Protocol of the Session on January 30, 2013

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zurufe aus dem Plenum: Oh! – Heinz Müller, SPD: Wo gehen wir hin? – Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Wir waren schon. – Gratulationen)

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/1476.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – SVVollzG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/1476 –

Das Wort zur Einbringung hat die Justizministerin Frau Uta-Maria Kuder.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie oft habe ich schon gehört: Jetzt bekommen die Sicherungsverwahrten auch noch neue, bessere Unterbringungsräume, Sonderbehandlungen und andere Freiräume, ausgerechnet die, die Schlimmsten der Schlimmen. Das verstehe ich nicht. Und ich gebe zu, das zu verstehen, ist auch nicht ganz einfach. Aber egal, ob es uns gefällt oder nicht, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Mai 2011 zwingt uns zu handeln.

Wenn wir die Sicherungsverwahrten weiterhin festhalten wollen, müssen wir die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes erfüllen, anderenfalls müssen wir sie freilassen. Und da könnte ich ganz schlicht fragen: Was ist Ihnen da lieber? Aber so einfach will ich es mir hier nicht machen. Vielmehr habe ich schon den Ehrgeiz, Ihnen die grundlegenden Gedanken des Bundesverfassungsgerichtes in aller Kürze näherzubringen. Dazu müssen Sie sich noch einmal bewusst machen, dass unser Rechtssystem einen ganz einfachen Grundsatz hat: Man kann nur für etwas bestraft werden, was man getan hat. Und deshalb unterscheidet unser Rechtssystem zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung.

Strafhaft ist Repression für eine bereits begangene Tat, also Strafe. Sicherungsverwahrung ist Prävention vor einer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden zukünftigen Tat, also Vorbeugung. Strafhaft beruht auf einer rechtskräftig festgestellten Schuld des Täters. Sicherungsverwahrung beruht auf einer Prognose für ein zu erwartendes zukünftiges Verhalten. Sie ist keine Strafe. Sie beginnt erst nach Ende der Strafhaft. Und weil sie keine Strafe ist, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung, sagt das Bundesverfas

sungsgericht, dass sich die Sicherungsverwahrung auch grundlegend von der Strafhaft unterscheiden muss. Das nennt das Bundesverfassungsgericht Abstandsgebot. Anders ausgedrückt: Wer keine Strafe mehr verbüßt, darf auch nicht mehr in einer Zelle sitzen.

Der zweite wichtige Aspekt der Entscheidung betrifft das sogenannte Resozialisierungsgebot.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, eine Gesellschaft muss sich daran messen lassen, wie sie mit potenziell hochgefährlichen Menschen umgeht. Sicherungsverwahrung ist nicht die deutsche Variante von Guantanamo, bei der man potenziell gefährliche Menschen in Haft lässt, weil man sonst nicht weiß, wohin mit ihnen. Den Staat trifft vielmehr die Verpflichtung, von Anfang an geeignete Konzepte bereitzustellen, um die Gefährlichkeit nach Möglichkeit zu beseitigen.

Jeder – ich betone, jeder – soll die Chance bekommen, die Freiheit zu erlangen. Deshalb müssen wir nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes versuchen, so viele Täter wie möglich mit therapeutischen Maßnahmen zu erreichen, denn nur so haben wir die Chance, ihre Gefährlichkeit effektiv zu reduzieren. Zudem müssen wir den Sicherungsverwahrten die Möglichkeit geben, ihr Leben in Sicherungsverwahrung selbstständig zu gestalten. Das Leben in der Sicherungsverwahrung darf nämlich nur so weit beschränkt werden, wie es dazu beiträgt, die Gefährlichkeit zu reduzieren.

Mit diesen Aufgaben, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat das Bundesverfassungsgericht die Gesetzgeber in Bund und Ländern am 4. Mai 2011 gemeinsam an den Start geschickt und die Karlsruher Richter haben gleichzeitig den letztmöglichen Termin für den Zieleinlauf festgelegt. Es ist der 31. Mai 2013. An dieser engen Ter- minierung sehen Sie, dass Karlsruhe uns nicht für einen Langstreckenlauf oder einen Marathon Zeit gegeben hat. Im Gegenteil, gefordert ist ein Kurzstreckensprint. Es galt also von Anfang an, keine Zeit zu verlieren.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, Bund und Länder haben bei der Neuregelung der Sicherungsverwahrung unterschiedliche Aufgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bund die Leitlinienkompetenz zugebilligt. Diese Leitlinien bilden den Rahmen, den die Länder in ihren Vollzugsgesetzen auszufüllen und zu beachten haben.

Im Dezember 2012 ist das notwendige Bundesgesetz verabschiedet worden. Angesichts des engen zeitlichen Rahmens konnten die Länder natürlich nicht so lange warten. Deshalb haben wir uns parallel zu den gesetzgeberischen Aktivitäten des Bundes mit acht weiteren Ländern zusammengesetzt, um so schnell wie möglich die erforderlichen landesgesetzlichen Regelungen zu erarbeiten. Und ich kann Ihnen sagen, das war kein leichtes Unterfangen, denn neben der Erarbeitung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes lief ja parallel die Erarbeitung des Strafvollzugsgesetzes, das sich bereits in der parlamentarischen Beratung befindet.

Und bevor Sie, sehr geehrte Frau Borchardt, vermutlich gleich wieder rügen, dass der Gesetzentwurf ja wieder viel zu spät in den Landtag kommt

(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Das will ich nicht hoffen.)

und der Landtag gar nicht mehr ausreichend Zeit zur Beratung hätte …

(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Dann haben Sie nämlich alle sturmfrei.)

Ja, Sie haben es ja beim letzten Mal schon beim Strafvollzugsgesetz gesagt.

(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Das war was anderes.)

Nee, das war gar nichts anderes.

Ich möchte hier noch mal betonen, ich glaube nicht, dass schon einmal ein Haus in dieser schnellen Zeitfolge zwei so umfassende Gesetze nahezu parallel erarbeitet hat, und das ist nur gelungen, das will ich hier auch noch mal betonen, weil die Mitarbeiter meines Hauses sich überobligatorisch eingesetzt haben. Und Sie, meine Damen und Herren Abgeordnete, haben nunmehr 16 Wochen Zeit für die Beratungen und damit liegen wir bundesweit auch gut im Zeitplan.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf setzt zum einen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes um und konkretisiert zum anderen die Leitlinien des Bundes. Das bedeutet ganz konkret, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung künftig deutlich vom regulären Strafvollzug unterscheiden wird, und das nicht nur inhaltlich, sondern auch räumlich. Und damit Mecklenburg-Vorpommern diese Vorgaben erfüllen kann, wird derzeit auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Bützow ein neues Gebäude für Sicherungsverwahrte errichtet. Der Rohbau ist bereits fertiggestellt und ich bin sicher, dass wir auch hier den von Karlsruhe gesetzten Termin einhalten können.

Und an dieser Stelle möchte ich mich ganz ausdrücklich beim Finanzministerium und beim Betrieb für Bau und Liegenschaften für die wirklich gute Zusammenarbeit bedanken. Und auch Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist es zu verdanken, dass wir dieses ambitionierte Projekt innerhalb einer so kurzen Frist realisieren können.

Zu den gesetzlichen Regelungen möchte ich an dieser Stelle nur so viel ausführen: Das Bundesverfassungsgericht und die Leitlinien des Bundes verlangen, dass den Sicherungsverwahrten in der Anstalt möglichst große Freiräume gewährt werden, anders ausgedrückt, größtmögliche Freiheit nach innen bei höchstmöglicher Sicherheit nach außen. Konkret bedeutet dies, innerhalb der Anstalt können sich die Sicherungsverwahrten in den für sie vorgesehenen Bereichen grundsätzlich frei bewegen. Sie werden nur noch zur Nachtzeit eingeschlossen. Außerdem erhalten die Sicherungsverwahrten ausreichend Raum zum Wohnen und Schlafen und sie dürfen ihre Zimmer mit eigenen Gegenständen individuell ausstatten. Um dem Resozialisierungsgebot nachzukommen, erhalten die Sicherungsverwahrten einen Rechtsanspruch auf Unterbreitung individueller, auf sie zugeschnittener Behandlungsangebote. Auch das ist eine verpflichtende Vorgabe aus Karlsruhe.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin überzeugt, dass der vorliegende Entwurf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt und damit den beachtenswerten Schutzinteressen der Bevölkerung dient.

Nun liegt der Staffelstab in Ihren Händen, meine sehr geehrten Damen und Herren. Sorgen Sie für einen pünktlichen Zieleinlauf! – Herzlichen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat zunächst die Abgeordnete Frau Borchardt für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

Nein, Frau Kuder, ich werde Sie nicht rügen, diesbezüglich nicht, weil das haben wir, glaube ich, alle mitbekommen, dass insbesondere zur Umsetzung eines Gesetzentwurfes, der dem Verfassungsanspruch auch Genüge tun wird, viele Unwägbarkeiten in den letzten Monaten auf uns zugekommen sind, über die wir auch im Rechtsausschuss gesprochen haben. Und aus dieser Sicht, glaube ich, ist es richtig, dass wir jetzt darüber reden, wo alle Fragen, zumindest scheinbar, geklärt sind und wir in die Debatte einsteigen können.

Nun wollte ich Sie – und ich werde es auch tun – an dieser Stelle ausdrücklich für die Eingangsworte zu dem Gesetzentwurf loben, weil ich glaube, das ist auch noch mal ganz wichtig und richtig, dass man angesichts der öffentlichen Debatte, die wir in den letzten Monaten in Bezug auf die Sicherungsverwahrung mitbekommen haben, hier eine Klarstellung vorgenommen hat. Ich glaube, das ist auch in Bezug auf die Argumentation für die Zukunft gerade gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sehr wichtig, denn aus meiner Sicht, und ich glaube, das teilen Sie, hat diese Debatte teilweise schon skurrile Züge angenommen, so nach dem Motto: Diese betroffenen Menschen sind eben keine Menschen, sie sind wegzusperren auf Deibel komm‘ raus und da sollten wir kein Geld investieren. Ich glaube, das ist falsch, und deswegen noch mal an dieser Stelle herzlichen Dank.

Nachdem wir uns in der letzten Landtagssitzung mit dem Entwurf des neuen Strafvollzugsgesetzes beschäftigt haben, liegt uns nun das Gesetz zum Vollzug der Sicherungsverwahrung vor. Die zeitnahe Beratung ist sicherlich auch positiv, bietet sie uns doch die Möglichkeit, die Gesamtproblematik zu erfassen. Notwendig wurde dieses Gesetz durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2011, in der festgestellt wurde, dass die bisherigen Regelungen verfassungswidrig seien.

Wir haben nun die Aufgabe, im Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der vorliegende Gesetzentwurf den Ansprüchen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gerecht wird beziehungsweise wo noch nachzubessern ist. Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass ein zukünftiges Gesetz eine Abkehr vom bloßen Verwahrvollzug sein muss. Es geht vielmehr darum, die Sicherungsverwahrten irgendwann wieder in die Gesellschaft zurückzuführen.

Meine Damen und Herren, um den Kern der Problematik zu verstehen, muss man sich zunächst die Frage nach der Natur der Sicherungsverwahrung stellen. Hier ist es ganz klar so, dass Sicherungsverwahrung keine Strafhaft ist. Diese haben die Untergebrachten bereits hinter sich, sie haben ihre Strafe verbüßt. Bei der Sicherungsverwahrung geht es also lediglich darum, die Allgemeinheit vor einer über die Strafvollstreckung hinausweisenden Gefährlichkeit des vormaligen Häftlings zu schützen. Der Schutz der Allgemeinheit ist hier das zentrale Thema.

Hieraus ergibt sich auch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes, dass jegliche über den unabdingbaren Entzug der äußeren Freiheit hinausgehende weitere Belastungen vermieden werden müssen. Streng genommen könnte man aus dieser Formulierung herauslesen, dass der Untergebrachte nur am hinter sich zufallenden Türschloss merken soll, dass er nicht in Freiheit ist. Das ist zugegebener Maßen etwas überspitzt ausgedrückt, trifft aber aus meiner Sicht den Kern des Problems.

Nun aber zum Entwurf selbst. Um es gleich vorwegzunehmen: Meine Fraktion hat erhebliche Zweifel daran,

(Marc Reinhardt, CDU: Siehste!)

ob wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf den Ansprüchen des Bundesverfassungsgerichtes gerecht werden. Das will ich exemplarisch an einigen Punkten erläutern.

Da ist zunächst die Frage der Unterbringung der Sicherungsverwahrten, die im Gesetzentwurf unter Abschnitt 3 in den Paragrafen 10 fortfolgende behandelt wird. Es stellt sich die Frage, welche Maßnahmen für die Unterbringung von Sicherheitsverwahrten zur Anwendung kommen. Das Bundesverfassungsgericht prägte auch in diesem Zusammenhang das sogenannte Abstandsgebot. Auf die Unterbringung bezogen bedeutet dies, dass Sicherungsverwahrte von Strafgefangenen räumlich getrennt unterzubringen sind. Es ist hierbei nicht erforderlich, eine separate Anstalt zu schaffen. Die Unterbringung in eigenständigen Gebäuden der Abteilung soll ausreichen.

Bei uns im Land wird zu diesem Zweck ein neues Gebäude auf dem Gelände der JVA Bützow errichtet. Diese Lösung wird auch von uns begrüßt, da sie die Möglichkeit schafft, dass die Sicherungsverwahrten für die Gestaltung ihrer Tagesabläufe die Möglichkeiten der JVA nutzen können. Das ist insofern wichtig, da die Sicherungsverwahrten diesbezüglich nicht hinter den Strafgefangenen zurückbleiben dürfen.

Problematisch scheint indes die Unterbringung im Gebäude selbst. Es sollen Unterkünfte für 20 Personen geschaffen werden, die in Wohngruppen zu je 10 Personen leben. Wir reden also von einer Gemeinschaftsunterbringung. Sicherlich ist die Unterbringung in Wohngruppen der Resozialisierung am meisten dienlich. In einigen Fällen könnte das aber zu Problemen führen.

Ich beziehe mich hier einmal auf ein Eckpunktepapier der Arbeitsgruppe Sicherungsverwahrung Berlin-Bran- denburg. Die Arbeitsgruppe führt hierzu aus, Zitat: „Sicherungsverwahrte stellen sowohl bezogen auf ihre Sicherungserfordernisse als auch auf ihre individuellen Behandlungsbedürfnisse keine homogene Gruppe dar.

Eine einheitliche Unterbringungsgestaltung bezogen auf die intern eingeräumten Freizügigkeiten und Be- handlungsbedürfnisse verbietet sich. Einrichtungen des Sicherungsverwahrungsvollzugs müssen in den Unterbringungsbereichen baulich so gegliedert sein, dass eine behandlungsorientierte Binnendifferenzierung möglich

ist.“ Zitatende.

Ob diese Binnendifferenzierung möglich ist, geht aus dem Gesetz leider nicht hervor. Hier könnte man vielleicht noch etwas konkreter werden.

Und dann sind da noch die Regelungen, die der Resozialisierung der Untergebrachten und ihrer therapeutischen Behandlung dienen sollen. Hier strotzt aus unserer Sicht der Gesetzentwurf vor Absichtserklärungen und Sollvorschriften in diese Richtung, allein konkrete Aussagen zu bereitgestellten Mitteln und Personal fehlen. Und Derartiges halte ich für unbedingt notwendig. Dieser Punkt wurde schon bezüglich des neuen Strafvollzugsgesetzes kritisiert. Hinsichtlich eines Gesetzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung gilt es aus unserer Sicht umso mehr. Es darf nicht sein, dass gesetzliche Absichtserklärungen formuliert werden, die sich dann mangels Personal nicht umsetzen lassen.

An der Stelle verweise ich wieder auf das Papier der Arbeitsgruppe Berlin-Brandenburg. Nachdem man sich ausgiebig mit den unterschiedlichen Klienteltypen an Sicherungsverwahrten auseinandergesetzt hatte, kam man zu dem Ergebnis, dass es eines besonderen aus- und weitergebildeten Personals bedarf, welches ausschließlich dem Sicherungsverwahrungsvollzug zugewiesen ist. Wir brauchen eigenes Personal für die Sicherungsverwahrten. Ein Querverschieben von Personal aus der JVA kommt also nicht in Betracht. Derartige Personalschlüssel müssen aus unserer Sicht im Gesetz festgeschrieben sein.

Das schreibt auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Leitsätzen vor. Ich zitiere: „Die zentrale Bedeutung, die diesem Konzept für die Verwirklichung des Freiheitsrechts des Untergebrachten zukommt, gebietet jedoch eine gesetzliche Regelungsdichte, die keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive und Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen determiniert...“ Zitatende.