Und deshalb hat das Parlament bei seinen Entscheidungen zur Schulgesetznovelle gerade der Neu regelung der Finanzhilfe für die freien Schulen große Aufmerksamkeit gewidmet. Um kaum eine andere Regelung wurde so gerungen wie um das Finanzhilfeverfahren für die Schulen in freier Trägerschaft. Es galt zu berücksichtigen, dass sich die Ansprüche an Schule hinsichtlich der Angebotsvielfalt, der Ausgestaltung und vor allem der Qualität der Ausbildung geändert haben. Die neuen gesetzlichen Normen berücksichtigen die demografischen Veränderungen im Land, sie nehmen Bezug auf die Veränderungen im Schulsystem und damit auf Schwerpunkte der Landesentwicklung. Das neue System ist transparenter und gerechter.
Das alte Verfahren war nicht nur kompliziert, Herr Kreher, es produzierte Rechtsunsicherheiten und Rechtsstreit. Fiktive Vergleichsschulen waren die Berechnungsgrundlage ebenso wie die Besonderheiten pädagogischer Konzepte. Damit wurden Messgrößen belastet, die objektiven Beurteilungen nur schwer zugänglich waren. Innerhalb der einzelnen beruflichen Bildungsgänge konnte so die Höhe der Fördersätze aufgrund der Berechnungsmaßstäbe zwischen 60 und 85 Prozent schwanken. Das System war verwaltungsaufwendig und für die Empfänger der Finanzhilfe ebenso schwer nachvollziehbar wie für Schüler und Eltern, die mit ihren Eigenbeiträgen betroffen waren.
Zunehmend wurde von den Trägern bemängelt, dass die Berechnung bei gleichen Bildungsgängen zu unterschiedlichen Kosten führte. Auch das ist nachzulesen. Zum Beispiel lag der Schülerkostensatz bei der Ergotherapie an den Privatschulen zwischen 1.500 und 2.300 Euro. Die neue Finanzierungsregelung hebt diese Ungerechtigkeiten auf. Derartige Unterschiede werden jetzt nicht mehr entstehen. Die Finanzhilfe für die Ersatzschulen basiert nun auf den tatsächlichen Personalausgaben, die das Land an seinen Schulen hat, bei den beruflichen Schulen bezogen, auch das ist neu, bis auf die einzelnen Bildungsgänge.
Und nach dem neuen Schulgesetz werden für jeden beruflichen Bildungsgang Schülerkostensätze ermittelt. Sie sind Ausgangspunkt für die Festlegung der Finanzhilfe. So wird, um bei dem Beispiel zu bleiben, bei jeder Privatschule, die im Bildungsgang Ergotherapie ausbildet, der für Ergotherapie festgesetzte und damit gleiche Schülerkostensatz für die Finanzhilfeberechnung verwendet.
Derzeit sind wir dabei, im Rahmen der Istkostenerhebung des Haushaltsjahres 2009 die Schülerkostensätze und die Förderbedarfssätze für die freien Schulen nach Schulart, beruflichem Bildungsgang und Fördermerkmalen für das kommende Finanzhilfeverfahren festzustellen. Dass dieses Verfahren zurzeit noch andauert, folgt der Entscheidung des Landtages, die Finanzhilfe auf der Basis der Vorjahresausgaben der staatlichen Schulen zu berechnen. Dies ist für das aktuelle Verfahren das Jahr 2009.
Ich persönlich halte die Entscheidung des Landtags für richtig. Warum? Weil sie aufgrund der Zeitnähe die tatsächliche Kostenentwicklung der staatlichen Schulen des Landes berücksichtigt und damit eine hohe Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit garantiert. Es bedeutet aber auch, dass die Schuljahresvorbereitung mit diesem Verfahren einen geringeren Vorlauf haben wird. Das hat zur Folge, dass die erforderlichen Berechnungen vergleichsweise kurz vor Beginn des kommenden neuen Schuljahres abgeschlossen werden können. Dabei ist im Interesse aller äußerste Sorgfalt geboten, zumal das Verfahren mit dem kommenden Schuljahr auch erstmals durchgeführt wird. Diese Zeit müssen wir uns nehmen, denn es geht um die wirtschaftliche Basis der freien Schulen. Diese ist mit den neuen Finanzhilfesätzen ge sichert und sie trägt wesentlich zur Systemgerechtigkeit zwischen den staatlichen und den Schulen in freier Trägerschaft bei.
Die Problematik, auch darauf sei hingewiesen, der Prozentsätze, nach der neuen Terminologie Finanzhilfesätze, als ein weiterer Parameter bei Finanzhilfeberechnungen hat sich geändert. Der vorliegende Antrag spricht davon, mindestens die bisherige Höhe der Finanzhilfe
zu gewährleisten. Ein Blick ins Gesetz zeigt, dass der Gesetzgeber hier eindeutig votiert hat. Mein Haus ist aufgefordert, eine Differenzierung der Höhe der Finanzhilfe innerhalb einer Marge von 50 bis 80 Prozent vorzunehmen, und zwar auf der Grundlage von gerichtlich nachprüfbaren Kriterien, so, wie es hier entschieden wurde.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Kernstück unseres Berufsbildungsauftrages ist die Sicherstellung der dualen Ausbildung im staatlichen Segment. Sie bestimmt die Perspektiven unseres Landes. Im staatlichen Segment sind wir gehalten, hierzu klare Absprachen mit den Sozialpartnern zu treffen. Die Einrichtung von Vollzeitausbildungsgängen ist an dieser Linie ausgerichtet. Diese berücksichtigt dann Schwerpunkte der Landesentwicklung wie Arbeitsmarktrelevanz, Vorrang der dualen Ausbildung vor schulischer Studienqualifizierung oder zum Beispiel die Ausbildung in Gesundheitsfachberufen für das Gesundheitsland oder eben auch die Erzieherausbildung. Dieser Maßstab muss auch bei der Festsetzung der prozentualen Höhe der Finanzhilfe gelten, es sei denn, Sie sind anderer Auffassung. Und so ist der Finanzhilfesatz für die allgemeinbildenden Schulen im Schulgesetz festgeschrieben.
Den Besonderheiten der beruflichen Schulen in freier Trägerschaft wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Gestaltungsspielraum zugunsten der vielfältigen Ausbildungsgänge von 50 bis 80 Prozent besteht. Diese werden je Ausbildungsgang durch Verordnung geregelt. Die Ausschöpfung dieses Rahmens von 50 bis 80 Prozent orientiert sich deshalb an der gemeinsamen Entscheidung, eine Förderung in diesen Bandbreiten anzubieten.
Dadurch erfolgt eine Gewichtung der Höhe der Finanzhilfe, um eine landesspezifische Orientierung am Bedarf überhaupt erst zu ermöglichen. Das Schulgesetz hat hier für den Verordnungsgeber keine Kriterien für die Festlegung geregelt. Dieser Gestaltungsspielraum wird in der Privatschulverordnung zugunsten der Ausbildungsgänge genutzt, für die der Bedarf hier im Land am größten ist. Auch das finde ich richtig.
Das heißt, die Finanzhilfesätze können in bestimmten Abständen der Entwicklung der Bedarfe und arbeitsmarktpolitischen Interessen angepasst werden. Ich glaube, das findet auch Ihre Zustimmung. Und die neuen Finanzhilfesätze werden so zur Beibehaltung als auch zur weiteren Ausgestaltung eines, wie ich finde, vielfältigen Ausbildungsangebotes an allen freien Schulen führen. Sie werden stärker darauf hinwirken, am tatsächlichen Bedarf zu orientieren, dem ein hoher landesspezifischer Stellenwert beizumessen ist.
Es geht darum, Vielfalt zu sichern, dies aber nicht um jeden Preis. So hatten wir, auch das sei erwähnt, zurückliegend Bildungsgänge an Schulen, die nicht abgefragt wurden oder wo Schüler nach Vertragskündigung wieder an die öffentliche Schule zurückwechseln mussten. Auch all dies sollten Sie bedenken. Und darüber hinaus gibt es Bildungsgänge, die derzeit stark nachgefragt werden, weil ein hoher Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften besteht. Es gibt Bildungsgänge, die gleichbleibend stark nachgefragt werden, bei denen sich die bisherige Förderung als bedarfsgerecht – auch das sei an dieser Stelle erwähnt – erwiesen hat, wie zum Beispiel bei den Gesundheitsfachberufen, die auch weiterhin einer entsprechender Förderung bedürfen.
Die neuen Regelungen zur Finanzhilfe, die sich an den tatsächlichen Kosten der öffentlichen Schulen orientieren, ermöglichen den Trägern aller freien Schulen bei der Finanzierung ihrer Personalkosten eine solide wirtschaftliche Basis. Und damit ist Mecklenburg-Vorpommern auch im Vergleich zu anderen Bundesländern, um mal den Satz zu nehmen, gut aufgestellt. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der uns vorliegende Antrag ist in seiner Intention ja klar. Deswegen kann man ihn ganz gut ablehnen, aber auch erörtern.
Sie fordern, Herr Kreher, wenn ich das richtig verstanden habe, dass Schulen in freier Trägerschaft im Grundsatz dieselben Sätze erhalten wie Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Wir haben schon im Rahmen der Beratung des Schulgesetzes gesagt, warum eine solche Gleichbehandlung keine Gleichbehandlung wäre, sondern eine Ungleichbehandlung. Denn die Schulen in freier Trägerschaft, ganz allgemein gesprochen, haben kein LPK. Die Schulen in freier Trägerschaft haben keine Mindestschülerzahlen in der Form, wie es das im öffentlichen Schulbereich gibt, und sie unterliegen nicht im selben Maße der Schulentwicklungsplanung. Wenn man einer Schulform, die über erhebliche Vorteile verfügt, außerdem noch den Vorteil gewährt, dass sie dieselben Finanzen erhält, dann passiert das, was wir seit Jahren ja hier auch erlebt haben, nämlich eine Ausdünnung des öffentlichen Schulsystems, und zwar nicht aufgrund der demografischen Entwicklung, sondern weil es manchmal eine kannibalistische Konkurrenzsituation gibt.
Es ist ja nicht so, dass jede Schule in freier Trägerschaft aus pädagogischen und anderen Gründen gegründet wurde, sondern manch eine ist auch gegründet worden, weil an anderer Stelle eine Schule in öffentlicher Trägerschaft aufgrund der demografischen Entwicklung einfach schließen musste. Und das können wir uns nicht erlauben. Deswegen gibt es einen Unterschied im Fördersatz der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft.
Das ist – das kann ich für die SPD-Fraktion sagen – kein prinzipiell ideologisches Problem für uns. Bei uns werden keine Diskussionen geführt, dass irgendwie die Lehrer in Schulen in freier Trägerschaft böse Menschen sind oder die Eltern, die da ihre Kinder hingeben. Es ist einfach ein objektives Planungsproblem. Wenn die gleiche Förderung am Ende dazu führen würde, dass sogar die Schulen in öffentlicher Trägerschaft in einen erheblichen Nachteil geraten, dann ist für uns halt Schluss. In der Tat ist unser Grundsatz: Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft haben für uns Vorrang. Das müssen Sie nicht gut finden, aber da unterscheiden wir uns von Ihnen politisch an der Stelle.
Nur plädieren Sie konkreter bei den Berufsschulen nicht für den vollen Satz, sondern dafür, dass das zumindest auf dem Niveau bleibt, wie das bisher der Fall war. Insofern ist das eine Differenzierung. Sie sprechen sich damit
gegen die Gesetzesänderung aus, die wir vorgenommen haben – der Minister hat das ja ausgeführt –, die haben wir ja mit Grund in der Form vorgenommen, wie sie uns allen jetzt vorliegt. Auch deshalb werden Sie verstehen können, dass wir dem inhaltlich nicht folgen.
Letzte Bemerkung: Ich fände es besser oder auch angemessener, wenn Sie damit Probleme haben, dass Sie einfach selber einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes an der Stelle einbringen, wo Ihnen das nicht gefällt, denn wir sind hier die Legislative, als dass Sie die Regierung, die Exekutive, auffordern, ihnen, also uns, hier einen Gesetzentwurf zu präsentieren, der das umsetzt, was Sie wollen. Das ist natürlich aus meiner Sicht, jedenfalls für eine Legislative, eine etwas komische Herangehensweise, weil Sie ja wissen, dass die Regierung das anders sieht. Also wenn Sie etwas an dem Gesetz ändern wollen, dann bringen Sie doch als Bestandteil der Legislative einfach einen eigenen Gesetzentwurf ein, dann kann man das hier konkret diskutieren. Aber Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir einem Antrag nicht zustimmen können, mit dem Sie die Regierung auffordern, Dinge zu tun, die Ihre Angelegenheit wären. Deswegen werden wir diesen Antrag ablehnen. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ja, das ist nun wieder ein Antrag aus der Kategorie der FDP,
wo man feststellt, dass die Überschrift mit dem Antragstext und der Begründung nicht so wirklich etwas zu tun hat. Was meinen Sie eigentlich mit den Begriffen „kritische Revision des aktuellen Schulgesetzes“? Ich würde Sie bitten, das in der Debatte dann noch einmal zu erläutern. Und warum schreiben Sie nicht über den Antrag das, was Sie eigentlich mit diesem vorliegenden Papier meinen, Schulen in freier Trägerschaft mit staatlichen Schulen gleichzustellen? Das wäre ehrlicher.
Ich will auch gleich meine Hauptkritik an diesem Antrag äußern, die sich auf die Begründung bezieht. Dort heißt es, und Herr Kreher hat es in der Einbringung noch einmal vorgetragen, Zitat: „Unser Schulwesen beruht auf zwei tragenden Säulen, den Schulen in staatlicher und den Schulen in freier Trägerschaft.“ Ende des Zitats.
Im Grundgesetz Artikel 7 Absatz 4 wird geregelt – ich zitiere –: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.“ Ende des Zitats.
Nun, genau auf dieser Grundlage werden auch in unserem Schulgesetz im Paragrafen 116 Absatz 1 die Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz- oder Ergänzungsschulen des Schulwesens des Landes Meck
lenburg-Vorpommern definiert. Natürlich, es gibt in der Bundesrepublik kein Bildungsmonopol staatlicher Art. Insoweit ist es denkbar, dass Privatschulen zur vorherrschenden Schule werden. Die spannende Frage allerdings ist, ob man das will.
Ich konstatiere: Die FDP strebt offensichtlich eine flächendeckende Privatisierung des Bildungswesens in unserem Land an. Und die FDP will in einem ersten Schritt durch eine gleiche Finanzierung von öffentlichen und privaten Schulen dieses erreichen.
Die Privatisierung auch existenzieller öffentlicher Bereiche ist eine zentrale programmatische liberale oder besser neoliberale Forderung. Da bleiben Sie sich in der Tat treu. Der Grundsatz ist: Der Markt richtet alles, der Bildungsmarkt dann erst recht. Dazu haben wir, das wird Sie nicht verwundern, eine grundsätzlich andere Auffassung. Bildung ist und bleibt für uns eine originäre staatliche Aufgabe, wenn man wirklich Chancengleichheit bei Zugang und Teilhabe sichern will. Das heißt ausdrücklich auch, dass wir Schulen in freier Trägerschaft als eine Bereicherung der Bildungslandschaft verstehen,
ihre Leistungen anerkennen und ihnen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer Existenz auch sichern wollen, aber das in ihrer Funktion als Ersatz- oder Ergänzungsschulen eines öffentlich verantworteten Schulwesens.
Sieht man sich die gegenwärtigen Zahlen der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft bezogen auf die Schülerzahlen an, so ist das Bild der zwei tragenden Säulen gegenwärtig nur als abenteuerlich zu bezeichnen. Es wird allerdings nicht mehr abenteuerlich, wenn man Ihren Intentionen, meine Herren von der FDP, eine Perspektive geben würde. Wir werden Ihren Antrag ablehnen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich hatte in meinen bisherigen Ausführungen darauf verwiesen, dass die Schulen in freier Trägerschaft selbstverständlich ein Recht darauf haben, die ihnen gesetzlich zugesicherten Rahmenbedingungen auch zu erhalten. Nun sind wir da jetzt allerdings auf einer weiteren Baustelle des Bildungsministeriums.
Nach dem Schulgesetz gilt insbesondere für die Umstellung der Finanzierung auf die schülerbezogene Stundenzuweisung eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten. Diese Übergangsfrist dient dazu, dass sich die Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft auf die neuen Finanzierungsgrundlagen umstellen können. In Auswertung eines fraktionsübergreifenden Gesprächs, zu dem der Verband der Privatschulen eingeladen hatte, haben wir im Nachgang mit einer Kleinen Anfrage versucht, den aktuellen Stand bei der Umsetzung zu erfahren. Die Antworten, datiert vom Montag dieser Woche, sind denn nun auch ein Offenbarungseid des Bildungsministers.
Ich will Ihnen dazu einige Kostproben präsentieren und bitte um Nachsicht, wenn ich dazu etwas ausführlicher zitiere.
Auf die Frage 3, welche Höhe die Schülerkostensätze haben, die für die Ersatzschulen gelten, die eine beruf
liche Ausbildung durchführen, wird geantwortet, Zitat: „Die Höhe der Schülerkostensätze und Fördersätze kann gegenwärtig nicht mitgeteilt werden, da diese derzeit sowohl für berufliche als auch für allgemein bildende Schulen berechnet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Berechnung zügig abgeschlossen sein wird.“ Ende des Zitats. Eine ähnliche Aussage kam durch den Minister hier vor wenigen Minuten.