Protocol of the Session on January 30, 2013

Das schreibt auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Leitsätzen vor. Ich zitiere: „Die zentrale Bedeutung, die diesem Konzept für die Verwirklichung des Freiheitsrechts des Untergebrachten zukommt, gebietet jedoch eine gesetzliche Regelungsdichte, die keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive und Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen determiniert...“ Zitatende.

Die wesentlichen Dinge müssen also im Gesetz niedergeschrieben sein und ich denke, die Frage des Personals gehört eindeutig dazu. Das Gleiche trifft auch für die Behandlungsformen zu. Mir ist klar, dass sich nicht alle Behandlungsformen ausführen lassen, aber wohl welches Personal und welche Mittel explizit für diese Einrichtung bereitgestellt werden. Das ist doch nicht zu viel verlangt. Und dass die maßgeblich bereitgestellten Mittel für den Vollzug wesentlich sind, daran wird wohl niemand zweifeln.

Meine Damen und Herren, mit einem gewissen Stirnrunzeln habe ich auch die Regelungen zur Außenkontrolle gelesen. Ich habe bereits auf das Erfordernis einer gewissen Regelungsdichte hingewiesen. Tatsächlich ist die Regelungsdichte im Abschnitt 6, der sich mit Besuchen, Schriftwechsel und Ähnlichem befasst, deutlich höher als im ursprünglichen Musterentwurf der Länderarbeitsgruppe zur Erarbeitung gesetzlicher Grundlagen zur Neuregelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung. Aber ist

diese Regelungsdichte an dieser Stelle positiv zu beurteilen? Ich habe da meine Zweifel.

Die Intention des Bundesverfassungsgerichtes war ausschließlich die, durch eine entsprechende Regelungsdichte den Untergebrachten trotz Unterbringungssituation ein Maximum an Freiheit zu verschaffen. Die vielen Regelungen im Abschnitt 6 des vorliegenden Gesetzentwurfes führen eher zu Einschränkungen gegenüber dem Musterentwurf der Länderarbeitsgruppe. Ich nehme hier mal exemplarisch die unterschiedliche Behandlung von Verteidigern gegenüber von Anwälten und Notaren und die umfassende Formulierung zur Einschränkung des Besuchsrechts heraus.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zusammenfassen: Aus unserer Sicht müssen wir im Verfahren klären, was in diesem Entwurf dringend geregelt werden sollte, als auch, was eben nicht geregelt werden sollte. Mir ist bewusst, dass sich das komisch anhört, aber ich denke, wir sollten gemeinsam das Interesse haben, dass dieser Gesetzentwurf einer möglichen Prüfung durch das Verfassungsgericht standhält. Noch habe ich erhebliche Zweifel, das habe ich ausgedrückt.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist am neuen Strafgesetz orientiert und kommt als Strafvollzugsgesetz daher. Lassen Sie uns gemeinsam die von mir aufgeworfenen Fragen diskutieren und notwendige Änderungen vornehmen. Der Überweisung in den Rechtsausschuss stimmen wir selbstverständlich zu. – Danke schön für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Borchardt.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Stefanie Drese für die Fraktion der SPD.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Justizministerin hat die Sachlage bereits dargestellt. Der vorliegende Gesetzentwurf muss als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichtes eingebracht werden. Es geht darum, wie wir mit hochgefährlichen Straftätern umgehen, die ihre Strafe bereits voll verbüßt haben, für die Gesellschaft aber noch immer als äußerst gefährlich einzustufen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 sowohl dem Bund als auch den Ländern klare Hausaufgaben aufgegeben. Der Bund war gezwungen, weitreichende Änderungen im materiellen und formellen Strafrecht vorzunehmen. Von jedem Land wird nun ein eigenes Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz zu schaffen sein. Ein solches Gesetz darf kein bloßer Abklatsch des Strafvollzugsgesetzes sein. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss sich vom Vollzug der Freiheitsstrafe unterscheiden. Ein Sicherungsverwahrter ist eben anders zu behandeln als ein Strafgefangener. Die Vorgaben für dieses Gesetz sind klar und eindeutig formuliert. Es ist ein therapiegerichteter Vollzug erforderlich, das Abstandsgebot muss gesichert werden.

Sicherungsverwahrung ist dem Wesen nach etwas anderes als bloßer Strafvollzug. Aus diesem Grund schreibt

der Gesetzentwurf einen auf Therapie ausgerichteten Vollzug vor, der sich insbesondere durch individuelle und intensive Therapieangebote auszeichnet. Ziel muss es sein, so viele Täter wie möglich mit therapeutischen Maßnahmen zu erreichen, damit durch die Behandlung ihre Gefährlichkeit effektiv reduziert und damit auch die Gesellschaft geschützt wird. Allerdings zeigen die bisher gemachten Erfahrungen, dass das längst nicht bei allen gelingen wird, da darf man sich keinen Illusionen hingeben. Und in der Hinsicht geht das Bundesverfassungsgericht meiner persönlichen Ansicht nach auch von sehr idealisierten und nicht immer an der Realität in einer JVA orientierten Vorstellungen aus.

Es ist Aufgabe und Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit von Menschen vor Übergriffen zu schützen,

(Heinz Müller, SPD: So ist es.)

gleichzeitig Opfern und deren Angehörigen zu helfen und zu versuchen, Straftaten zu vermeiden. In diese Kategorie müssen wir auch das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz einordnen. Auch wenn Sicherungsverwahrung etwas anderes als Strafvollzug ist, muss vor allem die Sicherheit nach außen gewährleistet werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine gute landesgesetzliche Grundlage für die Sicherungsverwahrung vorgelegt, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wird mit diesem Rechnung getragen, ohne die Sicherheit der Bevölkerung zu vernachlässigen, im Gegenteil. Die SPD-Fraktion stimmt daher der Überweisung in den Europa- und Rechtsausschuss zu. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Frau Drese.

Das Wort hat jetzt der Fraktionsvorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herr Suhr.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Landesregierung legt heute in Erster Lesung den Gesetzentwurf über den Vollzug der Sicherheitsverwahrung vor. Und ich möchte einführend sagen – und möglicherweise unterscheiden wir uns da etwas von dem, was seitens der Fraktion DIE LINKE vorgetragen worden ist –, dass wir das für eine gute Arbeitsgrundlage halten,

(Peter Ritter, DIE LINKE: Wir müssen ja nicht in allem übereinstimmen. – allgemeine Heiterkeit)

das wurde hier vor gar nicht so langer Zeit auch schon mal zum Strafvollzugsgesetz gesagt.

Herr Ritter, ich bin sehr zuversichtlich, dass wir nicht in allem übereinstimmen.

(Zuruf aus dem Plenum: Na hoffentlich. – Peter Ritter, DIE LINKE: Das wäre ja nicht auszuhalten. – Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Aber immer besser.)

Das ist ja auch in der Vergangenheit an der einen oder anderen Stelle durchaus deutlich geworden.

Auch wenn ich an dieser Stelle sage, Frau Kuder, es ist eine gute Grundlage, nichtsdestotrotz sind die Anhaltspunkte, die Frau Borchardt hier vorhin vorgetragen hat, selbstverständlich jetzt in den auf uns zukommenden Ausschussberatungen sehr, sehr sorgsam zu prüfen und abzuwägen. Das ist ja genau unser Job im entsprechenden Rechtsausschuss. Insofern sollten wir gerade an dieser Stelle eine sehr intensive Diskussion führen. Wir sollten es auch deshalb tun, weil wir im Ausschuss abwägen müssen, ob dieses Gesetz den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entspricht, denn Sicherheitsverwahrung – die Justizministerin ist darauf eingegangen – ist ein sogenannter Entzug der äußeren Freiheit und das Bundesverfassungsgericht hat sehr enge Linien gezogen zu der Frage, wie dieses dann auszugestalten ist, sicherlich auch der räumlichen Seite auf der anderen Seite, aber auch auf der rechtlichen Seite.

Und ich möchte deshalb an dieser Stelle aus dem Urteil aus dem Mai 2011 an einem Punkt zitieren, Zitatbeginn: Diesem „Entzug der ,äußeren‘ Freiheit … muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand“, wir sprachen schon mehrfach über das sogenannte Abstandsgebot, „zum Strafvollzug … – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.“

Lassen Sie mich bereits an dieser Stelle sagen – und ich finde, das sollten wir unter den demokratischen Fraktionen auch dahin gehend prüfen, ob wir da eine gemeinsame Position entwickeln können –, es geht auch darum, mutig nach vorne hinaus vorzutragen, dass es im gesellschaftlichen Interesse ist, auf Resozialisierung, auf Wiedereingliederung hinzuarbeiten, und dass es nicht darum geht, Sicherheitsverwahrung so auszugestalten, dass man sich jetzt knapp an den Linien dessen orientiert, was das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat.

Wir werden also mit den Anforderungen an eine verfassungskonforme Sicherheitsverwahrung konfrontiert. Und ich möchte einige Punkte benennen, die mir hier als besonders wichtig erscheinen.

Wesentlicher Grundsatz der Sicherheitsverwahrung ist, dass sie nur als letztes Mittel angewandt werden darf, also nur dann, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Kommt Sicherheitsverwahrung in Betracht, müssen schon während des Strafvollzugs – und das ist ein relevanter Punkt, weil es da eher die Ausführungen des Strafvollzugsgesetzes trifft – alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Auch dies muss ausdrücklich im gesellschaftlichen Interesse liegen.

Spätestens zu Beginn der Sicherheitsverwahrung hat dann unverzüglich eine umfassende, moderne, wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren – Frau Kuder hat in diesem Zusammenhang von einem Therapie- und Behandlungsplan gesprochen, der individuell jedem

Sicherheitsverwahrten zusteht –, ein Unterfangen, welches erhebliche Kosten generiert, aber welches notwendig ist, nicht nur im Sinne des Sicherheitsverwahrten, sondern durchaus auch in gesellschaftlichem Interesse.

Und lassen Sie mich an dieser Stelle den Einschub machen, weil wir da immer wieder Diskussionen haben: Ich kann natürlich nachvollziehen, dass wir bei der Zielgruppe der Sicherheitsverwahrten oftmals mit Diskussionen konfrontiert werden, die darauf hinweisen, dass bei Gewalttaten in einem derartigen Ausmaß selbstverständlich zunächst die Sicht des Opfers einzunehmen ist. Das kann ich absolut nachvollziehen. Und ich kann auch nachvollziehen, dass emotional der Reflex eintritt, da sind Leute, die etwas getan haben, die müssen lebenslänglich weggesperrt werden. Und es ist auch für meine Begriffe selbstverständlich, dass es dem einen oder anderen missfällt, dass wir jetzt ein Gesetz machen, das, mit Oberflächlichkeit betrachtet, schweren Straftätern zugutekommt. Aber, sehr geehrte Damen und Herren, es muss auch in unserem ausdrücklichen und im gesellschaftlichen Interesse sein, gerade mit gefährlichen Straftätern intensiv zu arbeiten und bereits im Strafvollzug und dann in der Sicherheitsverwahrung alle geeigneten Maßnahmen anzuwenden, um die Gefährlichkeit dieser Straftäter deutlich zu reduzieren, und nicht nur das, sondern auch Resozialisierung zu ermöglichen.

Es würde daher nicht genügen, nur ein Gesetz zu machen, was den rechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt. Wir bedürfen vielmehr einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass Sicherheitsverwahrte die Maßnahmen erhalten, die ihnen eine Rückkehr in die Gesellschaft ermöglichen. Ohne Zweifel müssen erneute schwere Straftaten dabei vermieden, möglichst ausgeschlossen werden. Dies darf aber nicht dazu führen, Menschen viele Jahre, vielleicht ihr Leben lang, wegzusperren, von denen gar keine Gefahr mehr ausgeht. Empirische Untersuchungen, und Sie kennen Sie vermutlich alle, zeigen, dass die bei der Anordnung der Sicherheitsverwahrung eingehaltenen Prognosegutachten eine Fehlerquote von 60 bis 80 Prozent haben. Das bedeutet, dass zwischen 300 und 400 der insgesamt – das ist der Wert von 2010 – gut 500 bis Ende 2010 in Sicherheitsverwahrung Untergebrachten sich dort zu Unrecht befinden. Das ist die Kehrseite einer meist sehr emotional geführten Debatte.

Die Zustimmung der Fraktion zur Verweisung in den Rechtsausschuss darf ich Ihnen hiermit mitteilen. – Herzlichen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Suhr.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Andrejewski für die Fraktion der NPD.

Herr Andrejewski, bevor Sie Ihren Redebeitrag zu diesem Punkt eröffnen, habe ich noch etwas nachzuholen. Der guten Ordnung halber mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der Begriff „Scheindemokrat“ eine Beleidigung war, und das weise ich hiermit noch mal zurück.

(Gelächter bei Stefan Köster, NPD)

Das ist okay.

Und, Herr Köster, Sie wissen, dass Sie meine Bemerkungen hier zur Ordnung und zur Würde des Hauses nicht zu kommentieren haben, dazu zählt auch Ihr Gelächter. Also unterlassen Sie das bitte!

(Peter Ritter, DIE LINKE: Dümmliches Gelächter.)

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bei der Ahndung schwerer Straftaten ist eine grundsätzliche Entscheidung zu treffen. Man kann, wie es beispielsweise in vielen Bundesstaaten der USA praktiziert wird, sehr lange Freiheitsstrafen verhängen, darüber hinaus lebenslänglich ohne einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung oder sogar die Todesstrafe. Damit ist die objektive Gefährlichkeit des Täters neutralisiert, die Gesellschaft ist geschützt und der gesamte Aufenthalt im staatlichen Gewahrsam kann unter den Bedingungen der Strafhaft stattfinden.

Oder man macht es wie in der BRD. Hier dominiert der Resozialisierungsgedanke. Die meisten Gewalttäter kommen mit Zeitstrafen davon. Und selbst lebenslänglich heißt, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird, in der Praxis 15 Jahre. Daraus ergeben sich Probleme, die man nicht hätte, wenn die lebenslängliche Strafe häufiger verhängt und auch lebenslänglich bedeuten würde. Der Täter kann nämlich immer noch objektiv gefährlich sein, wenn er nach Ablauf seiner Haftzeit entlassen ist.

Ein liberales Gericht hat einen mehrfachen Vergewaltiger vielleicht nur zu sechs Jahren Haft verurteilt, weil der psychologische Gutachter versicherte, eine Therapie werde in diesem Fall auf jeden Fall erfolgreich sein, ohne natürlich hierfür irgendeine Haftung übernehmen zu wollen. Die Therapie schlägt aber nicht an. Er kommt frei oder er käme frei, aber man hat dafür das Institut der Sicherheitsverwahrung entwickelt, das den Täter zwar von der Straße fernhält, aber unter Bedingungen, die den meisten Bürgern und insbesondere den Opfern wenig zusagen dürften.

Da die Sicherheitsverwahrung in keiner Beziehung zu der schuldhaft begangenen Tat steht, das ist richtig, kann sie auch nicht dazu dienen, diese zu sühnen. Die Sühne ist mit dem Verbüßen der Haftstrafe erledigt. Logischerweise darf die Sicherheitsverwahrung daher keinerlei Strafcharakter haben. Von einem Leben draußen in der sogenannten Gesellschaft darf sie sich nur in einem Punkt unterscheiden, der Bewegungsfreiheit. Ansonsten ist der Sicherheitsverwahrte so zu stellen wie ein normaler Bürger, was seine Wohn- und Lebensverhältnisse betrifft.

Daraus dürften sich Folgeprobleme ergeben: Wie genau sollen sich Verpflegung, Mobiliar, die Ausstattung mit Unterhaltungselektronik und Ähnliches darstellen, wie bei einem Hartz-IV-Empfänger oder wie bei einem Durchschnittsverdiener? Sollen Unterschiede gemacht werden, je nachdem, was der Sicherheitsverwahrte draußen verdienen würde? Sobald die Sicherheitsverwahrung nach diesem Gesetz ausgestattet ist, dürfte es Klagen der Betroffenen hageln, die natürlich monieren werden, dass ein Strafcharakter nicht gegeben sein darf. Letzten Endes läuft es darauf hinaus, dass ein Schwerkrimineller

sich mit einem entsprechenden Verbrechen eine staatliche Vollversorgung auf Lebenszeit ohne Strafcharakter verdienen kann, einen kostenlosen Hotelaufenthalt mit dem einzigen Manko,