Protocol of the Session on April 20, 2016

(Heinz Müller, SPD: Ja.)

Auch ich sehe, dass hier ein Problem auf uns zukommt, frage mich aber, warum der Gesetzentwurf hierzu schweigt. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE – Heinz Müller, SPD: Darüber reden wir im Ausschuss. – Peter Ritter, DIE LINKE: Schaffen wir nicht mehr bei den Redezeiten in den paar Sitzungen.)

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Reinhardt von der Fraktion der CDU.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Frau Rösler, vielleicht nur so viel: Ich habe natürlich bei der letzten Rede nicht als Innenausschussvorsitzen- der gesprochen, sondern als Abgeordneter der CDUFraktion – nur, dass das nicht falsch im Protokoll steht, denn da hätte ich so etwas natürlich nicht sagen dürfen.

(Torsten Renz, CDU: Steht aber drin. – Heiterkeit bei Wolf-Dieter Ringguth, CDU)

Ja, aber jetzt steht auch drin, was ich gesagt habe. Insofern kann der geneigte Protokollleser das dann nachvollziehen.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Trotzdem war die Aussage falsch, ob so oder so.)

Ja, aber mir ist das schon wichtig, Herr Ritter, dass das im richtigen Zusammenhang steht.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Es ist wichtig, unter welchem Namen man was Falsches sagt, das ist richtig, ja.)

Im derzeitigen KAG, wir haben das heute schon gehört, fehlt es an einer verbindlichen Frist, bis zu der Beitragszahler verpflichtet werden können, Zahlungen zu leisten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht – auch das haben wir heute schon gehört – für unzulässig erklärt. Der Entwurf – der Innenminister hat das ausgeführt – sieht nun vor, mit zwei Fristen Abhilfe zu schaffen, einmal 20 Jahre ab Fertigstellung des Anschlusses oder für die sogenannten Altanschließer bis zum Jahre 2020. Danach entfällt die Rechtsgrundlage für diese entsprechenden Bescheide.

Ich denke, zur Historie des Gesetzes und dazu, was den Antrag in der letzten Landtagssitzung betroffen hat, ha

ben der Innenminister, Herr Müller und die Fraktion DIE LINKE schon genügend gesagt. Wir haben auch gehört, damit wir das Verfahren in diesem Jahr noch erledigen können, wird es heute Abend bereits eine Innenausschusssitzung geben, in der wir uns über die entsprechende Anhörung verständigen wollen, damit wir noch in dieser Legislaturperiode die Zweite Lesung erreichen.

Das hat man sowohl bei Herrn Müller als auch eben bei Frau Rösler gehört, im KAG gibt es bestimmt noch weiteren Änderungsbedarf, aber sicherlich ist es mit dieser Novelle jetzt nicht mehr möglich, in der uns noch zur Verfügung stehenden Zeit diese ganzen anderen Aufgaben, ob es nun um die Errichtungsbeiträge, ob es zum Beispiel auch um die Diskussion über eine Tourismusabgabe oder um diverse andere Baustellen geht, zu erledigen. Deshalb bin auch ich dafür, so wie mein Kollege Herr Müller, dass wir in der Diskussion im Ausschuss den Blick vielleicht ein Stück weit auf die nächste Legislaturperiode richten und Vorschläge machen. Sicherlich können wir in dieser Legislaturperiode dies nicht mehr umsetzen.

Insofern freue ich mich auf eine Debatte im Innenausschuss und denke, uns allen sollte daran gelegen sein, dies möglichst im Juli zum Abschluss zu bringen, damit wir zumindest dieses eine drängende Problem gelöst bekommen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Silke Gajek, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Na, klatschen! – Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Andrejewski von der Fraktion der NPD.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Begründung des Gesetzentwurfes findet sich der Begriff „materielle Gerechtigkeit“. Leider steht der nur so da, ohne bei der vorgesehenen Regelung irgendeine Rolle zu spielen. Immer noch ist es nicht ausgeschlossen aufgrund des KAG, auch mit dieser Änderung, dass Beiträge in einer Höhe erhoben werden können, die den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen. Das kommt einer Enteignung gleich, wobei man sich das komplizierte Verfahren spart. Für den Anschluss des Grundstücks an das Abwassernetz verliert man das Grundstück. Solche Fälle hat es schon gegeben. Immer noch dürfen die Zweckverbände bis zum Jahr 2020 Beiträge eintreiben, die bis zurück in die Unendlichkeit entstanden sind. Wir haben ja gehört, dass die Verjährung erst gehemmt war bis 2000, das heißt, der Anschluss kann sonst wann stattgefunden haben – 1990, 1980 –, es geht bis 2020.

Das KAG ist ein Verwöhnprogramm für Zweckverbände und entspricht deren Belangen völlig. Von einem Interessenausgleich zwischen Bürgern und Verbänden kann keine Rede sein. Die Zweckverbände dürfen freihändig entscheiden, ob und mit welchem Aufwand sie investieren, und entsprechende Beiträge kassieren, ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Hauseigentümer. Die Verbände dürfen die Bürger jetzt schon – seit ihrer Gründung eigentlich, seit den 90er-Jahren – und noch weitere vier Jahre im Unklaren darüber lassen, ob sie sie für Beiträge heranziehen oder nicht. Das ist weder wirtschaftliche Sicherheit noch Rechtssicherheit.

Und wenn die Zweckverbände Mist bauen und eine Satzung verpfuschen, die dann von einem Gericht für nichtig

erklärt wird – da muss man sich auch mal fragen, wie so etwas überhaupt zustande kommt, sie werden doch angestellte Juristen haben, aber das passiert häufig –, dann dürfen sie eine neue Satzung erlassen und die zur Grundlage derselben Forderung machen. Das ist sehr großzügig. Wenn ein Bürger rechtliche Fehler macht, etwa eine Widerspruchsfrist versäumt, dann muss er schon im Koma gelegen haben, um das zu rechtfertigen.

Gerechter wäre es, das Beitragsmodell abzuschaffen und zum Gebührenmodell überzugehen, wie es auch der Verband der Grundstücksnutzer fordert. Hier redet sich der Gesetzentwurf mit dem Argument heraus, es drohe dann eine gespaltene Gebühr. Von Anschlussnehmern, die noch keinen Beitrag gezahlt hätten, wären höhere Gebühren zu fordern als von denen, die bereits einen entrichtet hätten. Da kann man nur sagen: Na und?! Das ließe sich gerecht regeln und es wäre immer noch gerechter als das, was wir jetzt haben.

(Beifall vonseiten der Fraktion der NPD)

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Saalfeld von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte eines vorwegschicken: Als beim letzten Mal die Fraktion DIE LINKE den Gesetzentwurf zum Kommunalabgabegesetz eingebracht hatte, haben wir ja vom Innenminister erfahren, der Gesetzentwurf sei schon auf dem Weg zum Parlament. Nun hören wir, oh, das konnte er nicht wissen, das Büro hat das wohl nicht früh genug auf den Weg gegeben,

(Torsten Renz, CDU: Das ist schon abgehakt, das Thema.)

ein kleines Büroversagen.

(Heinz Müller, SPD: Damit sind wir durch. Er hat sich entschuldigt.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, das erinnert mich ein bisschen an die Ausrede des Innenministers, als er im Innenausschuss behauptet hat, dass er für die Fragen, die die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingereicht hatte, eine Verlängerung von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekommen habe. Als sich dann herausstellte, das stimmte gar nicht, hat er gesagt, oh, das muss wohl ein Büroversagen sein. Er dachte, dass diese Bitte um Verlängerung schon auf dem Weg sei, aber das konnte er nicht wissen. Sie sehen, zweimal die gleiche Ausrede.

(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Nee, keine Ausrede.)

Ich glaube, je häufiger die Ausrede bemüht wird, desto unglaubwürdiger wird sie, meine sehr geehrten Damen und Herren. Vielleicht das vorausgeschickt.

(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Sie sind ja der Aufdecker schlechthin, beinahe wie ein Abdecker.)

Vielleicht das vorausgeschickt. Ich denke, häufig wird diese Ausrede oder zumindest diese Begründung – nennen wir es mal Begründung – nicht mehr ziehen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, zum zweiten Mal in Folge debattieren wir hier die dringend notwendige Reform des Kommunalabgabengesetzes. Im Mittelpunkt steht die Frage, wer eigentlich wie lange zur Zahlung eines Anschlussbeitrages herangezogen werden kann. Diese Frage bewegt viele Menschen und viele Gerichte seit Jahren. Bisher kann es dazu kommen, dass Beiträge praktisch nicht verjähren, wodurch Betroffene nicht in zumutbarer Zeit Klarheit darüber erlangen können, ob und in welchem Umfang sie Anschlussbeiträge für einen erlangten Vorteil zahlen müssen. Darum ist eine Überarbeitung des bestehenden Gesetzes dringend notwendig.

Wir haben es hier zweifellos mit einigen komplexen Rechtsfragen zu tun, die eine sorgfältige Abwägung und Beratung erforderlich machen. Das bestreitet niemand. Der Maßstab für eine neue gesetzliche Regelung muss einen adäquaten Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an Beiträgen für Vorteile und dem Interesse des Beitragsschuldners, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen wird, vorsehen. Ich habe absolutes Verständnis dafür, dass die Menschen irgendwann Klarheit brauchen, ob sie zu einer Zahlung herangezogen werden. Ich meine, das zieht sich ja seit einigen Jahrzehnten hin und wird sich möglicherweise noch einige Jahre hinziehen. Das ist mitunter schon fast unzumutbar, aber es ist auch eine schwierige Situation. Ich habe Verständnis dafür, dass es für viele nicht nachvollziehbar ist und dass auch nach Jahren immer noch nicht klar ist, ob und in welcher Höhe Beiträge fällig werden. Ich finde, das ist nur schwer zu vermitteln, denn immerhin ist nach wie vor ein Beitragsvolumen von 37 Millionen Euro offen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im März 2013 und das Bundesverwaltungsgericht im April 2015 festgestellt haben, dass eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner erforderlich ist, hat nun auch die Landesregierung eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes vorgelegt. Bisher fehlte eine solche zeitliche Grenze in unserem Kommunalabgabengesetz. Nach dem neuen Vorschlag – das haben wir schon mehrfach gehört – sollen Beitragsschuldner höchstens bis zum Jahr 2020 herangezogen werden können. Damit soll den Anforderungen der Gerichte Rechnung getragen werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht im November des letzten Jahres aber ein weiteres Urteil gefällt. Im Mittelpunkt dieses Urteils steht die Frage, ob die Beitragspflicht erst mit einer wirksamen Satzung beginnt oder bereits mit dem formellen Vorhandensein einer Satzung, egal, ob sie wirksam ist oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht kommt nun zu der Einschätzung, dass die Beitragspflicht und damit die Verjährungsfrist bereits mit dem formellen Vorhandensein einer Satzung laufen. Es komme nicht darauf an, ob diese auch rechtswirksam ist, wie es die Position des Landes bisher war. In der Konsequenz mussten in Brandenburg bereits gezahlte Anschlussbeiträge sogar zurückgezahlt werden. Dieser Fall bezieht sich zwar explizit auf Brandenburg und eine Rechtssprechung der dortigen Verwaltungsgerichte, wir können diese Urteile aber nicht vom Tisch wischen, auch wenn die Gerichte hier eine andere Auffassung als in Brandenburg vertreten haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Minister nannte es eben das Prinzip „zwei Juristen, drei Meinun

gen“. Ich glaube aber, das wird der Angelegenheit nicht gerecht. Es kann nämlich auch sein, dass dieses Prinzip in Mecklenburg-Vorpommern noch mal zuschlägt und wir vielleicht auch bei einer entsprechenden Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in eine ähnliche Situation wie in Brandenburg gelangen könnten. Die bisherigen Darlegungen dazu im Gesetzentwurf sind mir leider nicht weitreichend genug beziehungsweise noch zu dünn. Ich denke, da wird es interessanter, diesen Punkt im Innenausschuss bei einer Anhörung genauer zu erörtern.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf macht intensive Beratungen in den Fachausschüssen erforderlich. Meine Fraktion hat ihre Meinungsbildung – das will ich ganz klar sagen und offenlegen – noch nicht abgeschlossen. Ich plädiere dafür, dass wir uns die notwendige Zeit zur Beratung nehmen und – wir haben es ja schon mehrfach gehört – wir freuen uns auch auf die öffentliche Anhörung im Innenausschuss. – Ich danke Ihnen an dieser Stelle für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/5257 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Europa- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Zugestimmt haben die Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dagegen stimmte die Fraktion der NPD. Damit ist der Überweisungsvorschlag angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 11: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Drucksache 6/5274.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Erste Lesung) – Drucksache 6/5274 –

Das Wort zur Einbringung hat der Ministerpräsident Erwin Sellering. Bitte schön, Herr Ministerpräsident.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir befassen uns heute in dieser Landtagssitzung zweimal mit Rundfunkrecht. Zunächst geht es jetzt um den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Ich will vor allem auf zwei Schwerpunkte des Vertrages eingehen. Den ersten Schwerpunkt könnte man unter die Überschrift „Jugend und Medien“ setzen. Da geht es im Wesentlichen um den Inhalt der Artikel 1 bis 3 und um den Artikel 5. ARD und ZDF werden erstmals mit einem Jugendangebot beauftragt – ein reines Onlineangebot, finanziert durch die Einstellung der wenig genutzten Spartenkanäle EinsPlus und ZDFkultur.

Parallel zu dieser Beauftragung eines öffentlich-rechtlichen Jugendprogramms im Internet wird der Jugendmedien

schutz stärker an den Anforderungen der Praxis ausgerichtet. Unter anderem werden die Rechte der freiwilligen Selbstkontrolle gestärkt und Prüfungsentscheidungen zwischen Bund und Ländern gegenseitig anerkannt. Das vereinfacht Prüfverfahren und erhöht die Planungssicherheit der Anbieter. Wir holen damit die Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages nach, die 2010 noch gescheitert war.

Das zweite große Thema des vorliegenden Vertrages ist, welche Konsequenz aus der Evaluierung des Rundfunkbeitrages zu ziehen ist. Bei der Einführung des haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrages im Jahr 2013 anstelle der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühr ging es im Wesentlichen darum, die Einnahmen des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu stabilisieren und die Beitragsgerechtigkeit zwischen Zahlern und Nutzern zu verbessern, mit weniger Bürokratie und ohne dabei allerdings die Lastenverteilung zwischen Privathaushalten und Wirtschaft zu verschieben. Diesen Systemwechsel haben wir damals mit der Verpflichtung verknüpft, in angemessenem Abstand zu prüfen, ob die Ziele der Reform auch erreicht werden. Diese Prüfung ist im letzten Jahr erfolgt durch die DIW Econ, eine Consulting-Tochter des renommierten Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin. Diese Prüfung hat ein klares Ja ergeben, die Ziele werden erreicht.