Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Änderung Landesrichtergesetz – mit unserem Gesetzesentwurf soll die Altersgrenze für Richter flexibilisiert werden. Es soll Richtern ermöglicht werden, länger zu arbeiten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und wenn sie das möchten.
Was ist der Hintergrund dieses Antrages? Nun, Sie kennen ihn alle, wir haben darüber schon mehrfach debattiert. Es rollt aufgrund der Einstellungssituation Anfang der 1990er-Jahre an den Gerichten eine Pensionierungswelle auf uns zu. Das haben die Koalitionsparteien weise vorausgesehen und deshalb unter Nummer 439
des Koalitionsvertrages vereinbart, ich zitiere: „In Anbetracht des hohen Altersdurchschnitts und der entsprechenden Altersstruktur im Bereich der Richter und Staatsanwälte wird ein großer Teil von ihnen in absehbarer Zeit aus dem Berufsleben ausscheiden. Neben notwendigen Einstellungen wird die Koalition Lösungen entwickeln und Modelle unterstützen, die Neueinstellungen über den Bedarf hinaus entbehrlich machen.“
In Umsetzung dieser Koalitionsvereinbarung setzte das Justizministerium eine Arbeitsgruppe ein, die entsprechende Steuerungsmodelle erarbeiten sollte. Das geschah dann auch. Die Arbeitsgruppe legte einen Bericht vor, der unter anderem ein Hinausschieben des Ruhestands vorsah. Der Bericht verschwand dann allerdings von der Tagesordnung, weil die Staatskanzlei sich der Sache bemächtigt hatte und eine Gesamtstrategie anstrebt.
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage liest sich das dann so, ich zitiere: „Die Sicherung von Fachkräften zur Gewährung von langfristiger Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Landesverwaltung ist erklärtes Ziel der Landesregierung. Unter der Federführung der Staatskanzlei sollen alle Maßnahmen zur ressortübergreifenden Personalentwicklung und Personalakquise in einer Gesamtstrategie gebündelt werden.“ Das ist die aufgeblähte Umschreibung für eine dem Koalitionsvertrag widersprechende Übernahme eines speziellen Justizproblems aus dem JM in die Staatskanzlei, wo die Ministerpräsidentin das Sagen hat. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um ein spezielles und bisher keiner Lösung nähergebrachtes Justizproblem handelt. Die Pensionierungswelle ist wirklich bedrohlich und man kann nicht den Rechtsstaat fortlaufend beschwören, wenn man nicht dafür sorgt, dass die Gerichte ausreichend mit Personal ausgestattet sind.
Zunächst geht es aber auch um ein generelles Problem der Flexibilisierung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Ich denke, die Einsicht ist gewachsen, dass starre Altersgrenzen nicht in die Zeit passen, denn die Leistungsfähigkeit und die Leistungsbereitschaft hängen von vielen Umständen ab, mit Sicherheit am allerwenigsten von einer starren Altersgrenze, die dafür nur einen Anhalt gibt.
Für den öffentlichen Dienst ist dies grundsätzlich anerkannt. So gibt es seit Langem Regeln für den vorzeitigen Ruhestand. Inzwischen haben der Bund und die Länder aber auch Regelungen für ein Hinausschieben des Ruhestands getroffen. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies in Paragraf 35 des Landesbeamtengesetzes geregelt. Danach kann der Ruhestand bis zu drei Jahre, also bis zum 70. Lebensjahr, hinausgeschoben werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Beamte dies will und dass ein dienstliches Interesse besteht. Letzteres ist wichtig, denn es liegt auf der Hand, dass man keine Beamten halten will, die zwischen Fortbildung und Reha pendeln und ihr Dezernat nicht ordentlich bearbeiten oder damit überfordert sind.
Für Richter gilt diese Regelung nicht, denn Richter sind keine Beamten, und Paragraf 5 Absatz 3 des Landesrichtergesetzes lautet kurz und knapp: „Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.“ Diese Regelung soll geändert werden, denn die Gründe, die für eine Flexibilisierung bei den Beamten sprechen, gelten für die Richter ganz genauso.
Allerdings wird hier ein Problem gesehen, das sich aus der besonderen Stellung der Richter, ihrer richterlichen Unabhängigkeit, ergeben soll. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass dem Dienstherrn hier kein Ermessen bei der Entscheidung über ein Hinausschieben des Ruhestands eingeräumt werden könne. Danach käme also praktisch nur eine sogenannte Anspruchslösung in Betracht, das heißt, dass der Ruhestand dann auf Antrag des Richters zwingend hinauszuschieben wäre.
Diese Auffassung teile ich überhaupt nicht. Die richterliche Unabhängigkeit ist wichtig. Sie hat Verfassungsrang, sie mahnt zur Pflichterfüllung, sie ist aber kein persönliches Privileg. Es ist doch völlig legitim, dass der Dienstherr bei dem Hinausschieben des Ruhestands ein gewisses Ermessen haben muss. Die Befürchtungen, dass es sonst nicht gerade die Leistungsträger sind, die einen Verlängerungsantrag stellen, ist nämlich nicht von der Hand zu weisen.
Es gibt keine vernünftigen Gründe, weshalb der berufliche Werdegang des Richters und seine fachliche und soziale Kompetenz, die in den Beurteilungen ihren Niederschlag gefunden haben, bei der Frage, ob der Ruhestand eines Richters hinausgeschoben werden soll – und das heißt mit Verlängerung bis zu drei Jahre –, nicht berücksichtigt werden sollten. Die Möglichkeit einer Verlängerung liegt bei entsprechender Eignung des Richters und bei personellem Bedarf im Interesse aller Beteiligten und auch im öffentlichen Interesse.
Es wäre für die Lösung der zu erwartenden Personalengpässe und der Entzerrung der ungünstigen Altersstruktur bei den Gerichten ein praktikables Modell, natürlich nicht das einzige, wie es übrigens auch von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen wurde. Offensichtlich sind es vor allem die Bedenken gegenüber einer Anspruchslösung, die dazu geführt haben, dass Richtern ein Hinausschieben des Ruhestands bisher nicht ermöglicht wurde.
Allerdings ist Bewegung auf diesem Feld in Sicht. Brandenburg hat bereits eine entsprechende Regelung. Dort ist in Paragraf 3 des Richtergesetzes geregelt, dass der Ruhestand auf Antrag hinauszuschieben ist, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Das dienstliche Interesse muss also hier vorliegen, und dies dürfte als Filter für die Abwehr ungeeigneter Bewerber ausreichen.
Weiter geht Sachsen. Dort heißt es in Paragraf 5 des Richtergesetzes: „Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre,... den Eintritt in den Ruhestand... hinausschieben.“ Hier geht das Ermessen also weiter, denn neben dem dienstlichen Interesse greift hier noch die Kannbestimmung.
Wir haben unseren Gesetzentwurf der sächsischen Regelung angepasst, die in ihrer Klarheit der brandenburgischen Lösung vorzuziehen ist. Wir sehen die Bedenken, halten diese aber nicht für tragend, denn sie verhindern eine dringend notwendige und praktikable Regelung. Wir möchten mit unserem Antrag den Anstoß geben, dass die Landesregierung hier wie Sachsen und Brandenburg einen mutigen Schritt vorangeht, und beantragen Überweisung in den Rechtsausschuss. – Vielen Dank!
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 58 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und ich eröffne die Aussprache.
Für die Landesregierung hat ums Wort gebeten die Ministerin für Justiz. Frau Hoffmeister, bitte schön!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der AfD-Fraktion ist aus meiner Sicht nicht weiterzuverfolgen, wenngleich er durchaus einen richtigen und auch sehr wichtigen Gedanken enthält.
Eine rechtliche Anmerkung vorweg – aber Sie haben sie selbst angesprochen, Herr Förster –: Nach dem Gesetzentwurf soll das Hinausschieben des Altersruhestands für Richterinnen und Richter eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung sein, indem der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Da könnte sich schon die Frage stellen, ob dies nicht ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die Justizverwaltung ist und damit ein verfassungsrechtliches Problem aufwirft. Ich will Ihnen aber sagen, dass ich das an dieser Stelle nicht entscheiden möchte und es auch nicht entscheidend für meine Beantwortung auf Ihren Gesetzentwurf ist.
Meine Damen und Herren, der Ausgangspunkt des Gesetzentwurfes ist, in Mecklenburg-Vorpommern bestünde jetzt ein gravierender Richtermangel. Das trifft nicht zu. Mediale Berichterstattungen etwa über 600 freie Richter- und Staatsanwaltsstellen sind schlichtweg falsch. 638 Stellen für Richter und Staatsanwälte hat die Justiz des Landes Mecklenburg-Vorpommern überhaupt. Die Anzahl der Richterstellen ist nach dem vom Landtag beschlossenen Pakt für Sicherheit und dem Haushaltsplan 2021, mit dem der Pakt für den Rechtsstaat umgesetzt wurde, bedarfsgerecht und die vorhandenen Stellen werden auch derzeit besetzt.
Wie ich Ihnen bereits am 14. November 2019 anlässlich eines früheren Antrages der AfD-Fraktion ausführlich berichtet habe, trifft es allerdings zu, dass der Justiz in den Jahren 2026 bis 2032 eine erhebliche Pensionierungswelle bevorsteht. Und ich hatte Ihnen verschiedene Steuerungsmodelle zur Entzerrung der Altersstruktur dafür vorgestellt, die sich aus dem Papier für die „Altersstruktur im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst“ einer Arbeitsgruppe entwickelt haben, die das Justizministerium eingesetzt hat.
Eine geeignete Idee und ein Baustein ist in der Tat das Hinausschieben der Altersgrenze für Richterinnen und Richter, wenn hierdurch während der Pensionierungswelle ein drohendes Missverhältnis zwischen der Anzahl der zu ersetzenden Stellen und der Anzahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber korrigiert wird. Ich hatte Ihnen auch gesagt, dass diese Gedanken Eingang finden werden in eine Gesamtstrategie zur Zukunftsfähigkeit der Landesverwaltung, die unter der Federführung der Staatskanzlei entwickelt wird. Und genau dies geschieht derzeit. Geeignete Steuerungsmodelle zur Entzerrung der Altersabgänge werden durch die Landesre
gierung geprüft, und sie werden im erforderlichen Umfang in den Entwurf eines Besoldungsneuregelungsgesetzes einfließen, der sich gegenwärtig in der Abstimmung zwischen den Ressorts befindet.
Meine Damen und Herren, daneben wird das Justizministerium selbstverständlich die schon begonnene Verjüngung des Personals bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften fortsetzen. Dazu möchte ich zunächst auf die ebenfalls im November 2019 erwähnte Verschiebung der Einsparvorgaben für die Justiz hinweisen, die derzeit eine vorgezogene Einstellung von Nachwuchskräften ermöglicht.
Insbesondere aber möchte ich an dieser Stelle noch einmal das kürzlich vorgestellte Konzept zur Nachwuchsgewinnung in der Justiz ansprechen. Dieses Ziel der Nachwuchsgewinnung, das die gesamte Landesregierung verfolgt, gilt in ganz besonderer Weise für die Justiz. Schon in den vergangenen anderthalb Jahren haben wir im Rahmen der Demografievorsorge so viele Richterinnen und Richter als Proberichterinnen und Proberichter eingestellt wie lange nicht. Derzeit sind bei 638 Stellen 88 Proberichter im Dienst, und diesen Erfolg wollen wir fortsetzen. Ich sage es hier auch an dieser Stelle noch mal zum Vergleich: Wir haben in diesem Jahr bis Juli so viele Proberichterinnen und Proberichter eingestellt wie in den Jahren 2011 bis 2015 zusammen nicht.
Es ist das oberste Ziel des Nachwuchsgewinnungskonzeptes, Menschen für die Justiz zu interessieren, anschließend für eine Ausbildung zu gewinnen und sie möglichst langfristig zu binden. Und um das zu erreichen, führen wir beispielsweise Einstellungsgespräche nicht mehr wie zuvor an wenigen bestimmten Terminen im Jahr, sondern während des gesamten Jahres. Wir bemühen uns, die Wünsche und Vorstellungen der Kandidaten zu ermitteln und nach Möglichkeit bereits im Vorstellungsgespräch zu berücksichtigen. Das betrifft sowohl den Dienstort als auch den Dienst in dem jeweiligen Landgerichtsbezirk nach dem fachlichen Einsatzgebiet für die Justiz. Die Attraktivität des Proberichterdienstes soll weiter durch eine hohe Planungssicherheit gesteigert werden. Die Proberichterinnen und Proberichter werden, wenn sie möchten, in dem Landgerichtsbezirk eingestellt, in dem sie später auf Lebenszeit ernannt werden.
Sie sehen, meine Damen und Herren, es geht um ein ganzes Bündel an Maßnahmen. Und der Landtag wird im Rahmen des erwähnten Besoldungsneuregelungsgesetzes mit dieser Thematik auch für die Justiz befasst werden. Für nicht sachdienlich halte ich es deshalb, wie der vorliegende Gesetzentwurf einfach nur ein Steuerungsmodell herauszugreifen und abseits des Gesamtkonzeptes zu behandeln. – Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf der AfD greift eins der aktuellen und vor allem zukünftigen Probleme in diesem
Sehr geehrte Damen und Herren, die Fakten sind bekannt, wir hatten sie auch mehrfach hier bereits im Landtag erwähnt. Bis 2031 gehen mehr als die Hälfte aller Richterinnen und Richter, aller Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern in den wohlverdienten Ruhestand. Ab dem Jahr 2026 – die Justizministerin hat es gesagt – wird der richterliche und staatsanwaltschaftliche Dienst jährlich im Schnitt 40 Altersabgänge verzeichnen. Fakt ist auch, dass der landeseigene Juristennachwuchs diese Abgänge nicht auffangen kann. Circa sechs Absolventen pro Jahr des Zweiten Staatsexamens in den letzten Jahren erfüllen die Voraussetzungen für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst.
Wir rollen sehenden Auges auf diesen großen Fachkräftemangel zu im Bereich der Justiz und hatten als Linksfraktion ebenfalls schon entsprechende Lösungsvorschläge vorgetragen. Wir sehen, dass das Justizministerium sich redlich bemüht, das Referendariat und den Dienst als Richter auf Probe attraktiver zu gestalten, aber die Zahl der Absolventen des juristischen Studiums in Mecklenburg-Vorpommern ist zu gering, und selbst bei einer Verdopplung der Absolventenzahlen wären die Probleme, wie man anhand der Rechnung einfach sehen kann, im Bereich Justiz nicht ganz aus der Welt. Es ist deshalb richtig, dass wir nicht nur bei der Juristenausbildung anpacken, sondern eben auch am Ende der Karriere eines Richters oder eines Staatsanwaltes bei den Pensionierungen. Es geht also darum, der Pensionswelle die Wucht zu nehmen, sie etwas flacher zu machen.
Vorschläge kamen dazu von den Richtern und Staatsanwälten selbst. Am 4. April 2018 legte die Arbeitsgruppe „Altersstruktur im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst“ einen Bericht vor, der sich unter anderem mit dieser Frage befasste. Die meisten Ideen dieses Berichts halte ich für gut und für zielführend. Allerdings sehen wir, dass sie nur als Bündel, zusammen mit anderen Maßnahmen, greifen. Maßnahmen müssen hier überdacht werden vom Studium bis zur Pensionierung, vom begrenzten Hinausschieben des Rentenalters bis hin zur Altersteilzeit.
Sie, Herren der AfD, greifen sich nun eine Maßnahme heraus und wollen diese auch noch zeitlich unbegrenzt, dass die Möglichkeit eröffnet wird, bis zum 70. Lebensjahr zu arbeiten. Wir finden als Linksfraktion, das für sich allein genommen ist eben kein Lösungsansatz. Nur die gesamten Maßnahmenbündel, die wir ebenfalls auch schon hier vorgetragen hatten, können den Fachkräftemangel aus unserer Sicht beheben.
Selbst die Arbeitsgruppe empfahl nach dem Vorbild einer Regelung Sachsens, die Möglichkeit des Hinausschiebens des Wohlstands auf bestimmte Geburtenjahrgänge eben zu beschränken. Sie setzen sich aber über diese Empfehlungen der Experten hinweg und wollen eine unbegrenzte Regelung, dass eben Arbeiten bis 70 möglich ist.
Das lehnen wir als LINKE ab. Wir wollen das Ruhestandsalter nicht unbefristet hinaufsetzen. Wir streiten generell für eine abschlagsfreie Rente ab 65 Jahren. Bei Beamten können wir eine dauerhafte Erhöhung fordern, aber eben nicht unbegrenzt, sondern nur zeitlich be
schränkt, eben so, wie es die Richterinnen und Richter und Staatsanwälte selbst vorgeschlagen haben.
Wir meinen, dass die Heraufsetzung der Höchstaltersgrenze nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich sein sollte. Und Herr Förster hatte da ja selbst die unterschiedlichen Regelungen aus Brandenburg und Sachsen gegeneinander aufgewogen. Wir meinen, dass, wenn es wirklich im Dienst begründet ist und es dringend erforderlich ist, nur für bestimmte Altersjahrgänge ein Hinaufsetzen auf 70 Jahre möglich sein soll. Aber generell lehnen wir einfach eine solche Regelung ab, wenn sie zeitlich unbefristet ist.
Und um das zu wissen, brauchen wir eben keine Überweisung in den Rechtsausschuss aus unserer Sicht. Es gab genügend Meinungen der Experten, der Expertengruppe, wo die Richter und Staatsanwälte eben selber drinsaßen, die gab es in Form der Empfehlungen der Arbeitsgruppe. Wir kennen also die Meinungen. Und wir haben unsere eigene Auffassung, brauchen deshalb keine Überweisung in den Rechtsausschuss.
Auch ansonsten lässt der Gesetzentwurf der AfDFraktion einige Dinge einfach unberücksichtigt, die zur Bewältigung des Problems nach unserer Ansicht im Landesrichtergesetz hätten verankert oder geändert werden müssen, so zum Beispiel, dass man die Möglichkeit einräumt, nicht nur die Pensionsrente oder -welle nach hinten zu schieben, sondern eben auch, dass man die Möglichkeit der Altersteilzeit einräumt, dass man also schon früher in den Ruhestand gehen kann. Und das gehört eben auch mit dazu.
Ein weiterer Punkt, der uns fehlt in der Änderung des Landesrichtergesetzes, hat nichts mit dem Abflachen der Welle, sondern mit den Einstellungsmöglichkeiten zu tun. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beamte, und so gilt für sie wie für alle Beamten das 40. Lebensjahr als Einstellungsgrenze. Diese Grenze sollte man anheben und eben das auch im Landesrichtergesetz regeln.
Ich kann zusammenfassen, dass der Gesetzentwurf aus unserer Sicht nur einen kleinen Aspekt der Lösungen herausgreift und diesen dann noch überzieht. So, wie der Gesetzentwurf uns vorliegt, können wir ihn nur ablehnen. – Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Es ist nicht das erste Mal, dass wir in dieser Legislaturperiode über die Situation unserer Justiz in Mecklenburg-Vorpommern hier im Parlament reden. Wir haben neue Stellen geschaffen, wir haben im Pilotprojekt die E-Akte eingeführt und ausgeweitet. Wir wollen auch im juristischen Bereich Digitalisierung am Schopfe packen. Und ja, bei circa 650 Staatsanwälten und Richtern in Mecklenburg-Vorpommern wird davon ausgegangen, dass ab 2026 mit circa 40 Pensionierungen pro Jahr zu rechnen ist.