Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es liegen Ihnen vor auf Drucksache 7/2939 die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes und auf Drucksache 7/2551 die Unterrichtung durch die Landesregierung – Zweiter Abschlussbericht der Landesregierung an den Landtag zum Kommunalen Standarderprobungsgesetz 2015 bis 2018.
Meine Damen und Herren, das Kommunale Standarderprobungsgesetz ist im Jahr 2010 als Experimentiergesetz befristet verabschiedet worden. Leitgedanke des Gesetzes war die Überlegung, den kommunalen Körperschaften in unserem Land die Möglichkeit einzuräumen, von landesrechtlichen Vorgaben in Einzelfällen auf Antrag abweichen zu dürfen, um neue Lösungen ausprobieren zu können.
Meine Damen und Herren, die kommunale Ebene bekommt mit dem Gesetz die Chance, von landesrechtlichen Bestimmungen abzuweichen und neue, vielleicht sinnvolle Lösungen zu finden, wenn eine Erledigung der Aufgaben auch auf andere Art und Weise möglich ist. Das bedeutet aber ebenso, dass die Landesebene die so genutzten Ausnahmen auswerten muss, um zu prüfen, ob gegebenenfalls die Änderungen am Landesrecht sinnvoll und notwendig umgesetzt werden können.
Die ursprüngliche Geltungsdauer ist erstmals im Jahr 2015 verlängert worden. Im Zweiten Abschlussbericht schildert die Landesregierung die mit dem Gesetz gewonnenen Erfahrungen. Die Unterrichtung lässt sich stark verkürzt mit folgenden Worten zusammenfassen:
Die Zahl der Anträge nach dem Kommunalen Standarderprobungsgesetz sind geringer als erwartet. Die Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, werden nicht so umfangreich genutzt, wie ursprünglich erwartet. Vor Ablauf der verlängerten Geltungsdauer zum 31. Dezember 2018 steht daher die Frage, ob die mit dem Kommunalen Standarderprobungsgesetz eingeräumten Möglichkeiten weiterhin Bestand haben sollten. Im Rahmen der Beratungen hat der Rechtsausschuss diese Frage denjenigen gestellt, die die Möglichkeit des Gesetzes auch in Zukunft nutzen oder eben nicht nutzen können, den kommunalen Spitzenverbänden. Diese haben mitgeteilt, dass sie sich für die Beibehaltung des Standarderprobungsgesetzes aussprechen. Diese Auffassung teilt die Landesregierung, welche sich im Rahmen der Unterrichtung für eine abermalige, auf maximal fünf Jahre begrenzte Verlängerung des Gesetzes ausgesprochen hat.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Rechtsausschuss hat nach intensiven Beratungen einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE bei Enthaltung der Fraktion der AfD und bei Abwesenheit der Fraktion Freie Wähler/BMV beschlossen, die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes auf Drucksache 7/2552 zu empfehlen, damit den kommunalen Körperschaften weiterhin die Möglichkeit des Standarderprobungsgesetzes zur Verfügung gestellt werden kann, denn aus Sicht des Ausschusses spricht mehr dafür, die Chancen, die das Gesetz bietet, zu erhalten, als dafür, die Möglichkeit für die Erprobung neuer Standards, selbst, wenn diese vielleicht ungenutzt blieben, von vornherein nicht zu gewähren.
Der Ausschuss hat zudem einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion Freie Wähler/BMV beschlossen, dem Landtag zu empfehlen, die Unterrichtung durch die Landesregierung auf Drucksache 7/2551 verfahrensmäßig für erledigt zu erklären. Für weitere Einzelheiten verweise ich auf meinen ausführlichen schriftlichen Bericht und bitte Sie nun im Namen des Rechtsausschusses um die Zustimmung zur Beschlussempfehlung. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich kann dazu weder sehen noch hören, dass es Widerspruch gibt, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalen Standarderprobungsgesetzes auf Drucksache 7/2552.
Der Rechtsausschuss empfiehlt in Ziffer 1 seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/2939 unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem seine Zustimmung zu geben wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktionen
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/2552 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/2552 bei Zustimmung der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und Freie Wähler/BMV und Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen.
In Ziffer 2 seiner Beschlussempfehlung empfiehlt der Rechtsausschuss, die Unterrichtung durch die Landesregierung auf Drucksache 7/2551 verfahrensmäßig für erledigt zu erklären. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Ziffer 2 der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf Drucksache 7/2939 bei Zustimmung aller Fraktionen angenommen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Die Sitzung wird für 30 Minuten unterbrochen.
Meine Damen und Herren, die zwei zusätzlichen Minuten sind um. Ich eröffne die unterbrochene Sitzung wieder.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, auf Drucksache 7/2798, und hierzu die Beschlussempfehlung und der Bericht des Wirtschaftsausschusses auf Drucksache 7/2934.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/2798 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann verfahren wir so.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu
dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf Drucksache 7/2798. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/2934 unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktionen von SPD, CDU, der AfD, DIE LINKE und Freie Wähler/BMV einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/2798 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/2798 bei gleichem Stimmverhalten einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Psychischkrankengesetzes, auf Drucksache 7/2241, und hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Wirtschaftsausschusses, auf Drucksache 7/2935. Hierzu liegen Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Drucksache 7/2960 sowie zwei Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE auf den Drucksachen 7/2970 und 7/2971 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Psychischkrankengesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/2241 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Auf Drucksache 7/2935
liegt Ihnen die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Psychischkrankengesetzes“ mit meinem ausführlichen schriftlichen Bericht vor. Der Wirtschaftsausschuss hat den Gesetzentwurf in vier Sitzungen beraten und eine öffentliche Anhörung durchgeführt. An dieser Stelle möchte ich mich im Namen des Ausschusses noch einmal herzlich bei allen Sachverständigen für ihre schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen bedanken.
Alle Sachverständigen haben den vorliegenden Gesetzentwurf, insbesondere die Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit bei der Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, ausdrücklich begrüßt und darauf hingewiesen, dass es hier in der Vergangenheit erhebliche Rechtsunsicherheiten gegeben habe, die nunmehr beseitigt wurden. Zudem haben sich die Sachverständigen einhellig dafür ausgesprochen, im Psychischkrankengesetz enthaltene Regelungen für psychisch kranke Straftäter im Maßregelvollzug klar von den üblichen Regelungen für Hilfen und Schutzmaßnahmen von psychisch kranken Menschen zu trennen und dafür ein eigenständiges Maßregelvollzugsgesetz zu schaffen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich um zwei verschiedene Regelungskreise handele, die auf unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Ansatzpunkten beruhen und durcheine eindeutige Trennung einer Stigmatisierung von psychisch kranken Menschen in der Unterbringung vorbeugen würden.
Des Weiteren haben die Sachverständigen dafür plädiert, ein landeseinheitliches, verbindliches Formular mit Vorgaben für Erstellungen des ärztlichen Zeugnisses einzuführen. Darüber hinaus bildete die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018, die erst nach der Ersten Lesung und Überweisung des Gesetzentwurfes an die Ausschüsse ergangen ist, einen wesentlichen Schwerpunkt der Anhörung und der sich anschließenden Beratungen. Alle Sachverständigen haben empfohlen, das PsychKG schnellstmöglich an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, um Rechtssicherheit herbeizuführen.
Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem die baden-württembergische Regelung zur Fixierung von Menschen in der Unterbringung, die der Regelung in Mecklenburg-Vorpommern entspricht, für verfassungswidrig erklärt, weil sie zum einen keine Bestimmungen enthielt, dass der Betroffene nach Beendigung der Fixierung auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit hinzuweisen ist, und zum anderen die Fixierung nicht mit einem Richtervorbehalt versehen worden ist.
Alle Fraktionen haben Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf eingereicht. Die Fraktionen der CDU und SPD haben vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Änderungen zur Regelung der Fixierung beantragt. So soll insbesondere die längerfristige Fixierung grundsätzlich einem Richtervorbehalt unterliegen, während der Fixierung eine Eins-zu-einsBetreuung erfolgen und der Betroffene nach Beendigung der Fixierung auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hingewiesen werden.