Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Vor Ihnen liegt auf Drucksache 7/1632 die Beschlussempfehlung des Finanzaus
schusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Staatsvertrag über die Gründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen. Darin enthalten ist mein schriftlicher Bericht über die Beratung im Ausschuss. Der Finanzausschuss hat die diesbezügliche Vorlage 7/1255 in seiner Sitzung am 11.01.2018 abschließend beraten.
Der Einsatz leistungsfähiger Informationstechnik ist Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Gleichzeitig stellt sie einen erheblichen Kostenfaktor dar, den wir langfristig nur durch einen effizienten Ressourceneinsatz und ein arbeitsteiliges Vorgehen beherrschen werden können. Dies gilt in ganz besonderem Maße für den hochkomplexen IT-Bereich der Steuerverwaltung. Für die Finanzämter wird in den nächsten Jahren eine deutliche Aufwandserhöhung im IT-Bereich prognostiziert. Hier setzt der Staatsvertrag an, der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ratifiziert werden soll.
Die beteiligten Länder Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein streben eine engere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Steuersoftwareverfahrensbetreuung an. Dazu sollen die jeweiligen IT-Mitarbeiterkapazitäten durch Aufgabenteilung kooperativ genutzt werden. Die Spezialisten für die Betreuung einzelner IT-Module verteilen sich auf alle Länder und werden durch alle Länder genutzt. Es werden Personalkosteneinsparungen in den beteiligten Ländern in Höhe von insgesamt circa 5,9 Millionen Euro kalkuliert, weil die kooperative Arbeitsweise einem sonst prognostizierten Personalausbau in allen Ländern entgegenwirkt.
Von besonderer Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Staatsvertrag zwischen den Ländern keinen Kostenausgleich vorsieht. Vielmehr wird jedes Land seinen Beitrag nach Leistungsfähigkeit durch den entsprechenden Personaleinsatz bei der Betreuung der ihm übertragenen IT-Verfahren erbringen. Lediglich im Falle eines über mehrere Jahre festgestellten Ungleichgewichtes soll gegebenenfalls ein Kostenausgleich nachverhandelt werden. Rahmenparameter für eine solche Nachverhandlung sind allerdings nicht vereinbart.
Im Rahmen der Beratung des Finanzausschusses wurde die Möglichkeit eines potenziellen Ungleichgewichtes und der Konsequenzen thematisiert. Hierzu wurde seitens des Finanzministeriums dargelegt, dass nicht zu erwarten sei, dass es zu einem solchen Ungleichgewicht der Leistungsanteile der Länder kommen werde. Sollte trotzdem eine Nachverhandlung erforderlich werden, so könne man vertrauensvoll in eine solche Verhandlung gehen, da die beteiligten Länder in der Praxis bereits heute sehr vertrauensvoll im Bereich der Steuerverwaltung zusammenarbeiten.
Im Ergebnis der Beratung hat der Finanzausschuss einstimmig beschlossen, Ihnen heute die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zur vorliegenden Beschlussempfehlung. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann verfahren wir so.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen auf Drucksache 7/1255. Der Finanzausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/1632, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – War das eine Stimmenthaltung, Herr Arppe?
Okay. Das ist dann nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung aller Fraktionen und des fraktionslosen Abgeordneten angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/1255 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? Vorsichtshalber. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/1255 bei gleichem Stimmverhaltung einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze, auf Drucksache 7/1122, und hierzu die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Soziales, Integration und Gleichstellung auf Drucksache 7/1635. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/1665 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/1122 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Integration und Gleichstellung (9. Ausschuss) – Drucksache 7/1635 –
Sehr geehrte Damen und Herren! Vor Ihnen liegen die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses zum Ge
setzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesausführungsgesetzes des Sozialgesetzbuches XII und anderer Gesetze sowie mein ausführlicher schriftlicher Bericht über die entsprechenden Beratungen im Ausschuss. Wir haben den Gesetzentwurf in verschiedenen Sitzungen beraten, unter anderem im Rahmen einer öffentlichen Anhörung, die wir anschließend gemeinsam mit dem Sozialministerium ausgewertet haben. Der Sozialausschuss empfiehlt mehrheitlich, den Gesetzentwurf mit drei Änderungen anzunehmen.
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung auf der Landtagsdrucksache 1122 dieser Legislaturperiode werden Änderungen im Bundesrecht, insbesondere durch das Bundesteilhabegesetz, landesrechtlich umgesetzt. Daneben eröffnet das Bundesteilhabegesetz auf Landesebene gesetzgeberische Gestaltungsspielräume, etwa bei der Eingliederungshilfe. So bestimmt Artikel 5 des Gesetzentwurfes als zuständige Träger der Eingliederungshilfe die Landkreise und kreisfreien Städte.
Des Weiteren macht die Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade eine Anpassung des Landesblindengeldgesetzes erforderlich, denn nach dem Landesblindengeldgesetz unseres Landes sind Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld anteilig anzurechnen. Die entsprechenden Anpassungen erfolgen durch Artikel 3 des Gesetzentwurfes.
Das Kommunalsozialverbandsgesetz wird im Artikel 4 des Gesetzentwurfes aktualisiert. Außerdem setzt der Gesetzentwurf die in der laufenden Wahlperiode vorgenommenen Änderungen in den Aufgabenbereichen der einzelnen Ressorts und bei den Ressortbezeichnungen um.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich im Namen des Sozialausschusses bei allen Sachverständigen für ihre mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen herzlich bedanken. Im Rahmen der Anhörung am 6. Dezember vergangenen Jahres ist deutlich geworden, dass alle Anzuhörenden die Ziele des Bundesteilhabegesetzes begrüßen, stellen die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz doch einen Schritt zu mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen dar. Insgesamt wurde von den Anzuhörenden eine Vielzahl von Anmerkungen zum Gesetzentwurf gemacht. Hinsichtlich der im Einzelnen vorgetragenen Argumente verweise ich deshalb auf meinen schriftlichen Bericht.
Herausgreifen möchte ich einige wenige, aber markante Punkte. So wurde von den kommunalen Spitzenverbänden sowie der Hansestadt Rostock die fehlende Kostenfolgeabschätzung im Gesetzentwurf kritisiert und die Aufnahme der Konnexitätsverhandlungen gefordert. Wie schon im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes SGB XII in der vergangenen Wahlperiode wurde auch im Rahmen der Anhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf die unterschiedliche Kostenerstattungsquote der Landkreise auf der einen Seite und der kreisfreien Städte Schwerin und Rostock auf der anderen Seite kritisiert. Des Weiteren wurde die Änderung des Landesblindengeldgesetzes durch die Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade insofern kritisiert, als sie teilweise zu einer Reduzierung des Landesblindengeldes führt.
Besonders kontrovers diskutiert wurden zwischen den Anzuhörenden die Verhandlungen der Landesrahmenverträge. Von der LIGA der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern wurde der Stillstand der Verhandlungen zum 2019 auslaufenden Landesrahmenvertrag kritisiert und mehr Unterstützung vonseiten der Landesregierung gefordert. Diese Kritik wurde von der Mehrheit der Anzuhörenden nicht geteilt. Insbesondere wurde vorgetragen, dass für die parallelen Verhandlungen über den alten und den neuen Landesrahmenvertrag die personellen Kapazitäten fehlten. Die Unterstützung seitens der Landesregierung bei diesen Verhandlungen wurde als sehr positiv angesehen.
Im Nachgang zur Anhörung haben wir eine ausführliche Auswertungssitzung mit dem Sozialministerium vorgenommen. Im Kern der Diskussion mit dem Ministerium stand unter anderem die unterschiedliche Kostenerstattungsquote zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Das Ministerium hatte hierzu die Historie dargelegt und darauf aufmerksam gemacht, dass es sich hierbei um eine Jahresistkostenabrechnung handeln würde. Ziel der Kostenquote sei weder die Schaffung von Anreizen noch eine Bestrafung, sondern es gehe um einen Konnexitätsausgleich, bei dem der unterschiedlichen Situation in den Landkreisen und kreisfreien Städten Rechnung getragen werden müsse.
Des Weiteren wurde die teilweise Schlechterstellung beim Landesblindengeld diskutiert. Soweit die Betroffenen über das Landesblindengeld hinaus weitere Hilfen erhalten, werden diese Leistungen aufeinander abgestimmt. So werden Leistungen aus der Pflegeversicherung anteilig auf das Landesblindengeld angerechnet. Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung der prozentualen Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung auf Leistungen nach dem Landesblindengeld vor. In einigen Fällen kommt es hierdurch gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer Reduzierung des Landesblindengeldes. Das Sozialministerium wies darauf hin, dass diese Schlechterstellungen Ausnahmen darstellten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Summe der Leistungen in jedem Fall höher sei als bisher. Im Übrigen bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen auf ein der Höhe nach unverändertes Landesblindengeld.
Der mitberatende Ausschuss für innere Angelegenheiten und Angelegenheiten der Europäischen Union hat die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes empfohlen. Der Ausschuss hat ergänzend ausgeführt, dass die Ergebnisse der Evaluation hinsichtlich der Konnexität in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden aufgearbeitet und bewertet werden sollen und der Innen- und Europaausschuss über die Ergebnisse informiert werden solle.
Auch im Rahmen der abschließenden Beratung zum Gesetzentwurf waren die unterschiedliche quotale Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte …
So weit im Wesentlichen die Punkte, die ich Ihnen vortragen wollte, aus den Ausschussberatungen, den Stel
lungnahmen und dem, was sich in der Beschlussempfehlung wiederfindet. – Ich bedanke mich an dieser Stelle für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche eine interessante Diskussion.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 120 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Heute liegt Ihnen zur Aussprache und Abstimmung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vor. Dass sich hinter diesem Titel sozialpolitisch sehr wichtige Themen verbergen, habe ich in meiner Einbringungsrede im Oktober 2017 bereits ausführlich dargestellt. Mit Fug und Recht können wir von Meilensteinen in der Sozialpolitik der Bundesrepublik Deutschland und dem größten sozialpolitischen Reformvorhaben der letzten Jahrzehnte sprechen. Das Änderungsgesetz dient der landesrechtlichen Umsetzung bedeutsamer bundesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Sozialrechts. Ich möchte hier nur das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und die Pflegestärkungsgesetze hervorheben.
Sehr geehrte Damen und Herren, ein Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Es entwickelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen von einer Leistung der Sozialhilfe als Teil des Fürsorgesystems zu einer modernen, personenzentrierten Teilhabeleistung. Unter anderem werden die Leistungen der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem SGB XII Sozialhilfe herausgelöst und als besondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung in das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – überführt. Das Bundesteilhabegesetz eröffnet Menschen mit Behinderungen Chancen, in ihrem Leben mehr selbst zu bestimmen und besser am Arbeitsleben teilhaben zu können. Es geht unter anderem darum, dass Menschen mit Behinderungen leichter auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Das ist ein Thema, das mich sehr umtreibt.
Bereits zum 1. Januar 2017 sind Verbesserungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2018 gilt unter anderem ein neues Teilhabeplanverfahren. Leistungen aus einer Hand, lautet zukünftig das Motto, denn nunmehr ist ein einziger Rehabilitationsantrag ausreichend, auch wenn mehrere Ämter wie Sozialamt, Integrationsamt oder der Rentenversicherungsträger für die einzelnen Teilhabeleistungen zuständig sind. Für die Feststellung der Bedarfe des Einzelnen verankert das Gesetz einheitliche Standards. Das ist eine deutliche
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen, meine sehr geehrten Damen und Herren, denn vor der Reform mussten die Betroffenen die für sie notwendigen Rehaleistungen bei verschiedenen Leistungsträgern separat beantragen.
Sehr geehrte Damen und Herren, wo Licht ist, ist auch Schatten. So sind die Kostenfolgen des Bundesteilhabegesetzes zwischen Bund und Ländern weiter umstritten. Während die Bundesregierung für Länder und Kommunen Entlastungen beschrieben hat, hat der Bundesrat von Anfang an deutliche finanzielle Risiken geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass es keine gesicherten Daten für eine Kostenfolgeabschätzung gibt. Im Ergebnis – und das ist nach der Diskussion auch gut so – wird eine umfangreiche Evaluation der finanziellen Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes durchgeführt. Deren Ergebnisse, die in den Jahren 2018, 2019 und 2022 vorgelegt werden sollen, sind abzuwarten und in die Entscheidung über Konnexitätsfolgen der weiteren landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Mecklenburg-Vorpommern ebenso miteinzubeziehen.
Unstreitig stellt die in Artikel 5 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung der Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte als für die Durchführung des SGB IX zuständige Träger der Eingliederungshilfe eine die bisherige bundesrechtliche Aufgabenzuweisung ersetzende Aufgabenübertragung dar. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich des Konnexitätsprinzips nach Artikel 72 Absatz 3 Landesverfassung, jedoch nehmen die Kommunen die Aufgaben der Eingliederungshilfe bereits jetzt in ihrer Funktion als Sozialhilfeträger wahr. Insoweit handelt es sich also nicht um eine neue Aufgabe. In den Jahren 2018 und 2019 führt dies aus meiner Sicht derzeit nicht zu einer Ausweitung der bisherigen Aufgabenübertragung.