in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretungen. Ja, wir haben in Mecklenburg-Vorpommern noch Nachholbedarf, was die Arbeitnehmer/-innenvertretung in den Betrieben anbelangt. Wir haben auch noch guten Nachholbedarf bei Tarifverträgen, wie das Beispiel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Sky in Schwerin gerade deutlich macht. Wie Sie wissen und im Antrag selbst schreiben, sieht auch die Landesregierung die starke Verbreitung von Arbeitnehmer/-innenvertretungen als sehr sinnvoll an. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Gleichwohl wir in diesen Punkten übereinstimmen, werden wir Ihren Antrag ablehnen, wobei ich lobend anmerken möchte, dass Sie zumindest die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vieler Unternehmen im Land anerkennen und den Punkt des Ursprungsantrages zur Ausweitung der Freistellung für Betriebsratsmitglieder nicht in Ihren Antrag übernommen haben.
Die Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages hat gezeigt, dass einige der hier vorliegenden Punkte in Ziffer 3 durchaus sinnvoll sind, in der Art und Weise der Umsetzung natürlich noch diskutiert werden müssen. Erwartbar sieht die Arbeitgeberseite die Notwendigkeit für eine Ausweitung bestehender Regelungen nicht unbedingt. Die Beratungen in Berlin laufen derzeit noch.
Wir sehen aktuell nicht, warum die Landesregierung, wenn auch in schwacher Form, trotzdem genau auf diese Punkte festgenagelt werden sollte von Ihnen. Gerade Punkt 3b macht eine Zustimmung zu Ihrem Antrag nahezu unmöglich, denn das, was Sie fordern – die Prüfung struktureller Defizite bei der Umsetzung von Paragraf 119 des Betriebsverfassungsgesetzes in Mecklenburg-Vor- pommern –, würde einen erheblichen Aufwand für die Landesregierung bedeuten. Ich zitiere einmal den Sachverständigen Dr. Martin Behrens aus der Anhörung des Bundestages: „Meines Wissens gibt es nicht ausreichend Daten.“ Zitatende.
(Dr. Mignon Schwenke, DIE LINKE: Das wäre schon mal ganz gut. – Zuruf von Henning Foerster, DIE LINKE)
ein Untersuchungsdesign entwerfen, das die Feststellung struktureller Defizite überhaupt erst ermöglichen würde. Über den Jahreswechsel und mitten in den finalen Haushaltsberatungen ist Mai sportlich, sportlich, Herr Foerster. Sie wissen genau, dass gerade in der aktuellen Situation unsere Häuser alle am personellen Limit arbeiten. Als Regierungsfraktion muss man auch die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung berücksichtigen. Also: Nein, nein, nein!
Übrigens haben Sie an dieser Stelle die Ergebnisse der Anhörung wohl nicht zielführend ausgewertet, denn dann hätten Sie gefordert, dass die Landesregierung in ihrem Zuständigkeitsbereich die Weiterbildung von Richtern zum Themenschwerpunkt Betriebsverfassungsgesetz in geeigneter Weise initiiert.
Das wurde in der Anhörung des Bundestages als wesentlich zielführender herausgearbeitet als die Feststellung von Defiziten. Ich würde die Justizministerin daher bitten, diese Idee einfach mal unverbindlich mitzunehmen und zu prüfen.
Lassen Sie mich noch eines anmerken: Es ist ein gutes Recht des Antragstellers, die punktweise Abstimmung eines Antrages zu beantragen. Meine Fraktion wird auch für diesen Fall alle Punkte ablehnen, gleichwohl wir durchaus Punkt 1 und gerade auch Punkt 2 im Grundsatz teilen.
Ich möchte meinen Redebeitrag mit einem leicht gekürzten Zitat aus der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundestages vom 12. Oktober beschließen. Dort führte Professor Franz-Josef Düwell aus, ich zitiere: „Wäre es doch wunderbar, wenn … die Verbände einen Ethikkodex beschließen würden, dass solche Unternehmen, die gegen Betriebsräte und Kandidaten vorgehen, nicht ehrenhafte Mitglieder von Arbeitgeberverbänden sein können.“ Dem ist meinerseits nichts hinzuzufügen. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Beschlussvorlage heißt es, es soll geprüft werden, „ob bei der Verfolgung von Straftaten nach § 119“ Betriebsverfassungsgesetz „strukturelle Defizite bestehen“. Da besteht in der Tat ein strukturelles Defizit, und zwar das, dass dieses Delikt ein Antragsdelikt ist. Paragraf 119 Absatz 2 besagt, es „wird nur auf Antrag … verfolgt“. Und da sehe ich in der Tat ein Problem.
Wenn ich mir so einen Betrieb vorstelle, in dem ein Klima der Einschüchterung herrscht, wer wird es denn da als Betriebsrat wagen, unter eigenem Namen einen Strafantrag gegen die Chefs zu stellen? Erst mal ist er nicht ewig Betriebsrat. Das ist auch wieder mal vorbei und in dem Augenblick ist er verwundbar. Und er muss natürlich auch damit rechnen, wenn er in seinem Lebenslauf hat, dass er gegen einen Chef einen Strafantrag gemacht hat, und dann irgendwo anders beschäftigt werden will, dass das unter Umständen schwierig werden könnte und dass er sich dadurch große Nachteile einhandelt.
Deswegen würde es naheliegen, wenn man aus dem Paragrafen 119 ein Offizialdelikt macht, so wie etwa die Abgabenordnung.
Wenn ich mir vorstelle, dass Steuerhinterziehung nur noch auf Antrag verfolgt würde, wer würde es dann noch wagen, einen reichen und mächtigen Menschen anzuzeigen wegen Steuerhinterziehung? Die meisten Verfahren wegen Steuerhinterziehung kommen in Gang aufgrund anonymer Hinweise. Wenn das nicht der Fall wäre,
dann würden viele davonkommen. Ich kann mir denken, dass die Finanzämter jedes Jahr den Tag des anonymen Tippgebers feiern, weil sie ohne den nichts wären. Wenn es möglich wäre, durch einen anonymen Hinweis auf schwere Missstände, auf die Schikane von Betriebsräten hinzuweisen, die Staatsanwaltschaften darauf hinzuweisen, und die ermitteln würden, ohne dass die Betriebsführung weiß, von wem das kommt, sich das dann anschauen würden und jeden als Zeugen vernehmen würden und so weiter, würde es sicherlich viel, viel mehr Anzeigen beziehungsweise Anträge geben oder die wären gar nicht mehr nötig. Das würde viel mehr Verfahren geben und dann könnte man das auch viel besser verfolgen. Aber solange es ein Antragsdelikt bleibt, bleibt natürlich auch die Einschüchterungsmauer.
Ein ähnliches Problem gibt es übrigens bei einem verwandten Phänomen, das ist das Mobbing gegen einfache Arbeitnehmer, die keine Betriebsräte sind. Da sagt das Arbeitsschutzgesetz zwar – da gibt es auch wieder so einen auf dem Papier stehenden gesetzlichen Schutz –, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Gefährdungen für die physische und psychische Gesundheit von Mitarbeitern zu vermeiden. Aber das steht auch nur da, denn die einzige Möglichkeit, die Mobbingverantwortlichen – und da gibt es noch eine Unterform von Mobbing, das heißt Bossing, wenn das von oben kommt – zur Verantwortung zu ziehen, ist, sie auf Schmerzensgeld zu verklagen, und da sind wiederum die Beweisregeln extrem ungünstig. Ich muss beweisen, dass meine Erkrankung – und eine Erkrankung muss überhaupt erst vorliegen, eine physische oder psychische –, sie muss im Zusammenhang stehen mit dem Mobbing. Das ist fast unmöglich zu beweisen. Dann müsste man die Beweisregel wesentlich günstiger gestalten und eine Beweislastumkehr anstreben.
Das wären die beiden Dinge, die man machen müsste. Man müsste daraus ein Offizialdelikt machen und man müsste für die Nichtbetriebsratsarbeitnehmer die Beweisregeln erleichtern. Dann könnte man Willkür von den schwarzen Schafen unter den Arbeitgebern wesentlich besser bekämpfen.
Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Im Grunde ist die Debatte wie gewohnt verlaufen. Die Meinungen reichen hier von tendenzieller Zustimmung bei der SPD bis zur Zustimmung bei den Bündnisgrünen und Ablehnung, die wieder mal in kryptischer Form hier vorgetragen worden ist, bei der CDU. Dann wird verwiesen auf die Zuständigkeit des Bundes und darauf, dass jüngst – das ist korrekt – eine Anhörung zum Thema im Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag stattfand. Aber eigene Initiativen – Fehlanzeige. Ich habe hier nicht ein Wort, insbesondere im Redebeitrag von Ihnen, Herr Renz, gehört, wo Sie Bezug genommen haben auf die Frage, wie es denn hierzulande steht und ob es eigentlich tatsächlich aufgrund der vorgetragenen Zahlen angezeigt wäre, hier zu handeln.
Denn noch mal: Wir haben zwei Grundfeststellungen, die ich versucht habe, über die Einbringung zu transportieren. Die erste ist, wir haben viel zu wenige Betriebsräte und damit betriebliche Mitbestimmung in MecklenburgVorpommern, und die zweite ist, wir haben zunehmend
bundesweit eine Situation, dass Betriebsräte, die gewählt sind, unter Druck geraten und Kolleginnen und Kollegen, die sich finden, einen Betriebsrat auf den Weg zu bringen, ebenfalls unter Druck gesetzt werden. Das sind auch die beiden Hauptstoßrichtungen dieses Antrages. Wenn wir wirklich mehr Menschen motivieren wollen, für ihre Rechte und die ihrer Kolleginnen und Kollegen einzutreten, dann sollte nach unserer Auffassung auch die Landesregierung initiativ werden.
Sie haben vorhin den DGB-Sachverständigen als Kronzeugen zu einem Einzelpunkt des Forderungskataloges herangezogen. Ich möchte hier noch mal sagen, die Diskussionen, wie man zu mehr betrieblicher Mitbestimmung kommen kann in Mecklenburg-Vorpommern, aber auch bundesweit, ist in allen Einzelgewerkschaften am Laufen. Die Themen, die sich in diesem heutigen Antrag finden, sind im Grunde identisch mit der Beschlusslage des jüngsten Gewerkschaftstages der IG Metall. Denn im dort geändert beschlossenen Antrag mit der Eingangsnummer 1018 wird vom Gewerkschaftstag gefordert, das Betriebsverfassungsgesetz zu ändern, um einerseits die Wahl von neuen Betriebsräten zu erleichtern und die Mitglieder bestehender Betriebsräte andererseits zu stärken.
Wenn Sie in diesen Forderungskatalog hineinschauen, dann finden Sie all die Dinge wieder, über die ich im Rahmen der Einbringung gesprochen habe. Ich verzichte jetzt auf die Einzelauflistung, die können Sie dem Antrag entnehmen. Kurz gesagt, wir nehmen hier eine Initiative auf, die nicht nur in der IG Metall, sondern in mehreren Einzelgewerkschaften diskutiert wird und die mit Blick auf die im Rahmen meines Eingangsstatements dargestellte Situation hierzulande auch notwendig ist.
Ich darf vielleicht noch mal daran erinnern, dass im Paragrafen 1 Betriebsverfassungsgesetz steht, dass mit Ausnahme von Kleinstbetrieben Betriebsräte gebildet werden. Die gesetzliche Verpflichtung dazu wird, das habe ich Ihnen auch schon in der Einbringung gesagt, momentan nur in acht bis neun Prozent aller Betriebe in MecklenburgVorpommern erfüllt.
(Torsten Renz, CDU: Und wie sieht der Bundesdurchschnitt aus? Wie ist der Bundesdurchschnitt? Der ist nämlich bei sechs.)
Herr Renz, für die Zukunft prognostizieren Experten sogar, dass die Vertretungsdichte weiter abnehmen wird. Dafür sprechen auch Zahlen des IAB, die in Langzeitstudien erhoben wurden, zum Beispiel zwischen 1993 und 2004, wo man festgestellt hat, dass die Betriebsratsdichte in Westdeutschland von 50 auf 47 Prozent und in Ostdeutschland von 42 auf 38 Prozent gesunken ist. Und nur zur Erinnerung: Wir liegen mit unseren Quoten da noch drunter hier im Land.
Die Ursachen sind natürlich vielschichtig. Ich habe schon etwas zu den Hemmnissen gesagt. Aus der Sicht der Beschäftigten hat da natürlich auch die Flexibilisierung der Arbeitswelt eine Rolle gespielt, denn atypische Beschäftigungsverhältnisse haben zugenommen, Unternehmensbereiche waren von Auslagerungen betroffen und damit sind natürlich einerseits etablierte Betriebsratsstrukturen verloren gegangen. Andererseits war das auch nicht gerade eine Ermutigung für diejenigen, die jetzt in atypischen oder gar prekären Beschäftigungsverhältnissen sind, sich entsprechend zu organisieren. Deswegen besteht aus unserer Sicht Handlungsbedarf, weil
es zunehmend Einschüchterungsversuche gegenüber Kolleginnen und Kollegen gibt, die eine Betriebsratswahl initiieren wollen oder bereits als gewählte Betriebsräte tätig sind.
Eine Studie des WSI der Böckler-Stiftung hat schon 2011 nachgewiesen, dass dieses Problem immer mehr zunimmt. In einer Befragung von Gewerkschaftssekretären verschiedenster Branchen haben damals 59 Prozent angegeben, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich derartige Dinge eine Rolle spielen. Mittlerweile kann man unzählige Beispiele finden, die auch bundesweite Aufmerksamkeit erregt haben.
Ein Fall ist der Fall vom Kollegen Murat Günes, den ich jüngst auch selbst kennenlernen durfte, Betriebsratsvorsitzender bei einem norddeutschen Kunststoffverpackungshersteller und Mitglied der IG BCE. Nach Streikauseinandersetzungen vor zwei Jahren, wo er besonders engagiert war, wollte man ihn mehrfach loswerden. Ende Juni dieses Jahres konnte man dann auf der Internetseite der Gewerkschaft IG BCE folgende Mitteilung lesen, ich zitiere: „Der Einsatz von Detektiven gegen einen krankgeschriebenen Mitarbeiter greift in die Persönlichkeitsrechte ein und ist ohne Verdachtsgrund unzulässig“, Zitatende. Das war die Argumentation, mit der auch das Hamburger Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzungsklage gegen den Betriebsratsvorsitzenden zurückgewiesen hat.
Nur damit Sie mal ein Gefühl dafür kriegen, was alles so möglich ist auch in diesem unserem Land: Das Unternehmen hatte Murat Günes mit der Begründung entlassen wollen, er habe eine Krankheit nur vorgetäuscht. Um das zu beweisen, hatte ein Detektiv ihn und seine Familie wochenlang verfolgt und Berichte über seine Bewegungen während der Arbeitsunfähigkeit verfasst. Der Arbeitgeber versuchte sogar, die Vertrauenswürdigkeit des behandelnden Arztes beim Erstellen von Krankschreibungen in Zweifel zu ziehen.
Nicht zu Unrecht hat der Anwalt des Betriebsrates damals als Motiv „Union Busting“, also die absichtliche Zerstörung gewerkschaftlicher Aktivitäten, im besagten Betrieb vermutet. Und er hat – und das ist auch wichtig in dem Zusammenhang – noch mal darauf hingewiesen, dass man eine derartige Kampagne nur mit enormer Solidarität durchhalten kann, die besagter Kollege auch bundesweit und gewerkschaftsübergreifend erhalten hat.
das Problem in dem Fall ist: Leider handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Immer wieder wird versucht, engagierte Betriebsräte loszuwerden. Das gilt auch für Mecklenburg-Vorpommern. So setzte die Unternehmensleitung einer deutschlandweit aktiven Möbelkette Betriebsräte auch aus Mecklenburg-Vorpommern unter Druck, indem sie ihnen vorwarf, dienstliche Daten auf private Rechner geschickt zu haben, und sprach entsprechende Kündigungen aus, woraufhin die stellvertretende Landesleiterin von ver.di Nord, Conny Töpfer, das damals, Zitat, „als merkwürdige Methode, die jenseits der vertrauensvollen Zusammenarbeit sei, wie sie das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht“, bezeichnete.
Darüber, wie schwer es Kolleginnen und Kollegen im Einzelhandel haben, Betriebsräte zu gründen, berichteten
die Medien in den vergangenen Jahren immer wieder. Mit Einzelgesprächen versuchte beispielsweise ein bekannter Lebensmitteldiscounter die Beschäftigten einzuschüchtern, von denen bekannt wurde, dass sie einen Betriebsrat gründen wollten. Und da darf ich auch mal einen Satz, der dort immer wieder eine Rolle gespielt hat, zitieren. Der lautet: „Wenn Sie sich für einen Betriebsrat einsetzen, haben Sie keine Zukunft mehr in unserem Unternehmen.“ Wie gesagt, das ist kein Einzelfall.
Ich verzichte an dieser Stelle auf weitere Beispiele, denn wer sich ernsthaft damit auseinandersetzen will, der findet diese aufgrund umfangreicher Medienberichterstattung ohne größere Schwierigkeiten inzwischen auch im Internet.
Ich will zum Schluss meiner Rede noch mal was zu dem mehrfach hier in der Debatte angesprochenen Paragrafen 119 Betriebsverfassungsgesetz, also dem besagten Punkt 3b unseres Antrages, sagen beziehungsweise darauf eingehen. Eigentlich ist das Betriebsverfassungsgesetz an der Stelle eindeutig, weil es sagt, die Behinderung von Betriebsratswahlen, die Störung der Betriebsratstätigkeit oder die Benachteiligung von Betriebsräten ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. So weit die Theorie.
In der Praxis sieht es jedoch ganz anders aus. Erst am 2. November hat die DGB-Rechtsschutz darüber berichtet, dass im Grunde niemand auf Arbeitgeberseite irgendetwas zu befürchten hat, der es mit dieser gesetzlichen Regelung nicht so genau nimmt. Es gibt keinen bekannten Fall, in denen ein Arbeitgeber mal für ein Jahr ins Gefängnis musste, weil er die Betriebsratstätigkeit behindert hat.
Ein aktuelles Beispiel, worüber wir da reden, will ich auch noch mitliefern. In einem Gießereibetrieb wurde gewerkschaftsseitig mal Anzeige erstattet, weil die ausgehängten Wahlausschreiben abgerissen und entsorgt wurden. Also da hat sich mal jemand getraut mithilfe seiner Gewerkschaft. Dann ist drei Monate lang nichts passiert. Auf Nachfrage erklärte die zuständige Staatsanwaltschaft, die Anzeige sei außer Kontrolle geraten, wird nun aber bearbeitet, und die Polizei wird Ermittlungen aufnehmen.
Das ist dann auch passiert. Es sind zwei Beamte in den Betrieb gekommen und haben die Beschäftigten befragt. Die abgerissenen Wahlaushänge, die teilweise vom Wahlvorstand sichergestellt worden waren, haben sie allerdings nicht interessiert, Fingerabdrücke, egal, weil die Aushänge hätten ja am schwarzen Brett gehangen und von jedermann auch angefasst werden können. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, noch ehe es eigentlich begonnen hatte. Ein Täter wurde nicht ermittelt – kaum verwunderlich, wenn die Ermittlungen erst vier Monate nach der Tat aufgenommen werden und diese Ermittlungen den Eindruck erwecken, sie seien von grenzenlosem Unverständnis für die Interessen der Betroffenen geleitet. Das ist eigentlich ein schwerer Verstoß im Sinne des Gesetzes, aber der blieb wieder mal ungestraft. Insofern kann man den Kolleginnen und Kollegen vom DGB-Rechtsschutz hier nur zustimmen, wenn sie fordern, dass Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane nicht mehr als Kavaliersdelikte angesehen werden dürfen.
Nun gibt es vielfach Diskussionen darüber, wie man das ganze Problem lösen kann. Eine Forderung, die immer