Das Sozialgericht Frankfurt hat dann noch Ausführungen gemacht zu der Frage, warum es denn so eine unterschiedliche Behandlung vornehme von Deutschen, die sanktioniert werden, und von Ausländern, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Da hat es gesagt: Ja, die sanktionierten Deutschen, die könnten ja jederzeit ihr Verhalten ändern, für das sie sanktioniert
worden wären, das unterliege ihrem freien Willen. Aber bei den Ausländern wäre das nicht so einfach, sie könnten ja nicht in ihr Heimatland zurück.
Aber vielleicht können sie es ja doch. Wenn dieser angebliche Inder wirklich Inder ist – Indien ist die größte Demokratie der Welt, da wird keiner verfolgt. Da könnte er wieder hin zurück. Er müsste eben nur sich dazu bequemen, irgendwas zu seiner Person zu sagen.
Man kann dem Sozialgericht Frankfurt eines nicht vorwerfen: dass es gegen das Gesetz entschieden hätte. Es nutzt allerdings eine rechtlich unklare Situation aus. Es sagt, es gibt keine eindeutige Regelung und solange die nicht da ist, nutzen wir unsere Freiräume, und fällt dann eben diesen doch Deutsche diskriminierenden Beschluss, wie ich meine.
Deswegen muss eine eindeutige Rechtslage her, die verhindert, dass solche Urteile gefällt werden können, denn noch sind Deutsche keine Menschen zweiter Klasse in ihrem eigenen Land.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Am 18. Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen, mit der die Leistungssätze, unter anderem für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise Verpflichtete, für verfassungswidrig erklärt wurden. Die Leistungen, die seit 1993 bis 2012 nahezu gleich geblieben sind oder waren, sind laut dem Urteil zu niedrig. Sie wurden mit dem Urteil auf das Existenzminimum angehoben.
Auf dieses Urteil bauen natürlich die Entscheidungen der Sozialgerichte im Zusammenhang mit der Befassung mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Deswegen, der Fall, den Sie gerade geschildert haben, Herr Andrejewski, es geht um eine grundsätzliche Frage. Dieser Inder bangt um sein Leben.
Deswegen, Sie verwechseln in Ihrem demagogischen Vortrag hier zwei, also mehrere Wahrheiten sozusagen.
Ein Existenzminimum dient der Existenzsicherung und darf deshalb weder bei Asylbewerbern noch bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern unterschritten werden.
in der Debatte unseres gemeinsamen Antrages zur Willkommenskultur im April dieses Jahres waren wir vier demokratischen Fraktionen uns alle einig, dass die Lebenssituation von Migrantinnen und Migranten verbessert werden sollte, verbessert werden muss. Der Weg über Strafen ist ein Irrweg und dient häufig der gezielten Kriminalisierung.
Meine Fraktion wird sich dafür einsetzen, dass es bei der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu
keiner solchen Ausnahmeregelung kommt. Die Sanktionierung von Sozialleistungen zur Bestrafung lehnen wir strikt ab, insbesondere wenn es um Existenzsicherung geht. Das ist mir wichtig, an dieser Stelle zu sagen. Sanktionierung ist eine beliebte Terminologie in der Sprache der Anträge der NPD-Fraktion. Das ist die Sprache gegenüber Flüchtlingen und Minderheiten, der Ausgrenzung und Bedrohung, wie wir sie aus den 30erJahren des letzten Jahrhunderts kennen.
Ein Negieren des Anspruches auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für eine bestimmte Gruppe der Flüchtlinge, wie Sie in Ihrem Antrag fordern, ist mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar, denn hier gilt nach dem Grundgesetz Artikel 1: „Die Menschenwürde ist unantastbar.“
Liebe Kolleginnen und Kollegen, während der Debatte unseres gemeinsamen Antrages hat der „Kamerad“ Tino Müller in der Sache so gesprochen, ich zitiere: „Die … Ziele der Antideutschen sind im Endeffekt eine unmissverständliche Aufforderung an jene, die in ihren Ländern auf gepackten Koffern sitzen, nach Deutschland zu kommen.“ Ende des Zitats. Nun frage ich mich, Tino Müller, wer ist hier der Antideutsche? Sie bezeichnen uns als Antideutsche?! Sie, Herr Müller und Kollegen, Sie sind antideutsch,
Mit Ihrem Antrag zielen Sie in erster Linie auf die geduldeten ehemaligen Asylbewerber ab, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde. Es handelt sich nach dem Aufenthaltsrecht dabei um Personen, deren Abschiebung vorübergehend aus bestimmten Gründen ausgesetzt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Duldung bei Abschiebehindernissen werden nach Paragraf 60a des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Sie wird erteilt aus folgenden Gründen: