In der Anhörung wurde deutlich, und das ist auch in der Begründung zum Antrag der Linksfraktion zu lesen, „dass die Härtefallkommission die ihr übertragenen Aufgaben innerhalb der“ rechtlichen „Möglichkeiten erfüllt“. Gleichfalls wird „der landesrechtliche Handlungsrahmen, ins- besondere die Härtefallkommissionslandesverordnung“ Mecklenburg-Vorpommern „den praktischen Anforderungen gerecht“, wie Herr Ritter erläutert hat.
Die entsprechende Landesverordnung beinhaltet auch alle Gründe, bei denen die Härtefallkommission nicht zuständig ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Antragsteller nicht im Bundesgebiet aufhalten, wenn jemand flüchtig ist oder zur Fahndung ausgeschrieben, wenn ein aufenthaltsrechtliches Verfahren noch nicht beendet ist, wenn eine Ausreisepflicht besteht und der Ausreisetermin schon feststeht, wenn es ein Wiederholungsantrag ist, ohne dass neue Gründe vorgetragen werden, oder wenn das Land oder Ausländerbehörden in MecklenburgVorpommern nicht zuständig sind. Gerade die Frage der Zuständigkeit war wohl ausschlaggebend für diesen Antrag. Ist Mecklenburg-Vorpommern nicht zuständig, kann auch die Härtefallkommission des Landes nicht angerufen werden. Hier wird eine Schutzlücke vermutet.
Grundsätzlich gilt: Vor der eigentlichen Prüfung des Asylantrages wird entsprechend dem Dublin-Übereinkommen zuallererst geprüft, welcher europäische Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Das Dubliner Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der bestimmt, dass der Staat, in dem die Asylbegehren nachweislich zuerst eingereicht sind, das Asylverfahren inhaltlich prüfen und durchführen muss. So soll die Durchführung eines Asylverfahrens garantiert und gleichzeitig verhindert werden, dass der Asylbewerber mehr als ein Verfahren betreiben kann. Hier ist, wie vom Minister bereits ausgeführt, ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Das Bundesamt hat also alle Abschiebungshindernisse, die sich aus der Person oder in Bezug auf den Staat, in den zurückgeführt werden soll, ergeben, zu prüfen. Hier besteht durchaus die Möglichkeit, humanitäre Härten zu berücksichtigen. Beanstandungen in diesem Verfahren können gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vorgebracht werden.
Viele Geflüchtete, die zu uns kommen, sind Dublin-Fälle. Sie sind also bereits in einem anderen sicheren EU-Staat registriert worden. Dieser Staat, meist Ungarn, Polen oder zum Beispiel Italien,
ist demnach für das Asylverfahren zuständig. Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer werden in diese
Staaten zurückgeführt. Dazu wird ein Übernahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmeersuchen an den zuständigen Mitgliedsstaat gestellt. Bei Zustimmung erhalten die Betroffenen einen entsprechenden Bescheid. Die beteiligten Staaten vereinbaren die Modalitäten der Überstellung. Wird die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedsstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich in Strafhaft, kann sich diese Frist verlängern. Auch in diesem Verfahren können Rechtsmittel eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung haben. Rücküberstellungen nach dem Dubliner Übereinkommen sind von Abschiebungen strikt zu unterscheiden. Inwieweit hier tatsächlich eine in der Antragsbegründung behauptete Schutzlücke besteht, wird in der Begründung nicht näher ausgeführt.
Meine Damen und Herren, wir schließen uns einer Position des Bundesministeriums für Inneres an, nach der die Entscheidung eines EU-Mitgliedsstaates zu Asylverfahren zu respektieren ist. Entsprechende Härtefälle sind jeweils national von den Staaten zu entscheiden. Es gibt EU-rechtlich keine Pflicht, deutsches Recht vergleichbar einzusetzen. Gleichwohl wären gleiche internationale Standards bei der Behandlung von Geflüchteten wünschenswert. Sie würden einer Binnenwanderung entgegenwirken.
Gerade im Hinblick auf europäische Lösungen zur Verteilung der schutzsuchenden Menschen sind Akzeptanz nationaler Entscheidungen und die Bemühungen um wesentliche gemeinsame Standards wichtige Voraussetzungen. Bei gegenwärtigen europäischen Entscheidungen zur Aufnahme von Geflüchteten auf der Grundlage von Quoten wird es Schutz für alle die geben, die ihn brauchen, aber auch die Verteilung auf einzelne Staaten wird gemeinschaftlich geregelt werden müssen. Ihrem Antrag stimmen wir nicht zu. – Danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion DIE LINKE „Härtefallkommission auf Bundesebene“ stellt in Ziffer I.1 fest, ich zitiere: „Die … von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission hat sich im Wesentlichen bewährt, um unter humanitären Gesichtspunkten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu empfehlen bzw. daraufhin zu erteilen.“ Zitatende.
Dem kann ich nur bedingt zustimmen. Zwar ist es wichtig und richtig, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage von Paragraf 23a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz eine Härtefallkommission errichtet hat, sodass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer über diesen Weg eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, die Anzahl derer, denen das gelingt, ist jedoch sehr gering. Von den 13 Eingaben, die im Jahr 2014 zum Abschluss gebracht werden konnten, mündeten ganze 3 in die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. 2013 konnten 8 Eingaben abschließend bearbeitet werden. Davon
2012 kamen 12 Eingaben zum Abschluss, davon wurde in 4 Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Jahr 2011 waren es 19 Eingaben, die in 3 Fällen in Aufenthaltserlaubnissen mündeten.
Andreas Schwantner, Mitglied der Fachkommission Asyl von Amnesty International, erstellt in regelmäßigen Abständen eine Synopse zur Arbeit der Härtefallkommissionen. Diese finden Sie unter www.asyl.net. In seinen dazu im „Asylmagazin“ erscheinenden Analysen vergleicht er die Aufnahmequoten in Bezug auf Bevölkerungsdichte und Königsteiner Schlüssel und kam mehrere Jahre in Folge zu dem Ergebnis, dass Berlin, Saarland und Thüringen mit Abstand überproportional und Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern unterproportional viele Härtefälle aufgenommen haben. Hierbei sei jedoch, so Schwantner, die unterschiedliche Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesländer hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen zu beachten. Eine großzügigere Handhabung der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnisse könne durchaus zu einer geringeren Notwendigkeit zur Eingabe von Härtefallanträgen führen. Ein derartiger Vergleich ergebe, dass danach Niedersachsen und Rheinland-Pfalz insgesamt durchaus im Mittelfeld lägen, während Thüringen auf die letzten Plätze fiele. Aber auch nach diesem Vergleich wäre Berlin führend und Mecklenburg-Vorpommern das Schlusslicht.
Welche Handlungsoptionen stehen der Landesregierung nun offen? Nun, eine Schraube, an der man drehen könnte, wären die Ausschlussgründe. Frau Kaselitz hat sie eben erwähnt. Ich möchte sie auch noch mal hier vortragen. Bislang ist das Verfahren nach Paragraf 5 der Härtefallkommissionslandesverordnung wegen Unzulässigkeit ausgeschlossen für Ausländerinnen und Ausländer,
zur Beratung eingebracht wird, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat“.
Ich würde sagen, hier können wir nach dem Beispiel Hamburg auf die Nummer 2 verzichten. Wenn ein Verfahren vor der Härtefallkommission ausgeschlossen ist für Personen, deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder die
zur Fahndung ausgeschrieben sind, macht dies Eingaben aus der Illegalität heraus praktisch unmöglich. Menschen aus der Illegalität herauszuhelfen, wäre dabei aber nicht nur ein Akt der Humanität, sondern müsste eigentlich auch im staatlichen Interesse liegen.
Insgesamt befürwortet meine Fraktion den Antrag der Fraktion DIE LINKE. Wir würden gerne zusätzlich die Landesregierung dazu auffordern, die Antragstellung vor der Härtefallkommission zu vereinfachen und zu diesem Zweck insbesondere die Regelung des Paragrafen 4 Nummer 2 der Härtefallkommissionslandesverordnung zu streichen. Ein entsprechender Änderungsantrag liegt Ihnen vor. Ich bitte um Zustimmung zu diesem Antrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(allgemeine Unruhe – Wolfgang Waldmüller, CDU: Ja oder nein? – Die Abgeordnete Silke Gajek spricht bei abgeschaltetem Mikrofon.)
Frau Kollegin, ich habe nur noch eine Frage. Sie beantragen in Ihrem Änderungsantrag, Paragraf 4 Absatz 2 zu streichen.
Der beschreibt die Zusammensetzung der Härtefallkommission. Ich will nur wissen, ob Sie das streichen lassen wollen.
Der Absatz 2 bestimmt: „Der Ausländer oder von diesem bevollmächtigte Dritte können sich auch direkt an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wenden. Der Leiter der Geschäftsstelle“ und so weiter, alles, was Frau Kaselitz vorgetragen hat. Ich glaube nicht, dass Sie die Bedingungen, die derzeit funktionieren, streichen lassen wollen. Das glaube ich jedenfalls nicht. Deswegen die Frage, was …
(Die Abgeordnete Silke Gajek spricht bei abgeschaltetem Mikrofon. – Heiterkeit vonseiten der Fraktion der CDU – Wolfgang Waldmüller, CDU: Bescheid!)