Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes auf Drucksache 6/3612. Der Sozialausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 6/4127, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert an- zunehmen.
Hierzu liegen Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/4144 sowie ein Änderungsan- trag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/4146 vor, über die ich zunächst abstimmen lasse.
Wer dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/4144 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/4144 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und CDU, bei Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Stimmenthaltung der Fraktion der NPD abgelehnt.
Wer dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/4146 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/4146 bei gleichem Stimmverhalten abgelehnt.
Ich rufe jetzt also noch mal auf den Artikel 1 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist Artikel 1 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und CDU, bei Gegenstimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE und NPD angenommen.
Ich rufe auf den Artikel 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind der Artikel 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei gleichem Stimmverhalten angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Druck- sache 6/3612 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/3612 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und CDU, bei Gegenstimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE und NPD angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/4049.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Studieren- denwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studierendenwerksgesetz – StudWG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/4049 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! In diesem Sommer ist es genau 25 Jahre her, dass sich an der Universität Rostock die zentrale Arbeitsgruppe „Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern“ konstituierte. Wenige Tage vor der Einheit Deutschlands verabschiedete am 18. September 1990 der Ministerrat der ehemaligen DDR eine Verordnung, die die Errichtung von Studentenwerken in den fünf neuen Bundesländern vorsah. Damit reihen sich die Studentenwerke in die lange Reihe der Jubilare in diesem Land ein, das auch selbst sein 25-jähriges Bestehen feiert.
Das Erste Gesetz über die Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern wurde 1993 verabschiedet. Damit wurde die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Studentenwerke geschaffen. Die provisorischen Arbeitsdokumente aus den Tagen des Umbruchs wurden abgelöst. Dieses bislang gültige Studentenwerksgesetz von 1993 wurde zuletzt durch das Erste Gesetz zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 25. Oktober 2005 angepasst. Es erfuhr jedoch keine nennenswerten weiteren Änderungen.
Die Studentenwerke hingegen haben sich in den vergangenen 20 Jahren zu modernen Dienstleistungsunternehmen für Studierende entwickelt. Sie arbeiten einerseits nach modernen kaufmännischen Prinzipien, andererseits folgt ihre Arbeit jedoch nicht primär erwerbswirtschaftlichen Zielen, sondern ist als öffentliche Aufgabe Teil der verfassungsmäßig verankerten sozialstaatlichen Daseinsvorsorge.
In den letzten Jahren wurden bereits, soweit möglich und nötig, die auf der Satzungs- und Verordnungsebene erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Nunmehr sind jedoch die notwendigen Änderungsbedarfe von so grundsätzlicher und wesentlicher Natur, dass sie in einer Gesetzesänderung umzusetzen sind. Einer der Anlässe dafür ist – Sie werden sich daran erinnern –, dass es am Standort Rostock zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Geschäftsführervertrag gekommen ist.
Bereits im Herbst 2013 begannen die ersten Vorbereitungen für die Neufassung des Gesetzes. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die den Fachverstand aus den Organen der Studentenwerke und meines Hauses bündelte. Aus den Studentenwerken Greifswald und Rostock waren Vorstand und Verwaltungsrat sowie die Statusgruppen gleichermaßen vertreten. Die Arbeitsgruppe hat in fünf Sitzungen konzentriert und intensiv diskutiert und konstruktiv an der Erarbeitung des Gesetzentwurfes mitgewirkt. Bereits in der Arbeitsgruppe zeigten sich die zum Teil sehr unterschiedlichen Motive, Vorstellungen und Ziele aller Beteiligten, die auch in der Ressort- und Verbandsanhörung sichtbar wurden. Mit der Neufassung des Gesetzes wird es daher leider nicht möglich sein, alle Wünsche gleichermaßen umzusetzen. Aber ich bin davon überzeugt, dass die Arbeitsgruppe die Grundlage für einen breiten Konsens gelegt hat.
Erstens. Die Organe des Studentenwerkes sollen neu gestaltet werden. An die Stelle des Verwaltungsrates und des Vorstandes tritt ein Aufsichtsrat mit umfassenden Überwachungs-, Zustimmungs- und Eingriffsrechten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Verwaltungsrat und Vorstand zu einem neuen Organ, nämlich dem Aufsichtsrat, zusammengelegt werden. Dem Aufsichtsrat werden acht stimmberechtigte Mitglieder angehören. Davon entfallen auf die studentischen Mitglieder vier Sitze. Damit wird ein zentrales Anliegen der Studierendenschaft, die sogenannte große Parität im Aufsichtsrat herzustellen, erfüllt. Mit der insgesamt nun begrenzten Anzahl von Aufsichtsratssitzen wird ein effektives und leistungsstarkes Gremium geschaffen, das seinen Aufgaben verantwortungsvoll gerecht werden kann. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Mitgliedern wird die persönliche Verantwortung des einzelnen Mitglieds gestärkt und sichtbarer.
Zweitens. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Studentenwerkes wird zukünftig zunächst vom Aufsichtsrat befristet auf fünf Jahre gewählt. Zudem besteht die Möglichkeit, im Anschluss ein unbefristetes Dienstverhältnis in Aussicht zu stellen, um bewährten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern eine langfristige Perspektive bieten zu können. Die Bestellung der Geschäftsführung und der Abschluss des Dienstvertrages bleiben zukünftig aber in einer Hand, nämlich beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Bestellungen, den Abschluss des Dienstvertrages haben sich in der Vergangenheit, wie ich bereits erwähnt habe, nicht bewährt und werden nun einheitlich geregelt. Es bleibt jedoch dabei, dass die Geschäftsführung durch ein Or
Drittens. Mit der umfangreichen Satzungsermächtigung im Paragrafen 16 wird die Autonomie der Studentenwerke weiter ausgebaut. Es wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, weitergehende Regelungen, unter anderem zu ihren Aufgaben, zur Nutzung, zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und zur inneren Organisation, selbst zu treffen. Diese Bestimmungen sind im gesetzlich vorgegebenen Rahmen durch die Satzungen zu regeln. Für weitere Regelungsbereiche gibt es eine gesetzliche Kann-Ermächtigung, die absichtlich nicht abschließend ist, sodass die Studentenwerke im Rahmen der Satzungen flexibel reagieren können.
Viertens. Weiterhin wurden eine Reihe von Regelungen mit Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit und Finanzierung aufgenommen. So wird in der Vorschrift zur Gewährträgerschaft des Landes für die Studentenwerke und der damit verbundenen Haftung gegenüber Dritten klargestellt, dass die Studentenwerke nicht insolvenzfähig sind und somit ihre dauerhafte Zahlungsfähigkeit durch das Land gesichert wird. Gleichzeitig muss sich aber die Höhe der Kreditaufnahme nach bestimmbaren Parametern richten, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Studentenwerke orientieren. Diese Parameter ergeben sich aus dem im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapital, so, wie dies bei jedem Unternehmen der Fall ist. Weiterhin wurden die notwendigen Regelungen für die Beteiligungen an Unternehmen aufgenommen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich dem Kollegen Glawe danken, dass er bereit ist, ein entsprechendes Förderprogramm für den Wohnheimbau und die Herstellung von Wohnräumen bei den Wohnheimen zu realisieren. Auch dies muss im Kontext dieser Gesetzesänderungen gesehen werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Studentenwerke unseres Landes haben in den letzten Jahren eine sehr positive Entwicklung genommen und stehen durch die kontinuierliche Arbeit auf einem soliden Fundament. Durch die Novellierung des Studierendenwerksgesetzes soll nun der Grundstein für zukünftige Herausforderungen gelegt werden. Unser Ziel ist es, mit diesem Gesetzentwurf den Studentenwerken die Rahmenbedingungen zu geben, die sie benötigen, um die notwendige soziale Infrastruktur für die Studierenden aus dem Aus- und Inland zukunftssicher zu gestalten. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 120 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Minister hat schon darüber gesprochen, dass es heute um die Einbringung,
die Erste Lesung sozusagen geht, dass das Gesetz vom 23. Februar aus dem Jahre 1993 stammt, dass wir eine Novellierung am 25. Oktober 2005 hatten und dass es jetzt noch mal darum geht, das Gesetz neu zu gestalten. Dazu wird es, wie schon geplant, eine Anhörung im September geben. Ich glaube, um noch nichts vorwegzunehmen, sollten wir heute zwar noch mal die grundsätzlichen Punkte ansprechen, die notwendig sind oder die neu geregelt werden, aber man kann noch nichts vorwegnehmen, was nachher beschlossen wird.
Es soll um die Neuordnung der Organe der Studierendenwerke gehen. An die Stelle des Verwaltungsrates und des Vorstandes tritt ein Aufsichtsrat mit umfassenden Überwachungs-, Zustimmungs- und Eingriffsrechten. Weiterhin soll es um die Neufassung der Regelungen über die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Einstellung durch den Abschluss eines zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstvertrages durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gehen. Des Weiteren geht es um eine umfassende Ermächtigung zur Ausgestaltung der Satzung. Weiterhin sollen die ausdrückliche Aufnahme der Gewährträgerhaftung, einer Kreditobergrenze und der Tarifbindung sowie die Ermächtigung zur Beteiligung an privaten Gesellschaften eingebracht werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke, da haben wir viel zu beraten, auch in den Ausschüssen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! An dieser Stelle hätte gern das Geburtstagskind Hikmat Al-Sabty gestanden, unser hochschulpolitischer Sprecher. Er hatte einen Unfall und ist jetzt in der Genesungsphase.