Herr Abgeordneter, ich sagte an keiner Stelle, dass ich etwas ausreichend finde, sondern ich habe Ihnen die gesetzliche Situation dargestellt, und insofern gehe ich davon aus,
Aber auch die Gesetze, wie sie sich jetzt darstellen, verhindern normalerweise das von Ihnen gezeichnete Bild.
2. Welchen Zeitpunkt setzt die Landes regierung bei der Bestimmung des vor industriellen Niveaus an, dem gegenüber die Europäische Union das Ziel verfolgt, den weltweiten Temperaturanstieg auf maximal zwei Grad Celsius zu begrenzen,
im römischen Klimaoptimum oder in der griechischen Warmzeit, alles vorindustrielle Zeiten ohne erhöhte CO2-Emissionen, höher lagen als im heutigen Industriezeitalter mit hohen CO2-Emissionen?
Wir folgen der Auffassung der Europäischen Union bei der Bestimmung dieses Zeitpunktes und diese folgt dem IPCC,
Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 94. Sitzung des Landtages. Die Sitzung ist eröffnet. Die Tagesordnung der heutigen Sitzung liegt Ihnen vor.
Bevor wir unsere Beratung vereinbarungsgemäß fortsetzen, gestatten Sie mir noch einen Hinweis: Zwischen den Fraktionen bestand Einvernehmen, den Tages ordnungspunkt 37 in der heutigen Sitzung nach Tagesordnungspunkt 29 aufzurufen.
Ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 17: Fragestunde. Die Fragen an die Landesregierung liegen Ihnen auf Drucksache 5/3416 vor.
Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus. Die Finanzministerin wird in Vertretung die Fragen beantworten. Hierzu bitte ich den Abgeordneten Herrn Andrejewski, Fraktion der NPD, die Frage 1 zu stellen.
1. Welche Haltung nimmt die Landesregierung zu den im Deutschen Bundestag diskutierten Vorschlägen ein, wonach aufgrund neuer arbeitsrechtlicher Bestimmungen zukünftig bei Bagatellkündigungen zwingend eine vorherige Abmahnung eingeführt sowie eine Wertgrenze bestimmt werden soll?
Herr Abgeordneter, das Kündigungsschutzrecht kennt normalerweise bei Fehlverhalten das Prinzip der zweiten Chance. Äußerstes Mittel darf eine Kündigung nur sein, wenn die Vertragsverletzung von besonderer Art war und besondere Auswirkungen hatte. Solange diese Intensität noch nicht erreicht ist, darf nur eine Abmahnung ausgesprochen werden. Erst im Wiederholungsfalle ist eine Kündigung erlaubt. Diese Regelung dient dazu, Willkür seitens des Arbeitgebers vorzubeugen.
Eine Nachfrage: Ist Ihnen bekannt, dass schon Kündigungen ausgesprochen wurden wegen des Aufladens eines Handys am Arbeitsplatz im Wert von 0,0017 Pfennig oder Cent und dass das als ausreichender Grund angesehen wurde, als wichtiger Grund?
Mir ist bekannt, dass wegen Bagatellfällen bereits Kündigungen ausgesprochen wurden, und ich weiß auch, dass bei Gerichtsverfahren in der Regel der Grundsatz, den ich gerade erläutert habe,
Noch eine Nachfrage bitte: Ist Ihnen bekannt, dass Ihre eigene Partei, die SPD, im Bundestag mit dieser Rechtslage, so, wie Sie sie jetzt als ausreichend geschildert haben, nicht zufrieden ist und darüber nachdenkt, entsprechende Initiativen einzubringen?
Insbesondere empfehle ich Ihnen den vierten Sachstandsbericht des IPCC, in dem Sie die Ursachen klimatologischer Veränderungen, einschließlich der aktuellen Entwicklung in diesem Jahrhundert,
ausführlich beschrieben finden werden. Im Vierten Sachstandsbericht 2007 – das ist die Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger – finden Sie unter anderem den Hinweis, dass Temperaturänderungen als Abweichung gegenüber dem Zeitraum 1961 bis 1990 angegeben sind.
(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Ist das hier ein Quiz, oder was? – Stefan Köster, NPD: Manchmal hat man das Gefühl.)
(Udo Pastörs, NPD: Ja, das muss sie wissen. Wenn Sie hier vorne herkommen, dann müssen Sie das zumindest sagen können.)