sorge getragen, dass die Beratungsfolge gesichert ist und wir rechtzeitig im Herbst dieses Jahres, wie man so landläufig sagt, den Sack zubinden können. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Für die Fraktion der SPD hat jetzt das Wort der Abgeordnete Heydorn.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Bis vor dem Beitrag des Kollegen Koplin bin ich noch davon ausgegangen, dass ich hier in drei Sätzen durch bin. Aber ich glaube, nachdem ich das vernommen habe, muss ich doch noch ein paar erklärende Worte finden.

Herr Koplin, das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verpflichtet die Kreise und die kreisfreien Städte, Beratungsangebote zu unterstützen, die sie während der Corona

Pandemie nicht anbieten konnten. Sie leben ja auch von Einnahmen, und wenn dann keiner mehr kommt, dann findet da halt nichts statt. Und jetzt sagt der Bund, wir wollen, dass diese Angebote auch nach der Pandemie noch da sind, und deswegen werden die Leistungsträger verpflichtet über dieses Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, diese Dinge am Leben zu erhalten.

Das hat Auswirkungen, und zwar Auswirkungen bei der Finanzierung der Angebote der Eingliederungshilfe und der überörtlichen Sozialhilfe, und zwar folgendermaßen: Wir haben ja bei uns in Mecklenburg-Vorpommern eine gesetzliche Regelung, eine gute gesetzliche Regelung, dass mehrere Beteiligte diese Ausgaben finanzieren, auf der einen Seite das Land – meines Wissens nach trägt das Land also auch den größten Teil – und auf der anderen Seite die kommunale Seite. Dabei haben wir dieses Thema örtliche und überörtliche Sozialhilfe völlig abgeschafft, und jetzt, sage ich mal, trägt man das gemeinsam, auch wenn Steigerungen stattfinden, trägt man das gemeinsam, und so weiter und so fort.

Dieses Erstattungsverfahren basiert auf der Grundlage von Istkosten, und zwar, ich glaube, das Vorvorjahr ist da letztendlich Grundlage für das, was zurückgezahlt wird. Und nun kommt es zu Folgendem: Durch die Regelung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes wird die kommunale Ebene belastet, ohne dass diese Belastungen über unsere Sozialhilfefinanzierung refinanziert werden. Und das, was wir jetzt machen, ist, dass wir sagen, mit dem, was wir hier vorlegen, sorgen wir dafür, dass das Land MecklenburgVorpommern auch unter dieser neuen Regelung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes sich an der Refinanzierung beteiligt. Wir lassen das also nicht auf der kommunalen Seite, sondern wir beteiligen uns und sorgen dafür, dass die letztendlich auch das Geld kriegen, was ihnen eigentlich zusteht und was dem Willen – dem grundsätzlichen Willen – unserer Refinanzierung dieses Leistungsangebotes entspricht. Also so viel zur Klarstellung noch mal dazu.

Und jetzt zu Herrn de Jesus Fernandes: Also ja, wir machen jetzt noch eine Regelung zum Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz, aber die kapriziert ja nur auf das Inkrafttreten, nur auf das Inkrafttreten des Wohlfahrtstransparenz- und -finanzierungsgesetzes oder Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes, so heißt es richtig. Das soll jetzt zum 01.01.2022 in Kraft treten. Das ist die gesetzliche Änderung, und damit dreht sich natürlich, darum dreht sich auch das, was wir jetzt im weiteren Verfahren besprechen sollten, denn die anderen Dinge sind ja entschieden hier, auch mehrheitlich durch den Landtag. Also es geht jetzt mitnichten darum, das ganze Gesetz noch mal aufzumachen und zu gucken, hast du was, kannst du was, was kriege ich jetzt an der Stelle noch hin. Das, kann ich Ihnen sagen, wird mit uns nicht funktionieren.

Damit, denke ich, bin ich am Ende meiner Ausführungen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD und Marc Reinhardt, CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/5258 zur federführenden Beratung in den Sozialausschuss und zur Mitberatung an

den Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem Überweisungsvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön! Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU und SPD – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 7/5278.

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und SPD Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/5278 –

Das Wort zur Einbringung hat für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Reinhardt.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es liegt ein Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU vor zur Änderung des FAG. Wie sicherlich die meisten Kommunalpolitiker wissen, ist es grundsätzlich so, dass Gemeinden, die nach unserem neuen FAG, was wir ja erst in diesem Jahr beschlossen haben, Mittelzuweisungen oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen haben wollen, ihre Realsteuerhebesätze so festsetzen müssen, dass sie 20 Hebesatzpunkte über den Durchschnittshebesätzen der jeweiligen Gemeindegrößenklasse nach dem statistischen Realsteuervergleich für das Haushaltsjahr liegen müssen. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass Gemeinden, die zum Beispiel Konsolidierungszuweisungen aus dem Landeshaushalt erhalten, zunächst alle eigenen Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen und erst dann, wenn sie tatsächlich auch bei ihnen vor Ort alles ausgeschöpft haben, einen Anspruch auf Hilfeleistungen aus dem Landeshaushalt haben.