Nichtsdestotrotz ging da ein Pfeifkonzert los, weil man der Meinung war, wie ich das eine mit dem anderen verbinden könnte, denn diese Vereinbarung, wann OstWest einsetzt, ist schon mehrere Jahre alt.
und wir haben bis A 9 alle ohnehin schon angeglichen Ost-West. Das ist für uns auch ein Politikum, es endlich zu tun. Und da sage ich auch: Wenn alle, dann alle. Und insofern ist das für die ab A 10 natürlich jetzt auch genau der richtige Schritt, keine Diskussion. Und das sagt sogar eine Finanzministerin, der die ganze Geschichte ab nächstes Jahr 96 Millionen Euro mehr kosten wird. Man muss hier abwägen und insofern ist es richtig. Es gibt also im Prinzip gar kein Problem,
Ach so, ich muss noch eins erwähnen, um die Vollständigkeit zu wahren. Es gibt natürlich doch eine sehr unzufriedene Gruppe über diese Abschlüsse: Der Richterbund nämlich, der klagt in mehreren Ländern und ist auch bei uns dabei, Musterklagen zu entwickeln – Richterbund (Sic!) –,
weil sie der Meinung sind, dass das für sie keine auskömmliche Alimentierung ist, nur mal so für den Hinterkopf. Aber ich gehe davon aus, dass wir insgesamt ein gutes Angebot hier gemacht haben,
und ich gehe davon aus, dass wir in den Ausschussberatungen wieder mal etwas mehr zur Sachlichkeit kommen. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU auf Drucksache 5/2552 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag …
Ich lasse jetzt erst mal über die Überweisung in den Finanzausschuss abstimmen und danach werde ich dann über die Überweisung in den Innenausschuss abstimmen lassen.
Wer diesem Überweisungsvorschlag in den Finanzausschuss jetzt zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU auf Drucksache 5/2552 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss zu überweisen, mit den Stimmen der Fraktion der SPD, bei einer Enthaltung der Fraktion der CDU, und der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE sowie Gegenstimmen der Fraktion der NPD angenommen.
Im Rahmen der Debatte ist seitens der Fraktion der FDP beantragt worden, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU auf Drucksache 5/2552 zur Mitberatung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU auf Drucksache 5/2552 zur Mitberatung an den Innenausschuss zu überweisen, bei Zustimmung der Fraktion der FDP, Gegenstimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD abgelehnt.
Meine Damen und Herren, bevor wir in der Tagesordnung fortfahren, möchte ich Ihnen mitteilen, dass interfraktionell vereinbart worden ist, den Tagesordnungspunkt 35 nach Tagesordnungspunkt 13 und den Tagesordnungspunkt 14 nach dem Tagesordnungspunkt 34 aufzurufen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE – Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung in Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/2543.
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung in Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 5/2543 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die außergerichtliche Streitbeilegung durch Schiedsstellen hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits vor über 180 Jahren trat die sogenannte erste Preußische Schiedsmannsordnung in Kraft. Seit Langem hat sich in Deutschland der Gedanke durchgesetzt, dass es sinnvoll ist, zunächst eine vorgerichtliche Streitschlichtung anzustrengen, bevor man klagt, etwa weil man Streit mit dem Nachbarn hat, beleidigt oder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wurde. Im Laufe der Jahre hat sich das Schiedsamt grundsätzlich bewährt. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Schiedswesen daher in Ost und West weitergeführt.
Meine Damen und Herren, auf weitere historische Entwicklungen möchte ich bis auf eine Ausnahme nicht weiter eingehen. Wenn Sie Interesse haben, dann können Sie das alles nachlesen, zum Beispiel in der 10. Ausgabe der Schiedsamtszeitung zu 180 Jahren Schiedsamt aus dem Jahr 2007.
Auf Folgendes möchte ich dann an dieser Stelle doch noch mal hinweisen, besonders in Richtung NPD: Auch das Schiedsmanns- und Friedensrichterwesen blieb nicht von der Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten verschont.
Und selbstverständlich werden Sie auch diese Tatsachen leugnen und schon gar nicht die Kraft aufbringen beziehungsweise auch nicht die Absicht haben, diese Tatsachen klar und glaubhaft zu verurteilen.
Meine Damen und Herren, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf zur weiteren Fortentwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung meiner Fraktion verfolgt im Wesentlichen nachfolgende Ziele: erstens, die Gerichte zu entlasten, zweitens, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, und drittens, das ehrenamtliche Engagement von Schiedsfrauen und Schiedsmännern zu würdigen.
Alle diese Ziele, davon sind wir fest überzeugt, können wir mit einer Maßnahme erreichen. Zukünftig schreiben wir durch ein Landesgesetz vor, dass vor der Erhebung einer Klage wegen Streitigkeiten nach dem Nachbarrecht, wegen Ehrverletzungen oder wegen Ansprüchen aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz versucht werden muss, diesen Streit einvernehmlich vor einer Gütestelle beizulegen. Diese Möglichkeit des Landesgesetzgebers besteht schon seit über acht Jahren. Ein entsprechendes Bundesgesetz, namentlich das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, sieht die Einführung der sogenannten obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung für bestimmte geeignete Fälle vor. Neben den von mir eben genannten Fällen gehören dazu auch vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von bis zu 750 Euro.
Meine Damen und Herren, die entscheidende Frage ist nun: Warum sollen wir von dieser Möglichkeit Gebrauch machen? Augenscheinlich kam die Landesregierung bisher zu der Auffassung, wir hier in MecklenburgVorpommern brauchen solche verpflichtenden Vorverfahren nicht, wie sie im Übrigen in anderen Bundesländern schon seit Jahren eingeführt wurden.
Frau Ministerin Kuder, um das gleich vorwegzunehmen, auch wir haben natürlich geprüft, ob die bestehende Gesetzeslage ausreichend ist, und da stößt man zwangsläufig auf das Landes-Schiedsstellengesetz. Danach können zum Beispiel in bestimmten bürgerlichen Rechtsangelegenheiten Schlichtungsverfahren in den Schiedsstellen durchgeführt werden, wohlgemerkt können, nicht müssen.
Aber wie sieht die Realität aus? In Mecklenburg-Vorpommern hat sich in den letzten Jahren eine gute Struktur von Schiedsstellen entwickelt. In fast 90 Prozent aller Gemeinden sind Schiedsstellen eingerichtet. Es engagieren sich hier circa 300 Schiedspersonen im Land ehrenamtlich, denen an dieser Stelle einen herzlichen Dank.
So weit, so gut. Aber wenn man sich anschaut, in wie vielen Fällen Schiedsmänner und Schiedsfrauen tatsächlich Schlichtungsverfahren durchführen, kann man nicht zufrieden sein. Im ganzen Land lag die Anzahl etwa der Verfahren in bürgerlichen Streitigkeiten zwischen 2000 und 2006 bei 90 bis 145 Fällen. In einigen Amtsgerichten gab es Jahre, in denen weder in Strafsachen noch in bürgerlichen Streitigkeiten Schlichtungsverfahren durchgeführt wurden.
Zu hinterfragen sind nach unserer festen Überzeugung die Gründe. Es ist bekannt, dass sich Schlichtungsverfahren als schnelle und kostengünstige Konfliktbereinigung ohne Einschaltung eines Gerichts bewährt haben. Wie gesagt, die Kosten sind gering. Und was viel wesentlicher ist: Die Vergleichsquote liegt bei Verfahren, zum Beispiel wegen Ehrverletzung oder Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei circa 50 Prozent.
Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch die Justizministerkonferenz im Juni 2007. Die Justizministerinnen und Justizminister hatten sich mit den Erfahrungen in den Bundesländern, die die obligatorische Streitschlichtung eingeführt haben, befasst. Sie kamen unter anderem zu den Ergebnissen, dass die obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung ein wichtiges Element zur Förderung der konsensualen Streibeilegung sein kann, weitere Ansätze zu deren Förderung verfolgt werden sollen und dass sich in den Sachgebieten Nachbarrecht und Ehrverletzungen die obligatorische Streitbeilegung bewährt hat.
Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ausdrücklich auf. Wir haben uns entschieden, dem Beispiel anderer Bundesländer folgend auch Zivilklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu berücksichtigen. Da bundesweit noch keine diesbezüglichen Erfahrungen vorliegen, soll die Landesregierung bis Ende 2012 die Auswirkungen in der Praxis evaluieren.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf regelt daneben in Artikel 2 die Anerkennung von Gütestellen. Auch hier wird von der Möglichkeit einer bundesgesetzlichen Norm Gebrauch gemacht, hier der Paragraf 794 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung. Damit können
neben den Schiedsfrauen und Schiedsmännern auch andere Personen, etwa Rechtsanwälte oder Notare, mit den Schlichtungsverfahren betraut werden.
An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass der Gesetzentwurf dahin gehend zu ergänzen ist, dass Artikel 2 zusammen mit Artikel 1 in Kraft treten soll. Im Artikel 3 erfolgt eine Reihe von redaktionellen Änderungen im Landes-Schiedsstellengesetz, die aufgrund geänderter bundesgesetzlicher Vorschriften anzupassen sind.