Protocol of the Session on December 7, 2006

Was die Züchtungsforschung anbelangt, das möchte ich abschließend sagen, dazu habe ich meinen Standpunkt hier schon angedeutet. Eines muss aber klar sein: Wenn wir wissenschaftliche und wirtschaftliche Potenziale im Bereich der Biotechnologien und der Gentechnik im Sinne der Nachhaltigkeit weiter voranbringen wollen, nämlich über viele Generationen hinaus denken, dann selbstverständlich unter Berücksichtigung der ökologischen Aspekte, die wir auch für unser Land nutzen müssen. Was dagegen nicht geht, ist eine Politik nach dem Motto: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!“ Selbstverständlich habe ich zur Kenntnis genommen, was hier von der PDS gesagt worden ist. Wir sind gerne bereit, unser Konzept noch einmal vorzustellen und darüber zu diskutieren. Ich denke, ich habe auch Ansätze angeboten,

(Beifall Harry Glawe, CDU)

wie wir weiterkommen können. – In diesem Sinne bedanke ich mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD, CDU und Linkspartei.PDS)

Danke, Herr Minister Backhaus.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Borrmann von der NPD.

Werter Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Die NPD-Fraktion nimmt zur Drucksache 5/77 wie folgt Stellung:

Erstens. Gentechnisch veränderte Pfl anzen und Tiere machen nicht an Zonengrenzen halt. Sie lassen sich nicht durch eine Berliner Mauer oder durch Selbstschussanlagen von Landwirten einsperren. Sie haben die Eigenschaft, sich auszubreiten. Sie stehen in einem Überlebenskampf nach darwinschen Gesetzen. Der Anbau von Gentechraps in den USA und Kanada zeigte dies deutlich. Dort klagen Bauern nach Verseuchung ihres Saatgutes mit Gentechniksaatgut gegen die Firma Monsanto. Eine gentechnikfreie Landwirtschaft ist dort nie mehr möglich.

Zweitens. Eine Koexistenz des Anbaus von gentechnisch freien und veränderten Futter- und Lebensmitteln ist absurd. Sie zeugt von der Inkompetenz ihrer Verfasser auf diesem Gebiet. Es wäre so, als propagierte der Landtag eine Koexistenz von Löwen und Gazellen, von Disteln und Rosen. Die Forderung nach einer Wahlfreiheit von Verbrauchern und Landwirten gegenüber Anbau, Transport, Verteilung und Konsum gentechnisch veränderter und gentechnisch freier Lebewesen und Lebensmittel gleicht einer Wahlfreiheit zwischen Kamillentee und Kokain.

Drittens. Wer für die Koexistenz beim Anbau von gentechnisch freien und gentechnisch veränderten Futter- und Lebensmitteln eintritt, betreibt die Interessen der Gentechnikindustrie. Es kann keine friedliche Koexistenz in diesem antagonistischen Rassengegensatz von Arten geben. Wer die Wahlfreiheit der Verbraucher und Landwirte in Sachen Gentechnik gestattet, hat schon die Grundlage der Wahlfreiheit aufgegeben.

Viertens. Andere Länder haben den Anbau und die Haltung gentechnisch veränderter Organismen verboten, zumindest ein mehrjähriges Moratorium erlassen, bis Klarheit über die Versprechungen der Industrie und die negativen Auswirkungen auf Natur und Mensch herrscht.

Fünftens. Weil wir für ein umfassendes Verbot von gentechnisch veränderten Organismen eintreten, lehnen wir Nationaldemokraten eine eindeutige Kennzeichnungspfl icht von Lebens- und Futtermitteln von Gentechnikprodukten als überfl üssig ab.

Sechstens. Wir brauchen auch keine ökologisch sensiblen Gebiete von GVO-Anbau freizuhalten, weil dies unmöglich und bei landesweitem Verbot von GVO-Anbau überfl üssig ist.

Siebentens. Wir schlagen vor, sich mit anderen Bundesländern ins Benehmen zu setzen und für ein gesamtdeutsches – unter Einschluss Österreichs – Verbot von gentechnisch veränderten Organismen einzutreten.

(Heiterkeit bei Abgeordneten der SPD, CDU, Linkspartei.PDS und FDP)

Ein solcher Schritt aus der Mitte des Kontinents würde auf Europa ausstrahlen.

Achtens. GVO-freie Regionalmarken unter der Dachmarke „MV tut gut.“ etablieren zu wollen kann Etikettenschwindel bedeuten. Gentechnisch nicht veränderte Organismen können mit Pestiziden behandelt, mit Wachstumshormonen und Antibiotika gespritzt sein.

Neuntens. Die NPD-Fraktion lehnt eine Förderung von GVO-freien Regionalmarken, sofern diese nicht dem ökologischen Landbau verpfl ichtet sind, konsequent ab.

Zehntens. Wir befürworten eine intensive Grundlagenforschung zur grünen Gentechnik. Eine solche Förderung hat jedoch nur Sinn, wenn sie nicht a priori die Erkenntnisse zugunsten der Industrie vorwegnimmt. Diese Grundlagenforschung muss nachweislich mit Personen besetzt sein, die nicht im Sold der Industrie stehen oder nach ihrem Projekt in eine Gentechnikfi rma wechseln. Entsprechende Sperrzeiten sind in die Verträge einzubauen.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei Abgeordneten der NPD)

Das war der Abgeordnete Herr Borrmann von der NPD.

(Reinhard Dankert, SPD: Das hat man gehört.)

Ich schließe damit die Aussprache. Die beschlossene Redezeit ist beendet.

Im Rahmen der Begründung zum Antrag ist seitens der Fraktion der Linkspartei.PDS beantragt worden, den Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS auf Drucksache 5/77 zur Beratung an den Agrarausschuss zu überweisen. Es ist auch beantragt worden, den Bildungsausschuss zu beteiligen.

Ich lasse jetzt zunächst darüber abstimmen, ob Sie damit einverstanden sind, dass dieser Antrag in den Agrarausschuss überwiesen wird. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Es ist von allen Fraktionen, so weit ich es gesehen habe, dem zugestimmt worden. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall.

Damit komme ich zum zweiten Beschluss. Wer damit einverstanden ist, dass er auch im Bildungsausschuss beraten wird, den bitte um das Handzeichen. – Zustimmung einiger Abgeordneter der PDS-Fraktion und der NPD-Fraktion. Ich frage nach den Gegenstimmen. – Gegenstimmen gibt es von der SPD-Fraktion, von der CDU-Fraktion, von der FDP-Fraktion und eine Stimme von der NPD-Fraktion. Damit ist dieser Antrag abgelehnt. Es ist also der Agrarausschuss, der sich damit befassen muss.

Ich rufe jetzt den Tagesordnungspunkt 12 auf: Beratung des Antrages der Fraktion der Linkspartei.PDS – 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Drucksache 5/80. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und CDU auf Drucksache 5/107 vor.

Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS: 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – Drucksache 5/80 –

Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und CDU – Drucksache 5/107 –

Das Wort zur Begründung hat Herr Andreas Bluhm von der Fraktion der Linkspartei.PDS.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am gestrigen Tage haben wir in Erster Lesung das Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beraten. Mit ihm wurden ja schon einige Verbesserungen beziehungsweise Klarstellungen in Bezug auf den Paragrafen 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auf den Weg gebracht. Das gilt nun für Empfängerinnen und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfen gemäß dem SGB III und dem Ausbildungsgeld nach dem SGB III sowie bei Leistungsgewährung gemäß Paragraf 45 SGB VIII. Es betrifft auch die Ersetzung des Wortes „Hausgemeinschaft“ durch das Wort „Haushaltsgemeinschaft“, das also in diesem Fall den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert.

Aber aus unserer Sicht reichen diese Änderungen vor dem Hintergrund der sich tatsächlich darstellenden Situation nicht aus. Wir haben deshalb als Fraktion diesen Antrag vorgelegt, um die Landesregierung aufzufordern, im Rahmen der Vorbereitungen des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages dafür zu wirken, eine Gebührenbefreiung für jene einkommensschwachen Menschen einzuführen, die keine Sozialleistung bekommen, und gleichzeitig das Verfahren zu vereinfachen.

Eine erste Gelegenheit dazu wird der Ministerpräsident, falls es der Landtag heute so beschließt, auf der Konferenz der Ministerpräsidenten am 13. Dezember diesen Jahres haben. Die Frage, warum das erst jetzt nötig und möglich oder als notwendig angesehen wird, hat schon etwas mit der Entstehungsgeschichte des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu tun. Wer die Zeitabläufe rekapituliert, wird feststellen, dass bereits im Sommer die Befassung des Kabinetts mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgt ist, aber bestimmte Erfahrungen in der Umsetzung, zum Beispiel der Rundfunkgebührenbefreiung, einfach auf der Grundlage des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu dem Zeitpunkt in dem Umfang noch nicht vorlagen.

Durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde neben dem Rundfunkgebührenrecht auch das Rundfunkgebührenbefreiungsrecht vereinheitlicht. Bis dahin war das Rundfunkgebührenbefreiungsrecht in wesentlichen Teilen in den entsprechenden Befreiungsverordnungen der Länder der entsprechenden Rundfunkanstalten enthalten, auch mit der Folge, dass es unter Umständen sogar unterschiedliche Umsetzungen und sich daraus ableitend unterschiedliche Rechtsprechungen zu einer einheitlichen Gebühr ergaben. Seit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden sämtliche Befreiungstatbestände an soziale Leistungen gemäß Absatz 1 geknüpft, die auf Antrag zur Gebührenbefreiung für die Betroffenen führen.

Nun gibt es aber neben diesen auch immer wieder Bürgerinnen und Bürger, die einen Antrag nicht gemäß dem Absatz 1 des Paragrafen 6 stellen, sondern gemäß Absatz 3. Diese erhalten aber abschlägige Bescheide. Ich darf Ihnen den Absatz 3 zitieren: „Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpfl icht befreien.“ Ein Blick in die Begründung des damaligen Staatsvertrages macht deut

lich, dass mit dieser Regelung ergänzend zu Absatz 1 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung in Härtefällen auf Antrag besteht. Zitat aus der Begründung: „Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.“ Nachzulesen ist das in der Drucksache 4/1435, Seite 51.

Die GEZ allerdings sieht dies völlig anders. Ich verweise auf den Elften Bericht der Bürgerbeauftragten. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat durch Zustimmung der Landesparlamente und Veröffentlichung im jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetzeskraft erlangt und ist damit für jedermann verbindlich. Ich zitiere: „,Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen natürlichen Personen aus fi nanziellen Gründen Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren ist, nunmehr ganz bewusst und abschließend in § 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 RGebStV geregelt. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen knüpfen an die dort im Einzelnen genannten sozialen Leistungen an … Nach dem Willen des Gesetzgebers (scheidet) eine Gebührenfreiheit wegen geringen Einkommens aus. Eine Befreiung allein wegen geringen Einkommens ist damit nicht mehr möglich. … § 6 Absatz 3 RGebStV stellt gerade keinen Auffangtatbestand dar, der dann greift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 nicht vorliegen. Es ist nach der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die bisherige Befreiung wegen geringen Einkommens … bewusst abgeschafft und durch die neuen abschließenden Tatbestände ersetzt hat.‘“ Das, meine Damen und Herren, ist die Auffassung der GEZ, die aber nicht zutreffend ist.

(Beifall bei Abgeordneten der Linkspartei.PDS)

Und die Leidtragenden sind die einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürger, die zwar keinen Bescheid, aber ein geringes Einkommen haben und damit gebührenpfl ichtig werden.

Den Vereinfachungsbestrebungen des Gesetzgebers, so die Auffassung der Gebühreneinzugszentrale, würde es zuwiderlaufen, wenn alle Fälle, die früher nach der Befreiungsverordnung wegen geringen Einkommens eine Befreiung erhalten hätten, nun als Härtefälle zu prüfen wären. Dies steht aus meiner Sicht im Gegensatz zu der von mir bereits zitierten Begründung zum Gesetzentwurf des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages auf der schon erwähnten Seite. Also hat sich mit dieser Rechtsanwendung die fi nanzielle Situation einkommensschwacher Bürger, die von ihrem Erwerbseinkommen oder einer Rente, aber nicht von einer Sozialleistung leben, verschlechtert.

Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die einen befristeten Zuschlag nach Paragraf 24 SGB II erhalten, weil sie länger als ein Jahr und weniger als drei Jahre erwerbslos sind, erhalten somit keine Gebührenbefreiung. Zu prüfen ist, ob künftig diesen Personen eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren wäre. Dies wäre sicherlich sowohl hinsichtlich des Zweckes der befristeten Zuschläge als auch des Zieles der Verwaltungsvereinfachung konsequent, weil dann allein die Tatsache des Bezugs von ALG II geprüft werden müsste und künftig die Vorlage des Leistungsbescheides ohne Berechnungsbögen ausreichend wäre.

Ich habe die große Bitte, dass der Landtag dieses heute so beschließt. Der vorliegende Änderungsantrag der

Koalitionsfraktionen macht hierzu Mut. Ich glaube, mit ihm ist eine Qualifi zierung des vorliegenden Antrages verbunden. Wir haben ihn ursprünglich deswegen genauso allgemein gehalten, um nicht schon zu präjudizieren und nicht sozusagen das Argument herzuleiten, das, was Sie da so konkret vorschlagen, würde so nicht gehen, denn das sind ja Verhandlungen. Von daher, denke ich, ist der Bezug auf die entsprechende Anwendung der bis zur Einführung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages geltenden Befreiungsverordnungen der norddeutschen Länder im Sendegebiet des NDR richtig und auch eine gute Hilfe. Der Ministerpräsident kann natürlich durch ein klares Votum dieses Hauses sicherlich am 13. Dezember mit den anderen Kollegen Ministerpräsidenten auch anders agieren.

Mit Ziffer 2 des vorliegenden Antrages sollen Regelungen für eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens erreicht werden. Auch da, denke ich, ist nach wie vor noch Handlungsbedarf festzustellen. Laut Paragraf 6 Absatz 2 hat der Antragsteller die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpfl icht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Dies führt in vielen Fällen zu erheblichen organisatorischen wie auch den Kostenaufwand betreffenden Problemen für die jeweiligen Leistungsempfänger selbst. Ebenso können sich bei der entsprechenden Befristung und der Rückwirkungsproblematik Probleme ergeben, da bei befristeten Leistungsbescheiden, zum Beispiel beim ALG II auf sechs Monate, der Folgebescheid mit Verzögerungen zu Unsicherheiten bei der erneuten Antragstellung zur Rundfunkgebührenbefreiung selbst führen kann. Da die Rückwirkung allerdings ausgeschlossen ist, kann es durchaus sein, dass zwar theoretisch der Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung bestanden hat, aber dadurch, dass sich die Bearbeitung so lange hingezogen hat, sich eine Rundfunkgebührenbefreiung zumindest für ein oder zwei Monate nicht mehr rückwirkend feststellen lässt.

Die Gebühreneinzugszentrale selbst ist mit der Flut der immer wiederkehrenden Anträge teilweise überfordert. Die Bearbeitung eines Antrages bei der GEZ selbst dauert in der Regel sechs Wochen, dann ist oft die Forderung für das laufende Quartal bereits fällig gewesen. Das sind alles Gründe, dass im Rahmen der Beratungen zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag diese Frage der Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger gelöst werden muss, die nicht auf der Grundlage von Sozialleistungen einen Nachweis erbringen können. Ich bitte Sie um entsprechende Abstimmung des Antrages. Dem Änderungsantrag stimmen wir gerne zu.

(Beifall bei Abgeordneten der Linkspartei.PDS, Heinz Müller, SPD, Dr. Norbert Nieszery, SPD, und Jörg Vierkant, CDU)

Danke, Herr Bluhm.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne damit die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Norbert Nieszery von der SPD.