Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Volksbegehren und Volksentscheide eröffnen Bürgern die Möglichkeit, Gesetze selbst zu initiieren und zu beschließen. Befürworter erhoffen sich davon eine Verbesserung der Legitimität politischer Entscheidungen. Plebiszitäre Elemente würden so zu einer Stärkung der Demokratie führen. Kein Wunder also, dass Rufe nach mehr direkter Demokratie in Zeiten von Politikverdrossenheit und schwindender Wahlbeteiligung Konjunktur haben.
Volkes Stimme ist Gottes Stimme, heißt es. Aber, meine Damen und Herren, wann haben Sie zuletzt Gottes Stimme vernommen?
Ist das nicht an sich schon die Ausnahme und hat er tatsächlich selbst mit Ihnen gesprochen oder doch nur mittelbar? Vielleicht durch seine Vertreter hier auf Erden? Würde Gottes Stimme nicht an Gewicht verlieren, wenn er sich zu allem und jedem zu Wort melden würde? Gilt dieses nicht in gleicher Weise auch für Volkes Stimme? Und nicht nur das: Droht nicht auch die Gefahr irrationaler Entscheidungen?
Auch diese Befürchtungen lassen sich nicht ganz von der Hand weisen. Des Volkes Stimme kann, um im Bild zu bleiben, nicht nur Segen, sondern auch Fluch sein.
Auch der Verfassungsgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat diesen Konflikt gesehen. So hat er sich zwar klar für die Aufnahme direkt demokratischer Elemente in die Landesverfassung entschieden, zugleich war es ihm aber auch ein Anliegen, durch angemessene Hürden zu gewährleisten, dass die direkte Gesetzgebung durch das Volk die Ausnahme bleibt.
In der vom Landtag gebildeten Verfassungskommission war zunächst ein Quorum von 200.000 Wahlberechtigten erwogen worden. Ausgehend von der Landtagswahl im Oktober 1990 hätte dieses etwa 14 Prozent der Wahlberechtigten im Land entsprochen. Ein solcher Prozentsatz wurde jedoch teilweise als zu hoch eingeschätzt. Festgeschrieben wurde daher letztlich ein Quorum von
140.000 Stimmen, was ungefähr 10 Prozent der Landtagswahlberechtigten von 1990 entsprach. Im Jahr 2006 wurde das Einleitungsquorum dann auf die heutige Zahl von 120.000 Wahlberechtigten gesenkt. Dies waren etwa 8,5 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung der Landtagswahl des Jahres 2002.
Damit sollte der demografischen Entwicklung in unserem Land Rechnung getragen werden. Angesichts des Bevölkerungsrückganges wäre es ansonsten zu einer verhältnismäßigen Erhöhung des Quorums gekommen.
Ausgehend von der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl im Jahr 2011 beläuft sich das Quorum aktuell auf 8,7 Prozent. Mit Blick auf die demografische Entwicklung ist damit derzeit noch kein erneuter Handlungsbedarf zu erkennen. Auch erscheint ein Quorum in Höhe von circa 9 Prozent nicht als unverhältnismäßig hoch. Dies zeigt gerade der von Ihnen, meine Damen und Herren der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, angesprochene Vergleich mit der Rechtslage in den anderen Bundesländern.
Mecklenburg-Vorpommern bewegt sich im Bundesvergleich nämlich durchaus im unteren Mittelfeld, noch vor Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit jeweils um die 10 Prozent. Lediglich in Brandenburg mit knapp 4 Prozent sowie in Hamburg und in Schleswig-Holstein mit 5 Prozent sind die Hürden noch nennenswert niedriger. Spitzenwerte finden sich dagegen in Hessen, im Saarland und – Sie haben es schon selbst gesagt, aber ich finde, man kann das hier durchaus noch mal wiederholen – in BadenWürttemberg, dem Bundesland mit einem grünen Regierungschef. In diesen Ländern liegt das Quorum bei über 16 bis hin zu 20 Prozent der Wahlberechtigten.
Ihre Behauptung, meine Damen und Herren der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, das Quorum in MecklenburgVorpommern sei im Vergleich zu anderen Bundesländern unverhältnismäßig hoch, vermag ich danach nicht nachzuvollziehen. Dennoch kann auch ich im Ergebnis einen Handlungsbedarf nicht von vornherein ausschließen, denn Fakt ist, in Mecklenburg-Vorpommern ist bisher noch kein Volksbegehren zustande gekommen. Damit hat es auch noch nie einen Volksentscheid gegeben.
Der vorläufig letzte Versuch eines Volksbegehrens, eine Initiative gegen die Schulreform gemäß Gesetz vom 4. Juli 2005, erreichte nicht das Einleitungsquorum, sondern stagnierte bei 80.000 Unterstützern. Allerdings kann ein Reformbedarf nicht ohne Weiteres allein mit der Höhe des in Artikel 60 der Landesverfassung festgeschriebenen Quorums begründet werden. Bietet die Verfassung direkt demokratische Beteiligungsverfahren an, müssen diese in praktikabler Weise wahrnehmbar sein. Die Hindernisse dürfen nicht so hoch sein, dass sie einen Entmutigungseffekt haben und im Ergebnis die Inanspruchnahme verhindern. Verfahren der direkten Demokratie können dann am besten fruchtbare Funktionen übernehmen, wenn auch mittlere und kleinere Gruppen der Gesellschaft Artikulationsmöglichkeiten bekommen und Initiativen in die Öffentlichkeit und den politischen Prozess einbringen können.
Dass die derzeitige Höhe von knapp 9 Prozent aber nicht für sich genommen geeignet ist, Volksbegehren zu
verhindern, belegt ebenfalls ein Blick über die Landesgrenzen hinaus. Den einschlägigen Statistiken kann nämlich entnommen werden, dass Volksbegehren und Volksentscheide durchaus auch in Bundesländern mit Quoren, die denjenigen hier im Lande vergleichbar sind, in nennenswerter Zahl vorkommen. Erstem Anschein nach dürften die Ursachen für ein Scheitern aller bisherigen Versuche damit nicht allein bei der Höhe des Quorums liegen.
Diese Ursachen gilt es zunächst in den Blick zu nehmen, bevor eine Entscheidung über eine Reduzierung der Quoren getroffen wird.
Der Gesetzentwurf sollte daher zunächst zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen werden. Lassen Sie mich aber bereits an dieser Stelle auf Folgendes hinweisen: Sollte sich im Laufe der weiteren Beratungen ein Reformbedarf abzeichnen, so wird zu beachten sein, dass die Hürden für Volksbegehren und Volksentscheide auch nicht zu weit herabgesetzt werden dürfen. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sieht Einleitungsquoren von fünf Prozent und weniger mit Blick auf das Demokratieprinzip, jedenfalls bei bestimmten Verfahrensgestaltungen, als unzulässig an.
Zulassungsquoren haben die Funktion, das Volksbegehren dem Test der Ernsthaftigkeit zu unterwerfen. Anliegen, die nur eine geringe Unterstützung in der Bevölkerung finden, muss der Zugang verwehrt bleiben. Damit wird die zentrale Gesetzgebungsfunktion des Parlamentes geschützt, der Kernbereich der Legislative.
Vor diesem Hintergrund warne ich nachdrücklich vor einer radikalen Senkung der Einleitungsquoren. Jedenfalls erscheint der mit dem vorliegenden Entwurf geforderte Wert als verfassungsrechtlich bedenklich, würde sich das Quorum bei der vorgeschlagenen Halbierung doch nur noch auf etwas über vier Prozent der Wahlberechtigten belaufen. In Betracht kommen könnte meiner Meinung nach allenfalls eine moderate Senkung der bisherigen Werte. Nähere Überlegungen dazu bleiben aber zunächst gegebenenfalls den Ausschüssen überlassen. – Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Eine Änderung der Landesverfassung beschließt man nicht einfach mal eben so. Das Ansinnen, kurzerhand das Unterschriftenquorum für Volksbegehren auf 60.000 und das Beteiligungsquorum bei Volksentscheiden auf ein Sechstel zu halbieren, erscheint mir zumindest sachlich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und muss beraten werden.
Wer glaubt, dass mehr Bürgerbeteiligung dadurch erreicht wird, dass weniger Bürger einen Volksentscheid herbeiführen können, macht es sich meiner Ansicht nach zu einfach.
Das geltende Unterstützerquorum wurde bereits im Jahr 2006 von 140.000 auf 120.000 Wahlberechtigte abgesenkt. Es entspricht damit etwa 8,7 Prozent der zur Landtagswahl 2011 Wahlberechtigten. Wenn ein Volksbegehren zu einer Angelegenheit die Unterstützung von nicht einmal 9 Prozent der Wahlberechtigten findet, erscheint es zumindest erlaubt, zu fragen, ob die betreffende Thematik als Gegenstand eines Volksentscheides überhaupt geeignet ist.
ln der Hälfte der Bundesländer gibt es höhere Unterschriftenquoren für einfache Volksbegehren als in Mecklenburg-Vorpommern, für verfassungsändernde sogar in der Mehrzahl. Zudem existiert bei uns, im Gegensatz zu anderen Ländern, bei der freien Sammlung keine Eintragungsfrist. Auch kann neben der freien Sammlung eine zweimonatige Amtseintragung beantragt werden.
Sehr geehrte Damen und Herren, allein die Tatsache, dass ein Volksbegehren beziehungsweise ein Volksentscheid scheitert oder gar nicht erst zustande kommt, lässt für sich genommen noch nicht auf eine höhere gesetzliche Hürde bei uns im Land schließen. Entscheidend ist vielmehr die jeweils in Rede stehende Thematik. Wenn ein Sachverhalt als wichtige Angelegenheit angesehen wird, dürfte ein solches Volksbegehren beziehungsweise ein Volksentscheid auch zu einer entsprechend regen Beteiligung unserer Bürger führen.
Einer Diskussion über eine weitere Absenkung des für Volksbegehren erforderlichen Unterschriftenquorums stehen wir aber grundsätzlich offen gegenüber. Der Umfang einer Absenkung und damit die Frage, welchem Prozentsatz der Wahlberechtigten das Quorum dann entspricht, bedürfen aber einer genauen Erörterung.
Auch das Beteiligungsquorum hat gerade unter demokratischen Gesichtspunkten seine Berechtigung. Es soll verhindern, dass eine aktive Minderheit ohne Weiteres die Mehrheit der Bürger dominiert.
Es soll vermeiden, dass eine kleine Gruppe von Aktivisten ein Gesetz allein infolge des Desinteresses der großen Mehrheit zustande bringt. Es bewirkt außerdem, dass die Gegner des Gesetzesentwurfes nicht abstimmen müssen, sondern ihn durch Nichtbeteiligung zu Fall bringen können.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, unserer Überzeugung nach hat sich der Parlamentarismus als funktionsfähig erwiesen
Vor diesem Hintergrund sind plebiszitäre Elemente als Bereicherung und Ergänzung der parlamentarischen De