Herr Minister, wie schätzen Sie die Rechtssicherheit in unserem Land ein, wenn Sie bedenken, dass in Sachsen der Generalstaatsanwalt geäußert hat, dass es gegen diese Plakate keine rechtlichen Bedenken gibt, und in unserem Bundesland Gerichte anders entscheiden?
Herr Abgeordneter Borrmann, im Land Mecklenburg-Vorpommern sind sich die demokratischen Fraktionen darüber einig, dass zur öffentlichen Ordnung auch das friedliche Zusammenleben der Völker in Europa gehört,
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP – Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)
und insofern auch das friedliche Zusammenleben der Bevölkerung Mecklenburg-Vorpommerns und der Bevölkerung Polens. Dass Sie dies mit Ihren Plakaten nicht wollen, ist für alle hier im Land lebenden Demokraten unstrittig. Insofern bin ich dankbar für die Entscheidung des Gerichtes. Noch mal: Ich bin auch dankbar, dass es Bürgerinnen und Bürger gibt, die dafür konsequent eintreten.
Was das Handeln des Generalstaatsanwaltes in Sachsen betrifft, müssen Sie dem sächsischen Generalstaatsanwalt die Frage stellen, und nicht dem Innenminister von Mecklenburg-Vorpommern.
Im Übrigen beklagen Sie immer, die Rechtsstaatlichkeit wird nicht eingehalten. Jetzt hat ein Staatsanwalt in dem Fall dort so entschieden. Sie müssen auch mal was akzeptieren können und es sich nicht so biegen, wie Sie das haben wollen.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Keine weitere Frage, Herr Borrmann.)
Herr Minister, es richtete sich doch auf die Rechtssicherheit der Bürger, es ging doch gar nicht ums Inhaltliche.
Herr Abgeordneter, wenn Sie Ihre Frage als nicht beantwortet empfunden haben, ich kann es Ihnen noch mal deutlich sagen: Rechtssicherheit besteht dadurch, dass wir volksfeindliche Plakate entfernen lassen
und nicht die Bevölkerung aufhetzen, gegen die polnischen Bürger Stimmung zu machen, und für ein friedliches Miteinander in der Region sorgen.
Herr Abgeordneter Pastörs, ich möchte noch mal darauf hinweisen, dass die Zusatzfragen sich auf die Grundfrage beziehen müssen.
Ganz speziell auf diese Grundfrage gerichtet, Frau Präsidentin: Herr Minister, habe ich Sie richtig verstanden, dass die Deutungshoheit, was volksverhetzend ist oder was nicht volksverhetzend ist, bei den individuellen Interpretationen der Leute vor Ort, also eines Bürgermeisters oder eines Innenministers oder des Parlamentes liegt und nicht in der Hand der Rechtsprechung, denn das haben Sie ja gerade so ausgeführt?
Sie scheinen mir, Herr Abgeordneter Pastörs, Sie scheinen mir offensichtlich nicht zugehört zu haben.
Der Landkreis Uecker-Randow hat in dem Fall eine Verfügung erlassen. Gegen die ist geklagt worden. Dass der Landkreis eine Verfügung erlassen kann, das ist ein ganz normales, rechtskräftiges Verfahren, auch im Sinne der Rechtsstaatlichkeit. Im Übrigen halte ich die Verfügung, die er ausgesprochen hat, für richtig und für konsequent, um das auch noch mal deutlich zu sagen.
Sie haben dagegen geklagt, in erster Instanz recht bekommen, der Landkreis hat Widerspruch eingelegt. In zweiter Instanz hat das Oberverwaltungsgericht ein klares Urteil gesprochen und insofern ist das nicht eine gefühlte Lage – wir handeln nicht nach dem, wie uns gerade ist, oder befinden danach –, sondern es ist auf den Mitteln der Rechtsstaatlichkeit gegründet. Insofern kann ich Ihre Frage nicht verstehen.
Zusatzfrage: Das Mittel des Einschreitens auf der Grundlage Gefahr im Verzuge, war das gegeben bei einem Aufdruck auf einem T-Shirt? Sind Sie der Meinung?
19. Wollte die Landesregierung und/oder das Innenministerium mit solchen Polizeimitteln das Verwaltungsgerichtsurteil zu den NPD-Plakaten mit der Aufschrift „Poleninvasion stoppen!“ umgehen und somit geltendes Recht brechen?
Herr Abgeordneter Müller, ich hätte ja zumindest erwartet, dass Sie die Frage, da ein neues Gerichtsurteil in der Zwischenzeit ergangen ist, zurückziehen, und sich insofern nicht auf ein Gerichtsurteil beziehen, was durch das Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden ist.
Aber ich will gerne noch mal zur Beantwortung, wie gesagt, auf das Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts eingehen. Das Oberverwaltungsgericht sieht bei den Wahlplakaten der NPD den Straftatbestand der Volksverhetzung als erfüllt an.
Es hat ferner festgestellt, dass die Text- und Bildelemente der NPD-Plakate einen Angriff auf die Menschenwürde darstellen.
Sie würden somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Zur öffentlichen Ordnung gehört auch der Gedanke des friedlichen Zusammenlebens.