Protocol of the Session on November 19, 2015

5. Wie ist die medizinische Erstversorgung von Asylanten/Asylbewerbern/Flüchtlingen in Mecklenburg-Vorpommern geregelt und inwieweit ist eine praktische und flächendeckende Umsetzung sichergestellt?

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Die medizinische Erstversorgung von Flüchtlingen ist folgendermaßen organisiert: Es gibt zunächst ein Erstscreening, dann eine Erstuntersuchung gemäß Paragraf 62 Asylgesetz sowie Behandlungsmöglichkeiten gemäß Paragraf 4 Asylbewerberleistungsgesetz. Die medizinische Erstversorgung ist in diesem Lande flächendeckend sichergestellt.

(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Ja, da guckst du, ne?!)

Wie gestaltet sie sich im Einzelnen?

Sie gestaltet sich so, dass Ärzte Flüchtlinge untersuchen und behandeln.

Echt lustig.

(Heiterkeit bei Udo Pastörs, NPD: Ha! Toll!)

(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Wie soll das denn sonst aussehen?)

Vielen Dank, Herr Minister.

(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Mein Gott, was für eine dämliche Frage!)

Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Inneres und Sport. Und hierzu bitte ich den Abgeordneten Herrn Andrejewski, Fraktion der NPD, die Frage 6 zu stellen.

Herr Minister!

6. Welche Möglichkeiten gibt es für die sogenannten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, im Rahmen der Familienzusammenführung Angehörige nachkommen zu lassen?

Ja, schönen guten Morgen, Herr Abgeordneter! Ihnen ist ja einerseits bekannt, dass die minderjährigen Flüchtlinge im Bereich des Sozialministeriums sind, aber die Rechtsfragen bei uns, deswegen will ich da auch gerne drauf eingehen. Die Möglichkeit von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, die Angehörigen im Rahmen der Familienzusammenführung nachkommen zu lassen, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Während der Dauer des Asylverfahrens kann ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling seine im Ausland lebenden Familienangehörigen nicht nachholen. Ist das Asylverfahren abgeschlossen, richtet sich die Möglichkeit des Familiennachzugs nach der daraufhin im Einzelfall erteilten Aufenthaltserlaubnis. Ein Anspruch auf

Familiennachzug besteht – ich gebe Ihnen nachher meinen Zettel, Herr Abgeordneter, der ist so umfangreich mit Paragrafen, …

… dann brauchen Sie das nicht noch mal nachfragen.

Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht in folgenden Fällen:

Das ist der Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

nach Paragraf 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, das sind anerkannte Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist das nur sehr selten der Fall.

Im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach

Paragraf 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, das sind anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiäre Schutzberechtigte im Sinne des Paragrafen 4 Absatz 1 des Asylgesetzes.

Wenn der Betroffene bereits Inhaber einer Niederlas

sungserlaubnis nach Paragraf 26 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist.

In allen drei Fällen ist Voraussetzung für den Familiennachzug, dass er dem Zweck des familiären Zusammenlebens im Bundesgebiet dient und dass sich im Bundesgebiet nicht bereits ein personenberechtigter Elternteil aufhält. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhaltes und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzungen. Da auf die Erteilung ein Anspruch besteht, kann ferner von den Regelerteilungsvoraussetzungen des Paragrafen 5 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Visumerfordernis) abgesehen werden. Die Regel- erteilungsvoraussetzung des Paragrafen 5 Absatz 1 Nummer 1a (Identität geklärt) und Nummer 2 (es liegt kein Ausweisungsgrund vor) des Aufenthaltsgesetzes müssen jedoch erfüllt sein. Ein Nachzug sonstiger Familienangehöriger eines unbegleiteten Minderjährigen ist nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach Paragraf 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und bei Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen zulässig.

Wird der Antrag abgelehnt und eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, weil der Ausreise rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen, mit deren Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und die der Betroffene nicht selbst verschuldet hat, ist ein Familiennachzug nicht gestattet. Dies trifft ebenso auf den Fall zu, dass der unbegleitete Minderjährige zwar keinen Asylantrag gestellt hat, seine Abschiebung jedoch aufgrund der nationalen Abschiebungsverbote des Paragrafen 60 Ab- satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (Abschiebungsverbot nach der Europäischen Menschenrechtskonvention) oder Paragraf 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) unzulässig ist und ihm deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 25 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.

Eine Zusatzfrage bitte noch: Sind Ihnen konkrete Fälle bekannt, wo es schon zu Familiennachzug gekommen ist? In Mecklenburg-Vor- pommern?

Zumindest in den zurückliegenden Monaten nicht.

Ich bitte nun den Ab- geordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD, die Frage 7 zu stellen.

Herr Minister!

7. Welche Objekte, die als Notunterkünfte für Asylanten/Asylbewerber/Flüchtlinge Verwendung fanden, wurden wann den Eigentümern/Nutzern wieder zur anderweitigen Nutzung zurückgegeben?

Guten Morgen, Herr Abgeordneter! Es wurde zurückgegeben am 16.10. SchwerinLankow, die ehemalige Comenius-Schule, am 12.11. Zahrensdorf, am 15.10. Damshagen und am 01.10. Meetzen.

Danke schön.

Ich bitte jetzt den Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD, die Fragen 8 und 9 zu stellen.

Herr Minister!

8. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung zur Unterbringung von Asylanten/Asyl- bewerbern/Flüchtlingen oder Personen mit einem anderen Aufenthaltsstatus in der ehemaligen Artilleriekaserne Karpin in Eggesin?

Ja, schönen guten Morgen, Herr Abgeordneter! Die Landesregierung besitzt keine Kenntnis darüber, nicht, weil sie keine Kenntnisse besitzen würde, sondern weil nicht vorgesehen ist, Flüchtlinge oder Flüchtlinge ohne Bleiberechtsstatus in dieser Kaserne unterzubringen, aus Landeseinrichtungen, deswegen ist es derzeit auch nicht vorgesehen. Ich habe Ihnen das ja vor geraumer Zeit schon mal angekündigt und es hat sich an dem Status nichts geändert.

Eine Zusatzfrage: Ist diese Entscheidung endgültig?

Derzeit ist sie endgültig, aber wenn sich die Flüchtlingszahlen wieder erhöhen würden, würde ich nicht unbedingt in jedem Fall sagen können, wir können darauf verzichten. Aber derzeit und bei der derzeitigen Entwicklung ist es eine Festlegung, die ich getroffen habe, dass wir diese Kaserne nicht weiter ausbauen, renovieren oder Sonstiges. Das ist der aktuelle Status von letzter Woche und an dem ändert sich auch in naher Zukunft zunächst nichts.

Meine zweite Frage.

9. In welchen Gemeinden im Land befinden sich Notunterkünfte zur Unterbringung von Asylanten/Asylbewerbern/Flüchtlingen oder Personen mit einem anderen Aufenthaltsstatus und welche Kapazitäten haben diese im Einzelnen?

Das ist Stern Buchholz, das Haus 20, mit 150 Kapazität, Schwerin-Gartenstadt mit 50, Schwerin-Süd, die Werkstraße, mit 385 Plätzen, Neubrandenburg-Fünfeichen mit 750 Plätzen, Basepohl mit derzeit 265 aufwachsend, Dargelütz mit 45, Lübtheen mit 178, Heidhof 80, Hagenow 50, Klütz 100, Wis- mar I mit 50 Plätzen, Wismar II – die Hochschule – mit 160 Plätzen, Mühlengeez mit 1.200 Plätzen, Waldeck mit 105 und Güstrow, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, mit 138. Es ist aber kein Geheimnis, dass wir in den nächsten Wochen eine ganze Reihe von diesen Einrichtungen, wie wir sagen, vom Netz nehmen, also nicht mehr belegen und entsprechend der vorhergehenden Frage auch wieder an die Nutzer/Eigentümer zurückführen.

Ich bitte jetzt den Ab- geordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD, die Frage 10 zu stellen.

(Der Abgeordnete Udo Pastörs spricht bei abgeschaltetem Mikrofon. – Zuruf aus dem Plenum: Das Mikro schon wieder.)

Guten Morgen, Herr Caffier!

10. Wie ist der Stand der vom Land Mecklenburg

Vorpommern zu genehmigenden Einrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft in der ehemaligen Kaserne in Dabel durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim?