Protocol of the Session on August 26, 2020

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es liegt ein Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU vor zur Änderung des FAG. Wie sicherlich die meisten Kommunalpolitiker wissen, ist es grundsätzlich so, dass Gemeinden, die nach unserem neuen FAG, was wir ja erst in diesem Jahr beschlossen haben, Mittelzuweisungen oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen haben wollen, ihre Realsteuerhebesätze so festsetzen müssen, dass sie 20 Hebesatzpunkte über den Durchschnittshebesätzen der jeweiligen Gemeindegrößenklasse nach dem statistischen Realsteuervergleich für das Haushaltsjahr liegen müssen. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass Gemeinden, die zum Beispiel Konsolidierungszuweisungen aus dem Landeshaushalt erhalten, zunächst alle eigenen Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen und erst dann, wenn sie tatsächlich auch bei ihnen vor Ort alles ausgeschöpft haben, einen Anspruch auf Hilfeleistungen aus dem Landeshaushalt haben.

Wir haben da auch eine Übergangsregelung in Paragraf 27 mitverabschiedet. Da ja das Gesetz erst 2020 in Kraft getreten ist, wir aber auch für 2019 schon Ausgleichszahlungen gewähren wollten, galt diese Regelung für 2019 noch nicht und wurde in den Übergang mit einbezogen. Das war notwendig, damit es auch hier schon zu Mittelabflüssen kam.

Die aktuelle, noch andauernde Corona-Virus-Pandemie hat aber auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinde. Auch das haben wir ja hier in unterschiedlichen Tagesordnungspunkten schon besprochen. Deshalb sollen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf auch für die Antragstellung in 2020 weiterhin die Durchschnittshebesätze aus dem statistischen Realsteuervergleich für 2017 als Vergleichsmaßstab gelten. Anderenfalls wären defizitäre Gemeinden gezwungen, an überdurchschnittlichen Realsteuerhebesätzen festzuhalten oder die Hebesätze nur wegen des Anstiegs der statistischen Durchschnittswerte anzupassen.

Die wegen der Corona-Pandemie für viele Unternehmen gestundeten Steuerforderungen werden bei Zahlungen in 2021 zu zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen führen. Deshalb soll die Übergangsbestimmung, von der ich ja schon gesprochen habe, nun um zwei Jahre verlängert

werden. Das heißt, bei einer Antragstellung in 2020, 2021 und 2022 können die Hebesätze für das jeweilige Haushaltsvorjahr also in Höhe der Durchschnittshebesätze festgesetzt werden, wobei für die Antragstellung 2021 die Durchschnittshebesätze für 2017 gelten.

Nicht nur Wirtschaftsunternehmen, sondern auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und auch Privathaushalte sind von den finanziellen Auswirkungen der CoronaPandemie betroffen. Deshalb soll die Übergangsbestimmung nach dem Gesetzentwurf nicht nur für die Gewerbesteuer, sondern auch für die Grundsteuer gelten. Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können durch die Änderung des FAG also durch Mehreinzahlung bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden.

Die erneute Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ist den Anforderungen aus der Corona-Pandemie und dadurch notwendigen Unterstützung der Kommunen geschuldet, ich denke, ein wichtiger Beitrag, auch für die Haushalte der Gemeinde und für die Haushalte der Unternehmen und Forstbetriebe. Deshalb bitte ich Sie um Zustimmung zur Überweisung dieses Gesetzentwurfes – in den Innen- und Finanzausschuss, nehme ich an. – Vielen Dank!

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU und Martina Tegtmeier, SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter!

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 55 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und ich eröffne die Aussprache.

Für die Landesregierung hat ums Wort gebeten der Minister für Inneres und Europa. Bitte schön, Herr Caffier!

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Corona-Pandemie, darüber haben wir ja heute früh schon länger diskutiert, ist für alle eine große Herausforderung, für die Familien, für die Betriebe, für die Selbstständigen, für die Schulen, für die Kitas, für den Staat insgesamt.

(Zuruf von Dr. Ralph Weber, AfD)

Ganz besonders werden dabei die Städte, Gemeinden und die Landkreise in Mitleidenschaft gezogen. Dort, wo die Infrastruktur für die Menschen vor Ort vorgehalten wird, drohen die größten Löcher im Haushalt. Das gefährdet die Handlungsfähigkeit der Kommunen und damit auch die Versorgung der Bevölkerung.

Die Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen sind sich einig, dass wir hier entschieden gegensteuern müssen. Gemeinsam mit der Bundesregierung wurden schon umfangreiche Hilfen auf den Weg gebracht. Über die Landeshilfen führen wir derzeit konstruktive Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden. Erst am Montag habe ich gemeinsam mit dem Finanzminister, mit dem Städte- und Gemeindetag, mit dem Landkreistag zusammen über Lösungen für die finanziellen Herausforderungen gesprochen, um nach möglichen Lösungswegen zu suchen. Kollege Renz hat den einen oder anderen Vorschlag auf den Weg gebracht, was die Frage

zu den Gesamtthemen betrifft. Die Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden sind sehr konstruktiv und laufen in eine gute Richtung. Ich bin mir sicher, dass wir am Ende eine Lösung finden, die alle guten Gewissens mittragen können.

Nun können wir aber den Kommunen eben nicht nur mit dem Geldhahn helfen. Manchmal sind auch wichtige Hilfen vergleichsweise einfach zu erreichen. Der vorliegende Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und SPD ist dafür ein gutes Beispiel.

Im Jahr 2020 haben bisher 69 defizitäre Kommunen Anträge auf die neuen Hilfen zum Haushaltsausgleich und Sonderzuweisungen nach Paragraf 27 Finanzausgleichgesetz gestellt. Knapp 30 Millionen Euro sind bereits ausgezahlt worden, 8 Millionen oder weitere 8 Millionen sind bereits gebunden. Wichtig dabei: Die Hilfen werden den Kommunen für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Auf zwei Wegen können die Kommunen Geld erhalten. Der erste Weg ist, sie bauen ihr eigenes Defizit teilweise selbst ab und erhalten obendrauf die zusätzlichen Konsolidierungshilfen. Der zweite Weg richtet sich an die Kommunen, die trotz eigener Konsolidierungsbemühungen in den vergangenen drei Jahren nicht wenigstens ein einziges Mal den jahresbezogenen Haushaltsausgleich erreicht haben. Das sind also die besonderen Problemfälle.

Damit diese Gemeinden diese Hilfen in Anspruch nehmen können, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, insbesondere eben, wie Kollege Reinhardt schon ausführte, bei den Realsteuersätzen. Für die Antragstellung im Jahr 2020 reicht es aufgrund der Übergangsbestimmung in Paragraf 27 Absatz 6 Nummer 1 vom FAG aus, wenn die Gemeinden im Jahr 2019 ihre Hebesätze auf den gemeindegrößenspezifischen Durchschnitt des Haushaltsjahres 2017 festgesetzt haben. Ab dem Haushaltsjahr 2021 hätte der Hebesatz mit dem Auslaufen der Übergangsbestimmung mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem Durchschnitt festgesetzt werden müssen, damit diese Hilfen auch im folgenden Jahr gewährt werden können.

Diese Regelung wurde aber eben vor Corona eingeführt, weil schon die Diskussion geführt wird, wieso die Regelung eingeführt worden ist. Aber manches ist eben der Zeit geschuldet, und ich finde auch, dass wir gut daran tun, dann darauf schnell und zügig zu reagieren. In der aktuellen Stunde ist sie aber nicht mehr vermittelbar. Ich kann den Gemeinden ja nicht sagen, erhöht mal eure Steuern, und gleichzeitig empfehlen wir, Steuerforderungen zu stunden oder zu erlassen. Deshalb ist es richtig, wie in dem vorliegenden Gesetzentwurf die Übergangsbestimmungen für die Antragsjahre 2021 und 2022 fortzuschreiben.

Die Entschuldung defizitärer Kommunen war eines der Kernziele der FAG-Reform. Wir dürfen es daher nicht zulassen, dass aufgrund der Pandemie ausgerechnet die Gemeinden, die am stärksten betroffen sind, von den Hilfen ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist der vorliegende Gesetzentwurf gut und richtig und unbedingt zu unterstützen.

Doch trotz der Anpassung mahne ich zur Vorsicht. Die neuen Regelungen entbinden die Gemeinden nicht grundsätzlich von Steueranpassungen, denn nach wie vor sind zumindest die Durchschnittshebesätze zu errei

chen. Wer das nicht schafft, profitiert auch nicht von der Übergangsregelung. Das halte ich aber für vertretbar und im Sinne der kommunalen Gleichbehandlung sogar für angezeigt. Machen diese Gemeinden das jedoch nicht, sind sie gleichwohl von den Mitteln nicht komplett abgeschnitten. Wenn sie nämlich Überschüsse erzielen und damit Defizite abbauen, können sie, wie bereits erwähnt, selbstverständlich die Grundzuweisungen beantragen, aber eben nur dann.

Alles in allem ist der vorliegende Gesetzentwurf sehr sinnvoll und sehr hilfreich. Ich danke daher den Fraktionen von SPD und CDU für die Initiative und unterstütze die auch gerne. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Minister!

Für die Fraktion der AfD hat jetzt das Wort der Abgeordnete Dr. Jess.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Landsleute und verehrte Gäste! Es ist knapp fünf Monate her, dass wir die Novelle des Finanzausgleichsgesetzes durch den Landtag verabschiedet haben. Die wirtschaftlichen Folgen der Anti-Corona-Maßnahmen für die Kommunen haben nun deutlich gemacht, dass zumindest eine Regelung des FAG in Paragraf 27 problematische Folgen haben könnte. Der Paragraf 27 sieht nämlich vor, dass Gemeinden mit Negativsaldo der laufenden Ein- und Auszahlungen Konsolidierungszuweisungen beziehungsweise Sonderzuweisungen erhalten können, wenn sie die Hebesätze für Realsteuern mindestens 20 Punkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz festgesetzt haben. Dies sollte sicherstellen, dass die Kommunen hinreichend eigene Maßnahmen zur Konsolidierung vornehmen.

Im Absatz 6 ist eine Übergangsregelung für das Antragsjahr 2020 festgelegt, wonach der gewogene Durchschnittshebesatz des Vorjahres als Voraussetzung ausreicht. Wir haben bereits davon gehört. Die vorliegende Gesetzesänderung verlängert die Übergangsbestimmungen bis zum Jahr 2022 und nimmt diesen Druck von den Gemeinden, die Bedarf an Konsolidierungsmitteln haben.

Mit dem jetzt vorgelegten Ersten Gesetz zur Änderung des FAG Mecklenburg-Vorpommern wird zumindest für die nächsten Jahre bis 2022 eine gewisse Entlastung der Kommunen sichergestellt. Wir halten dies in der momentanen Situation für einen richtigen Schritt. Es wäre falsch, die dringend benötigten Konsolidierungshilfen für unsere Kommunen unter den Bedingungen der Corona-Situation an eine Anhebung der Realsteuerhebesätze zu koppeln. Die Wirtschaft und auch Privathaushalte sind von den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie hart betroffen. Steuererhöhungen für die Wirtschaft und die Menschen bei uns im Land wären derzeit das falsche Signal.

Die AfD-Fraktion hat großes Interesse an der hinreichenden Ausstattung der Kommunen mit finanziellen Mitteln, um dem Ziel, gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen, näherzukommen.

(Beifall Jens-Holger Schneider, AfD)

Deshalb unterstützen wir alle Maßnahmen, die dieses Ziel direkt oder indirekt unterstützen. Wir halten sogar die Überweisung in die Ausschüsse gegebenenfalls für nicht erforderlich und könnten uns vorstellen, dass in der morgigen Sitzung bereits die Zweite Lesung und dann die Verabschiedung erfolgt. Ich denke, man sollte darüber noch mal nachdenken, denn wir halten – ich verstehe das so, dass die meisten eigentlich dieses Projekt unterstützen, und ich sehe da kein großes Hindernis. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Für die Fraktion der SPD hat jetzt das Wort die Abgeordnete Tegtmeier.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ein sehr kleiner Antrag mit einer guten, positiven Wirkung, ein kleiner Baustein, den wir hier dazu beitragen können, dass unsere Gemeinden gut durch diese Krise kommen. Die Steuerausfälle für die gemeindliche Ebene werden enorm sein. Der Bund hat bereits ein Paket wegen der Gewerbesteuerausfälle geschnürt. Wir können hier das beitragen, was wir hier leisten können. Die Systematik des FAG diesbezüglich haben wir vor einigen Monaten mehrfach ausgiebig erörtert, auch heute haben Herr Reinhardt und der Minister das ebenfalls noch einmal getan. Ich glaube, wir haben hier ein großes Einvernehmen, was das betrifft.

Ich freue mich insbesondere, dass Dr. Jess eben gesagt hat, eine Regelung, die problematisch sein könnte. Wir haben über viele Regelungen ja im Vorfeld diskutiert, als wir über das FAG in Gänze diskutiert haben. Und Sie haben ja bei einigen anderen Punkten auch immer versucht, die kommunale Ebene so ein bisschen an die Hand zu nehmen, aber das Regelwerk des FAG ist sorgfältig ausdiskutiert und verhandelt zwischen Land und kommunaler Ebene, sodass ich feststelle, noch mal feststelle, dass es ein sehr gutes Regelwerk ist, das erstmals auch wichtige Aspekte hat, um die Kommunen in eine Entschuldung zu führen. Corona ist dazwischengegrätscht. Lassen Sie uns das tun, was wir tun können, um die Folgen abzumildern!

Selbstverständlich werden wir den Antrag überweisen und ihn letztendlich positiv entscheiden. – Vielen Dank!

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Für die Fraktion DIE LINKE hat jetzt das Wort die Abgeordnete Rösler.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Kolleginnen und Kollegen von CDU und SPD legen uns hier eine kleine, aber wichtige Änderung in Paragraf 27 des Finanzausgleichsgesetzes vor, wichtig für die Gemeinden, die Mindestzuweisungen oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen nach dem FAG benötigen.

Erst in diesem Jahr wurde das neue FAG beschlossen. Wir haben darüber hier schon gesprochen. Darin ist festgelegt, dass Gemeinden grundsätzlich ihre Hebesätze für die Realsteuern so festsetzen müssen, dass

diese 20 Punkte über den jeweiligen Durchschnittshebesätzen liegen müssen, wenn sie Mindestzuweisungen oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen erhalten wollen. Es wurde auch darüber gesprochen, dass es bisher eben dieses Übergangsjahr 2020 gab und dass diese Übergangsfrist verlängert werden soll, also auch für die Jahre 2021 und 2022.

Meine Damen und Herren, wie wir aus kommunalen Kreisen erfuhren, hat die Landesregierung bereits am 23. Juni dieses Jahres Ämter und Städte des Landes über den Inhalt dieser geplanten Änderung im FAG informiert. Mein Kollege Peter Ritter und ich, wir haben daraufhin eine Kleine Anfrage gestellt, mit der brennenden Frage, wann genau mit dieser durchaus bedeutenden kleinen Änderung zu rechnen ist. Die Antwort fiel dann äußerst wortkarg aus. Es hieß lapidar „noch in diesem Jahr“. Das nur am Rande!

(Egbert Liskow, CDU: Und?)

Meine Damen und Herren,...

(Egbert Liskow, CDU: Ist es noch in diesem Jahr?)

... bei genauer Betrachtung geht es eben nicht nur darum,

(Zuruf von Torsten Renz, CDU)

dass die Gemeinden ihre Hebesätze nicht zwingend anheben müssen,